Urteil
1 A 1244/24 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1105.1A1244.24SN.00
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Leitsätze
1. Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG, sprechen dafür, auf die Höhe der zuletzt gewährten Stellenzulage abzustellen.(Rn.35)
2. Die in Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen genannten fünf Jahre beziehen sich auf eine verwendete Tätigkeit, nicht aber eine fünfjährige zusammenhängende Tätigkeit und der in diesen zusammenhängenden fünf Jahren erhaltenen konkrete Höhe der zuletzt gewährten Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen.(Rn.38)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2024 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger die in der Form der Änderungsmitteilung vom 30.08.2023 mitgeteilte Stellenzulage weiter zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG, sprechen dafür, auf die Höhe der zuletzt gewährten Stellenzulage abzustellen.(Rn.35) 2. Die in Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen genannten fünf Jahre beziehen sich auf eine verwendete Tätigkeit, nicht aber eine fünfjährige zusammenhängende Tätigkeit und der in diesen zusammenhängenden fünf Jahren erhaltenen konkrete Höhe der zuletzt gewährten Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen.(Rn.38) 1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2024 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger die in der Form der Änderungsmitteilung vom 30.08.2023 mitgeteilte Stellenzulage weiter zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, nachdem diesem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 14.10.2025 übertragen wurde. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen den Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid und als allgemeine Leistungsklage auf Weitergewährung der Stellenzulage statthaft. Die allgemeine Leistungsklage ist in allen Fragen der Besoldung eines Beamten bzw. Soldaten die richtige Klageart, denn die Anspruchsvoraussetzungen und Höhe einer Stellenzulage ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedürfen insoweit keiner konstitutiven Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt (vgl. allgemein OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.11.2022 – 1 A 3175/19, juris Rn. 35). Das trifft auch auf die hier begehrte Weitergewährung einer Stellenzulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i. V. m. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zu. Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Weitergewährung der Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro. Anspruchsgrundlage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i. V. m. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimmt, dass für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden können. In Umsetzung dieser Norm sieht Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG vor, dass die zuletzt nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage nach Beendigung der Verwendung (…) für fünf Jahre weitergewährt wird, wenn der (…) Soldat mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent. Diese Voraussetzungen liegen hier zugunsten des Klägers vor. Der Kläger erhielt durch seine fliegerische Verwendung vom 04.11.2013 bis zum30.09.2019 eine Zulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG. In diesem Zeitraum war er im Umfang von 5 Jahren, 2 Monaten und 25 Tagen fliegerisch eingesetzt und erwarb damit einen Weitergewährungsanspruch nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen in Höhe von 483,17 Euro. Für seine fliegerische Verwendung vom 04.10.2021 bis 07.03.2023 und vom 11.05.2023 bis 30.09.2023 betrug der Zeitraum zwar nur insgesamt 1 Jahr, 9 Monate und 26 Tage. Weil er für diese Tätigkeit in fliegerischer Verwendung die Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BBesG in der zu dieser Zeit geltenden Höhe 680,00 Euro erhielt, konnte er jedoch erneut einen entsprechenden Weitergewährungsanspruch nach Nr. 6 Abs. 2 der Vorbemerkungen erwerben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es bei darauffolgenden weiteren Verwendungen nicht auf die Zulagenhöhe zum Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsentstehung an. Auch das Argument, spätere, nach Beendigung der jeweiligen Verwendung eintretende Erhöhungen des Zulagenbetrags im Rahmen der Weitergewährung müssten unberücksichtigt bleiben, und dass es sich um eine fünfjährige „zusammenhängende“ Tätigkeit handeln müsse, finden im Gesetz in dieser Pauschalität keine Stütze. Das ergibt sich aus folgenden Gründen: Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B sowie der Anlage IX des BbesG, sprechen dafür, auf die Höhe der zuletzt gewährten Stellenzulage abzustellen. So nimmt der Wortlaut in Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen explizit in der Rechtsfolge nur auf die „zuletzt gewährte Stellenzulage nach Abs. 1 Satz 1“ Bezug, wenn die Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Die Normstruktur der Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen ist daher vorliegend das Konditionalprogramm („Wenn …, dann“; vgl. allgemein zur Normstruktur und dem Konditionalprogramm: F. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 261 ff.). Der Tatbestand („Wenn …“) setzt hier voraus, dass der Soldat mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist. In der Rechtsfolge („dann …“) steht nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen, dass die zuletzt nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage nach Beendigung der Verwendung (…) für fünf Jahre weitergewährt wird. Der Ansatz, dass die zuletzt gewährte Stellenzulage nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch fünf Jahre lang „zusammenhängend“ gewährt sein muss – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung verdeutlichte – findet im Wortlaut des Gesetzes demgegenüber keine Stütze. Die in Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen genannten fünf Jahre beziehen sich – wie bereits oben erwähnt – auf eine verwendete Tätigkeit, nicht aber auf eine fünfjährige zusammenhängende Tätigkeit und der in diesen zusammenhängenden fünf Jahren erhaltenen konkrete Höhe der zuletzt gewährten Stellenzulage nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen. Hätte der Gesetzgeber für einen Weitergewährungsanspruch nach Nr. 6 Abs. 2 der Vorbemerkungen eine fliegerische Tätigkeit von (erneut) mindestens fünf zusammenhängenden Jahren als Voraussetzung statuieren wollen, so hätte der Gesetzgeber dies im Wortlaut deutlich machen müssen. Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das BVerwG judizierte (auch), dass sich die zuletzt gewährte Stellenzulage notwendig nur diejenige sein kann, die ihm tatsächlich zuletzt gezahlt worden ist (siehe BVerwG, Urt. v. 12.06.1984 – 6 C 94/83, BeckRS 1984, 31253403, vierter Absatz der Entscheidungsgründe; vgl. dazu auch Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Lieferung 469, Stand: 01.09.2024, Teil Bundesbesoldungsgesetz – Anlage I, Rn. 199). Zwar entschied das BVerwG in diesem Urteil auch, dass sich der Begriff der „zuletzt gewährten Stellenzulage“ in Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage I (BBesO A/B) zum BBesG nicht nur auf die in Absatz 1 der Vorschrift umschriebene, von der Verwendung des Soldaten oder Beamten im Flugdienst abhängige Stellenzulage, sondern auch auf die Höhe der bei Beendigung der Verwendung gewährten Zulage bezieht. Auf diese Rechtsprechung bezieht sich die Beklagte maßgeblich. Allerdings ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.1984 – 6 C 94/83, BeckRS 1984, 31253403 auf einem anderen zugrundeliegenden Sachverhalt basiert, der mit dem hiesigen nicht zu vergleichen ist. Im vom BVerwG entschiedenen Fall war der dortige Kläger von 1958 an als Luftfahrzeugführer verwendet worden und erhielt ab dem 01.05.1971 eine Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von 200 DM. Am 01.10.1978 wurde der Kläger sodann in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B3 eingewiesen, wodurch sich an seiner Verwendung als Luftfahrzeugführer nichts änderte. Er erhielt weiter eine Stellenzulage in Höhe von 200 DM, obgleich das Heeresfliegerregiment feststellte, dass mit der Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe B3 eine Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage entfallen sei. Der Kläger begehrte sodann die zum 01.01.1980 erhöhte Stellenzulage in Höhe von 360 DM. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dem Kläger stünde keine Zulage in Höhe von 360 DM monatlich zu und begründete dies damit, dass sich der Begriff der „zuletzt gewährten Stellenzulage“ auch auf die Höhe der bei Beendigung der Verwendung gewährten Zulage beziehe. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Sachverhalt wie folgt: Vorliegend wurde der Kläger nach seiner fliegerischen Verwendung im Zeitraum vom 04.11.2013 mit Unterbrechungen bis zum 30.09.2019 noch einmal im Zeitraum vom 04.10.2021 bis 07.03.2023 und vom 11.05.2023 bis 30.09.2023 fliegerisch verwendet und erhielt zuletzt eine Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro. Entgegen dem Sachverhalt im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt der Kläger vorliegend lediglich die (weiter) Gewährung einer bereits erhaltenen Zulage und nicht deren Erhöhung. Für die Auslegung, dass sich die Zulagehöhe nach der zuletzt gewährten Höhe der Zulage bemisst, streitet auch der Sinn und Zweck sowie der gesetzgeberische Wille zu Nr. 6 der Vorbemerkungen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beklagten zitierten Entscheidung aus 1984 ebenfalls mit Sinn und Zweck argumentiert, dass die Stellenzulage den hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgelten soll, denen Soldaten als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt sind (vgl. BT-Drucksache