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Urteil

1 A 2/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs.1 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose von dem Ausländer eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine terroristische Gefahr ausgeht. • Für die Kontrolle der Abschiebungsanordnung ist auf die Lage im Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen; nachträgliche positive Änderungen im Zielstaat sind nur ergänzend zu berücksichtigen. • Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG liegt nur vor, wenn zum Zeitpunkt der Abschiebung ein reales Risiko menschenrechtswidriger Behandlung besteht; die fehlende Beantragung oder der Verzicht des Betroffenen auf diplomatische Zusicherungen kann sein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach §58a AufenthG rechtmäßig bei auf Tatsachen gestützter terroristischer Gefahrenprognose • Eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs.1 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose von dem Ausländer eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine terroristische Gefahr ausgeht. • Für die Kontrolle der Abschiebungsanordnung ist auf die Lage im Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen; nachträgliche positive Änderungen im Zielstaat sind nur ergänzend zu berücksichtigen. • Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG liegt nur vor, wenn zum Zeitpunkt der Abschiebung ein reales Risiko menschenrechtswidriger Behandlung besteht; die fehlende Beantragung oder der Verzicht des Betroffenen auf diplomatische Zusicherungen kann sein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung entfallen lassen. Der Kläger, in Deutschland geboren und algerischer Staatsangehöriger, war Mitglied eines salafistisch geprägten Umfelds und mehrfach strafrechtlich verurteilt. Behörden sahen ihn als in der radikal‑islamistischen Szene integrierten Gefährder mit Sympathien für den IS und konkreten Gewaltdrohungen; in Treffpunkten seiner Gruppe wurden Waffen und IS‑Symbole aufgefunden. Das Innenministerium ordnete am 16.2.2017 auf Grundlage von § 58a AufenthG seine Abschiebung nach Algerien an; die Ausweisung wurde als erforderlich angesehen, weil andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichten. Der Kläger wurde in Abschiebungshaft genommen, verzichtete später auf die Einholung einer algerischen Zusicherung gegen Folter und bat um unverzügliche Abschiebung; er wurde am 12.7.2017 nach Algerien verbracht. Er klagte beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel, die Abschiebungsanordnung aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Abschiebung festzustellen; das Gericht prüfte materielle Gefahrenprognose, Ermessensausübung und mögliche Abschiebungsverbote. • Zulässigkeit: Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist trotz bereits vollzogener Abschiebung zulässig, weil der Verwaltungsakt weiterhin rechtliche Wirkungen entfaltet. • Rechtsgrundlage und Verfassungsmäßigkeit: § 58a Abs.1 AufenthG erlaubt der obersten Landesbehörde, auf Tatsachen gestützte Abschiebungsanordnungen zur Abwehr besonderer Gefahren oder terroristischer Gefahren zu erlassen; die Vorschrift ist formell und materiell verfassungsgemäß. • Beurteilungszeitpunkt: Bei bereits vollzogener Abschiebung ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen; nachträgliche Umstände sind nur ergänzend zu berücksichtigen. • Gefahrbegriff und Prognosemaßstab: Eine "besondere Gefahr" bzw. "terroristische Gefahr" rechtfertigt Eingriffe bereits bei einem beachtlichen Risiko; erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte, hinreichend konkretisierte Prognose, nicht bloße diffuse Indizien. • Tatsachenwürdigung im Einzelfall: Aus den umfassenden Erkenntnissen (Telefonüberwachung, Teilnahmeanzeichen, Waffenfunde im Umfeld, frühere Gewaltdelikte, Gruppenbindung, verbale Gewaltandrohungen) ergab sich zum Zeitpunkt der Abschiebung ein beachtliches Risiko, dass der Kläger jederzeit eine terroristische Gewalttat begehen könne. • Keine Einschätzungsprärogative der Behörde: Die Behörde unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; die gerichtliche Prüfung bestätigte die auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose der obersten Landesbehörde. • Abschiebungsverbot und Zielstaat: Zum Zeitpunkt der Abschiebung lag kein reales Risiko einer Art‑3‑EMRK‑widersprechenden Behandlung in Algerien vor; algerische Behörden hatten den Fall geprüft und erklärt, gegen den Kläger lägen keine Verfahren vor, sodass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Bestehen bestand. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die oberste Landesbehörde hat ihr Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt; Schutzinteressen der Allgemeinheit überwogen angesichts des hohen Risikos und der begrenzten Wirksamkeit alternativer Maßnahmen. • Feststellungsantrag unzulässig: Das Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits vollzogenen Abschiebung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Kläger freiwillig auf die Einholung einer Zusicherung verzichtet und um rasche Abschiebung gebeten hatte. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 16.02.2017 ist unbegründet; das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, weil zum Zeitpunkt der Abschiebung eine auf Tatsachen gestützte Prognose ein beachtliches Risiko einer terroristischen Gefahr durch den Kläger ergab. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor; die von algerischer Seite vorgenommenen Prüfungen und Erklärungen sowie die fehlende Gefährdungslage nach Art.3 EMRK stützen diese Einschätzung. Die Feststellungsklage zur Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung ist unzulässig, weil der Kläger zuvor auf die Einholung der vom Gericht empfohlenen Zusicherung verzichtet und aktiv die Abschiebung verlangt hatte, sodass ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Damit bleibt die Abschiebungsanordnung wirksam und die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten des Klägers.