Urteil
1 K 259/16.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2018:0413.1K259.16.WI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Veranlagung der Klägerin zur Spielapparatesteuer für das 1. Quartal 2011 bis zum 1. Quartal 2015 zu der Steuerkontonummer XXX in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Spielapparatesteuer sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 7 Abs. 2 HKAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Spielapparatesteuersatzung) vom 22.11.2010. Deren Voraussetzungen für die Steuererhebung sind hier ebenso gegeben wie die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der anzuwendenden Satzungsbestimmungen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine den Steueranmeldungen entsprechende Heranziehung der Klägerin zur Spielapparatesteuer liegen für den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum bzgl. der in Spielhallen aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit und bzgl. der in Gaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit vor (vgl. §§ 2a, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, 7 Abs. 1, Abs. 2 Spielapparatesteuersatzung zum Steuergegenstand, zur Entstehung der Steuerschuld, zum Steuerschuldner, zur Bemessungsgrundlage und zum Steuersatz). Die Spielapparatesteuersatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden stellt eine wirksame Rechtsgrundlage dar, die formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die die materiell-rechtlichen Anforderungen höherrangigen Rechts wahrt. Formelle Bedenken gegen das Zustandekommen der Spielapparatesteuer bestehen nicht. Die Spielapparatesteuersatzung wurde am 22.11.2010 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und trat zum 01.01.2011 in Kraft. Die Satzung wurde am 10.12.2010 im Wiesbaden Kurier und im Wiesbadener Tagblatt veröffentlicht. Die Kontrolle der satzungsrechtlichen Spielapparatesteuer beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers zur Höhe der Steuersätze kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin daher nicht an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 34/10 -, Rn. 37, juris). Die Spielapparatesteuersatzung der Beklagten ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nach Art. 105 Abs. 2a GG, § 7 Abs. 2 HKAG berechtigt, die Spielapparatesteuer als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer zu erheben. Die Spielapparatesteuer ist den örtlichen Aufwandsteuern zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen soll und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 18, juris). Es wird weder eine Dienstleistung des Automatenaufstellers noch der Umsatz des Spielhallenunternehmers besteuert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl.BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris). Zweifel daran, dass die Spielapparatesteuer eine örtliche Aufwandsteuer und damit nicht gleichartig mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG ist, bestehen nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 -, Rn. 13, 3 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 B 8.17 - Rn. 4, juris - zur Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie zur Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchssteuersystem] nicht mehr. Soweit die Klägerin meint, es sei einem Unternehmer auch bei kaufmännisch beanstandungsfreier Führung seines Betriebes nicht mehr möglich, die Spielapparatesteuer abzuwälzen, hängt diese Frage mit der Ausgestaltung als indirekte Steuer zusammen und ist daher bereits im Rahmen der Einordnung in den Steuertypus zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 14, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. November 2017 – 9 BN 2/17 –, Rn. 8, juris, ausgeführt: „Für die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33). Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein. Dies ist zumindest so lange der Fall, wie der Spieleinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft. Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).“ Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an und macht sie sich zu Eigen. Die Besteuerung auf der Basis der elektronisch gezählten Bruttokasse (zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) erlaubt diese Abwälzung. Mit diesem Maßstab wird der Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Der Inhalt der bezeichneten Bruttokasse spiegelt das wider, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investiert, also "aufgewendet" haben. Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist. Gewinnauszahlungen ändern nichts daran, dass der Spieler auch für diese Spiele einen Einsatz, somit Aufwand für das damit verbundene Vergnügen erbracht hat. Röhrenauffüllungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt, denn darunter sind Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar nach Aufstellung des Gerätes oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 5 A 1794/09 -, Rn. 26, juris). Hinsichtlich der Bestandsentwicklung die Spielapparateaufsteller sowie der tatsächlich erwirtschafteten Gewerbesteuererträge bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Spieleinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes nicht deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft. Die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten umfassenden Daten zur Entwicklung der Aufsteller im Satzungsgebiet sowie auch das umfangreiche Zahlenmaterial zur Gewerbesteuerentwicklung belegen, dass in der Regel Gewinne erwirtschaftet werden. Soweit die Klägerin auf die Veränderungen durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011 (GVBl. 2012, 190,197, in Kraft ab dem 01.07.2012) hinweist und hierdurch eine weitere Belastung der Spielapparateaufsteller sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Glücksspielstaatsvertrag sowie die Regelungen des Spielhallengesetzes vom 28.06.2012 (GVBl. 2012, 213, gültig ab 30.06.2012) als Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag über die Erlaubnisbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs, der Nachweis bestimmter Konzepte, der Mindestabstand von Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Werbeeinschränkung und die Sperrzeitverlängerung schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Für den überwiegenden Teil des hier zu beurteilenden Zeitraums kommt es auf die hierdurch ausgelösten Rechtsänderungen nicht an. Denn die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Steuer für das 1. Quartal 2011 bis zum 1. Quartal 2015 ist aufgrund der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die mit § 4 Abs. 1 Spielapparatesteuersatzung verbundene Neuregelung des Steuersatzes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen auf 20 v.H. der Bruttokasse (Nr. 1a) und für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten, sofern nicht mehr als drei Geräte aufgestellt sind, auf 13 v. H. der Bruttokasse (Nr. 1b), verstößt auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) gewährleistete Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und sonstigen Spielapparateaufsteller im Satzungsgebiet. Die Spielapparatesteuer entfaltet keine gegen die Berufsfreiheit der Spielapparateaufsteller verstoßende erdrosselnde Wirkung. Der Steuersatz mag mit 20 v. H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten bei Aufstellung in Spielhallen und mit 13 v. H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten bei Aufstellung in Gaststätten im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Städten und Gemeinden, auch im Landesvergleich, hoch sein. Dies allein führt jedoch im Hinblick auf das vom Magistrat der Stadt betonte Ziel, durch diesen Steuersatz dazu beizutragen, bei einer Zunahme der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte die Spielsucht einzudämmen, noch zu keiner Fehlerhaftigkeit. Dass der Satzungsgeber seine Normsetzungskompetenz auch dazu ausüben darf, um Lenkungswirkungen zu erzielen, ist geklärt (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn. 50, 51, juris). Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn. 56, juris). Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann. Dessen Wegfall darf unter Zugrundelegung einer wertenden Betrachtung hingegen nicht auf von der Besteuerung unabhängigen Ursachen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, Rn. 38, juris). Dieser Betrachtung ist nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 44, 45; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 5 A 2928/09 -, Rn. 25, m.w.N., juris ). Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Hierbei ist zu beachten, dass der unternehmerische Entscheidungsspielraum des Spielapparateaufstellers und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt sind. Ihn treffen neben der Spielapparatesteuer nicht nur weitere Steuern wie die Umsatz-, und Gewerbesteuer, auch bestehen - wie oben bereits ausgeführt - umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen. Dies begrenzt die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 17-19, juris). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Spielapparatesteuer im Gemeindegebiet der Beklagten. Dabei muss die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes nicht ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Spielapparatesteuersatzung beurteilt werden. Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass der Spielapparatesteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen. Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab. Es müssen wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f.). Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielapparatesteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Spielapparateaufsteller im Satzungsgebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 45, juris). Die Beklagte hat dargelegt, dass die Zahl von Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten von 275 (2007) über 317 (2010) auf 494 (2015) gestiegen ist. Die Zahl von Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen ist von 222 (2007) über 415 (2010) auf 486 (2015) gestiegen. Die Anzahl der konzessionierten Spielhallenbetreiber entwickelte sich von 18 Gewerbetreibenden im Jahr 2010 (2011: 24, 2012: 25, 2013: 26, 2014: 26, 2015: 27) auf 23 im Jahr 2016. Seit 2011 sind im Stadtgebiet der Beklagten nur 4 Konzessionen erloschen. Zum 31.03.2013 sind zwei Konzessionen aus unbekannten Gründen zurückgegeben worden. Eine Konzession ist zum 31.03.2015 aufgrund des XXX und des damit verbundenen Auslaufens des Mietvertrages abgemeldet worden. Eine weitere Konzession ist zum 30.06.2013 kraft Gesetzes erloschen, da sie nicht unter die Übergangsvorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes gefallen sei. Im I. Quartal 2016 haben 22 verschiedene Spielhallenbetreiber 54 Spielhallen mit 484 Spielapparaten an 34 verschiedenen Standorten betrieben. Der Bestand der Spielhallen und Spielapparate ist auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch aktuell. Somit zeigt die Entwicklung der Zahl der aufgestellten Spielapparate und der Spielautomatenbetriebe deutlich, dass der seit dem 01.01.2011 geltende Steuersatz von 20 v.H. bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen sowie von 13 v.H. bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten nicht erdrosselnd wirken kann. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte hätte wegen der Geltung der Spielverordnung ab dem 01.01.2006 die Bestandsentwicklung ab 2005 beobachten müssen, um valide Zahlen vorlegen zu können, ist dem nicht zu folgen. Denn die Frage der Erdrosselung ist anhand der Auswirkungen der konkreten Besteuerung zu beantworten, nicht anhand anderer, von der Besteuerung unabhängiger Ursachen. Zwar hat die Klägerin eine beispielhafte Berechnung vorgelegt, die die durchschnittlichen laufenden Kosten einer Spielhalle im Gebiet der Beklagten beinhalten soll. Dabei soll es sich um gerundete Kostenbeträge eines Betriebes der Klägerin handeln. Dem diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war jedoch nicht weiter nachzugehen. Das Gericht kann die Frage, ob der Spielapparatesteuer im Bereich der Beklagten erdrosselnde Wirkung zukommt, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde auf der Basis der Entwicklung des Bestandes an Spielhallen und Geldspielgeräten beurteilen. Die Klägerin hat keine geeigneten Anhaltspunkte benannt, die zu einer abweichenden Beurteilung führen können. Wenn die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangt, bedarf es für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache eines greifbaren Anhaltspunktes, vor allem dann, wenn – wie vorliegende – die Bestandsentwicklung im Satzungsgebiet belegt, dass eine erdrosselnde Wirkung gerade nicht gegeben ist. Da bereits aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der Betreiber im Satzungsgebiet der Beklagten nicht von einer erdrosselnden Wirkung auszugehen ist, kann im Übrigen dahinstehen, ob die Automatenaufsteller das Einspielergebnis durch Einsatz anderer Geräte noch weiter steigern können. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG ist auch nicht etwa deshalb gegeben, weil die Beklagte von einem Stückzahlmaßstab zu einem lediglich noch am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer ohne weitere Übergangsregelung gewechselt hat. Bei einem steuerlichen Systemwechsel (Stückzahlmaßstab zu einem am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer) kann eine Übergangsregelung erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, juris). Dem Gesetzgeber gebührt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die Steuergesetzgebung. Dementsprechend darf der Steuerpflichtige nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris). Ein solcher besonderer Vertrauensschutz bestand hier schon deshalb nicht, weil sich gerade das Automatengewerbe spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 – 10 C 5.04 – (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs einstellen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris). Die Klägerin konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass es bei einer Höchstbetragsregelung verbleibt. Auch soweit der Steuersatz letztlich auf einen Betrag von 20 v.H. angehoben wurde, war vorliegend eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Die tatsächliche Entwicklung der Spielhallenbetreiber im Satzungsgebiet der Beklagten lässt nicht den Schluss zu, dass die Betreiber ihre Berufstätigkeit zeitweise hätten einstellen müssen oder nur zu unzumutbaren Bedingungen hätten fortführen können. Die unterschiedliche Behandlung von Geldspielautomaten in Spielhallen und in Gaststätten verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ungleichbehandlungen gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, sind aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 175, juris; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, Rn. 48, juris). An der Steuerfestsetzung durch die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Spielapparatesteuersatzung bestehen keine Bedenken (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 27.03.1995 - 5 TH 2347/92 -, Rn. 3, juris). Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wird auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen von Geld oder Sachwerte im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Spielapparatesatzung) vom 22.11.2010 zur Zahlung von Spielapparatesteuer herangezogen. Sie ist ein Unternehmen, das im Stadtgebiet der Beklagten Spielhallen betreibt. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Bescheide über die Heranziehung von Spielapparatesteuer für das 1. Quartal 2011 bis zum 1. Quartal 2015 für die Steuerkontonummer XXX. Mit Satzung vom 16.12.1991 wurde die Spielapparatesteuer im Gebiet der Beklagten zunächst ab dem 01.01.1992 (mit durch die Euro-Einführung bedingter Änderungssatzung zum 01.01.2002) pro Gerät erhoben. Der Stückzahlmaßstab zur Erhebung der Steuer betrug bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 204,50 € (§ 4 der Satzung vom 16.12.1991). Mit Satzung vom 08.12.2006 erfolgte rückwirkend zum 01.01.1997 eine Neuregelung. Diese sah vor, dass der Steuersatz bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 13 % der Bruttokasse, höchstens jedoch 204,50 €, betrug (§ 4 der Satzung vom 08.12.2006). Zugleich wurde in § 5 Abs. 2 der Satzung vom 08.12.2006 die Optionsmöglichkeit geschaffen, ohne Einreichung von Zählwerksausdrucken direkt nach dem Höchstbetrag zu versteuern. Mit Satzung vom 22.11.2010 erfolgte ab dem 01.01.2011 der endgültige Wegfall des Stückzahlmaßstabs. Bemessungsgrundlage der Steuer für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, ist nach der Satzung vom 22.11.2010 dabei die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (§ 2a, § 3 Nr. 1 Spielapparatesteuersatzung). Die Steuer beträgt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen 20 v. H. der Bruttokasse und in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten, sofern nicht mehr als drei Geräte aufgestellt sind, 13 v. H. der Bruttokasse (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a und 1b Spielapparatesteuersatzung). Die Klägerin gab folgende Steueranmeldungen ab: Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 1. Quartal 2011 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 2. Quartal 2011 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 3. Quartal 2011 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 4. Quartal 2011 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX. 1. Quartal 2012 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 2. Quartal 2012 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 3. Quartal 2012 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 4. Quartal 2012 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 1. Quartal 2013 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 2. Quartal 2013 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 3. Quartal 2013 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 4. Quartal 2013 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 1. Quartal 2014 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 2. Quartal 2014 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 3. Quartal 2014 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 4. Quartal 2014 XXX € Erklärung v. XXX, Eingang am XXX, 1. Quartal 2015 XXX € Gleichzeitig legte sie jeweils Widerspruch gegen die Veranlagung der Spielapparatesteuer mit der Begründung ein, der mit der Satzung geforderte Steuersatz von 20 % der Bruttokasse sei überhöht und wirke erdrosselnd. Das Widerspruchsverfahren wurde bis zum Abschluss zweier Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Parteigutachten vorgelegt, das von KPMG erstellt wurde. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass ein Steuersatz von 20 v.H. im Bundesgebiet immer erdrosselnd wirke. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte die Verfahren durch Beschlüsse vom 18.02.2015 ein, nachdem die dortigen Antragsteller ihren Antrag zurücknahmen. Anschließend forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2015 auf, ihre Widersprüche zurückzunehmen. Die Klägerin teilte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 06.05.2015 mit, dass die Widerspruchsverfahren durchgeführt werden sollen. Von einer Anhörung des Widerspruchsausschusses wurde gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 7 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (Hess. AGVwGO) abgesehen, da die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheine und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Heranziehung zur Spielapparatesteuer für das 1. Quartal 2011 bis zum 1. Quartal 2015 zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Bl. 293 ff. der Behördenakte bezüglich der Steuerkontonummer XXX). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.02.2016, der per Telefax am 29.02.2016 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen die Veranlagung zur Spielapparatesteuer für das 1. Quartal 2011 bis zum 1. Quartal 2015 (Steuerkontonummer: XXX) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2016 erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Spielapparatesteuersatzung erdrosselnde Wirkung habe. Einem durchschnittlichen Betreiber im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden sei es nicht mehr möglich, den Beruf des Spielhallenbetreibers zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Steuerliche Vorschriften, wie die vorliegende Spielapparatesteuersatzung, seien an Artikel 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in Folge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stünden und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen ließen. Diese Voraussetzungen seien für die Spielapparatesteuer anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00). Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege dann vor, wenn es die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach unmöglich mache, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuer mithin erdrosselnde Wirkung habe (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00). Einer kommunalen Steuer komme eine erdrosselnde Wirkung dann zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde in Folge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr erzielt werden könne (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, Az.: 1 BvL 22/67; Beschluss vom 04.02.2009, Az. 1 BvL 8/05, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14). Maßgeblich sei bei der Betrachtung nicht der einzelne Betreiber - vorliegend also die Klägerin -, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet. Entscheidend sei mithin, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12/08, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14). Solche Feststellungen seien jedenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14). Der jeweilige Normgeber sei bei einem Systemwechsel – wie er vorliegend bei der Umstellung des Besteuerungssystems gegeben sei – gehalten, eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände andererseits (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az.: 9 C 22/14). Einer Gemeinde sei es nicht erlaubt, Steuern stets bis zur Grenze der Erdrosselung zu erhöhen. Sie habe vielmehr nach den Umständen des Falles weitere verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten, die sich etwa aus dem Vertrauensschutz oder auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben könnten (BVerwG, aaO). Erwägungen zu dieser Problematik oder gar eine Abwägung der finanziellen Belastung der Spielhallenbetreiber einerseits mit den durch die Steuererhöhung verfolgten Zielen andererseits seien indes von der Beklagten nicht vorgenommen worden. Der Sitzungsvorlage Nr. 10-V-21-003 (Blatt 3 der Akte Änderung der Spielapparatesteuersatzung ab 01.01.2011) seien unter Buchstabe D. Ziffer I. die Auswirkungen der Sitzungsvorlage zu entnehmen. Dort sei unter Ziffer 1. pauschal angeführt, das neue Spielapparatesteuersystem führe weder zu Mehr- noch zu Mindereinnahmen, die Aufsteller hätten aus dem Maßstabswechsel keine Nachteile oder Vorteile zu erwarten. Es werde weiter angeführt, dass die Beklagte mit dem Steuersatz von 20 % im Spitzenbereich der Steuersätze liege. Weiterhin sei dort angeführt, dass die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber und Automatenaufsteller zurückstehen müssten, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit überwiegen würden. Bei einer überschlägigen Kalkulation werde die Einführung des Steuersatzes von 20 % der Bruttokasse dazu führen, dass die Steuerbelastung des Aufstellerkreises um das Drei- bis Vierfache steige. Die damit verbundene Herabsetzung der Rentabilitätsgrenze sowie die Minderung der Zahl der Spielapparate sei hinzunehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach einer überschlägigen Kalkulation die Steuerbelastung um das Drei- bis Vierfache steige, seien aber nähere Ausführungen, Erwägungen und Abwägungen notwendig gewesen, wie sich aus dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, ergebe. Die Beklagte habe die Frage der erdrosselnden Wirkung im Zusammenhang mit Artikel 12 Abs. 1 GG zwar in der