Urteil
4 CN 6/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan kann nicht durch Festsetzungen den Einsatz fossiler Brennstoffe in Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, über verbindliche CO2-Emissionsfaktoren regeln.
• § 5 Abs. 2 BImSchG und das Regelungskonzept des TEHG sind bei der Auslegung der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB zu beachten; gemeindliche Festsetzungen dürfen nicht in Widerspruch zum „cap-and-trade“-System treten.
• Führt eine unwirksame Festsetzung zu einem für den Gemeinderat wesentlichen Planungsziel, ist dies geeignet, den gesamten Bebauungsplan für unwirksam zu machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit CO2‑Emissionsfaktoren im Bebauungsplan gegenüber TEHG‑Anlagen • Ein Bebauungsplan kann nicht durch Festsetzungen den Einsatz fossiler Brennstoffe in Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, über verbindliche CO2-Emissionsfaktoren regeln. • § 5 Abs. 2 BImSchG und das Regelungskonzept des TEHG sind bei der Auslegung der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB zu beachten; gemeindliche Festsetzungen dürfen nicht in Widerspruch zum „cap-and-trade“-System treten. • Führt eine unwirksame Festsetzung zu einem für den Gemeinderat wesentlichen Planungsziel, ist dies geeignet, den gesamten Bebauungsplan für unwirksam zu machen. Gemeinde stellte Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ mit Sondergebiet Steinbruch auf und regelte darin u.a. Nutzung von Brennstoffen in Feuerungsanlagen. Antragstellerin 1 betreibt Muschelkalkabbau; Antragstellerin 2 betreibt ein Asphaltmischwerk, das Erdgas, Flüssiggas und Erdöl nutzt und eine Genehmigungsänderung für Einsatz von Braunkohlestaub beantragte. Wegen öffentlichen Widerstands setzte der Gemeinderat Emissionskontingente und eine Festsetzung (Nr.1.4), die fossile Brennstoffe in Anlagen >1 MW an einen maximalen spezifischen CO2‑Emissionsfaktor koppelte. Der VGH erklärte den Plan insgesamt für unwirksam; er rügte Verkündungsmängel und dass Nr.1.4 nicht durch §9 Abs.1 Nr.23 Buchst. a BauGB gedeckt sei und gegen die Sperrwirkung des §5 Abs.2 BImSchG verstoße. Die Gemeinde heilte den Verkündungsmangel für eine Regelung, blieb in Revision aber mit der Verteidigung der Zulässigkeit der CO2‑Bindung erfolglos. • Zulässigkeit der Revision: unbegründet; der VGH hat den Plan zu Recht insgesamt für unwirksam erklärt. • Verkündung: Den ursprünglich gerügten Verkündungsmangel der Emissionskontingente hat die Gemeinde durch erneute Bekanntmachung geheilt; darauf kann das Revisionsgericht nicht mehr abstellen. • Auslegung von §9 Abs.1 Nr.23 Buchst. a BauGB: Bei Auslegung sind die Regelungsgrenzen zu beachten, die sich aus §5 Abs.2 BImSchG und dem Regelungskonzept des Treibhausgas‑Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ergeben. • TEHG‑System und §5 Abs.2 BImSchG: Das TEHG folgt dem ‚cap‑and‑trade‘‑Prinzip und überlässt Betreibern von TEHG‑Anlagen die Entscheidung über Brennstoffe nach Kostenaspekten; §5 Abs.2 BImSchG beschränkt im Anwendungsbereich des TEHG die immissionsschutzrechtlichen Pflichten und verbietet weitergehende, die Energieeffizienz verbindlich vorschreibende Anforderungen. • Folge für Bauleitplanung: Gemeinden dürfen nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich CO2‑Emissionsfaktoren für eingesetzte Brennstoffe von TEHG‑Anlagen vorgeben, weil dies dem bundesrechtlichen und unionsrechtlichen Regelungskonzept widerspräche. • Konkrete Anwendung: Nr.1.4 macht den Einsatz fossiler Brennstoffe von einem spezifischen CO2‑Emissionsfaktor abhängig; dies greift in die Entscheidungsbefugnis des Anlagenbetreibers ein und zielt auf allgemeine Klimaschutzwirkung, nicht auf die Vermeidung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen. • Planungsziel und Gesamtunwirksamkeit: Die Beschränkung der CO2‑Emissionen war nach den Feststellungen des VGH ein wesentliches Ziel des Rates; deshalb wäre der Plan ohne Nr.1.4 nicht in gleicher Weise beschlossen worden, sodass die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Die Revision der Gemeinde wird zurückgewiesen. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil die Festsetzung Nr.1.4, die die Verwendung fossiler Brennstoffe in Feuerungsanlagen an einen maximalen spezifischen CO2‑Emissionsfaktor knüpft, nicht durch §9 Abs.1 Nr.23 Buchst. a BauGB gedeckt ist und der Sperrwirkung des §5 Abs.2 BImSchG sowie dem Regelungskonzept des TEHG zuwiderläuft. Die Gemeinde durfte durch den Bebauungsplan nicht verbindlich CO2‑Emissionsfaktoren für Anlagen unterhalb oder im Anwendungsbereich des Emissionshandels vorgeben, da dies in unzulässiger Weise in die Berechtigung der Betreiber zur kosteneffizienten Entscheidung über Brennstoffe eingreift. Da das mit Nr.1.4 verfolgte Ziel für den Gemeinderat wesentlich war, hätte der Rat den Plan ohne diese Festsetzung nicht in der vorliegenden Form beschlossen; deshalb ist der gesamte Plan nichtig. Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerinnen nach §154 Abs.2 VwGO.