Beschluss
1 MR 10/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1124.1MR10.20.00
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Leitsätze
Zur Grundfläche im Sinne von § 13a Abs 1 BauGB sind Erschließungsflächen (hier Straßenverkehrsflächen) nicht zu addieren.(Rn.31)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ wird bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller – 1 KN 21/20 – außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Grundfläche im Sinne von § 13a Abs 1 BauGB sind Erschließungsflächen (hier Straßenverkehrsflächen) nicht zu addieren.(Rn.31) Die Satzung der Antragsgegnerin über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Schmiedekoppel“ wird bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragsteller – 1 KN 21/20 – außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer jeweils eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 27.02.2020 über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „S.“. Die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplans trifft Festsetzungen für zwei insgesamt 20.446 m² umfassende Teilgeltungsbereiche. Der 17.618 m² umfassende Teilgeltungsbereich 1 liegt südlich der Straße J. und zwischen einem Siedlungsgebiet rund um die Straße S. im Westen und einem Siedlungsgebiet rund um die Straße P. im Osten. Er besteht aus drei Teilgebieten, für die jeweils ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Ferner werden Verkehrsflächen festgesetzt und am südlichen Rand ein schmaler Streifen als Fläche für die Landwirtschaft. Die Teilgebiete 2 und 3 liegen westlich der den Teilgeltungsbereich 1 von Nord nach Süd durchquerenden Straße. Das Teilgebiet 1 liegt östlich dieser Straße. Für den Teilgeltungsbereich 1 ist ein 1. Bauabschnitt vorgesehen, der alle Straßenverkehrsflächen, die Teilgebiete 2 und 3 und einen im Nordwesten des Teilgeltungsbereichs liegenden Teil des Teilgebiets 1 umfasst. Die Grundstücke der Antragsteller liegen angrenzend an den Plangeltungsbereich 1 an der Straße P.. Der 2.828 m² umfassende Teilgeltungsbereich 2 liegt nördlich der Straße J.. Er setzt als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses ein Regenrückhaltebecken fest und liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Satzung wurde am 27.02.2020 unter der Maßgabe beschlossen, dass zunächst nur der in der Anlage 2 gekennzeichnete 1. Bauabschnitt des Teilgeltungsbereichs 1 und Teilgeltungsbereich 2 in Kraft gesetzt werden. In einer mit „Inkraftsetzung“ überschriebenen Anlage sind nur der 1. Bauabschnitt des Teilgeltungsbereichs 1 und der Teilgeltungsbereich 2 farbig gedruckt. Auf diesen Inhalt der Beschlussfassung wird – gefolgt von einer auf die gleiche Weise farbig gestalteten „Übersicht Inkrafttreten 1. Bauabschnitt Teilgeltungsbereich 1 sowie Teilgeltungsbereich 2“ – in dem die Beschlussfassung betreffenden Verfahrensvermerk Nr. 8 des Bebauungsplans hingewiesen. In dem die Bekanntgabe des Beschlusses des Bebauungsplans betreffenden Verfahrensvermerk Nr. 10 wird darauf hingewiesen, dass die Satzung für den 1. Bauabschnitt des Teilgeltungsbereichs 1 sowie Teilgeltungsbereich 2 am 04.04.2020 in Kraft getreten sei. Am 03.04.2020 erfolgte die Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes G.B.. In der Bekanntmachung wird ausgeführt, dass die Gemeindevertretung in der Sitzung am 27.02.2020 die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „S.“ für das Gebiet in der Ortslage der Antragsgegnerin, südlich der Straße J. und östlich der Dorfstraße K 111 (sh. anliegende Übersichtskarte), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und der textlichen Festsetzung (Teil B), als Satzung beschlossen habe, dies hiermit bekanntgemacht werde und der Bebauungsplan mit Beginn des 04.04.2020 in Kraft trete. Die Antragsteller haben am 01.09.2020 einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 27.02.2020 über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „S.“ für unwirksam zu erklären (– 1 KN 21/20 –). Zugleich haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie machen geltend, dass die Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB hinsichtlich der Oberflächenversiegelung und des Regenwasserabbaus ihre Antragsbefugnis begründe. Auch sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, die sich aus der Gefahrenlage rund um das Regenwasser ergäben, notwendig. Diese Gefahr werde sich durch die damit verbundene Versiegelung von Oberflächen bereits bei Beginn der ersten Erschließungsarbeiten ergeben. Die Notwendigkeit einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folge daraus, dass der Bebauungsplan sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft darstelle. Die Voraussetzungen für einen Erlass des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB lägen nicht vor. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB, da der angefochtene Bebauungsplan Nr. 5 den Außenbereich der Antragsgegnerin überplane. Beide Teilgebiete lägen weder in dem Gebiet einer zusammenhängenden Bebauung mit Siedlungsstruktur, welches den Eindruck von Geschlossenheit vermitteln könne, noch werde das Plangebiet von der bereits vorhandenen Bebauung umschlossen. Die Fläche selbst werde bisher landwirtschaftlich genutzt. Das Plangebiet sei gen Norden und gen Süden vollständig offen und schließe unzweifelhaft an den Außenbereich in der Gestalt von Agrarlandschaften an. Lediglich Richtung Westen und Osten sei Bebauung zu erkennen. Auch überschreite die Planung die räumlichen Schwellenwerte gemäß § 13a BauGB. Das überplante Gelände umfasse eine Gesamtfläche von 20.446 m² und sei unabhängig von der Frage der im Rahmen dieser Teilgebiete tatsächlich zu versiegelnden Grundfläche nach der Kumulationsregelung in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB um die Fläche der westlich und östlich anschließenden Baugebiete „P.