Beschluss
OVG 81 S 1/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 81. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0209.OVG81S1.22.00
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Leitsätze
1. Eine vorläufige Dienstenthebung ist möglich, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Hierfür ist weder erforderlich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen wird, noch, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen im vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. (Rn.2)
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, die eine Aussetzung rechtfertigen, sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, so dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. (Rn.2)
3. Ein Polizeibeamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. (Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2022 geändert. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorläufige Dienstenthebung ist möglich, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Hierfür ist weder erforderlich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen wird, noch, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen im vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. (Rn.2) 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, die eine Aussetzung rechtfertigen, sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, so dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. (Rn.2) 3. Ein Polizeibeamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. (Rn.12) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Oktober 2022 geändert. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 68 Abs. 3 LDG i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung vom stattgegeben hatte. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Hierfür ist weder erforderlich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird, noch, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht - nach Kenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 - juris Rn. 18; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. August 2020 - 14 MB 1/20 - juris Rn. 3) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. zu § 38 BDG BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 - juris Rn. 12, 14; Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - OVG 82 S 1.17 - juris Rn. 3). Auf Antrag des Beamten (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LDG) ist die vorläufige Dienstenthebung durch das Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 64 Abs. 2 LDG). Dies ist anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, so dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 - juris Rn. 22; Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 - juris Rn. 10). Ausgehend hiervon ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aufgrund des einheitlichen Dienstvergehens, das nach der Einleitungsverfügung vom sowie der Ausdehnungsentscheidung vom zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht wurde, die Entfernung des Antragstellers bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse belegen den hinreichend begründeten Verdacht (vgl. zum Maßstab OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 14 MB 3/20 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 215/17.D - juris Rn. 13), dass der Antragsteller zum einen eine mit NS-Kennzeichen versehene Uniform in der Öffentlichkeit im Ausland getragen hat und zum anderen im Besitz von Waffen, Munition und Sprengstoffen war, ohne über die hierfür erforderlichen behördlichen Erlaubnisse zu verfügen. Im Rahmen der am beim Antragsteller durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ausweislich des Verzeichnisses des Durchsuchungs-/Sicherstellungs-Protokolls eine Flecktarnuniform bestehend aus Jacken und Hosen sowie Mützen (Nr. 6 bis 10) vorgefunden, die auch fotografisch festgehalten wurden. Jedenfalls eine dieser Jacken wies mit dem Verwundetenabzeichen, der Nahkampfspange, dem Panzerkampfabzeichen sowie dem Eisernen Kreuz ebenso wie eine der Mützen mit Totenkopf und Adler auf Hakenkreuz und die Koppel, die auf dem Schloss ebenfalls ein Hakenkreuz zeigte, zweifelsfrei Embleme des nationalsozialistischen Regimes auf, die die Uniform dieser Epoche zuordnen. Das hat der Antragsteller in seiner polizeilichen Vernehmung am ausdrücklich eingeräumt, indem er die Uniform als „Uniform der NS-Zeit“ bezeichnete, die er „wegen der Originalität“ mit den zusätzlich erworbenen Abzeichen versehen hatte. Seine Angaben in dieser Vernehmung hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Dass die Uniform aufgrund des Tarnmusters als solche der Waffen-SS einzuordnen ist, erscheint nach dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, dem