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Urteil

2 D 157/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0302.2D157.21NE.00
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Tenor

Die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Gemeinde T1.         ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Gemeinde T1. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Antragsgegnerin (im Folgenden: 15. Änderung). Der Antragsteller und seine Ehefrau sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks M.-----straße 79 in T1. (Gemarkung T1. , Flur 16, Flurstücke 2132 und 2131), das im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt und mit einem Wohnhaus und Garage bebaut ist. Das Grundstück grenzt nördlich an die M.-----straße , die nicht zum Plangebiet gehört. Das bisher mit insgesamt vier - an der M.-----straße gelegenen - Wohnhäusern bebaute, ca. 3,62 ha große Plangebiet grenzt im Norden an die M.-----straße , im Osten an ein Wohngebiet, im Süden an einen Tennisplatz und eine kleinere Waldfläche und im Westen an ein Gewerbegebiet und eine Waldfläche. Mit Ausnahme des nordwestlichen Teils des Plangebiets entspricht das Plangebiet dem der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 (im Folgenden: 10. Änderung), die der Rat der Antragsgegnerin am 28. April 2005 als Satzung mit dem Ziel beschlossen hatte, ein allgemeines Wohngebiet mit Ringerschließung zu entwickeln, und die Antragsgegnerin nach gerichtlichem Hinweis zu einem möglichen Verkündungsmangel am 27. Februar 2023 auf ihrer Internetseite sowie im Amtsblatt des Kreises M1. erneut veröffentlicht hat. Bis zur 10. Änderung sah der Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. S 12 für das Plangebiet "Grünfläche" bzw. "Wald" vor. Westlich bzw. südwestlich des Planbereichs beansprucht die 8. bzw. 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 Geltung, die der Rat am 27. Februar 1997 bzw. 9. September 1999 beschloss. Hiernach ist nördlich ein Gewerbegebiet festgesetzt, südlich ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die 15. Änderung zielt nach ihrer Begründung darauf ab, gegenüber der 10. Änderung die Flurstücke 44 und 45 der Flur 15 in der Gemarkung T1. ebenfalls als überbaubare Fläche auszuweisen. Der größte Teil der Flächen des Plangebiets steht im Eigentum eines Investors, der diese erschließen und einer Bebauung mit Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern zuführen will. Zudem wird der Bebauungsplan in westlicher Richtung um eine Fläche für den Gemeinbedarf erweitert. Hier ist ein bereits in Betrieb befindlicher Kindergarten (aufgrund der Baugenehmigung nebst Befreiung vom 17. September 2019) entstanden. Überdies soll zwischen Kindergarten und Wohnbebauung ein Versickerungsbecken entstehen, das das Oberflächenwasser der öffentlichen Verkehrsflächen im neuen Baugebiet sowie das auf den Dach- und Hofflächen des Kindergartens anfallende Niederschlagswasser aufnehmen soll. Die Erschließung des Baugebietes sowie des Kindergartens soll über die M.-----straße bzw. eine neu zu erstellende Ringstraße mit Anbindung an die M.-----straße erfolgen. Der Bebauungsplan enthält unter anderem folgende Festsetzungen: Im größten, östlichen Teil des Plangebiets ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen werden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Baugebiet allgemein zulässig sind, nur ausnahmsweise zugelassen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Alle Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 – 5 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine zweigeschossige Bauweise mit maximaler Firsthöhe von 9,80 m (nördlicher und südwestlicher Bereich des Baugebietes) bzw. 7,50 m (südöstlicher Bereich des Baugebietes) festgesetzt. Für den nördlichen Bereich des Baugebiets sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30º – 48º zulässig; für den südlichen Bereich des Baugebiets und den Kindergarten werden keine Dachformen festgesetzt. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan ergänzende Hinweise. Unter Nr. 21 "Lärmbelästigungen" dieser Hinweise heißt es: "Das Plangebiet liegt nahe dem militärischen Übungsplatz T2. . Aufgrund dieser Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Betriebsablauf, insbesondere durch Schießlärm, zu rechnen. Auf mögliche Schallschutzprobleme wird hiermit hingewiesen. Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die britischen Streitkräfte werden wegen dieses frühzeitigen Hinweises nicht anerkannt. Ebenfalls grenzt das Plangebiet in westlicher Richtung unmittelbar an eine Gewerbegebietsfläche. Aufgrund dieser Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen zu rechnen. Auf mögliche Schallschutzprobleme wird hiermit hingewiesen. Spätere Ersatzansprüche gegen die Verursacher werden wegen dieses frühzeitigen Hinweises nicht anerkannt. Schutz vor Lärmemissionen kann durch geeignete Maßnahmen an den Hochbauten erreicht werden. Bauwillige Bürger werden im Zuge ihrer Bauantragsverfahren auf die Nähe zum Truppenübungsplatz T. sowie zum angrenzenden Gewerbegebiet hingewiesen und über die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern sowie die Lage der Wohn- und Schlafräume in Gebäuden) aufgeklärt. Nordwestlich des Plangebietes befindet sich ebenfalls die Bundesstraße 1. Auf mögliche Schallschutzprobleme wird hiermit hingewiesen. Südlich des Plangebietes befindet sich ein Tennisplatz. Auf mögliche Schallschutzprobleme wird hiermit hingewiesen. Auf den neu zu bebauenden Grundstücken entlang der Tennisanlage wird eine Baulast mit dem während des Spielbetriebes auf dem Tennisplatz einzuhaltenden Emissionswert eingetragen." Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 27. Juni 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens sowie die 15. Änderung mit Begründung und Umweltbericht als Vorentwurf und ordnete die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage des Vorentwurfs an. Diese frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 5. August bis einschließlich 6. September 2019 statt. Dabei äußerten sich auch der Antragsteller und seine Ehefrau. Im anschließenden Verlauf des Aufstellungsverfahrens erfolgten zwei weitere Offenlegungen und Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den jeweiligen, aufgrund eingegangener Stellungnahmen geänderten Bebauungsplanentwürfen. Dabei erhoben auch der Antragsteller und seine Ehefrau diverse Einwendungen. Am 23. Juli 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 15. Änderung als Satzung. Die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 24. November 2020 auf der Internetseite der Antragsgegnerin und am 25. November 2020 im Kreisblatt für den Kreis M1. . Parallel dazu wurde die Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin veröffentlicht. Der geänderte Flächennutzungsplan weist den räumlichen Geltungsbereich der 15. Änderung zum Teil als Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten), zum Teil als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses (Versickerungsbecken) und im Übrigen als Wohnbaufläche aus. Am 23. September 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und umweltbezogenen Informationen öffentlich auszulegen. Diese Offenlegung, in deren Rahmen sich auch der Antragsteller und seine Ehefrau äußerten, fand in der Zeit vom 10. November bis einschließlich 10. Dezember 2021 statt; zugleich erfolgte eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Nach Veröffentlichung auf der Internetseite der Antragsgegnerin und im Kreisblatt für den Kreis M1. vom 10. März 2022 fand vom 21. März bis einschließlich 22. April 2022 eine erneute Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen statt, in deren Rahmen sich der Antragsteller und seine Ehefrau erneut äußerten. Zugleich erfolgte eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Am 20. Juli 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 15. Änderung nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung erneut als Satzung mit Text und Begründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. Oktober 2022 auf der Internetseite der Antragsgegnerin und im Kreisblatt für den Kreis M1. veröffentlicht. Bereits zuvor am 20. April 2021 hatte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und am 6. September 2021 den Antrag angebracht, die angegriffene 15. Änderung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Den Eilantrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 17. November 2021 - 2 B 1460/21.NE - ab. Zur Begründung des aufrechterhaltenen Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller unter Wiederholung einzelner Einwendungen aus dem Aufstellungsverfahren im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei bereits wegen formeller Mängel unwirksam. Entgegen dem Text der Bekanntmachung vom 10. März 2022 seien die dort unter III. aufgeführten umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit in der Zeit vom 21. März bis zum 22. April 2022 weder im Bauamt ausgelegt noch in das Internet eingestellt gewesen. Dies verstoße gegen §§ 3 Abs. 2 Satz1, 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB. Zudem sei die Mitteilung über die Einstellung der Bekanntmachung und der ausgelegten Unterlagen in das Internet nur an versteckter Stelle auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt, da die Mitteilung nicht als neueste Meldung an erster Stelle angezeigt worden sei, sondern hinter älteren Meldungen erst an vierter Stelle. Die Mitteilung sei daher nicht geeignet gewesen, die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Es fehle schon an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil die Planung des Versickerungsbeckens rechtswidrig sei. Denn die für das Versickerungsbecken vorgesehene Fläche stelle eine ehemalige Waldfläche dar, die nicht ohne entsprechende Genehmigung umgewandelt werden dürfe. Eine solche Genehmigung sei der Antragsgegnerin aber nicht erteilt worden. In dem zwischen der Gemeinde T1. , dem Landesverband M1. und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW im Jahr 2019 - noch vor dem Planaufstellungsbeschluss - geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag werde der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Umwandlung von Wald auf der später mit dem Kindergarten und dem Versickerungsbecken überplanten Fläche nämlich nur "zur Nutzung als Baulandfläche zur Errichtung eines Kindergartens" erteilt. Außerdem sei die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet nicht zulässig. Der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen sowie die nur ausnahmsweise Zulassung der nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO grundsätzlich zulässigen wohnaffinen Anlagen verstoße gegen die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes. Ein Bebauungsplan, in dem nur Wohngebäude zugelassen seien, könne das Plangebiet nicht als allgemeines Wohngebiet festsetzen, da dieses rechtlich einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO entspreche. Ferner lägen auch mehrere Mängel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vor: So fehle es vorliegend schon an einer genauen Ermittlung der Lärmquellen in der Umgebung und an einer darauf basierenden Abwägungsentscheidung und Konfliktbewältigung. Das Plangebiet liege nahe dem militärischen Übungsplatz T2. . In westlicher Richtung grenze das Plangebiet an eine Gewerbegebietsfläche. Nordwestlich des Plangebietes befinde sich eine Bundesstraße, südlich des Plangebietes liege ein Tennisplatz. Aufgrund der Lage des Plangebiets sei daher mit Lärm- und Abgas-Emissionen zu rechnen. Zwar werde darauf im Bebauungsplan hingewiesen. Vor dem Hintergrund, dass im Plangebiet insbesondere Familien wohnen sollten, sei die Lärmbetroffenheit jedoch ausreichend zu ermitteln. Die durch die Bebauung entstehende Verkehrssituation und der damit wohl ansteigende Verkehrslärm auf der M.-----straße seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Ohne ausreichende Ermittlung der Lärmbetroffenheit könne eine Festsetzung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen nicht erfolgen. Der bloße Hinweis auf mögliche Lärm-Emissionen in den ergänzenden Hinweisen des Bebauungsplans und die Aufklärung bauwilliger Bürger über die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes genüge nicht. Die Antragsgegnerin habe daher im Ergebnis Lärmschutzbelange nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt. Bei den bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei den Belangen des Antragstellers nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Festsetzungen ließen nunmehr Flachdächer im gesamten südlichen Bereich des Baugebietes zu. Dies stelle eine erhebliche Verschlechterung gegenüber den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes dar. Durch die Zulassung von Flachdächern nehme das Gebäudevolumen im Hinblick auf die absoluten Höhen der Gebäudeaußenwände erheblich zu. So seien massive Gebäudeaußenwände zu den benachbarten Bestandswohnnutzungen möglich. Dies hätte bei der Gesamtplanung und Abwägung berücksichtigt werden müssen, zumal der unbebaute Grundstücksteil des Antragstellers (Flurstück 2131) nur durch eine sechs Meter breite Planstraße vom südlichen Bereich des Baugebietes getrennt sei. Ferner liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Denn die Bauleitplanung klammere die M.-----straße aus dem Plangebiet aus, obwohl es sich hierbei um eine bereits jetzt vielbefahrene Straße handele, die den zukünftigen Verkehr des neuen Baugebietes aufnehmen solle. Durch die geplante Bebauung mit ca. 40 Ein- und Mehrfamilienhäusern sei mit einem erheblichen Anstieg des bisherigen Verkehrs zu rechnen. Durch den Betrieb des Kindergartens werde es zu erheblichen zusätzlichen und weiteren Verkehrsbelästigungen und einem stärkeren Verkehrsaufkommen kommen. Diese Befürchtungen hätten sich seit dem Beginn des Betriebs des Kindergartens bereits bestätigt. Diese Verkehrssituation erfordere, dass der neue Verkehrsfluss in der Planung ausreichend berücksichtigt und die dadurch ausgelösten Probleme gemäß dem Gebot der Konfliktbewältigung gelöst würden. Durch das Ausklammern der M.-----straße aus dem Plangebiet werde dieses Problem aber umgangen. Darüber hinaus seien die vom Antragsteller in seinen Schreiben an die Antragsgegnerin vom 21. und 27. April 2020 angesprochenen Belange nicht Gegenstand der Abwägung im ergänzenden Verfahren gewesen. Im Übrigen hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass die mit dem Kindergarten und dem Versickerungsbecken überplante Waldfläche ursprünglich als Ausgleichsfläche für eine andere Baumaßnahme gedient habe. Schließlich sei inzwischen im Plangebiet auf dem Flurstück 2447 ein ca. 25 m langer öffentlicher Stichweg gebaut worden, der weder in den Festsetzungen des Bebauungsplans noch in der Abwägung auftauche. Damit habe sich das Erschließungskonzept geändert, so dass der Bebauungsplan neu hätte aufgestellt, zumindest aber unter Berücksichtigung aktualisierter Festsetzungen und einer neuen Abwägung hätte beschlossen werden müssen. Der Antragsteller beantragt, die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Etwaige formelle Mängel des Bebauungsplans seien durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. In der Zeit vom 21. März bis zum 22. April 2022 hätten die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegen. Soweit eine nicht wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahme nicht ausgelegen haben sollte, reiche es, auf diese in der Bekanntmachung lediglich hinzuweisen und es dem mündigen Bürger zu überlassen, konkret nachzufragen. Überdies sei der Bebauungsplan auch materiell rechtmäßig. Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet seien Wohngebäude und die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe allgemein zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO), während Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig seien. Damit unterscheide sich die Nutzungspalette deutlich von dem, was in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO zulässig sei. Ferner seien die abwägungserheblichen Belange auch ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden: Die Einwände aus den Schreiben vom 21. und 27. April 2020 hätten der Antragsteller und seine Ehefrau auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen an verschiedenen Stellen eingebracht, so dass sie in die Abwägung eingeflossen seien. In den Zeiträumen vom 28. April bis zum 4. Mai 2011, vom 16. bis zum 23. Mai 2013, vom 8. bis zum 15. Juli 2013 und vom 6. bis zum 12. Mai 2014 hätten auf der M.