Sitzungsvorlage aufgegriffen, sie habe aber keinerlei Überlegungen dazu getroffen und angestellt, welche Auswirkungen die Steuererhöhung auf die Spielhallenbetreiber voraussichtlich haben werde. Eine Abwägung sei auch deshalb notwendig, weil dies für die von dem Normgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu treffende Entscheidung maßgeblich sei, ob eine Übergangsfrist vorzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führe in seiner Entscheidung vom 14.10.2015 aus, dass eine gesetzliche Regelung auch dann, wenn sie die Freiheit der Berufswahl nicht berühre und die Berufsausübungsfreiheit in für sich genommen statthafter Weise beschränke, gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen könnte, wenn sie eine nach der gebotenen Abwägung erforderliche Übergangsregelung nicht vorsehe. Soweit beklagtenseits angeführt werde, eine Übergangsfrist sei im Ergebnis vorhanden gewesen, da nicht unmittelbar vom Stückzahlenmaßstab auf einen Steuersatz von 20 % übergegangen worden sei, sondern zunächst auf einen 13-prozentigen Steuersatz und sodann erst auf einen Steuersatz von 20 %, greife dies nicht durch. Die Satzung aus 2006 habe zwar einen Steuersatz von 13 %, höchstens aber 204,50 € pro Geldspielautomat vorgesehen. Der Steuersatz von 13 % sei deshalb im Ergebnis überhaupt nicht zum Tragen gekommen, da durchweg die Begrenzung auf den vorgenannten Betrag durchgegriffen habe. Der Anlass zu einer näheren Prüfung der Erdrosselungswirkung der Spielgerätesteuer sei auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die Aufsteller gegebenenfalls auf dem gemeindlichen Markt den Höchstpreis nach einer Spielverordnung gar nicht fordern, also Geräte einsetzen, die auf einen geringeren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt als 20 € je Stunde nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielVO programmiert seien. Es seien auf dem Markt schlicht keine Geräte erhältlich, die den Höchstbetrag von 20 € je Stunde bei langfristiger Betrachtung zurückbehalten würden. Solche Geräte seien insbesondere bei der Einführung der streitgegenständlichen höheren Spielapparatesteuer nicht auf dem Markt erhältlich gewesen. Darüber hinaus wäre der mit der Aussonderung der bestehenden Geräte und Anschaffung neuer Geräte verbundene finanzielle Aufwand für die Klägerin sowie für einen objektiven durchschnittlichen Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet der Beklagten in jeder Hinsicht wirtschaftlich unzumutbar. Diesbezüglich werde auf das Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, verwiesen, wonach insbesondere Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Geräteaustauschs sowie dazu zu treffen seien, mit welchem Zeit- und Investitionsaufwand ein Geräteaustausch verbunden wäre. Eine erdrosselnde Wirkung sei nicht ausgeschlossen, wenn die Anzahl der Spielhallen nach Erhöhung des Steuersatzes stagniert habe oder steige. In der Rechtsprechung sei ausdrücklich geklärt, dass dieser Umstand als Indiz einbezogen werden könne. Die Frage, wie breit eine Datenbasis sein müsse, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern hänge von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (so BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12/08). Das alleinige Abstellen auf die Zahl der Spielhallen und deren Entwicklung stelle unzweifelhaft keine Datenbasis dar. Die Entwicklung der Zahl der Spielhallen dürfe nur zusätzlich zur Bewertung als Indiz herangezogen werden. Das ergebe sich auch aus der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.02.2016, Aktenzeichen 5 A 251/10. Der in der Spielapparatesteuersatzung der Stadt Wiesbaden vom 22.11.2010 festgelegte Steuersatz mache es unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe einem durchschnittlichen Spielhallenbetreiber im Gemeindegebiet unmöglich, den Beruf des Spielhallenbetreibers zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Unter Berücksichtigung sämtlicher mit dem Betrieb einer Spielhalle verbundenen Kosten (Immobilienkosten wie Kauf oder Miete, Automatenkauf, -miete oder leasing, Nebenkosten, Beiträge und Versicherungen, Wartungs- und Instandhaltungskosten, Fahrzeugkosten, Spiellizenzgebühren, Kosten für Schutz und Wachdienst, Büro und Betriebsbedarf, Personalkosten, Rücklagenbildung, Kapitalverzinsung) sei es einem durchschnittlichen Betreiber im Stadtgebiet der Beklagten nicht möglich, den Beruf des Spielhallenbetreibers zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz sei nicht geeignet, die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung der sämtlich anfallenden Steuern und sonstigen Kosten einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abzudecken. Ein durchschnittlicher Betreiber könne mit einer durchschnittlichen Spielhalle mit insgesamt 12 Geldspielern (12er Konzession) einen Jahresbetrag netto von XXX € erzielen (brutto XXX €), also XXX € pro Spielgerät und Jahr netto (XXX € pro Spielgerät und Jahr brutto). Der Betrieb einer solchen Spielhalle sei durchschnittlich mit Kosten von XXX € verbunden. Nach Abzug der Spielapparatesteuer von 20 Prozent (XXX €) werde dann ein Verlust erwirtschaftet. Zur Erläuterung dieser Zahlen führt die Klägerin an, dass es sich hierbei um gerundete Beträge der Buchführung der Klägerin für einen ihrer Betriebe im Kalenderjahr 2015 handele. Da die Klägerin als kaufmännische Gesellschaft ein ureigenes Interesse daran habe, ihren Betrieb wirtschaftlich zu führen und Gewinne zu erwirtschaften, sei davon auszugehen, dass die angeführten Zahlen denjenigen Zahlen entsprechen, die auch bei einem durchschnittlichen Betreiber im Gebiet der Stadt Wiesbaden anfallen. Dass sich die Kosten bei jedem Spielhallenbetreiber auch in einer ähnlichen Größenordnung halten würden, ergebe sich bereits aus den zwingenden Parametern, die für alle Unternehmer im Satzungsgebiet gelten würden. Die Klägerin beantragt, die Veranlagung der Klägerin zur Spielapparatesteuer für die Quartale I. 2011 bis I. 2015 durch die Steuererklärungen vom XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX zur Steuernummer: XXX in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass bereits in einem vorangegangenen Eilverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2012 (Az.: 5 B 1015/12) festgestellt worden sei, dass die in § 4 der Spielapparatesteuersatzung festgesetzten Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen in Höhe von 20 % und bei einer Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten in Höhe von 13 % nicht erdrosselnd wirkten und damit keinen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Ob eine Erdrosselung vorliege, müsse die Beklagte nicht aufgrund betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten der einzelnen Steuerpflichtigen beurteilen. Vielmehr könne auch der Bestandsentwicklung im Gemeindegebiet eine indizielle Bedeutung zukommen. Das bedeute, dass eine erdrosselnde Wirkung ausgeschlossen sei, wenn die Zahl der Automaten gleichbleibe oder steige. Im 1. Quartal 2016 hätten 22 verschiedene Spielhallenbetreiber 54 Spielhallen mit 484 Spielapparaten an 34 Standorten im Stadtgebiet der Beklagten betrieben. Seit 2011 seien nur 4 Konzessionen zurückgegeben worden. Seit Anfang 2010 sei die Anzahl der aktiven Spielapparateaufsteller im Satzungsgebiet der Beklagten von 122 zunächst auf 114 im Kalenderjahr gesunken, anschließend jedoch bis ins Kalenderjahr 2016 auf ca. 135 Aufsteller angestiegen. Sowohl die zahlenmäßige Entwicklung der aufgestellten Spielapparate als auch die leicht ansteigende Entwicklung der Zahl der Spielapparateaufsteller deute nicht auf eine erdrosselnde Wirkung hin. Einem Spielhallenbetreiber sei es im Stadtgebiet der Beklagten möglich, den Beruf des Spielhallenbetreibers zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Zahlen zur Bestandsentwicklung sowie zu den Gewerbesteuereinnahmen der einzelnen Spielhallenbetreiber. Art. 12 GG gewähre keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung. Ebenso wenig werde die Erwartung des Steuerpflichtigen, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, geschützt. Ein durchschnittlicher Unternehmer müsse sich auf etwaige Steuererhöhungen vorbereiten. Dies sei der Klägerin auch möglich gewesen. Aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung in den Jahren 2001 bis 2008 sei es für die informierte Klägerin vorhersehbar gewesen (so z. B. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2003, Az. 4 A 191/99 und Beschluss vom 03.12.2007, Az. 2 MB 22/07; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008, Az. 2 K 481/07; VGH Hessen, Beschluss vom 28.12.2005, Az. 5 TG 2812/05; VG Stade, Urteil vom 26.08.2004, Az. 1 A 2230/03), dass es zu einem Wegfall des Stückzahlmaßstabes kommen werde. Das Automatengewerbe habe sich spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005, Az. 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabes einstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14). Mit den rückwirkenden Übergangsregelungen in der Satzung vom 18.12.2006 (13 % und Höchstbetrag) sei erkennbar der schonende Wechsel vom Stückzahlmaßstab hin zu einer prozentualen Besteuerung vorgenommen bzw. vorbereitet worden. Eine weitere Übergangsfrist über die Zeitspanne von 1997 bis 2010 hinaus sei nicht erforderlich gewesen. Insofern sei die vorliegende Situation mit dem Sachverhalt, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, zu Grunde lag, nicht identisch. Das Urteil betreffe die besondere Situation einer Gemeinde, die von der Besteuerung nach Stückzahlenmaßstab direkt zu einer Besteuerung nach der Bruttokasse mit einem Steuersatz von 20 % übergegangen sei. Einer schrittweisen Anhebung der Steuersätze habe es nicht bedurft (BVerwG, Beschluss