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Beschluss

9 B 8/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen fehlender Divergenz nicht zugelassen. • Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, nicht-umsatzsteuerliche Abgaben wie Vergnügungssteuern zu erheben. • Die Richtlinie 2008/118/EG über das Verbrauchsteuerrecht ist auf die Spielgerätesteuer nicht anwendbar, weil diese Steuer den Vergnügungsaufwand des Spielers und nicht eine vom Leistungserbringer erbrachte Dienstleistung besteuert.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision abgelehnt; Spielgerätesteuer keine Umsatzsteuer, Verbrauchsteuerrichtlinie nicht anwendbar • Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen fehlender Divergenz nicht zugelassen. • Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, nicht-umsatzsteuerliche Abgaben wie Vergnügungssteuern zu erheben. • Die Richtlinie 2008/118/EG über das Verbrauchsteuerrecht ist auf die Spielgerätesteuer nicht anwendbar, weil diese Steuer den Vergnügungsaufwand des Spielers und nicht eine vom Leistungserbringer erbrachte Dienstleistung besteuert. Die Klägerin begehrt die Prüfung der Zulassung ihrer Revision gegen Entscheidungen zu einer Spielgerätesteuer. Streitpunkt war, ob die Erhebung der Spielgerätesteuer mit europäischem Recht vereinbar ist und ob sie als umsatzbezogene Steuer oder als von Richtlinie 2008/118/EG erfasste Verbrauchsteuer zu qualifizieren ist. Die Beschwerde berief sich unter anderem auf EuGH-Rechtsprechung und auf mögliche Kollisionen mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie der Verbrauchsteuerrichtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Divergenz zu Entscheidungen oberster Gerichte vorliegt, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden. Relevante Tatsachen betreffen die Einordnung des Steuergegenstands (Vergnügungsaufwand des Spielers) und die Frage, ob die Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Die Vorinstanz hatte die Revision abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Verfahrensrechtliche Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden getroffen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) waren nicht dargelegt; die Beschwerde benannte keine konkrete, fallübergreifende und ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts. • Zur Frage der Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie: Art.401 der Richtlinie 2006/112/EG hindert Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern und Abgaben beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben; nach ständiger Rechtsprechung und EuGH-Entscheidung hat die Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. • Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/118/EG: Diese Richtlinie betrifft nur bestimmte Verbrauchsteuergüter und bestimmte andere Waren oder Dienstleistungen; die Spielgerätesteuer besteuert nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Vergnügungsaufwand des Spielers und nicht eine vom Halter erbrachte Dienstleistung, weshalb die Richtlinie darauf nicht anwendbar ist. • Die Frage, ob die Spielgerätesteuer als "umsatzbezogene Steuer" im Sinne von Art.1 Abs.3 Satz1 Buchst. b der Richtlinie 2008/118/EG anzusehen wäre, ist entbehrlich, wenn die Richtlinie insgesamt nicht anwendbar ist. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil nur Abweichungen von Entscheidungen bestimmter in der Vorschrift genannter deutscher oberster Gerichte relevant sind; Entscheidungen des EuGH können hier nicht als Divergenzgrund insoweit geltend gemacht werden. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die Zulassung der Revision wurde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Spielgerätesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und daher nicht durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verhindert wird. Die Richtlinie 2008/118/EG ist auf die Streitsteuer nicht anwendbar, weil die Steuer den Vergnügungsaufwand des Spielers und nicht eine Dienstleistung besteuert. Es bestand kein grundsätzlicher Klärungsbedarf und keine relevante Divergenz zu in §132 Abs.2 VwGO genannten obersten Gerichten. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach den maßgeblichen GKG- und VwGO-Vorschriften.