-----straße Verkehrszählungen stattgefunden, die gezeigt hätten, dass die verkehrsbedingten Immissionen in der Vergangenheit außerhalb jeglicher Erheblichkeitsschwellen gelegen hätten. Dies habe die jüngste Verkehrszählung im Bereich des Kindergartens in der Zeit vom 4. bis zum 9. Dezember 2020 bestätigt. Durch die 15. Planänderung ergebe sich eine Zunahme des Verkehrslärms lediglich in Folge der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten und der überbaubaren Flächen auf den Flurstücken 44 und 45. Dieser geringfügige Lärmzuwachs sei nicht zwingend als Abwägungsposten zu beachten gewesen. Darüber hinaus sei im nördlichen Plangebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liege, eine Dachneigung von 30 bis 48 Grad vorgeschrieben. Lediglich im südlichen Plangebiet finde sich keine Festsetzung der Dachneigung. Hier sei jedoch das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des vormaligen Zustandes nicht abwägungsrelevant, da sich diese Änderung aufgrund der größeren Entfernung nur unwesentlich auf den Antragsteller auswirken könne. Schließlich sei weder die Realisierung von privaten Erschließungswegen noch die Waldumwandlungsgenehmigung Gegenstand dieses Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Eilverfahren 2 B 1460/21.NE sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die 15. Änderung in der Fassung des Satzungsbeschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2022, der am 10. Oktober 2022 sowohl auf der Internetseite der Antragsgegnerin als auch im Kreisblatt des Kreises M1. veröffentlicht worden ist. Diesen Bebauungsplan hat der Antragsteller mit dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag angegriffen. Nur ein solcher Antrag ist auch sachdienlich. Denn mit der vorliegend erfolgten Wiederholung der - nach Auffassung der Antragsgegnerin ursprünglich fehlerhaft durchgeführten - Offenlegung sowie der nachfolgenden Abwägung und des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ist - trotz unveränderten Inhalts - ein neuer Bebauungsplan entstanden, der Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens geworden ist. Die vom Antragsteller ursprünglich angegriffene 15. Änderung in der Fassung des Satzungsbeschlusses des Rats der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2020, der am 24. November 2020 auf der Internetseite der Antragsgegnerin und am 25. November 2020 im Kreisblatt des Kreises M1. veröffentlicht worden ist, existiert hingegen im Rechtssinne nicht mehr. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 4 BN 7.17 -, BauR 2017, 1677 = juris Rn. 7, und vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 -, BauR 2017, 655 = juris Rn. 7, jeweils m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2021 - 7 D 28/19.NE -, BauR 2022, 439 = juris Rn. 29 f. Der Antrag ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (I.); zudem besitzt er auch das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (II.). I. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb reicht es aus, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 5 m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17-, juris Rn. 6 m. w. N. Vorliegend ist der Antragsteller Miteigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich der 15. Änderung liegt. Zwar bleiben die für dieses Grundstück geltenden Festsetzungen gegenüber der Geltung beanspruchenden 10. Änderung weitestgehend unverändert, jedoch ist nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller von den durch die 15. Änderung im übrigen Plangebiet erfolgten Änderungen der Festsetzungen der 10. Änderung in eigenen abwägungserheblichen Belangen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Denn zum einen ermöglicht die 15. Änderung gegenüber der Geltung beanspruchenden 10. Änderung im übrigen Plangebiet eine verdichtete Bebauung sowie einen insoweit entstehenden Mehrverkehr dadurch, dass nunmehr auf den Flurstücken 44 und 45, die zuvor als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen überplant waren, ebenfalls "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt ist; zudem dehnt sich die das Baugebiet erschließende Ringstraße gegenüber den Festsetzungen der 10. Änderung mehrere Meter weniger nach Osten aus, so dass im östlichen Bereich des Plangebiets nunmehr eine Hinterliegerbebauung ermöglicht wird. Zum anderen könnte die durch die 15. Änderung erfolgte Zulassung von Flachdächern (keine Festsetzung für die Dachneigung) im - nur durch die S.---straße vom Grundstück des Antragstellers getrennten - südlichen Plangebiet dort zur Entstehung von - auch gegenüber den Festsetzungen der 10. Änderung - massiveren Baukörpern führen, die das Grundstück des Antragstellers möglicherweise mehr als nur geringfügig und damit abwägungserheblich optisch bedrängen. Diese Wirkung könnte noch dadurch verstärkt werden, dass auf den ggf. entstandenen Flachdächern Photovoltaikanlagen aufgestellt werden. Danach bedarf es keiner Vertiefung, ob die 10. Änderung - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - jedenfalls an einem Verkündungsmangel leidet. Ist die Möglichkeit einer mehr als nur geringfügigen Betroffenheit in abwägungserheblichen Belangen unter dem Aspekt einer verdichteten Bebauung südlich des Grundstücks des Antragstellers im Verhältnis zu den Festsetzungen der 10. Änderung hinreichend aufgezeigt, gilt Entsprechendes erst Recht für den Fall, dass im südlichen Gebiet der 15. Änderung streng genommen weiterhin die Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans Geltung beanspruchen sollten, da dessen Grünflächen- und Waldfestsetzung keinerlei Bebauung zuließ. II. Dem Antragsteller fehlt danach auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Ein solches liegt nämlich regelmäßig vor, wenn ein Antragsteller antragsbefugt ist: Erscheint eine Verletzung seiner Rechte möglich, so darf er diese mögliche Verletzung auch auf den gerichtlichen Prüfstand stellen. Vgl. Külpmann, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 1295. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2021 - 2 D 50/19.NE -, juris Rn. 37 f. m. w. N. Dafür ist hier weder seitens der Antragsgegnerin etwas vorgetragen worden noch sonst etwas ersichtlich. B. Der Antrag ist auch begründet. Die 15. Änderung leidet bereits an mehreren durchgreifenden formellen Mängeln (I.); zudem weist sie auch einen zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel auf (II.). I. Zunächst ist schon der erneute Satzungsbeschluss der 15. Änderung im ergänzenden Verfahren vom 20. Juli 2022 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (1.). Darüber hinaus ist auch die erneute Offenlage im Rahmen des ergänzenden Verfahrens durchgreifend fehlerhaft (2.). 1. Der erneute, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erfolgte Satzungsbeschluss der 15. Änderung vom 20. Juli 2022 ist entgegen § 10 Abs. 3 BauGB nicht durch die gleichermaßen erfolgte Veröffentlichung im Kreisblatt des Kreises M1. und auf der Internetseite der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2022 ortsüblich bekannt gemacht worden. a) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass § 14 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 17. Februar 2022 nicht als Grundlage für diese Veröffentlichungen des Satzungsbeschlusses vom 20. Juli 2022 in Betracht zu ziehen ist. aa) Denn die 1. Änderungssatzung vom 17. Februar 2022, durch die ein neuer Absatz 2 in § 14 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin eingefügt wurde, ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Veröffentlichungen des Satzungsbeschlusses vom 20. Juli 2022 im Internet und im Kreisblatt erfolgt sind (10. Oktober 2022), ihrerseits schon wegen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung unwirksam gewesen. Der für diese Bekanntmachung maßgebliche § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 normiert nämlich, dass öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Bereitstellung im Internet unter www.xxxx.de vollzogen werden, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, und nachrichtlich auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises M1. und seiner Städte und Gemeinden - hingewiesen wird. Vorliegend ist die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung aber sowohl am 21. Februar 2022 im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin bereitgestellt worden als auch am 25. Februar 2022 im Kreisblatt M1. (Nr. 13, S. 107) öffentlich bekannt gemacht worden; ein bloßer Hinweis auf die Bereitstellung im Internet - wie er auch in § 6 Abs. 1 Satz 2 BekanntmVO NRW vorgeschrieben ist - findet sich dort gerade nicht. Damit hat die Antragsgegnerin aber "freihändig" eine in der Hauptsatzung vom 19. November 2020 nicht vorgesehene Bekanntmachungsform gewählt, die den Zweck der Bekanntmachung, Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen, entscheidend beeinträchtigt. Durch das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren käme ein Bürger bei Lektüre des Kreisblattes wohl nicht auf die Idee, es könnte andere, möglicherweise frühere - z. B. für Fristen maßgebliche - Bekanntmachungen an anderer Stelle (im Internet) geben. Dies gilt umso mehr, als in der Inhaltsübersicht des Kreisblattes M1. Nr. 13 vom 25. Februar 2022 bei der Gemeinde T1. nicht stichwortartig von einer Änderung der Hauptsatzung die Rede ist, sondern sich dort das Schlagwort "Änderungsbescheid" findet. Zudem ist auch objektiv nicht erkennbar, dass die Bereitstellung der 1. Änderungssatzung im Internet die nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin allein maßgebliche Bekanntmachung ist. Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 15. November 2021 - 2 D 140/20.NE -, ZfBR 2022, 373 = juris Rn. 47 f., sowie jüngst: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 4 CN 1.22 -, juris Rn. 13 a. E. An der demnach bestehenden formellen Unwirksamkeit der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung im Zeitpunkt der Veröffentlichungen des Satzungsbeschlusses vom 20. Juli 2022 im Internet und im Kreisblatt (10. Oktober 2022) ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung am 20. Februar 2023 durch (alleinige) Bereitstellung im Internet und Hinweis hierauf im Kreisblatt M1. vom 27. Februar 2023 (Nr. 5, S. 96) erneut gemäß §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 19. November 2020 öffentlich bekannt gemacht hat. Denn nach der entsprechenden Bekanntmachungsanordnung tritt die 1. Änderungssatzung - wie auch ansonsten für den Fall einer fehlenden Regelung hierzu in § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW vorgesehen - erst mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung, also dem 21. Februar 2023, und damit nicht rückwirkend in Kraft. bb) Angesichts der vorstehenden Ausführungen unter aa) bedarf es keiner Vertiefung, ob die Hauptsatzung in der Fassung ihrer 1. Änderung auch deshalb keine taugliche Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 15. Änderung bot, weil die Regelungen in § 14 Abs. 1 und 2 widersprüchlich sind und damit nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit einer Norm, vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1/12 -, BVerwGE 148, 133 = juris Rn. 20 f. m. w. N., genügen: Während nämlich in § 14 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist, dass öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Bereitstellung im Internet unter www.xxxx.de vollzogen werden, "soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist", normiert § 14 Abs. 2 Satz 2, dass die öffentliche Bekanntmachung im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises M1. und seiner Städte und Gemeinden - erfolgt, sollte ein Fachgesetz "keine spezielle Bekanntmachungsform vorsehen". Damit könnte für den Fall, dass eine andere Rechtsvorschrift / ein Fachgesetz eine öffentliche Bekanntmachung vorschreibt, hierfür aber keine spezielle Bekanntmachungsform vorsieht, objektiv-rechtlich in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO NRW einerseits der Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 6 BekanntmVO NRW, anderseits der Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises M1. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 i. V. m. § 5 BekanntmVO NRW festgelegt sein, ohne dass klar würde, welche Bekanntmachungsform die maßgebliche sein soll. Ob sich dieser Widerspruch zielführend im Zusammenspiel der Sätze 1 und 3 des § 14 Abs. 2 durch Auslegung auflösen lässt, erscheint fraglich. Die beispielhafte Anführung des § 4a Abs. 4 BauGB in § 14 Abs. 3 Satz 3 mag allerdings verdeutlichen, dass mit der Regelung in Absatz 2 - wie die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - den Zweifeln Rechnung getragen werden sollte, ob das Baugesetzbuch eine ausschließliche (Ersatz-) Bekanntmachung im Internet zulässt. Vgl. zum Streit insbesondere die Nachweise in OVG NRW, Urteil vom 15. November 2021 - 2 D 140/20.NE -, juris Rn. 45. Dessen unbeschadet beschränkt sich die Regelung ihrem Wortlaut nach nicht etwa konkret auf eben die Veröffentlichungen nach dem Baugesetzbuch, sondern trifft in den Sätzen 1 und 2 - bei wohlwollendem Verständnis - allenfalls gedanklich abstrakt eine Sonderregelung für Fachgesetze, die eine (ortsübliche) Bekanntmachung im Internet ausschließen, ohne eine anderweitige Regelung dazu zu treffen, wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat. Für die Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB dürfte allerdings inzwischen geklärt sein, dass das Bundesgesetz eine Veröffentlichung allein im Internet bundesrechtlich gerade nicht ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 4 CN 1.22 -, juris Rn. 16 f. b) Die Vorgaben des demnach als Rechtsgrundlage für die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 15. Änderung vom 20. Juli 2022 heranzuziehenden § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 sind nicht eingehalten. aa) Dabei ist zunächst die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 selbst ordnungsgemäß bekannt gemacht worden: Maßgeblich ist insoweit § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 30. März 2017. Dort ist normiert, dass öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Bereitstellung im Internet unter www.xxxx.de vollzogen werden, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, und nachrichtlich auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises M1. und seiner Städte und Gemeinden - hingewiesen wird. Diesen Erfordernissen ist vorliegend genügt worden, weil die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin am 30. November 2020 bereitgestellt und hierauf im Kreisblatt M1. vom 10. Dezember 2020 (Nr. 120, S. 1379) hingewiesen worden ist. bb) Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 15. Änderung vom 20. Juli 2022 entspricht jedoch nicht den Vorgaben in § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020: Denn die Bekanntmachung ist sowohl am 10. Oktober 2022 durch Bereitstellung im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin als auch am 10. Oktober 2022 im Kreisblatt M1. (Nr. 53, S. 648 f.) erfolgt, obwohl § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 normiert, dass öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, (allein) durch Bereitstellung im Internet unter www.gemeinde-t....de vollzogen werden, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, und (nur) nachrichtlich auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises M1. und seiner Städte und Gemeinden - hingewiesen wird. Dieser Hinweis auf die Bereitstellung im Internet - wie er auch in § 6 Abs. 1 Satz 2 BekanntmVO NRW vorgeschrieben ist - fehlt vorliegend aber; stattdessen ist - ohne rechtliche Grundlage in der Hauptsatzung - eine weitere ortsübliche Bekanntmachung im Kreisblatt M1. erfolgt. Vgl. hierzu erneut: OVG NRW, Urteil vom 15. November 2021 - 2 D 140/20.NE -, ZfBR 2022, 373 = juris Rn. 39 ff., sowie jüngst: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 4 CN 1.22 -, juris Rn. 13 a. E. c) Diese nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses der 15. Änderung im ergänzenden Verfahren vom 20. Juli 2022 ist als sog. Ewigkeitsmangel beachtlich (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 lit. b) GO NRW). Dies führt zur Unwirksamkeit der 15. Änderung. 2. Ferner folgt die Unwirksamkeit der 15. Änderung auch daraus, dass die erneute Offenlegung vom 21. März bis zum 22. April 2022 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB fehlerhaft durchgeführt worden ist. a) So fehlt es schon an der von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderten (ordnungsgemäßen) ortsüblichen Bekanntmachung der Offenlegung. Es gilt das bereits im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 15. Änderung vom 20. Juli 2022 Gesagte entsprechend (vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter 1. b) bb)). Auch die Bekanntmachung der Offenlegung vom 21. März bis zum 22. April 2022 ist - entgegen den Vorgaben in § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 - sowohl am 10. März 2022 durch Bereitstellung im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin als auch am 10. März 2022 im Kreisblatt M1. (Nr. 16, S. 157 ff.) erfolgt. Der Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz BauGB beachtlich und ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen, weil die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 20. Juli 2022) noch nicht abgelaufen ist. b) Ein weiterer - beachtlicher und ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigender - Fehler der Offenlegung ergibt sich daraus, dass während der Offenlegung vom 21. März bis zum 22. April 2022 die in dem Text der diesbezüglichen Bekanntmachung vom 10. März 2022 unter III. aufgeführten umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange entgegen §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB weder im Bauamt der Antragsgegnerin auslagen noch in das Internet eingestellt waren. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nur die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Zwar räumt § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Gemeinde bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Stellungnahmen einen Spielraum ein; jedoch sind die umweltbezogenen Stellungnahmen der nach § 4 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Regel wesentlich. Vgl. Schink, in: Spannowsky / Uechtritz, Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2018, § 3 Rn. 65 f. unter Verweis auf BT-Drs. 15/2250, S. 44. Vorliegend sind von der Antragsgegnerin keine Umstände geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich, warum die im Text der Bekanntmachung vom 10. März 2022 unter III. aufgeführten umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ausnahmsweise nicht wesentlich sein sollten. Vielmehr spricht für die Wesentlichkeit etwa der dort genannten Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer E. vom 6. September 2019 und vom 13. März 2020 sowie der dort ebenfalls genannten Stellungnahme der Handwerkskammer Paderborn vom 20. Februar 2020, in denen auf mögliche Konflikte zwischen dem geplanten allgemeinen Wohngebiet und dem westlich des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet hingewiesen wird, dass diese Stellungnahmen nach Abwägung durch den Rat der Antragsgegnerin sogar dazu geführt haben, dass der - in der Begründung zum Bebauungsplan unter IV. 3. (Begründung der Planinhalte) vollständig wörtlich wiedergegebene - ergänzende Hinweis Nr. 21 (Lärmbelästigungen) um folgenden zweiten Absatz ergänzt wurde: "Ebenfalls grenzt das Plangebiet in westlicher Richtung unmittelbar an eine Gewerbegebietsfläche. Aufgrund dieser Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen zu rechnen. Auf mögliche Schallschutzprobleme wird hiermit hingewiesen. Spätere Ersatzansprüche gegen die Verursacher werden wegen dieses frühzeitigen Hinweises nicht anerkannt." Zudem wurde im dritten Absatz der nachfolgend durch Unterstreichung gekennzeichnete Einschub vorgenommen: "Schutz vor Lärmemissionen kann durch geeignete Maßnahmen an den Hochbauten erreicht werden. Bauwillige Bürger werden im Zuge ihrer Bauantragsverfahren auf die Nähe zum Truppenübungsplatz T. sowie zum angrenzenden Gewerbegebiet hingewiesen und über die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern sowie die Lage der Wohn- und Schlafräume in Gebäuden) aufgeklärt." Überdies ist die im Text der Bekanntmachung vom 10. März 2022 ebenfalls genannte umweltbezogene Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz vom 15. August 2019 in der zusammenfassenden Erklärung zum Bebauungsplan unter 4. (Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) ausdrücklich erwähnt und als Grund dafür angeführt, warum sich die vor der Einleitung des Planaufstellungsverfahrens erteilte Waldumwandlungsgenehmigung nicht nur auf den Kindergarten, sondern auch auf das Versickerungsbecken bezieht. Dies spricht dafür, dass die Antragsgegnerin auch diese Stellungnahme als wesentlich angesehen hat. Darüber hinaus spricht für die Wesentlichkeit der im Text der Bekanntmachung vom 10. März 2022 gleichfalls angeführten Stellungnahme des Kreises M1. vom 29. August 2019, dass dort umweltbezogene Belange - wie etwa der Natur- oder Wasserschutz - aus fachbehördlicher Sicht substantiiert behandelt werden. Dass die in dem Text der Bekanntmachung vom 10. März 2022 unter III. aufgeführten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vom 21. März bis zum 22. April 2022 nicht im Bauamt der Antragsgegnerin auslagen, ergibt sich daraus, dass sie in Beiakte 7 (Ordner mit den Originalen der vom 21. März bis zum 22. April 2022 offengelegten Unterlagen) nicht enthalten sind. Auch ist die Antragsgegnerin der vom Antragsteller gerügten Nicht-Einstellung dieser Stellungnahmen in das Internet nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht entgegengetreten. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, der "mündige Bürger" hätte während der Offenlegung nach den im Text der Bekanntmachung vom 10. März 2022 unter III. aufgeführten umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange fragen können, greift dieser Einwand nicht durch. Denn die von der Gemeinde gewählte Art und Weise der Präsentation der zur Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich auszulegenden Planunterlagen entspricht nur dann den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn die Unterlagen an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehört, dass die Unterlagen nicht erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden. Vgl. Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 233; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2015 - OVG 2 A 8.13 -, NuR 2016, 190 = juris Rn. 24 m. w. N. c) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die per E-Mail erfolgte Eingabe des TC T1. e.V. vom 29. August 2019 ebenfalls eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB darstellt, welche in der Zeit vom 21. März bis zum 22. April 2022 offenzulegen gewesen wäre, was aber nicht geschehen ist. In dieser Eingabe beantragt der TC T1. e.V., entlang der Tennisanlage Richtung M.-----straße eine Baulast einzutragen, in der der Geräuschpegel während des Tennisspielbetriebs aufgenommen werden soll, um zu vermeiden, dass eventuell aufkommende Beschwerden nicht zu Klagen werden. Dass es sich hierbei um die Eingabe eines privaten Dritten handelt, steht der Annahme einer Stellungnahme i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht entgegen. Denn unter dem Begriff der Stellungnahme i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch eine solche eines privaten Dritten zu verstehen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 3 S 1873/09 -, NuR 2011, 369 = juris Rn. 30 m. w. N.; Krautzberger, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt – Stand: August 2022, § 3 Rn. 35. Dadurch, dass die Eingabe des TC T1. e.V. vom 29. August 2019 einen möglichen Lärmkonflikt zwischen dem Tennisspielbetrieb und der Nutzung der im südlichen Plangebiet gelegenen Wohngrundstücke sowie eine mögliche Konfliktlösung behandelt, ist die Stellungnahme auch umweltbezogen i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Für eine Wesentlichkeit der Stellungnahme könnte sprechen, dass sie nach Abwägung durch den Rat der Antragsgegnerin immerhin dazu geführt hat, dass der - in der Begründung zum Bebauungsplan unter IV. 3. (Begründung der Planinhalte) vollständig wörtlich wiedergegebene - ergänzende Hinweis Nr. 21 (Lärmbelästigungen) um folgenden vierten Absatz ergänzt wurde: "Südlich des Plangebietes befindet sich ein Tennisplatz. Auf mögliche Schallschutzprobleme wird hiermit hingewiesen. Auf den neu zu bebauenden Grundstücken entlang der Tennisanlage wird eine Baulast mit dem während des Spiel-betriebes auf dem Tennisplatz einzuhaltenden Emissionswert eingetragen." d) Mangels Screenshots nicht weiter aufklären lässt sich schließlich die Frage, ob und ggf. wie lange die Mitteilung über die Einstellung der Bekanntmachung vom 10. März 2022 und der in der Zeit vom 21. März bis zum 22. April 2022 ausgelegten Unterlagen in das Internet nur an versteckter Stelle auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt ist (Anzeige nicht als neueste Meldung an erster Stelle, sondern hinter älteren Meldungen erst an vierter Stelle) und damit nicht geeignet war, die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Jedenfalls nunmehr ist die Bekanntmachung vom 10. März 2022 an chronologisch richtiger Stelle auf der Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt. II. Ferner leidet die 15. Änderung auch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden beachtlichen materiellen Mangel im Abwägungsvorgang, weil die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial in Form der Lärmbetroffenheit des im Plangebiet der 15. Änderung festgesetzten allgemeinen Wohngebiets durch die in südlicher Richtung an das Plangebiet angrenzende Tennisanlage (1.) sowie durch das westlich bzw. südwestlich des Plangebiets gelegene Gewerbegebiet (2.) nicht hinreichend ermittelt hat. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 2/11 -, DVBl 2013, 507 = juris Rn. 9 m. w. N. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne, zu denen nach § 1 Abs. 2 BauGB auch der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan zählt, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Zu diesen zu berücksichtigenden Abwägungsbelangen zählen bei der Planung eines allgemeinen Wohngebiets auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie die Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c) BauGB). Hierzu gehört auch die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang vorhandene und zu erwartende Immissions-, namentlich Lärmbelastungen die Wohnqualität im Plangebiet beeinträchtigen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. September 2020 -1 KN 71/18 -, BauR 2021, 52 = juris Rn. 31. 