“ und „S.“ zu erweitern. Die bei einer Überschreitung von 20.000 m² Grundfläche erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf erhebliche Umweltauswirkungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB lasse sich in der Satzung zwar finden, erfülle aber nicht die Kriterien der insoweit zu berücksichtigenden Anlage 2. Als Folge der unzulässigen Wahl des beschleunigten Verfahrens sei die Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a Satz 3 BauGB unterblieben. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen geltendes Recht. Insbesondere sei er nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe ausgeführt, dass neuer Wohnraum geschaffen werden müsse, aber andere potenzielle Bauorte bzw. Baulücken sich entweder in privater Hand befänden oder nur Raum für vier Baugrundstücke böten, während mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 Raum für 20 bis 30 Wohneinheiten geschaffen werde. Aus dem immer noch gültigen Landesentwicklungsplan 2010 habe sich zwar mit der Regelung, dass bezogen auf den Stand der Bebauung vom 31.12.2009 ein Zuwachs von 10 % bis 2025 zulässig sei, ein Wohnbaukontingent von 29 Wohneinheiten ergeben. Dieses könne aber seit 2009 bereits verbraucht worden sein und die Fortschreibung des LEP sei noch in der Entwurfsphase. Ferner seien die verschiedenen privaten und öffentlichen Belange gar nicht oder nicht korrekt gegeneinander abgewogen worden. Das betreffe insbesondere die Konzeption der Entwässerung und angesichts der fehlerhaften Wahl des beschleunigten Verfahrens auch die Abwägung der Belange des Umweltschutzes. Sämtliche Mängel seien nach §§ 214 f. BauGB beachtlich. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin vom 27.02.2020 über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „S.“ bis zur Entscheidung des Senats über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Antrag sei wegen fehlender Antragsbefugnis schon unzulässig, weil die Antragsteller sich mit dem Entwässerungskonzept in keiner Weise auseinandergesetzt und die Voraussetzungen einer Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht dargelegt hätten. Der Antrag sei ferner unbegründet. Die Änderung des Bebauungsplans sei formell rechtmäßig. Es handele sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die Teilgeltungsbereiche grenzten lediglich nördlich und südlich an den Außenbereich an, gingen aber nicht südlich über den östlich und westlich angrenzenden Baubestand hinaus, sondern endeten in gleicher Linie mit den dort bereits vorhandenen baulichen Anlagen. Auch werde die Flächenbegrenzung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht überschritten. Insoweit komme es allein auf die im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen an, hier bei einer Grundflächenzahl von 0,35 bis 0,40 eine Grundfläche von ca. 5.000 m² bei einer Baugebietsgröße von 14.468 m². Die Erschließungsflächen seien nicht einzubeziehen. Auch soweit die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen seien, führe dies zu keiner anderen Bewertung, da der zeitliche Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 5 „S.“ fehle. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB vor. Die Grundfläche betrage weniger als 10.000 m², es werde die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet und die überplanten Flächen schlössen sich an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile „S.“ und „P.“ an. Eines ausdrücklichen Hinweises auf § 13b BauGB bedürfe es nicht, jedenfalls wäre eine Nichtbezeichnung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Die Änderung des Bebauungsplans sei auch materiell rechtmäßig. Sie sei gemäß § 1 Abs. 8, Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen. Angesichts des weiten planerischen Ermessens bedürfe es keiner Bedarfsanalyse. Deshalb habe weder berücksichtigt werden müssen, ob die bestehenden Baulücken der Wohnnutzung zugeführt werden könnten noch, ob ein Bedarf an den geplanten Wohnungen im Einzelfall bestehe. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor, da unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2017 vom 27.11.2018 (AmtsBl. Schl.-H. 2018, S. 1181) der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau seien, bereits Anwendung finde. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Entwässerungsproblematik sei abgewogen worden. Eines Umweltberichts bedürfe es im gewählten beschleunigten Verfahren nicht. Im Übrigen seien die sich aufdrängenden Umweltbelange ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt worden. Ein Anordnungsgrund sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Antragsteller beriefen sich insoweit allein auf die ihres Erachtens drohende Überschwemmung ihrer Grundstücke. Aus dem Entwässerungskonzept folge aber, dass durch die geplante Entwässerung voraussichtlich sogar eine Verbesserung des derzeitigen Zustands zu erwarten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, in dem das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag u. a. über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, entscheidet, ist zulässig und begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Antragsteller müssen, wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sowohl die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Antragsbefugnis ergibt, als auch die Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben, darlegen und glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; stRspr des Senats, vgl. Beschluss vom 31.03.2020, – 1 MR 1/20 – n. v.; Beschluss vom 28.08.2020, – 1 MR 4/20 –, Rn. 10 bei juris; zur Anwendbarkeit der Grundsätze des § 123 VwGO im Rahmen des § 47 VwGO Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2013 – 10 NE 13.226 –, Rn. 25 bei juris). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dem steht nicht entgegen, dass sie Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets sind. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 – 4 BN 22.18 –, Rn. 6 bei juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsteller, die sich darauf berufen, dass der Umgang mit Niederschlagswasser mangelhaft abgewogen worden sei. Sie haben unwidersprochen vorgetragen, dass das maßgebliche Plangebiet freistehendes und unbebautes Ackerland sei, das grundsätzlich eine große Fläche zur Versickerung von Niederschlagswasser geboten habe, auf dem sich aber wegen der unzureichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens dennoch an Tagen mit erheblichen Niederschlagsmengen stehendes Wasser gebildet habe. Dieses sei angesichts des Höhenprofils mit einer erheblichen Welligkeit und einem Gefälle von Westen nach Osten sowie von Norden nach Süden Richtung P. geflossen. Dabei befinde sich der Punkt mit der geringsten Geländehöhe rund um den Südwestzipfel der P. im Grenzbereich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. Dieses sei oftmals überschwemmt worden, aber auch auf das Grundstück des Antragstellers zu 1 sei Wasser eingedrungen, obwohl es zur eigenen Absicherung mit einer Staumauer aus Stein bebaut sei. Offen sei, ob es angesichts des Höhenprofils gelingen werde, das Regenwasser zum nördlich gelegenen Regenrückhaltebecken abzuführen und ob der im Rahmen der Plankonzeption angedachte Vorfluter im südöstlichen Bereich des Plangebiets geeignet sei, das durch die erhebliche Oberflächenversiegelung ebenfalls erheblich ansteigende Niederschlagswasser aufzunehmen. Die Antragsbefugnis fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin das Problem des Niederschlagswassers gesehen, abgewogen und durch Festsetzung eines Regenrückhaltebeckens und Erstellung eines Entwässerungskonzepts berücksichtigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 12 f. bei juris) hat insoweit zum Belang des Schutzes des Grundeigentums vor Niederschlagswasser ausgeführt: „An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (...). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (...). Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (...). Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt. Hieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Der Belang des Schutzes ihres Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebiets – keinen Schaden nehmen (...). Eine tatsächliche Gefährdung des Grundstücks der Antragstellerin durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Denn der Boden im Plangebiet ist nicht versickerungsfähig, und das Plangebiet liegt erhöht und fällt in Richtung des Grundstücks ab. Das genügt für die Antragsbefugnis. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin musste die Antragstellerin nicht der Einschätzung substantiiert entgegentreten, die Niederschlagswasserproblematik könne mit der Erschließungsplanung gelöst werden.“ Unter Berücksichtigung dieser von den Antragstellern in Bezug genommenen Rechtsprechung bedurfte es keiner weitergehenden Auseinandersetzung der Antragsteller mit dem – ohnehin erst nach Beschlussfassung über die Satzung abschließend erstellten – Entwässerungskonzept. Dass die Antragsgegnerin das Problem des Umgangs mit dem Niederschlagswasser erst nach der Beschlussfassung über die Satzung abschließend geklärt hat (vgl. Entwässerungsantrag vom 03.04./20.05.2020, Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.09.2020), steht der Antragsbefugnis unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (so aber OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2011 – 1 C 10277/11 –, Rn. 35 f. bei juris). Es ist gerade eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, ob auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26.03.2007 – 4 BN 10.07 –, Rn. 9 bei juris) von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand genommen werden darf oder ob bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt später nicht sachgerecht lösen lassen wird. 2. Der Antrag ist begründet. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Erweist sich, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 –, Rn. 12 bei juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28.08.2020 – 1 MR 4/20 –, Rn. 13 bei juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 24.09.2020 – 1 MR 5/20 –, Rn. 33 bei juris). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird das Normenkontrollverfahren der Antragsteller voraussichtlich erfolgreich sein. Gegenstand der Prüfung des Senats ist der Bebauungsplan mit dem Inhalt, wie er am 27.02.2020 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Satzungsbeschluss mit der Maßgabe gefasst worden ist, dass zunächst nur der 1. Bauabschnitt des Teilgeltungsbereichs 1 sowie der Teilgeltungsbereich 2 in Kraft gesetzt werden. Aus dieser Formulierung folgt, dass der Satzungsgeber zwischen der (vollständigen) Beschlussfassung über die 6. Änderung und dem (teilweisen) Inkrafttreten unterscheiden wollte. Damit ist Satzung im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, über deren Gültigkeit im Wege der Normenkontrolle entschieden wird, die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplans „S.“ mit all ihren Regelungen. Es kann deshalb offenbleiben, ob es überhaupt rechtlich zulässig ist, einen beschlossenen Bebauungsplan nur teilweise in Kraft treten zu lassen, und ob der Antragsgegnerin dies überhaupt gelungen ist. Gegen Letzteres spricht, dass gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft tritt und dass der Text der Bekanntmachung vom 03.04.2020 sich auf die beschlossene Satzung ohne die am 27.02.2020 beschlossene Einschränkung hinsichtlich des Inkrafttretens bezieht. a) Der Bebauungsplan ist voraussichtlich bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB, der gemäß § 13a Abs. 4 BauGB auch für Änderungen eines Bebauungsplans gilt, nicht vorliegen. Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Die Antragsgegnerin hat deshalb gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. aa) Der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren steht entgegen der Auffassung der Antragsteller zwar nicht die Größe der Grundfläche entgegen. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB), oder 20.000 m² bis weniger als 70.000 m², wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls, § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Vorliegend wird im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB eine Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt, sodass § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB und § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB keine Anwendung finden. Der Bebauungsplan setzt für eine Fläche von 14.453 m² des 17.618 m² umfassenden Teilgeltungsbereichs 1 (vgl. Flächenbilanz, Begründung Seite 7, Beiakte F, Bl. 20) ein allgemeines Wohngebiet und insoweit für die Teilgebiete 1 und 3 eine Grundflächenzahl von 0,35 und für das Teilgebiet 2 eine Grundflächenzahl von 0,40 fest. Unter Anwendung des in der Planzeichnung angegebenen Maßstabs ergibt sich für das Teilgebiet 2 – wenn man aus Gründen der Vereinfachung die südliche Grenze im rechten Winkel auf die westliche Grenze zuführt – eine Größe von 810 m² (30 m x 27m) und bei einer Grundflächenzahl von 0,4 eine Grundfläche von 324 m². Für die Teilgebiete 1 und 3 ergibt sich bei einer Größe von 13.643 m² (14.453 m² – 810 m²) und einer Grundflächenzahl von 0,35 eine Grundfläche von 4.775,05 m². Die festgesetzte Grundfläche beträgt danach 5.099,05 m². Erschließungsflächen, hier die Straßenverkehrsflächen mit 2.506 m², sind nicht zu addieren (BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 – 4 CN 6.16 –, Rn. 17 bei juris; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2020, § 13a Rn. 41). Selbst wenn man die Fläche des Teilgeltungsbereichs 2 mit 2.828 m², bestehend aus einer Fläche für Regenrückhaltung und einer Zufahrt, zusätzlich berücksichtigte, obwohl der auf Grundflächen gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO abstellende Wortlaut von § 13a BauGB dafür keine Anhaltspunkte bietet und es sich dabei eher um eine nicht zu berücksichtigende Erschließungsfläche handeln dürfte, ergäbe sich eine Gesamtfläche von nur 7.927,05 m². Eine Hinzurechnung der Grundflächen eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten Bebauungsplans findet nicht statt, weil jedenfalls der zeitliche Zusammenhang der 6. Änderung des Bebauungsplans mit der Festsetzung der Wohngebiete S. und P. durch den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung vom 04.07.1973 fehlt. bb) Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 22, 24 bei juris, mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nr. 8 und Abs. 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18 –, Rn. 26 bei juris). Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig; das gilt ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen. Überplant werden dürfen nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 28 bei juris). Da der Begriff der Innenentwicklung bewusst nicht die herkömmliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich aufnimmt, kommt es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Für den Flächenverbrauch und die Eingriffsqualität ist unerheblich, ob eine unbebaute Fläche bereits überplant ist oder nicht. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass ein Gebiet schon einmal überplant worden ist, nicht den Schluss, dass bei einer Inanspruchnahme der Flächen nicht (mehr) mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Das gilt erst recht dann, wenn die erste Überplanung ohne Umweltprüfung erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18 –, Rn. 24, 30 bei juris). