Beschluss
2 A 9/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Arbeitsvertrags und nicht eines Beamtenverhältnisses ist.
• Bei Streitigkeiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Bewerber und Bund sind die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 ArbGG zuständig.
• Das Bundesverwaltungsgericht verweist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Arbeitsgericht, wenn der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
Entscheidungsgründe
Zuweisung arbeitsrechtlicher Einstellungsklagen an das Arbeitsgericht (BND-Ausschreibung) • Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Arbeitsvertrags und nicht eines Beamtenverhältnisses ist. • Bei Streitigkeiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Bewerber und Bund sind die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 ArbGG zuständig. • Das Bundesverwaltungsgericht verweist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Arbeitsgericht, wenn der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Der Kläger, deutscher Volljurist und seit 2014 selbstständig tätiger Rechtsanwalt, bewarb sich auf eine beim Bundesnachrichtendienst (BND) ausgeschriebene Stelle für Volljuristen (ZY/054-15). Die Ausschreibung sprach von einer befristeten Anstellung nach TVöD Bund in Entgeltgruppe 13; Verbeamtung oder Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis wurden nur als mögliche Optionen erwähnt. Nach einem Vorstellungsgespräch lehnte der BND die Bewerbung ab. Der Kläger legte Widerspruch ein, der vom BND zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses prüfte, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder die Arbeitsgerichte zuständig sind. • Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Vorgänge im Geschäftsbereich des BND nur, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. • § 126 Abs. 1 BBG begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Einstellungssachen nur, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist. • Die Stellenausschreibung nennt ausdrücklich eine befristete Anstellung nach TVöD Bund in Entgeltgruppe 13; eine Verbeamtung ist nicht Gegenstand der Ausschreibung, sondern nur als Möglichkeit erwähnt. • Damit streiten die Parteien über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und nicht über die Begründung eines Beamtenverhältnisses; nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind daher die Arbeitsgerichte zuständig. • Örtlich ist nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO das Arbeitsgericht München zuständig. • Folglich ist der bei den Verwaltungsgerichten anhängige Rechtsstreit unzulässig und wurde gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das Arbeitsgericht München verwiesen. Der Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten ist unzulässig, weil Gegenstand die Begründung eines Arbeitsvertrags nach TVöD und nicht die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen. Der Kläger kann dort seine Klage über die abgelehnte Einstellung weiterverfolgen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Verweisung erfolgte wegen fehlender Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der darauf beruhenden Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.