1. Zur Lärmquelle Tennisanlage ist im Umweltbericht zur 10. Änderung aus dem Jahr 2005 zwar bereits ausgeführt: "Eine weitere Lärmquelle kann in der süd-westlich des Plangebietes gelegenen Tennisanlage gesehen werden. Die Anlage existiert jedoch bereits seit rd. 25 Jahren an diesem Standort in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngebiet am G. -/G1.-----weg . Lärmschutzprobleme sind hier bislang nicht aufgetreten. Die Tennisplätze werden nur tagsüber in den Monaten zwischen Mitte August und Ende September bespielt. Die Gemeinde T1. ist der Überzeugung, dass unter diesen Gesichtpunkten auch innerhalb des geplanten Neubaugebietes keine wesentliche Beeinträchtigung infolge des Tennisplatzes zu erwarten sein wird. Durch die Anlegung eines bepflanzten Schutzstreifens als abgestufter Waldrand mit Krautsaum in einer Tiefe von bis zu 25 m werden die zu erwartenden Lärmemissionen des Tennisplatzes erheblich gemindert. Die 4 vorhandenen Tennisplätze, die nur während des Tages bespielt werden, liegen mindesten 50 m südlich des im Süden des Baugebietes geplanten Baufensters. Auf der Grundlage des 1987 vom TÜV Norddeutschland im Auftrag des Nds. Umweltministeriums erstellten Gutachtens „Sport und Umwelt" kann davon ausgegangen werden, dass in ca. 30 m Entfernung vom Ballfangzaun einer Tennisanlage mit 3 - 8 Spielfeldern ein impulsbewerteter Mittelungspegel von 54 bis 56 dB(A) zu erwarten ist. Dabei ergaben Messungen kleinerer Anlagen einen Wert von bis zu 53 dB(A). Unter Berücksichtigung des anzulegenden Waldsaums als Schalldämpfungszone sowie der üblichen Windrichtung aus südwestlicher bis nordwestlicher Richtung, die gleichfalls davon auszugehen, dass über das zulässige Maß von tags 55 dB(A) (TA Lärm vom 26. August 1998, GMBI. Nr. 26 vom 28.08.1998 S. 503) Lärmimmissionen nicht zu erwarten sein werden." Die den vorstehenden Ausführungen zugrunde liegende tatsächliche Ausgangssituation stellte sich im insoweit nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 20. Juli 2022 jedoch deutlich anders dar: Laut Internetauftritt des Tennisclubs T1. e.V. verfügt dieser nämlich (mittlerweile) sogar über fünf Sandplätze, die bei guter Witterung von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bespielbar sind, in der Regel von Ende April bis Ende Oktober. Zudem existiert nunmehr das fest bewirtschaftete Clubhaus "B. P. " mit Außenterrasse, das ganzjährig an verschiedenen Wochentagen ab nachmittags bzw. abends geöffnet hat. Ferner ist mit der 15. Änderung im Nordwesten der Tennisanlage auf den Flurstücken 44 und 45 ebenfalls die Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" erfolgt. Schon aufgrund dieser veränderten Umstände wäre es aber im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der 15. Änderung erforderlich gewesen, weitere Ermittlungen zur Lärmbetroffenheit des im Planbereich festgesetzten allgemeinen Wohngebiets durch den Tennisclubbetrieb, insbesondere zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) und deren Modifikationen bei Gemengelagen durch die hierzu ergangene Rechtsprechung, vgl. jüngst: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 -, BauR 2022, 1607 = juris, im Nachgang zu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2019 - OVG 2 A 9.16 -, juris, sowie die beiden Besprechungen der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Külpmann, jurisPR-BVerwG 18/2022 Anm. 2, und Decker, jM 2023, 72 ff.; vgl. auch zur Wertung im Genehmigungsstreit: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris, zumindest in Form einer groben prognostischen Abschätzung - ggf. jedoch auch durch Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens - anzustellen, um dem Rat der Antragsgegnerin eine hinreichende tatsächliche Grundlage im Sinne eines vollständigen Abwägungsmaterials für die von ihm zu treffende planerische Entscheidung zur Verfügung zu stellen und ihn damit in die Lage zu versetzen, den Lärmkonflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung und der schon vorhandenen Tennisanlage planerisch zu bewältigen. Denn zum einen kommt der 18. BImSchV im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung zu: Setzt eine Bebauungsplan in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung eine Sportanlage fest, muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird. Umgekehrt hat die Ausweisung eines Wohngebietes neben einer Sportanlage den in der 18. BImSchV enthaltenen Wertungen Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BauR 2005, 830 = juris Rn. 7. Zum anderen ist die 18. BImSchV vorliegend auch dem Grunde nach anwendbar, wobei nicht nur die fünf Tennisplätze des Tennisclubs T1. e.V., sondern auch das bewirtschaftete Clubhaus "B. P. " mit Außenterrasse und die Parkplätze zur Sportanlage i. S. d. 18. BImSchV zählen dürften. Denn zum einen fallen Tennisplätze unter den Begriff der Sportanlage in § 1 Abs. 1 und 2 der 18. BImSchV, zum anderen gehören zu den zusätzlichen, zu einer Sportanlage zu zählenden Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV auch mit der Sportanlage verbundene Umkleideräume, Restaurationsbetriebe und Parkplätze. Vgl. Reidt / Schiller, in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar, Stand: 1. September 2022, § 1 18. BImSchV Rn. 32 u. 36 unter Verweis auf BR-Drs. 17/91, S. 37 f. Darüber hinaus wird auf die Tabelle und die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 114 der im Internet veröffentlichten, im Jahr 2018 völlig überarbeiteten Neuauflage der Städtebaulichen Lärmfibel (Hinweise für die Bauleitplanung) des baden-württembergischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hingewiesen, welche die Antragsgegnerin nach Angabe ihrer Bauamtsleiterin in der mündlichen Verhandlung herangezogen hat, um im Nachgang zum Satzungsbeschluss diejenigen Wohngrundstücke im Plangebiet der 15. Änderung zu ermitteln, auf denen die im letzten Absatz des ergänzenden Hinweises Nr. 21 (Lärmbelästigungen) zum Bebauungsplan genannte Baulast eingetragen werden soll: Nach dieser Tabelle und den diesbezüglichen Ausführungen wird die Erstellung eines Lärmschutzgutachtens dringend empfohlen, wenn der Abstand zwischen einem Tennisplatz mit - wie hier - mehr als drei Feldern und der Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet weniger als 108 Meter (bei Betrieb des Tennisplatzes nur außerhalb der Ruhezeiten sowie in den Ruhezeiten mittags und abends i. S. d. § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) bzw. weniger als 163 Meter (bei Betrieb des Tennisplatzes auch in den Ruhezeiten morgens i. S. d. § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) beträgt. Vorliegend beträgt der Abstand zwischen dem Tennisplatz und dem nächstgelegen Wohngrundstück im geplanten allgemeinen Wohngebiet nach der von der Bauamtsleiterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte aber nur ca. 28 Meter. Außerdem ist nach den zuvor erwähnten Angaben auf der Internetseite des Tennisclubs T1. e.V. nicht ausgeschlossen, dass in den Sommermonaten auch während der morgendlichen Ruhezeiten i. S. d. § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV (an Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 9.00 Uhr) Tennis gespielt wird. Ergänzend ist die Antragsgegnerin noch darauf hinzuweisen, dass sich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Abwägungsmängel wegen unzureichender Lösung eines Konflikts nicht allein durch einen Verzicht auf die Abwehrrechte des Betroffenen überwinden lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 -, BauR 2002, 730 = juris. Der von der Antragsgegnerin einen Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelte Entwurf einer Baulastverpflichtungserklärung "Tennisplatz" beschränkt sich jedoch lediglich auf den Verzicht von Abwehrrechten. Nach diesem Entwurf sollen die Eigentümer der in einer Entfernung von bis zu 108 Metern zur Tennisanlage gelegenen Wohngrundstücke im Plangebiet der 15. Änderung nämlich erklären, dass Ihnen bekannt ist, dass sich auf dem Flurstück 1633 ein bestehender Tennisplatz des TC T1. e.V. befindet und sie keinerlei Abwehransprüche gegenüber den von diesem Betrieb ausgehenden Immissionen (Geräusche etc.) geltend machen; dies soll auch für den Fall gelten, dass sich aufgrund von Änderungen am Betriebsablauf künftig die Geräuschimmissionen verstärken. Schließlich sei angemerkt, dass es - quasi als Kehrseite zur fehlenden Ermittlung einer möglichen Lärmbetroffenheit der zugelassenen Wohnbebauung durch den aktuellen Tennisanlagenbetrieb - im Übrigen auch an jeglicher Ermittlung und weiteren Bewertung der Frage der Schutzwürdigkeit der Interessen des Betreibers der Tennisanlage fehlt, durch die Entwicklung einer Wohnbebauung im Plangebiet nicht in seinem zuletzt geübten und beworbenen Tennisanlagenbetrieb eingeschränkt zu werden, was eine eingehende Befassung mit der Genehmigungslage der Tennisanlage erfordern dürfte. 