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem jedenfalls die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 25 bei juris). Ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB darf nur Flächen überplanen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Die dem § 13a BauGB zu Grunde liegende Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Planung innerhalb eines Siedlungsbereichs typischerweise nur geringe Umweltauswirkungen haben wird, sodass es gerechtfertigt ist, auf (die Angabe umweltbezogener Informationen und) eine Umweltprüfung zu verzichten, wird bei einer Erweiterung vorhandener Siedlungsbereiche in den Außenbereich verlassen. Ein nach § 13a BauGB aufgestellter Bebauungsplan darf keine Außenbereichsflächen einbeziehen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. Etwas anderes gilt nur für sog. „Außenbereichsinseln“, wenn diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26.07.2017 – 1 KN 1/17 –, Rn. 24, 25 bei juris; vgl. auch Beschluss vom 07.03.2019 – 1 MR 5/18 –, S. 8 ff., n. v.; Beschluss vom 31.03.2020 – 1 MR 1/20 –, S. 8, n. v.). Der Bebauungsplan nimmt mit dem Plangeltungsbereich 1 kein Außenbereichsgrundstück im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch. Der Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB umfasst die Gesamtheit der Flächen außerhalb der qualifiziert beplanten Gebiete im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und der nicht beplanten Innenbereiche im Sinne des § 34 BauGB (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2020, § 35 Rn. 13). Die mit der 6. Änderung überplante Fläche ist hinsichtlich des Teilgeltungsbereichs 1 schon in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 5 „S.“ vom 04.07.1973 enthalten und als Grünfläche, Parkfläche festgesetzt. Nachrichtlich wurde mitgeteilt, dass es sich um eine „dem Landschaftsschutz unterliegende Fläche“ handelte. Entlang der südlichen Grenze war ein Fußweg festgesetzt. Dieser Bebauungsplan enthielt darüber hinaus Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung (WA, WR, Grundflächen- und Geschossflächenzahl), die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und die örtlichen Verkehrsflächen. Damit war die Fläche Teil eines qualifiziert beplanten Gebiets im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB und deshalb kein Außenbereich. Hieran hat sich auch durch die bisherigen fünf Änderungen des Bebauungsplans nichts geändert. Diese trafen jeweils Festsetzungen im Bereich der als Wohngebiet festgesetzten Flächen. Lediglich mit der 3. Änderung vom 22.09.1998 wurde im Süden der Fußweg (Fußwegverbindung zur „P.“) aufgehoben und als „Private Grünflächen – Schutzgrün“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Weg nicht mehr erforderlich sei und somit der Eingriff in Natur und Landschaft verringert werden könne (vgl. Seite 3 der damaligen Begründung, Beiakte B). Im Hinblick auf die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans hat die untere Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg den Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 mit Kreisverordnung vom 29.01.2020 aus dem Landschaftsschutzgebiet „Flensburger Förde“ entlassen (Beiakte F, Bl. 251). Der Bebauungsplan überplant aber mit dem Plangeltungsbereich 2 eine Außenbereichsfläche. Die Fläche liegt jenseits der Straße J. und ist nicht überplant. Sie ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Flensburger Förde“. Eine Genehmigung für eine Ausnahme von der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist in Aussicht gestellt (vgl. Schreiben des Kreises Schleswig-Flensburg vom 08.10.2019, Beiakte F, Bl. 125; E-Mail der unteren Naturschutzbehörde vom 04.11.2019, Beiakte F, Bl. 241). Im Flächennutzungsplan war sie vor dessen anlässlich der 6. Änderung des Bebauungsplans veranlassten Änderung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Westlich und östlich schließt sich an der Straße J. vereinzelte Bebauung erst mit einigem Abstand an. Die Fläche selbst wird landwirtschaftlich genutzt, ebenso die nördlich, nordwestlich und nordöstlich anschließenden Flächen, nördlich schließt sich dann ein Wald an. Auch nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin in der Anlage 2 zur Begründung des Bebauungsplans „Suchflächen für die Flächenvorsorge“ handelt es sich um Außenbereich (Beiakte F, Bl. 22). Die davon abweichende Einschätzung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, das Teilgebiet 2 grenze nördlich lediglich an den Außenbereich an, habe unter Berücksichtigung der prägenden Wirkung der umliegenden Bebauung aber keinerlei Außenbereichsflächen einbezogen, ist in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2020 (Seite 17) nicht erläutert worden und nicht nachvollziehbar. Auch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration hat angenommen, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin ursprünglich für eine Wohnbebauung vorgesehenen Fläche nördlich der Straße J., die die nunmehr für das Regenrückhaltebecken vorgesehene Fläche einschloss, um Außenbereich handelt und hat aus landesplanerischer Sicht unter städtebaulichen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten die nunmehr für die Wohnbebauung vorgesehene Fläche als vorzugswürdig angesehen (Schreiben vom 26.07.2018, Beiakte F, Bl. 74). Auch der Kreis Schleswig-Flensburg hat in seiner damaligen Einschätzung (Schreiben vom 23.04.2018, Beiakte