der Antragsteller inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten ist, jedenfalls hinreichend möglich. Hierfür dürften im Übrigen auch die auf der Uniformjacke angebrachten Schulterstücke angesichts der schwarzen Grundfarbe sprechen. Diese „Uniform der NS-Zeit“ hat der Antragsteller getragen, wie sich aus den der anonymen Anzeige, die Auslöser der strafrechtlichen und disziplinaren Ermittlungen war, beigefügten Aufnahmen ergibt. Auf zumindest einem der Bilder ist die mit den die NS-Symbole aufweisenden Abzeichen versehene Uniformjacke an dem durch das Knopfloch geführten Band des Eisernen Kreuzes und dem oberhalb der linken Brusttasche angebrachten Abzeichen deutlich zu erkennen. Der Antragsteller hat zudem im Rahmen seiner Vernehmung am bestätigt, dass er auf den Bildern abgebildet ist und es sich um die fragliche Uniform handelt. Ausgehend von seiner Schilderung, dass er die Uniform für das Militariatreffen im polnischen angeschafft hatte, das er in den Jahren 2015 bis 2018 jährlich besuchte, ist davon auszugehen, dass er die Uniform angelegt und in der Öffentlichkeit für einen nicht nur von vornherein begrenzten Personenkreis erkennbar präsentiert hat. Soweit er anführt, er habe die Uniform in Deutschland „draußen nicht getragen“, kommt es darauf nicht entscheidend an. Zudem war er ebenfalls nach dem Verzeichnis des Durchsuchungs-/Sicherstellungs-Protokolls unter anderem im Besitz einer Pistole Walther, Modell P38 einschließlich drei Magazinen, 140 Schuss Munition des Kalibers 9 mm Luger sowie mindestens 1.600 Gramm Schwarzpulver und 650 Gramm Nitrocellulose. Nach dem Bericht des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts vom über die waffen- und munitionstechnischen Untersuchungen ist die genannte Waffe in einem schussfähigen Zustand und zum Verschuss von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 eingerichtet und weist zudem die für eine halbautomatische Kurzwaffe erforderlichen Eigenschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.2 i.V.m. Nr. 2.5 auf. Über die für den Besitz der Pistole und der hierfür geeigneten Munition gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und für die Aufbewahrung des Schwarzpulvers und der Nitrocellulose gemäß § 27 Abs. 1 SprengG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/28/EU (vgl. UN-Nr. 0027 und 0340 der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, ST/SG/AC.10/1/Rev.22) erforderliche Erlaubnis verfügt der Antragsteller nicht. Eine ihm erteilte Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz war beim Auffinden der Explosivstoffe unstreitig durch Zeitablauf erloschen. Da es sich bei der Waffe nicht um eine dienstlich zugelassene Pistole handelt und der Antragsteller in Bezug auf die Aufbewahrung der Munition und der Explosivstoffe auch nicht dienstlich handelte, sind die Ausnahmeregelungen des § 55 Abs. 1 WaffG und des § 1a Abs. 1 SprengG hier nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass der Antragsteller - wie er in seiner Vernehmung am selbst eingeräumt hat - die genannte Munition des Kalibers 9 mm während seiner Zeit als Einsatztrainer aus der Schießhalle der Polizei „immer nach und nach mal … mitgenommen“ hatte, bis er ca. 150 Schuss zusammen gehabt habe. Bestätigung findet dies in den polizeilichen Ermittlungen, dass sich die bei der Munition vorgefundenen Losnummern in den Beschaffungsunterlagen der Polizei wiederfinden. Strafrechtlich fallen diese Vorgänge unter den waffenrechtlichen Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG des erlaubnislosen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, zumindest aber des erlaubnislosen Besitzes einer Schusswaffe und von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG auch deren Aufbewahrung umfasst (vgl. hierzu Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, SprengG § 40 Rn. 36), ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG strafbar, da die nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt. Auch die fahrlässige Erfüllung des Tatbestands des § 40 Abs. 1 SprengG ist gemäß § 40 Abs. 4 SprengG strafbar. Die Mitnahme der Patronenmunition aus dem Schießstand unterfällt (zumindest) dem Tatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB, da sich der Antragsteller die Patronen als fremde bewegliche Sachen durch das Einstecken und Verbringen in seine Privatunterkunft zugeeignet hat (vgl. Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 246 Rn. 10 ff.; Wittig, in: von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, Stand: November 2022, § 246 Rn. 3 ff.; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 246 Rn. 4 ff.), ohne hierfür über eine Berechtigung zu verfügen. Ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Tragen der Uniform mit NS-Symbolen scheidet hingegen aus, da der Antragsteller - bislang unwiderlegt - diese Uniform nur im Ausland öffentlich verwendet hat. Durch die begangenen Straftaten hat der Antragsteller seine Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verletzt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG). Dass der Antragsteller mit dem öffentlichen Tragen der mit NS-Symbolen ausgestatteten Uniform gegen seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht verstoßen hat, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung zu eintreten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 40 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 43; Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 45), erscheint nicht ausgeschlossen. Auch wenn das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreichen, sondern die Gesinnung darüber hinaus ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln finden muss, indem der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 45; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 31), kann nach den hier zu beurteilenden Gesamtumständen ein Pflichtverstoß nicht von vornherein verneint werden. Die Beteiligung eines Beamten an einer Verherrlichung, Propagierung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus stellt eine Verletzung des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2020 - OVG 82 D 1.19 - juris Rn. 110 m.w.N.). Daran reicht das Handeln des Antragstellers, der eine Uniform aus eigenem Antrieb mit verschiedenen eindeutig der NS-Symbolik zuzuordnenden Kennzeichen versehen, diese angelegt und in der Öffentlichkeit präsentiert hat, zumindest nahe heran. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf „Erinnerungsstücke auch aus anderen Epochen (wie etwa dem Kaiserreich)“ überzeugt insoweit nicht, da für diese ein vergleichbares Zueigenmachen wie durch das Tragen der Uniform nicht erkennbar ist. Im Ergebnis kann dies hier offenbleiben, denn jedenfalls ist dieses Verhalten mit der Pflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unvereinbar. Ein Polizeibeamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Er ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. Das gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56.14 - juris Rn. 6; Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33). Durch die Teilnahme des Antragstellers an den Militariatreffen in Polen in der mit verschiedenen deutlich erkennbaren und eindeutig dem Nationalsozialismus zuzuordnenden Kennzeichen versehenen Uniform musste in diesem Sinne bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Eindruck hervorgerufen werden, der Antragsteller identifiziere sich - trotz des vom nationalsozialistischen Regime 1939 begonnenen Angriffskrieges und der in dessen Verlauf auch von deutschen Militärkräften bis 1945 verübten Kriegsverbrechen - mit dem nationalsozialistischen Militär. Es handelt sich, entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts, nicht lediglich um einen eine kritische Distanz zum Nationalsozialismus möglicherweise nicht genügend zum Ausdruck bringenden Besitz derartiger Devotionalien, denn der Antragsteller hat sich durch das Anlegen der Uniform - wie schon angesprochen - die daran angebrachte NS-Symbolik nach außen deutlich erkennbar in einer besonderen, körperlichen Form zu eigen gemacht (was nicht zuletzt dadurch bekräftigt wird, dass er ausweislich der Fotoaufnahmen gemeinsam mit Bekannten, deren Uniformen aufgrund der schwarzen Kragenspiegel als SS-Uniform gekennzeichnet sind, am Treffen in Polen teilgenommen hat). Sein öffentlich wahrnehmbares Auftreten ist unvereinbar mit der politischen Treuepflicht eines Polizeibeamten. Ein derartiges Verhalten schädigt das Ansehen der Polizei als einer tragenden Institution des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats. Bei der Unterschlagung der Munition handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 8 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2019 - OVG 82 D 1.18 - juris Rn. 49). Es besteht hier ein innerdienstlicher Bezug, da sich dem Antragsteller der Zugriff auf die Munition aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Einsatztrainer bei Schießübungen eröffnete. Soweit es den Besitz der schussfähigen Pistole und der Sprengstoffe sowie das Auftreten in der Uniform betrifft, handelt es sich hingegen um außerdienstliche Pflichtverletzungen, weil es insoweit an einer Einbindung in das Statusamt des Antragstellers fehlt. Es ist gleichwohl disziplinarwürdig. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Von Bedeutung ist weiter, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - juris Rn. 24; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 12; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 11 f.). Die hier in Rede stehenden Straftaten weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten des gehobenen Dienstes auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 20; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 22). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen und gegen Rechtsnormen verstoßen, die - wie beim Waffen- und Sprengstoffrecht - wichtige Gemeinschaftsgüter schützen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war, denn von einem Polizeibeamten, zu dessen Berufsbild das Tragen und der Umgang mit einer Waffe gehören, muss auch im außerdienstlichen Bereich ein besonders sorgsamer Umgang mit Waffen und Munition erwartet werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Mai 2017 - 3d A 971/15.O - juris Rn. 98). Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. Dies gilt - wie bereits angesprochen - gleichermaßen in Bezug auf Handlungen, die Zweifel am Einsatz für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründen. Der Antragsteller hat schuldhaft gehandelt. Dies gilt ungeachtet seines Vorbringens, er sei davon ausgegangen, der Ablauf seiner Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz habe dem Erwerb weiterer Explosivstoffe, nicht jedoch dem Besitz der bereits vorhandenen Explosivstoffe entgegenstanden. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung erscheint, hätte er sich -selbst wenn man sie zugrunde legt - strafrechtlich dann möglicherweise in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, SprengG § 40 Rn. 62), sich aber gleichwohl des fahrlässigen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gemacht. Die Fehlerhaftigkeit seiner Überlegung hätte sich ihm bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres erschließen können. War daher der Irrtum über die Dienstpflichtwidrigkeit seines Handelns nicht unvermeidbar, scheidet auch ein disziplinarrechtlich relevanter Verbotsirrtum aus (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 1 D 75.90 - juris Rn. 131; Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 30). Dieses Dienstvergehen wird voraussichtlich zu einer Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen, denn sie ist wahrscheinlicher als eine mildere Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10.02 - juris Rn. 26; Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4.09 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2009 - OVG 83 DB 1.09 - juris Rn. 6; Beschluss vom 13. September 2017 - OVG 82 S 1.17 - juris Rn. 3). Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Hat der Beamte mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 20; Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - juris Rn. 46 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. September 2022 - DB 16 S 530/21 - juris Rn. 88). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - juris Rn. 12 m.w.N.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - juris Rn. 44 f.). Nach diesen Maßstäben stellt die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis im Hinblick auf die Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens sowie im Hinblick auf den dadurch bewirkten Vertrauensschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Sein Fehlverhalten wiegt so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Bereits die durch das Auftreten in der Uniform begründete Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist unter den konkreten Umständen des Sachverhalts als schwerwiegend und geeignet einzustufen, das für die Fortführung des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Antragsteller erheblich zu erschüttern. Das Verhalten des Antragstellers, das gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich bewusst und planvoll für genau diese Form der Uniform für den Zweck der Benutzung bei einem Militariatreffen entschieden und diese ebenso gezielt mit mehreren militärischen, mit NS-Symbolen versehenen Abzeichen ausgestattet hat und er sich dem Vorhaben entsprechend die NS-Symbolik durch Anlegen der Uniform zu eigen gemacht hat, begründet in erheblichem Maße Zweifel an seinem Einsatz für die freiheitlich demokratische Grundordnung, die bislang nicht tragfähig ausgeräumt wurden. Ein Polizeivollzugsbeamter, der seine Nähe zum NS-Regime in einer solchen Weise zum Ausdruck bringt, belastet das Ansehen seines Amtes gerade angesichts der grundlegenden Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung für das Beamtenverhältnis in schwerwiegendem Maße. Die berechtigte Erwartung, dass ein Polizeivollzugsbeamter im Rahmen seines Amtes für die grundgesetzliche Werteordnung einsteht und dementsprechend seine ihm obliegenden Dienstpflichten erfüllt, ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates, dem der Beamte dient, unabdingbar. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich demokratische Verfassungsordnung ablehnen oder es am gebotenen Einsatz für diese fehlen lassen. Aus diesem Grund ist schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36). Im Übrigen erreichen auch die Pflichtverletzungen, die sich aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Antragstellers ergeben, eine Schwere, die das notwendige Vertrauen grundsätzlich in Frage stellen. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 19; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 28). Danach ist hier die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Der Strafrahmen des Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 52 Abs. 1 WaffG liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und für die Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reicht in diesen Fällen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 29 f.). Die gebotene Würdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände bestätigt die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Sowohl der Verstoß gegen das Waffengesetz als auch die Unterschlagung der ihm dienstlich zugänglichen Munition sind bereits jeweils für sich von erheblichem Gewicht. Eine der wesentlichen Aufgaben der Polizei ist die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung strafbarer Handlungen. Besitzt ein Polizeivollzugsbeamter eine einsatzfähige, waffenrechtlich nicht genehmigte Schusswaffe mit den qualifizierenden Merkmalen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie die zugehörige Munition (und das zudem über einen längeren Zeitraum) und verstößt er dadurch gegen Strafbestimmungen, handelt er in direktem Widerspruch zu seinem dienstlichen Auftrag und macht sich damit einer schweren Verletzung leicht einsehbarer Dienstpflichten schuldig. Das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Durchsuchung seines Wohnhauses, bei der er zeitweise sichtlich bestrebt war, eine Untersuchung des Aufbewahrungsortes der Pistole zu verhindern, lässt deutlich erkennen, dass sich der Antragsteller der Brisanz des unerlaubten Waffenbesitzes bewusst gewesen ist. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich. Der Polizeivollzugsbeamte setzt sich schon durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. Februar 2022 - 31 A 2404/20.O - juris Rn. 112; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 2004 - 1 NDH L 8.03 - juris 66; Urteil vom 16. April 2021 - 6 LD 4/19 - juris Rn. 166; VGH München, Urteil vom 15. Juli 2009 - 16a D 07.884 - juris Rn. 50). Zudem hat der Antragsteller im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt, indem er sich in einem nicht unerheblichen Umfang am Eigentum seines Dienstherrn an der dienstlich verwendeten Munition vergangen hat. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass alle seine Bediensteten die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke nutzen und sie nicht zu eigenen Zwecken an sich nehmen, um - wie hier - die „passende Munition“ für eine illegale Waffe zu besitzen. Der Antragsteller hat sich damit eines schwerwiegenden Vertrauensbruches schuldig gemacht. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um besonders schutzwürdige Gegenstände handelte, die aufgrund der von ihnen bei unsachgemäßem Gebrauch ausgehenden Gefahren in höherem Maße des zuverlässigen Umgangs bedürfen. Dies musste dem Antragsteller gerade aufgrund seiner früheren Funktion als Einsatztrainer auch zweifelsfrei bewusst sein. Als weiterer erschwerender Gesichtspunkt ist hier die Tatsache einzustellen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben in der Vernehmung vom die schussfähige Pistole mit der entwendeten Munition auch verwendet hat, denn er hat eingeräumt, dass er sie zweimal „bei mir auf dem Schießstand im Wald“ ausprobiert und auf eine Pappscheibe an einem Baum geschossen habe. Den erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein in sicherheitsrelevanten Bereichen hat der Antragsteller zudem durch die Aufbewahrung von nicht unerheblichen Mengen Explosivstoffen in Form von Schwarzpulver und Nitrocellulose ohne die notwendige aktuelle behördliche Erlaubnis unter Beweis gestellt. Den Antragsteller entlastende Momente sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Ebenso wenig sind tragfähige Anhaltspunkte für relevante Milderungsgründe vorgetragen oder sonst erkennbar. Im Ergebnis ist daher derzeit angesichts der Schwere des Dienstvergehens, bestehend aus einer Mehrzahl schwerer Pflichtverletzungen, und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung ein endgültiger Vertrauensverlust überwiegend wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).