vom 17.07.1989, Az. 8 B 159/88). Zudem könne es die klassische Erdrosselung des Berufs des Automatenaufstellers durch den steuerbedingten Zusammenbruch des Marktes gar nicht geben, da die Preise auf dem Geldspielmarkt durch die Spielverordnung im Interesse des Spielerschutzes weit unterhalb eines Erdrosselungspreises gedeckelt seien. Hier sei eine Erdrosselungswirkung der Steuer nur denkbar, wenn auch bei Ausschöpfung des Höchstpreises infolge der Steuerbelastung ein durchschnittlicher Automatenaufsteller in einem gewöhnlichen Marktumfeld keinen auskömmlichen Gewinn erwirtschaften könne. Sie setze also voraus, dass im Regelfall der spielverordnungsrechtliche Höchstpreis gefordert werde und der Markt nicht durch zu viele Anbieter übersättigt sei (Schneider, KStK 2016, 185 ff mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 24.07.2014, Az. 14 A 692/13). Es dürfe nicht übersehen werden, dass auch außersteuerliche Gründe zu einer Bestandsveränderung führen könnten. Die Verschärfung des Glücksspielstaatsvertrages aus dem Jahr 2008 im Jahr 2012 beinhalte das ab Mitte des Jahres 2017 wirksam werdende Verbot von Mehrfachkonzessionen, wonach keine zwei Spielhallenkonzessionen für das gleiche Gebäude erteilt werden dürfen, sowie einen Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die zahlenmäßige Entwicklung der Spielapparate lasse jedenfalls eine erdrosselnde Wirkung nicht erkennen. Trotz Steuererhöhungen sei ein stetiger Anstieg zu verzeichnen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein durchschnittlicher Betreiber mit einer durchschnittlichen Spielhalle mit insgesamt 12 Geldspielern einen Jahresertrag von XXX € netto erzielen könne. Weiter werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Betrieb einer solchen Spielhalle durchschnittlich mit den von der Klägerin behaupteten Kosten von XXX € verbunden sei. Warum es sich bei den durch die Klägerin mitgeteilten Zahlen um die durchschnittlichen Zahlen eines durchschnittlichen Aufstellers im Satzungsgebiet handeln soll, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr sei durch die tatsächlich ermittelten Zahlen belegt, dass es einen solchen durchschnittlichen Gewerbeverlust nicht gebe. Die Satzungsgeberin habe sich mit den Auswirkungen der Satzungsänderung beschäftigt und das berechtigte öffentliche Interesse an einer Suchtprävention zur Vermeidung hoher Kosten für die Allgemeinheit und das Interesse des Spielapparateaufstellers an der weiteren Berufsausübung gegenübergestellt. Dabei habe die Beklagte auf die Forschungsergebnisse der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen zurückgegriffen und bundesweit die Steuersätze anderer Kommunen ausgewertet. Die Beklagte habe festgestellt, dass in jüngerer Zeit immer mehr Kommunen die Steuersätze auf 20 % der Bruttokasse angehoben haben und dies ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Spielsucht darstelle, auch wenn dadurch die Steuerbelastung der Automatenaufsteller auf das 3-4-fache steigen könne. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränke sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht. Nicht umfasst seien Überprüfungen, ob die Satzung ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei. Die Beklagte habe sich zur Anhebung der Steuersätze auf den gegenwärtigen Steuersatz entschieden, da die zuvor geltenden Steuersätze den erwünschten Lenkungseffekt, nämlich die Verringerung der Anzahl der Geldspielapparate, nicht erzielt hätten. Die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller verkraftete ausweislich der über Jahre steigenden Einspielergebnisse diese Anhebung. Nach Ansicht des Satzungsgebers überwiegen die Abwehr von Gefahren für den Spieler, den Spielsüchtigen und die Folgen der Kostenbelastung der Allgemeinheit das Interesse des Automatenaufstellers an höheren Gewinnen, insbesondere, wenn wie vorliegend das Betreiben von Spielgeräten weiterhin wirtschaftlich möglich bleibe. In ständiger bundes- und obergerichtlicher Rechtsprechung sei geklärt, dass die Spielapparatesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe. Es bestehe keine Gleichartigkeit der Steuern, so dass die Erhebung von Spielapparatesteuer und Umsatzsteuer nebeneinander möglich sei. Den Antrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass der Betrieb einer Spielhalle im Gebiet der Beklagten durchschnittlich mit laufenden Kosten wie im klägerischen Schriftsatz vom 10.06.2016 dargestellt, verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als nicht erheblich abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens zu dem Aktenzeichen 1 K 260/16.WI sowie der jeweils vorgelegten Behördenvorgänge (zwei Bände Akten zu dem Steuerkonto Nr. XXX, ein Band Akten zu dem Steuerkonto Nummer XXX und ein Band Änderung der Spielapparatesatzung ab 01.01.2011) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.