OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 PB 2/17

BVERWG, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §92a ArbGG ist unstatthaft, wenn die begehrte Rechtsbeschwerde nach §92 Abs.1 Satz3 i.V.m. §85 Abs.2 ArbGG ausgeschlossen ist. • Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes erstreckt sich auf alle Entscheidungen, die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergehen, einschließlich Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse dieses Verfahrens. • Systematik und Zweck des Gesetzes rechtfertigen, dass Bundesgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Zuständigkeit für eine Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde haben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft bei einstweiliger Verfügung und Nichtigkeitsklage • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §92a ArbGG ist unstatthaft, wenn die begehrte Rechtsbeschwerde nach §92 Abs.1 Satz3 i.V.m. §85 Abs.2 ArbGG ausgeschlossen ist. • Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes erstreckt sich auf alle Entscheidungen, die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergehen, einschließlich Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse dieses Verfahrens. • Systematik und Zweck des Gesetzes rechtfertigen, dass Bundesgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Zuständigkeit für eine Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde haben. Der Antragsteller und eine Beteiligte wandten sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht. Die angegriffene Entscheidung war im Rahmen eines Verfahrens über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach §85 Abs.2 ArbGG ergangen. Im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung wurde das Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einer Nichtigkeitsklage fortgesetzt, über die das Oberverwaltungsgericht entschieden hatte. Die Beschwerdeführer begehrten die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des in §92 Abs.1 Satz3 ArbGG normierten Ausschlusses der Rechtsbeschwerde in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes. • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §92a Satz1 ArbGG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts rechtsbeschwerdefähig ist; ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft, ist die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unstatthaft. • §92 Abs.1 Satz3 i.V.m. §85 Abs.2 ArbGG schließt die Rechtsbeschwerde für Verfahren über einstweilige Verfügungen aus; dieser Ausschluss erstreckt sich nach Wortlaut und Systematik auf alle im Rahmen des Verfahrens ergangenen Entscheidungen, auch auf Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen gegen Beschwerdeentscheidungen. • Zweck der Regelung und Parallelen im Revisionsrecht zeigen, dass Bundesgerichte wegen des provisorischen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes nicht für eine weitergehende Überprüfung durch Rechtsbeschwerde oder Revision zur Verfügung stehen. • §591 ZPO, der die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Wiederaufnahmeverfahren regelt, ändert nichts daran; er erweitert nicht die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung, sondern stellt nur klar, dass nur anfechtbare Teile der Entscheidung mit Rechtsmitteln erreicht werden können. • Deshalb sind die Beschwerden der Beteiligten unzulässig und als unstatthaft zu verwerfen; ein Rechtschutz über die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht gegeben. Die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten sind unzulässig und wurden verworfen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft ist. Die Rechtsbeschwerde ist in den Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes nach §92 Abs.1 Satz3 i.V.m. §85 Abs.2 ArbGG ausgeschlossen, was auch Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Verfügung umfasst. Damit besteht kein Zugang zum Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde; die Beschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt somit die Beschränkung des Rechtsmittelschutzes im Bereich des einstweiligen Verfügungsverfahrens.