V/688, BT-Drucksache V/765; BVerwG, Urt. v. 12.06.1984 – 6 C 94/83, juris Rn. 22). Wegen der durch diese Belastungen möglicherweise eintretenden Nachwirkungen wird die Zulage, wenn der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer solchen Tätigkeit verwendet worden ist, abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG, über die Beendigung der Verwendung hinaus weitergewährt und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugerechnet. Bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 6 kommt es ausschlaggebend auf die Belastungen an, denen der Soldat vor Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung ausgesetzt war. Durch Funktionsänderungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, kann die Höhe der dem Soldaten oder Beamten weiterzugewährenden Zulage nicht beeinflusst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.1984 – 6 C 94/83, juris Rn. 22). Diese Rechtsprechung hat das BVerwG später ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2017 – 2 B 40/17, juris Rn. 10). Diese Auslegung bestätigt sich auch in der (nur) die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes – Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung (A-1454/1)“ in Ziffer 6020 und 6040 Anklang, in welcher es dort heißt: „Nach mehreren fliegerischen Verwendungen mit unterschiedlich hohen Zulagebeträgen richtet sich die Weitergewährung in voller Höhe nach dem Betrag für die letzte Verwendung, […]“. In Anwendung dieser Maßstäbe steht dem Kläger ein Weitergewährungsanspruch der Zulage in Höhe von 680,00 Euro zu. Der Kläger erfüllt die Voraussetzung der fünfjährigen Tätigkeit, die in Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen genannt ist. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorbemerkungen zielt – wie die Auslegung ergeben hat – auf eine Tätigkeit ab, für die der Soldat mindestens fünf Jahre lang verwendet worden sein muss. Der Kläger ist weit mehr als fünf Jahre fliegerisch verwendet worden im Sinne der Nr. 6 Abs. 1 Satz Nr. 1, nämlich im Zeitraum vom 04.11.2013 mit Unterbrechungen bis 30.09.2019 im Umfang von 5 Jahren, 2 Monaten und 25 Tagen und erneut im Zeitraum vom 04.10.2021 mit Unterbrechungen bis 30.09.2023 im Umfang von einem weiteren Jahr, 9 Monaten und 26 Tagen. In der Rechtsfolge des Konditionalprogramms steht zugunsten des Klägers, dass ihm die zuletzt gewährte Stellenzulage nach Abs. 1 Satz 1 ab dem 04.10.2021 von monatlich 680,00 Euro (weil der Kläger fliegerisch verwendet wurde) weiterhin zu gewähren ist. Auch die vom Gesetzgeber getroffenen Erwägungen nach Sinn und Zweck der Stellenzulage treffen auf den Kläger zu. Er war im Zeitraum vom 04.10.2021 mit Unterbrechungen bis zum 30.09.2023 im Umfang von einem weiteren Jahr, 9 Monaten und 26 Tagen noch einmal fliegerisch verwendet worden und erst zum 01.10.2023 wurde diese fliegerische Verwendung beendet. Soll die Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgelten, die der Kläger als fliegendes Personal bei der Verrichtung seines Dienstes ausgesetzt war, so muss sich dies auch und gerade für die Zeit zwischen dem 04.10.2021 und mit Unterbrechungen bis zum 30.09.2023 zugunsten des Klägers gelten und aufgrund des Wortlautes der Norm (siehe oben) auch in der zuletzt gewährten Höhe. Eine andere Auslegung würde den Sinn und Zweck der Stellenzulage und damit den Willen des Gesetzgebers konterkarieren. Hat der Kläger damit einen Anspruch auf Weitergewährung seiner Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro für fünf Jahre nach Beendigung der Verwendung, so gilt nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Vorbemerkungen, dass sich dieser Fünfjahreszeitraum bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre, verlängert. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent. Ausgehend davon berechnet sich die Stellenzulage nach Nr. 6 der Vorbemerkungen für den Kläger mit Blick auf die einzelnen Zeiträume und Anspruchshöhen ab Oktober 2023 so, wie die Beklagte dies mit Änderungsmitteilung vom 30.08.2023 im Einzelnen errechnete und der Kläger im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren begehrt. Da die Voraussetzungen zur erhöhten Stellenzulage vorliegen (siehe oben), war entsprechend dieser Änderungsmitteilung vom 30.08.2023 zu tenorieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Zeiträumen und (unterschiedlichen) Anspruchshöhen wird auf diese Änderungsmitteilung der Beklagten vom 30.08.2023 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Stellenzulage und wendet sich gegen eine diesbezügliche Kürzung durch die Beklagte. Der Kläger steht seit dem 01.08.2006 als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er ist Oberstleutnant im Generalstabsdienst und war Luftfahrzeugführer auf dem Eurofighter. Seit dem 01.10.2023 ist er als Referent im Kommando Luftwaffe in Berlin eingesetzt. Seine Verwendungen bei der Beklagten ergeben sich im Einzelnen und für das vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren maßgeblich wie folgt (vgl. tabellarisch Bl. 10 ff. VV): Fliegerisch verwendet wurde der Kläger zunächst vom 04.11.2013 bis zum 22.12.2013, vom 02.06.2014 bis zum 27.02.2015, vom 28.02.2015 bis zum 02.01.2018 und vom 28.03.2018 bis zum 30.09.2019. Für diese Zeiten ergeben sich fliegerische Verwendungen im Umfang von 5 Jahren, 2 Monaten und 25 Tagen. Ferner wurde der Kläger vom 04.10.2021 bis zum 07.03.2023 und vom 11.05.2023 bis zum 30.09.2023 fliegerisch verwendet. Dieser Zeitraum betrug insgesamt 1 Jahr, 9 Monate und 26 Tage. In den folgenden Zeiträumen wurde der Kläger nicht-fliegerisch verwendet, jedoch mit Verpflichtung zur Inübunghaltung: Vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2021, vom 08.03.2023 bis zum 10.05.2023 und vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2025. Seit dem 01.10.2025 wird der Kläger nicht-fliegerisch verwendet, ohne Verpflichtung zur Inübunghaltung. Erstmals zum 04.11.2013 erhielt er eine monatliche Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von 483,17 Euro. Nach dem Ende der fliegerischen Verwendung zum 01.10.2019 erhielt er sodann eine Zulage in gleicher Höhe aufgrund seiner Verpflichtung zur Inübunghaltung (vgl. Bl. 1 VV). Zum 04.10.2021 wechselte der Kläger erneut in die fliegerische Verwendung und erhielt eine inzwischen in der Höhe angepasste Zulage der fliegerischen Verwendung in Höhe von sodann 680,00 Euro (vgl. Bl. 3 VV und Bl. 5 VV). Nach dem erneuten Wechsel des Klägers in eine nicht fliegerische Verwendung mit Verpflichtung zur Inübunghaltung zum 01.10.2023 wurde dem Kläger zunächst eine Zulage in Höhe von 680,00 Euro gewährt. Hierzu sah die Änderungsmitteilung vom 30.08.2023 vor, dass die Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro ab dem 01.10.2023 bis zum 30.04.2029 weitergewährt und ab dem 01.05.2029 um 50 % auf 340,00 Euro gekürzt wird (Bl. 9 VV). Mit Änderungsmeldung vom 08.11.2023 kürzte die Beklagte die Stellenzulage ab dem 01.12.2023 auf monatlich 483,17 Euro bis zum 30.04.2029 und setzte die 50 %-ige Weitergewährung ab dem 01.05.2029 auf 241,59 Euro fest (vgl. Bl. 14 VV). Hinsichtlich der Einzelheiten und genauen fliegerischen sowie nicht-fliegerischen Verwendung des Klägers wird auf die Auflistung der Beklagten gemäß der Änderungsmitteilung vom 08.11.2023 verwiesen (Bl. 9 GA). Gegen diese Änderungsmeldung legte der Kläger mit Schreiben vom 13.02.2024 „Einspruch“ ein (Bl. 11 GA). Die Beklagte legte diesen Einspruch als Antrag auf Gewährung der Stellenzulage in Höhe von 680,00 Euro aus und wies diesen mit Ablehnungsbescheid vom 27.02.2024 zurück (Bl. 13 GA). Zur Begründung trug die Beklagte vor, der 30.09.2019 sei der letzte Tag der aktiv fliegerischen Verwendung des Klägers gewesen, mit der er einen Weitergewährungsanspruch erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt stünde ihm eine Zulage mit dem Betrag von 2019, d.h. 483,17 Euro, zu. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.02.2024 „Beschwerde“ ein (Bl. 16 GA). Die Beklagte wertete die „Beschwerde“ als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2024 zurück (Bl. 19 ff. GA). Im Wesentlichen führte die Beklagte aus, dass die erneuten fliegerischen Tätigkeiten vom 04.10.2021 bis zum 07.03.2023 und vom 11.04.2023 bis zum 30.09.2023 keinen Weitergewährungsanspruch begründen würden, weil für diese fliegerische Tätigkeit keine Mindestzeit von fünf Jahren, wie es das Gesetz vorsähe, erreicht worden sei. Der Begriff der „zuletzt gewährten Stellenzulage“ beziehe sich nicht nur auf die umschriebene, von der Verwendung des Soldaten im Flugdienst abhängige Stellenzulage, sondern auch auf die Höhe der bei Beendigung der Verwendung gewährten Zulage. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Am 21.05.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Auslegung der Beklagten, dass sich die Höhe der nachwirkenden Fliegerzulage nicht nach der zuletzt gewährten Fliegerzulage richte, sondern nach derjenigen, die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gewährt worden sei, liefe dem Wortlaut und der Systematik zuwider und widerspreche dem Telos der Norm. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 15.08.2024 verwiesen (Bl. 43 ff. GA). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2024 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger die in der Form der Änderungsmitteilung vom 30.08.2023 mitgeteilte Stellenzulage weiter zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Verweis auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ergänzend vor, der Begriff der „zuletzt gewährten Stellenzulage“ beziehe sich auf die Höhe der bei Beendigung der Verwendung gewährten Zulage, sodass spätere, nach Beendigung der Verwendung eintretende Erhöhung des Zulagenbetrags im Rahmen der Weitergewährung unberücksichtigt bleiben müssten. Mit Beschluss vom 14.10.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.