2. Zur Lärmquelle Gewerbegebiet finden sich weder in der Begründung noch im Umweltbericht zur 10. Änderung aus dem Jahre 2005 irgendwelche Ausführungen. Da im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 15. Änderung in den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer E. vom 6. September 2019 und vom 13. März 2020 sowie der Handwerkskammer Q. vom 20. Februar 2020 allerdings auf mögliche Lärmkonflikte zwischen dem geplanten allgemeinen Wohngebiet und dem westlich bzw. südwestlich des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet hingewiesen wurde, hätte zumindest die nunmehr vor der mündlichen Verhandlung auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin vorgelegte Nutzungskartierung des Gewerbegebiets samt Legende Bestandteil des vollständigen Abwägungsmaterials für den Rat der Antragsgegnerin sein müssen. Dies gilt umso mehr, als nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Karte der Abstand zwischen dem mit der 15. Änderung planungsrechtlich abgesicherten Kindergarten und dem Gewerbegebiet (nur) etwa 14 Meter und der Abstand zwischen dem mit der 15. Änderung auf den Flurstücken 44 und 45 ebenfalls festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und dem Gewerbegebiet (nur) etwa 82 bis 101 Meter beträgt; zudem sind in dem Gewerbegebiet nach der vorgelegten Nutzungskartierung samt Legende zur Zeit durchaus lärmintensive Nutzungen ansässig (Lagerflächen eines Baugeschäfts und eines Schraubenhandels, Tischlerei, Produktions- und Lagerflächen einer Zimmerei – Holzbau, Werk eines Holzmöbelherstellers). Darüber hinaus hätte auf dieser Grundlage durch die Antragsgegnerin zumindest eine grobe Abschätzung der von dem Gewerbegebiet für das im westlichen Planbereich neu hinzugekommene allgemeine Wohngebiet (Flurstücke 44 und 45) ausgehenden Lärmbelastung erfolgen müssen, welche dem Rat der Antragsgegnerin als Abwägungsmaterial zur Verfügung zu stellen gewesen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 102 f. m. w. N. Im Rahmen dieser groben Abschätzung hätten etwa der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8804.25.1 - vom 6. Juni 2007 "Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)", vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 10a B 1009/04.NE -, juris Rn. 13 ff., sowie die - von der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lärmquelle Tennisanlage selbst herangezogene - Lärmfibel (Hinweise für die Bauleitplanung) des baden-württembergischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (dort Seite 88 ff.) in den Blick genommen werden können. Außerdem wäre in Rechnung zu stellen gewesen, dass sich die aktuell im Gewerbegebiet ausgeübten Nutzungen jederzeit im Rahmen des nach den insoweit maßgeblichen Festsetzungen der 8. und 9. Änderung Zulässigen ändern können und damit auch die Lärmintensität der dortigen Nutzungen ggf. noch zunehmen kann. 3. Die danach gegebenen Ermittlungsdefizite sind nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 BauGB beachtlich. Sie sind offensichtlich, weil sie auf objektiv feststellbaren Umständen beruhen, und zudem auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass der Plangeber auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse zu den in Rede stehenden Lärmauswirkungen - etwa in Bezug auf die Lage und Ausweisung von Baufenstern oder auf Festsetzungen zum (aktiven) Schallschutz - anders geplant hätte. Da die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 20. Juli 2022) noch nicht abgelaufen ist, ist die Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB von Amts wegen zu berücksichtigen. III. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die Planung wohl weiterverfolgen wird, merkt der Senat vorsorglich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Klärung bezüglich der von dem Antragsteller erhobenen weiteren materiellen Rügen noch an: 1. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb vollzugsunfähig und damit städtebaulich nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil die für das Versickerungsbecken vorgesehene Fläche eine ehemalige Waldfläche darstellt, die ohne entsprechende Genehmigung umgewandelt wird. Zwar ist der Antragsgegnerin in dem zwischen ihr, dem Landesverband M1. und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW im Jahr 2019 - noch vor dem Planaufstellungsbeschluss am 27. Juni 2019 - geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag die Genehmigung zur Umwandlung von Wald auf der später mit dem Kindergarten und dem Versickerungsbecken überplanten Fläche (Gemarkung T1. , Flur 15, Flurstücke 39 tlw., 40 tlw., 42 tlw. und 43 tlw.) nur "zur Nutzung als Baulandfläche zur Errichtung eines Kindergartens" erteilt worden. Jedoch ergibt sich aus der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 15. August 2019 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung, dass diesem bekannt war, dass auf den Flurstücken 42 tlw. und 43 tlw. das Versickerungsbecken entstehen sollte; ein Widerspruch hiergegen erfolgte aber nicht. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ausgeführt, dass in mehreren Ortsterminen und Abstimmungsgesprächen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW vor Erteilung der Genehmigung immer kommuniziert worden sei, dass die Abholzung des Waldes sowie der daraus resultierende Waldausgleich auch für die Fläche des Versickerungsbeckens gilt. Vorliegend könnte daher allenfalls aus Gründen der Klarstellung noch eine Erklärung zur bereits erteilten Waldumwandlungsgenehmigung dergestalt erfolgen und sachdienlich sein, dass diese auch zur Nutzung als Fläche für die Errichtung eines Versickerungsbeckens erteilt wird. 2. Nicht zu beanstanden ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes. Trotz des Ausschlusses aller Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO, der im Übrigen nicht zuletzt dem Immissionsschutz dient, und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit der grundsätzlich allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bleibt der Gebietscharakter jedenfalls mit Blick auf die weiterhin allgemein zugelassenen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gewahrt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering ist, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-) Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus dem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet "auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen" wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich. So BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 - 4 C 8.16 -, BVerwGE 159, 322 = juris Rn. 7 ff. 3. Ferner greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die von ihm in seinen Schreiben vom 21. und 27. April 2020 angesprochenen Belange seien nicht Gegenstand der Abwägung im ergänzenden Verfahren gewesen. Denn - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2022 zu Recht ausgeführt hat - haben der Antragsteller und seine Ehefrau die Einwände aus den Schreiben vom 21. und 27. April 2020 auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen in mehreren weiteren Stellungnahmen vorgebracht (Gebäudehöhen, Zahl der Vollgeschosse, Dachneigung: Stellungnahmen vom 26. Februar 2020, 6. März 2020 und 15. November 2021; Verkehr auf M.-----straße und Anbindung an T.-------straße : Stellungnahmen vom 10. März 2020 und 9. Dezember 2021; Grünstreifen als Abgrenzung: Stellungnahmen vom 28. August 2019, 10. März 2020 und 9. Dezember 2021; Beschränkung auf zwei Wohneinheiten: Stellungnahme vom 10. März 2020). Zudem sind die Einwände aus den Schreiben vom 21. und 27. April 2020 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen auch von anderen Personen oder Behörden vorgebracht worden. Alle diese Stellungnahmen und die dort angesprochenen Belange waren aber Gegenstand der Abwägung im ergänzenden Verfahren. 4. Darüber hinaus greift auch der weitere Einwand des Antragstellers nicht durch, in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, dass die mit dem Kindergarten und dem Versickerungsbecken überplante Waldfläche ursprünglich als Ausgleichsfläche für eine andere Baumaßnahme gedient habe. Denn letzterer Umstand hat Eingang in die Abwägung gefunden und findet sich auch im Umweltbericht auf Seite 43 ff. 5. Soweit der Antragsteller außerdem rügt, die Antragsgegnerin habe die Lärmbetroffenheit im geplanten allgemeinen Wohngebiet in Bezug auf die beiden Lärmquellen Bundesstraße 1 und Truppenübungsplatz T. nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt, greift auch dieser Einwand nicht durch. Zu diesen beiden Lärmquellen ist in der Begründung zur 10. Änderung aus dem Jahr 2005 (Seite 14), an die die 15. Änderung inhaltlich anknüpft, bereits ausgeführt: "Nahezu das gesamte Gemeindegebiet T1. wird durch die Bundesstraße, die das Gemeindegebiet durchquert, sowie den westlich angrenzenden Truppenübungsplatz T. durch hiervon ausgehende Lärmemissionen, insbesondere durch Schießlärm, beeinträchtigt, die für alle Senneanrainergemeinden fast schon zur Normalität gehören. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind entlang der B in Teilbereichen in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten bereits erfolgt. Ein umfassenderer aktiver Lärmschutz entlang der B 1 ist nicht möglich, da er außer Verhältnis zu dem hierdurch zu erzielenden Minderungsergebnis stehen würden. Ein vor Lärmemissionen kann somit nur durch geeignete Maßnahmen an den Hochbauten vorgesehen werden. Diese passiven Schutzmaßnahmen (z.B. durch Einbau von Lärmschutzfenstern sowie die Lage der Wohn- und Schlafräume in Gebäuden) werden seitens der Gemeinde T1. nicht bauleitplanerisch festgesetzt. Für die Gemeinde T1. wie auch für die meisten anderen Senneanrainerkommunen hieße dies, dass nahezu im gesamten Gemeindegebiet derartige Schallschutzmaßnahmen festzusetzen wären. Die Aufwendungen für diese passiven Schallschutzmaßnahmen stehen nach Einschätzung der Gemeinde T1. in keinem Verhältnis zu Nutzen, zumal gerade bei Schießübungen diese Schutzmaßnahmen nicht umfassend greifen. Im Rahmen der Vorabwägung wurde daher entschieden, auf die Festsetzung passiver Schutzmaßnahmen zu verzichten. Die bauwilligen Bürger werden jedoch im Zuge ihrer Bauantragsverfahren auf die Nähe zur Bundesstraße 1 sowie zum Truppenübungsplan T. hingewiesen und über die Möglichkeiten des passiven Lärmschutzes aufgeklärt." Da diese Ausführungen in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und sich die die dort beschriebene Situation bis heute nicht verändert haben dürfte, dürften weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Lärmquellen Bundesstraße und Truppenübungsplatz T. im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der 15. Änderung nicht erforderlich gewesen sein. Die entsprechenden Hinweise unter Nr. 21 "Lärmbelästigungen" im Bebauungsplan dürften insoweit ausreichend sein. Die Anknüpfung an die entsprechende Begründung zur 10. Änderung hätte freilich in der Begründung zur 15. Änderung deutlicher zum Ausdruck kommen können. 6. Nicht abwägungsfehlerhaft ist die Zulassung von Flachdächern (keine Festsetzung für die Dachneigung) im südlichen Plangebiet. In der Abwägungsdokumentation im ergänzenden Verfahren ist zu dem entsprechenden Einwand des Antragstellers, die Zulassung von Flachdächern (keine Festsetzung für die Dachneigung) im südlichen Plangebiet führe dort zur Entstehung von massiven Baukörpern, die sein Grundstück optisch bedrängten, ausgeführt: "An der M.-----straße und die Bauzeile dahinter sind nur geneigte Dächer mit 30-48º zulässig, in Anlehnung an die bestehenden Häuser. Für die übrigen Häuser sind nur maximale Gebäudehöhen und keine Dachformen mehr zugelassen."…"Der Anregung, keine Flachdächer zuzulassen, wird nicht entsprochen. Flachdächer können klimafreundlich begrünt oder Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen darauf angelegt werden. Gerade junge Familien achten mehr einen ökologischen Baustil, sodass mit Flachdächern sich zusätzliche Möglichkeiten für Bauwillige ergeben." "Massive Baukörper können auch Gebäude mit Satteldächern darstellen. Dabei ist bei maximalen Gebäudehöhen von 7,5 m bzw. 9,5 m die Länge und Breite entscheidend, da die festgesetzten Höhen ortsübliche Gebäudehöhen darstellen." Damit hat sich die Antragsgegnerin konkret mit dem Einwand des Antragstellers auseinandergesetzt, sodann aber abwägend den für die Planung sprechenden Belangen den Vorzug eingeräumt. Dass die Maßfestsetzungen für das allgemeine Wohngebiet, insbesondere die Höhenbegrenzungen den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot oder den Maßgaben aus § 16 BauNVO nicht genügten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Überprüfungsbedürftig erscheinen - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen - insoweit allenfalls die entsprechenden Festsetzungen für die Gemeinbedarfsfläche. Ohne weitere Erläuterung hat sich der Plangeber wohl darauf beschränkt, eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festzusetzen, und von einer Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse oder zur Höhe der baulichen Anlage abgesehen. Aus § 16 Abs. 3 BauNVO dürfte indes folgen, dass Maßfestsetzungen - jedenfalls grundsätzlich - dreidimensional sein müssen. Vgl. zur Problemstellung u. a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 2 D 101/18.NE -, juris Rn. 65 ff. m. w. N. Ob hier unbeschadet der fehlenden Begründung ein Ausnahmefall anzunehmen wäre, mag dahinstehen. 7. Überdies verstößt es auch nicht gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung, dass die Antragsgegnerin die M.-----straße nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbezogen hat. Denn angesichts der - durch die vorgelegten Verkehrszählungen nachgewiesenen - vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung der M.-----straße sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die bauliche Nutzung und die Erschließung des Plangebiets im Verhältnis zum bisherigen Planungsrecht nur in eher kleinerem Umfang ändern, lag eine einen weitergehenden Abwägungsbedarf auslösende Verkehrslärmbelästigung durch die M.-----straße bei Nutzung des im Plangebiet festgesetzten allgemeinen Wohngebiets für die Antragsgegnerin nicht auf der Hand. Im Weiteren durfte die Antragsgegnerin wohl in Bezug auf den Ziel- und Quellverkehr der im Plangebiet (neu) vorgesehenen Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen: Kindergarten" auch einstellen, dass dieser bereits errichtet und seit Frühsommer 2020 in Betrieb ist. Zudem dürfte der Verweis der Antragsgegnerin, dass die vom Antragsteller beklagten massenhaften Verstöße gegen die auf der M.-----straße geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h und die im Planaufstellungsverfahren angeregten weiteren straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen von vornherein keine Umstände seien, die für ein Bebauungsplanverfahren relevant wären, tragen. Ohne Abwägungsfehler hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation im ergänzenden Verfahren auch ausgeführt: "Verkehrskonzepte werden in der Regel nur für Gewerbegebiete durch die Problematik des LKW-Verkehrs sowie für sehr große Wohngebiete erstellt. Da hier im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan nur 8 Wohnbaugrundstücke und sowie der Kindergarten hinzugekommen sind, wurde auf ein Verkehrskonzept verzichtet. Für Wohngebiete gelten bis zu 400 Pkw/h verkehrstechnisch als unproblematisch. Dieser Wert ist hier nicht überschritten." "Im Bebauungsplanverfahren werden üblicherweise nur die reinen Verkehrsflächen festgelegt. Verkehrstechnische Maßnahmen (Tempobeschränkung, Einbahnstraßenregelung etc.) werden nicht über ein Bebauungsplanverfahren geregelt. Dies erfolgt in der Regel durch ein Gremium aus Gemeinde, Polizei und Kreis, das sich Probleme vor Ort gemeinsam anschaut und dann Lösungen festlegt." 8. Erfolglos bleibt schließlich der Einwand des Antragstellers, inzwischen sei im Plangebiet auf dem Flurstück 2447 ein ca. 25 m langer öffentlicher Stichweg gebaut worden, der weder in den Festsetzungen des Bebauungsplans noch in der Abwägung auftauche, so dass sich das Erschließungskonzept geändert habe mit der Folge, dass der Bebauungsplan neu hätte aufgestellt, zumindest aber unter Berücksichtigung aktualisierter Festsetzungen und einer neuen Abwägung hätte beschlossen werden müssen. Denn nach der Klarstellung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Februar 2023 wird der Stichweg auf dem Flurstück 2447 ein privater Stichweg, wobei das Flurstück bereits zu einem Viertel an einen Grundstückseigentümer verkauft sei. Darüber hinaus findet sich der Stichweg auch auf einer Karte in der Abwägungsdokumentation im ergänzenden Verfahren. Davon abgesehen stellt der Stichweg auch keine wesentliche, eine erneute Abwägung erfordernde Änderung des Erschließungskonzepts für das Plangebiet dar. Laut Begründung zur 15. Änderung erfolgt die Erschließung des Änderungsgebiets nämlich über eine neu zu erstellende S.---straße mit Anbindung an die M.-----straße . Demgegenüber erscheint ein ca. 25 m langer privater Stichweg, der überdies der Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" im Bebauungsplan entspricht und in der Planzeichnung schon angelegt ist, nur unwesentlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.