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Beschluss

2 B 40/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Novellierung der Fliegerzulage kann bestimmte Tätigkeiten (hier: Systemoperator Wärmebild bei der Bundespolizei) von der Zulagenberechtigung ausnehmen, ohne den Gesetzgebersspielraum zu überschreiten. • Typisierungen des Besoldungsrechts sind zulässig; eine offensichtliche Sachwidrigkeit ist darzulegen, sonst bleibt die Abwägung dem Gesetzgeber vorbehalten. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber Soldaten ist nicht verfassungswidrig, wenn kein vergleichbarer Dienstposten bei der Bundeswehr besteht und die Regelung auf sachlichen Unterschieden beruht.
Entscheidungsgründe
Zulässige Einschränkung der Fliegerzulage: Systemoperator Wärmebild nicht mehr zulagenberechtigt • Die Novellierung der Fliegerzulage kann bestimmte Tätigkeiten (hier: Systemoperator Wärmebild bei der Bundespolizei) von der Zulagenberechtigung ausnehmen, ohne den Gesetzgebersspielraum zu überschreiten. • Typisierungen des Besoldungsrechts sind zulässig; eine offensichtliche Sachwidrigkeit ist darzulegen, sonst bleibt die Abwägung dem Gesetzgeber vorbehalten. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber Soldaten ist nicht verfassungswidrig, wenn kein vergleichbarer Dienstposten bei der Bundeswehr besteht und die Regelung auf sachlichen Unterschieden beruht. Der Kläger, Polizeihauptmeister und Systemoperator Wärmebild bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel, erhielt bis 31.07.2013 eine Fliegerzulage. Mit Gesetzesänderung zum 01.08.2013 wurde die Zulage enger gefasst; seither sind nur noch Flugtechniker der Bundespolizei oder ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Bundeswehr pauschal erfasst. Das Aufgabenfeld des Klägers wird von der Neuregelung nicht mehr erfasst. Der Kläger begehrt weiterhin Gewährung der Zulage und rügt unter anderem Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Vorinstanzen wiesen sein Begehren ab; das Berufungsgericht hielt die Novellierung für innerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums liegend. • Rechtliche Grundlage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG; Zulagen dienen der Abgeltung herausgehobener Funktionen, die der Gesetzgeber typisierend regeln kann. • Die Fliegerzulage wurde durch Neuregelung konkretisiert; frühere Formulierungen, die auch sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige einschlossen, wurden ersetzt durch eine Beschränkung auf bestimmte Verwendungen. • Der Gesetzgeber hat im Gesetzesmaterial dargelegt, dass der Systemoperator Wärmebild primär polizeitaktische Aufgaben erfüllt, keine fliegerische Verantwortung trägt und nicht an der Stelle sitzt, an der das Luftfahrzeug bedient wird; daher sah der Gesetzgeber die Zulage als sachlich nicht gerechtfertigt und gleicht Belastungen durch erhöhte Erschwerniszulage aus. • Gerichte prüfen nicht die beste oder gerechteste Gesetzeslösung; nur evident sachwidrige Abgrenzungen sind gerichtlich zu beanstanden. Hier liegt keine evident sachwidrige Regelung vor. • Die Annahme höherer Anforderungen bei militärischen Luftfahrten stellt keine Überschreitung des Bewertungsspielraums dar; vergleichbare Dienstposten bei der Bundeswehr bestehen unstreitig nicht, so dass ein Gleichbehandlungsverstoß nicht begründet ist. • Die Beschwerde des Klägers zur Zulassung der Revision blieb unbegründet, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan wurde und die aufgeworfenen Fragen anhand der geltenden Gesetzeslage ohne Revisionsverfahren beantwortet werden können. Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nicht stattgegeben; die Regelung, die den Systemoperator Wärmebild bei der Bundespolizei von der Fliegerzulage ausschließt, ist verfassungsgemäß und überschreitet den gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum nicht. Es besteht kein durchgreifender Gleichbehandlungsverstoß gegenüber Soldaten, weil keine vergleichbaren Dienstposten bei der Bundeswehr vorhanden sind und die Unterscheidung auf sachlichen Gründen beruht. Der Gesetzgeber durfte die Zulage typisierend neu fassen; Belastungen der Tätigkeit sind durch andere Zulagen berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus den gesetzlichen Vorschriften.