F, Bl. 77) auf den Siedlungsschwerpunkt südlich der Straße J. hingewiesen und ausgeführt, dass eine Wohnbebauung nördlich der Straße J. den landschaftlich erheblichsten und ungünstigsten Eingriff darstelle (Lage im Landschaftsschutzgebiet und unmittelbar an eine Waldfläche angrenzend sowie Dauergrünland und auch weitere Knick- und Gehölzstrukturen beanspruchend). Es handelt sich also bei der Planung eines Regenrückhaltebeckens mit Zufahrt nördlich der Straße J. im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine Erweiterung der vorhandenen Siedlungsbereiche in den Außenbereich. Dem steht nicht entgegen, dass für den Plangeltungsbereich 2 keine Wohnbebauung vorgesehen ist. Das Regenrückhaltebecken ist für die im Plangeltungsbereich 1 vorgesehene Wohnbebauung wesentlich, weil es der Aufnahme des Regenwassers dient, und damit essentieller Teil der Planung, der nicht hinweggedacht werden kann. Liegen nach alledem schon wegen der Einbeziehung des im Außenbereich liegenden Plangeltungsbereichs 2 die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB nicht vor, kann offenbleiben, ob sich der Plangeltungsbereich 1 auf eine Maßnahme der Innenentwicklung bezieht. Wie dargelegt, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Insoweit erscheint allerdings zweifelhaft, ob eine Fläche überplant wird, die von einem Siedlungsbereich umschlossen wird. Westlich und östlich des Plangeltungsbereichs 1 stellen die Wohngebiete S. bzw. P. jeweils einen Siedlungsbereich dar. Beide waren Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 5 in seiner ursprünglichen Fassung vom 04.07.1973. Der Plangeltungsbereich 1 umfasst eine Fläche von 100 m x 170 m und schafft so schon durch seine Größe eine Trennung zwischen den beiden 100 m voneinander entfernt liegenden Baugebieten. Verbindende Elemente, die in der ursprünglichen Planung vorgesehen waren, sind gar nicht erst umgesetzt bzw. aufgehoben worden. Die Fläche wird abweichend von der ursprünglichen Festsetzung nicht als Parkanlage, sondern landwirtschaftlich genutzt. Die Festsetzung eines Fußweges, die die beiden Baugebiete am südlichen Rand verband, ist schon 1998 als nicht mehr erforderlich aufgehoben worden. Damit ist die Verbindung der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Plangeltungsbereichs 1 mit den südlich des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 5 im Außenbereich gelegenen ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Flächen verstärkt worden. Es spricht deshalb angesichts der Größe und des Charakters der Fläche selbst und angesichts der Öffnung nach Süden viel dafür, dass die Fläche des Plangeltungsbereichs 1 nicht von einem Siedlungsbereich umschlossen wird. Auch die Planbegründung geht nur davon aus, dass die Planaufstellung der Bereitstellung von Wohnbauland dient, das an drei Seiten an die vorhandene Ortslage anschließt (Begründung Seite 3, Beiakte F, Bl. 9). Nicht ausgeschlossen erscheint, dass es selbst nördlich des Plangeltungsbereichs 1 an einem umschließenden Siedlungsbereich fehlt. Dafür, dass das dort stehende Wohngebäude keine Verbindung zwischen den Siedlungsbereichen im Westen und im Osten schafft, könnte sprechen, dass es sich ausweislich der aktuellen Planzeichnung zur 6. Änderung immer noch um die Bestandsbebauung des Jahres 1973 handelt und die im Bebauungsplan Nr. 5 festgesetzten Baulinien und Baugrenzen noch nicht umgesetzt sind. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB nicht vor. Danach gilt bis zum 31.12.2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren konnte nur bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum 31.12.2021 zu fassen. Das Verfahren ist mit Aufstellungsbeschluss vom 26.08.2019 förmlich eingeleitet worden. Der Satzungsbeschluss ist am 27.02.2020 gefasst worden. Die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB beträgt, wie oben dargelegt, deutlich weniger als 10.000 m². Es wird aber nicht die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht nur Wohnnutzungen zulässig, sondern auch Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO. Die Auslegung des Begriffs der Wohnnutzung ist noch nicht in allen Einzelheiten geklärt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.05.2018 – 15 NE 18.382 -, Rn. 37 bei juris). Angesichts des Regelungsziels, das ausdrücklich auf die Beseitigung von Wohnraummangel zielt (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2020, § 13b Rn. 2, 14), sowie des in der Befristung zum Ausdruck kommenden Ausnahmecharakters der Vorschrift geht der Senat allerdings davon aus, dass die Wohnnutzung im Vordergrund stehen muss und deshalb in Bebauungsplänen gemäß § 13b BauGB, die allgemeine Wohngebiete festsetzen, die nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO (so Bay. VGH, Beschluss vom 04.05.2018 – 15 NE 18.382 –, Rn. 37 bei juris), jedenfalls aber angesichts des Beeinträchtigungspotentials im Hinblick auf die Wohnnutzung bzw. des fehlenden funktionalen Bezugs zur Wohnnutzung die ersichtlich nicht dem Wohnen dienenden Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.04.2020 – 3 S 6/20 –, Rn. 60 bei juris) ausgeschlossen werden müssen. Vorliegend sind nach Ziffer 1.2 des Textes (Teil B) des Bebauungsplans aber nur die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für nicht zulässig erklärt worden. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie nicht störende Gewerbebetriebe können folglich ausnahmsweise zugelassen werden. Darüber hinaus ist in Ziffer 1.3 des Textes (Teil B) ausdrücklich bestimmt worden, dass gemäß § 13a BauNVO Ferienwohnungen als Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden können. Fehlt es danach schon an der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen, kann offenbleiben, ob sich die von der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 umfassten Flächen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Zweifel daran ergeben sich daraus, dass der Bebauungsplan mit dem Plangeltungsbereich 2, auch wenn dieser keine Wohnbebauung, sondern nur das Regenrückhaltebecken und die Zufahrt dorthin umfasst, den Siedlungsrand möglicherweise nicht nur „abrundend“ in den Außenbereich erweitert, sondern einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen schafft (vgl. zu dieser Problematik Nds. OVG, Beschluss vom 23.03.2020 – 1 MN 136/19 –, Rn. 9 bei juris). c) Als Folge der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen worden. Dies stellt eine beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 18.04.2013 – C-463/11 –, Tenor und Rn. 37 ff. bei juris; zustimmend BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 29 f. bei juris) ist geklärt, dass nationale Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen können, die der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.07.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme jede praktische Wirksamkeit nehmen. Das ist dann anzunehmen, wenn mit der Folge des Verzichts auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht ein beschleunigtes Verfahren im Sinne von § 13a BauGB durchgeführt wird, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27.03.2019 – 1 MR 5/18 –, n. v.; vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Urteil vom vom 27.08.2020 – 1 KN 10/17 –, Rn 55 bei juris). Dieser Fehler führt voraussichtlich zur vollständigen Unwirksamkeit des Plans, da das Regenrückhaltebecken im Plangeltungsbereich 2 für die Umsetzung der Wohnbebauung im Plangeltungsbereich 1 wesentlich ist. d) Die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen auch geboten. Mit dem voraussichtlichen Erfolg des Antrags nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss, vor. Der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren lässt auch Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Angesichts der noch ausstehenden Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist die Weitergeltung der Satzung nicht zumutbar. Bislang sind lediglich die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG einer Prüfung unterzogen worden, wie sich aus dem Abschnitt Arten- und Biotopschutz der Begründung (Seite 10 f., Beiakte F, Bl. 16 f.) ergibt. Die Umweltprüfung geht, wie die Auflistung der Bestandteile des Umweltberichts in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2 a, 4 c BauGB zeigt, weit über diese Potenzialabschätzung hinaus. Das schließt es aus, das Ergebnis der Umweltprüfung allein anhand der durchgeführten Abschätzung des Lebensraumspotenzials für bestimmte Artengruppen und im Hinblick auf die Vorbelastung der Fläche durch die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets zu antizipieren. Würde der Bebauungsplan umgesetzt werden, wäre eine obsiegende Hauptsacheentscheidung angesichts des dann gänzlich anderen Umweltzustands im Hinblick auf die zu Unrecht unterbliebene Umweltprüfung nicht mehr umsetzbar. Der Bebauungsplan ist deshalb zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG bereits im Hinblick auf die oben zu c) angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorläufig außer Vollzug zu setzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2016 – 5 S 437/16 –, Rn. 26, 36 bei juris; im Ergebnis ebenso zur Wahl des falschen Verfahrens Bay. VGH, Beschluss vom 04.05.2018 – 15 NE 18.382 –, Rn. 54 bei juris). e) Da der Antrag schon aus formellen Gründen Erfolg hat, weist der Senat hinsichtlich der materiellen Gesichtspunkte nur ergänzend auf Folgendes hin: aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte der Bebauungsplan mit seinen Planungsansätzen im Sinne von § 1 Abs. 3, Abs. 8 BauGB städtebaulich erforderlich sein. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7.11 –, Rn 10 bei juris; stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 45 bei juris). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Danach sind derzeit keine Reserven für die wohnbauliche Entwicklung in der Gemeinde vorhanden. Es soll zur Flächenvorsorge für den kurz- bis mittelfristigen Bedarf ein neues Wohngebiet ausgewiesen werden (Begründung Seite 1, Beiakte F, Bl. 7). Demgegenüber betreffen die Überlegungen der Antragstellerin zu Alternativflächen nicht die Erforderlichkeit der Planung als solche, sondern die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung. bb) Der Bebauungsplan dürfte hinsichtlich der Zahl der Wohnungen im Sinne von § 1 Abs. 4 ROG den Zielen der Raumordnung angepasst sein. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass nach Abschnitt II des Runderlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 27.11.2018 – IV 60 – 502.01 – der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ab sofort mit der Einleitung der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 angewendet wird. Gemeinden in den ländlichen Räumen können danach bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2017 im Zeitraum von 2018 bis 2030 zehn Prozent neue Wohnungen bauen. Die Antragsgegnerin geht ausweislich der Ausführungen in der Begründung (Seite 3, Beiakte F, Bl. 9) unwidersprochen davon aus, dass sich für sie daraus zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von 25 Wohneinheiten ergab. Der Senat lässt im vorliegenden Eilverfahren ausdrücklich offen, welche rechtlichen Folgerungen – etwa im Hinblick auf eine unzulässige Vorratsplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB oder einen Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB – sich daraus ergeben könnten, dass die Antragsgegnerin der Vorgabe der Landesplanung (E-Mail vom 22.11.2019, Beiakte F, Bl. 46), dass eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung nur unter der Voraussetzung einer abschnittsweisen Überplanung und Realisierung bestätigt werden könne, da die Ausweisung und Erschließung von Bauflächen sowie der Bau von Wohnungen nach dem LEP-Entwurf zeitlich angemessen (über den Planungszeitraum 2018 bis 2030) verteilt erfolgen solle, dadurch Rechnung tragen wollte, dass sie die Fläche nicht etwa abschnittsweise, sondern vollständig mit 21 Wohneinheiten überplant und zugleich eine Maßgabe zum abschnittsweisen Inkrafttreten beschlossen hat (Begründung Seite 3, Beiakte F, Bl. 9). Hintergrund einer abschnittsweisen Überplanung dürfte die Erwägung sein, dass im Verlauf der Zeit neue Planungsbedürfnisse entstehen können, denen gegebenenfalls nicht mehr Rechnung getragen werden kann, wenn – wie hier – nur noch eine Planung für vier Wohneinheiten möglich ist. Diesem Gesichtspunkt wird mit dem abschnittsweisen Inkrafttreten einer abgeschlossenen Planung nicht Rechnung getragen. cc) Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf das nach ihrer Auffassung im erheblichen Maße unzureichende Entwässerungskonzept meinen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans entgegen § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden seien, dürfte dies nicht zutreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 – 4 BN 10.07 –, Rn. 9 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 –, Rn. 18 bei juris). Vorliegend spricht viel dafür, dass schon im Planungsstadium erkennbar war, dass sich die Frage der Entwässerung spätestens auf der Stufe der Planverwirklichung, d. h. vor Beginn der Erschließungsarbeiten würde klären lassen (vgl. zur Konfliktverlagerung hinsichtlich der Entwässerungsfrage OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2011 – 1 C 10277/11 –, Rn. 35 f. bei juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2010 – 1 C 10852/09 –, Rn. 44 bei juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Erstellung des Entwässerungskonzepts der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH, das dem Entwässerungsantrag vom 03.04.2020 mit dem Nachtrag vom 20.05.2020 zugrunde liegt (vgl. Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.09.2020), nicht erst nach der Beschlussfassung über die Satzung am 27.02.2020, sondern bereits im Verlauf des Planungsverfahrens begonnen worden ist. Denn schon der Planbegründung war als Anlage 5 ein Vorabzug einer Planzeichnung „Kanalbau/Lageplan RRB-Fläche“ dieses Ingenieurbüros vom 20.08.2019 beigefügt, die das Regenrückhaltebecken einschließlich der Leitungen zur Zu- und Abführung des Regenwassers umfasst (Beiakte F, Bl. 27). Zudem wird in der Abwägungstabelle ausgeführt, dass das Grobkonzept zur Entwässerung erarbeitet sei und parallel zum Bebauungsplanverfahren verfeinert werde (Beiakte F, Bl. 261). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass dieser Plan bereits dem Schreiben an die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vom 06.09.2019 beigefügt war (Beiakte F, Bl. 122 ff., Bl. 178) und Vorbehalte im Hinblick auf eine Entwässerung des Plangeltungsbereichs 1, die nicht durch ein noch abschließend zu erstellendes Entwässerungskonzept gelöst werden könnten, nicht geltend gemacht worden sind. Hinweise zum Entwässerungskonzept sind berücksichtigt worden (Abwägungstabelle, Beiakte F, Bl. 261). Die untere Wasserbehörde hat keine Bedenken gegen die Planung geäußert und lediglich darauf hingewiesen, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet ein Entwässerungskonzept aufzustellen sei, dass auf dem Grundstück 17/2, d. h. durch den Plangeltungsbereich 2, die Verbandsleitung B des Wasser- und Bodenverbands P.-K. parallel zur Straße J. verlaufe und in das neue Entwässerungskonzept zu integrieren sei und dass für die Ableitung des Oberflächenwassers ein Einleitungserlaubnisantrag zu stellen sei (Schreiben des Kreises Schleswig-Flensburg vom 08.10.2019, Beiakte F, Bl. 125). Der Wasser- und Bodenverband P.-K. hat dazu Stellung genommen, dass und wie der durch das geplante Regenrückhaltebecken verlaufende Vorfluter B zu berücksichtigen sei und hat im Hinblick auf zunehmende Spitzenabflussereignisse – verursacht durch den zunehmenden Versiegelungsgrad – und verstärkt auftretende Starkniederschläge ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung – voraussichtlich mit einer hydraulischen Drosselung – für erforderlich gehalten (Schreiben vom 01.10.2019, Beiakte F, Bl. 144). Ausweislich der Abwägungstabelle hat die Antragsgegnerin insoweit den Erschließungsplaner informiert und den Wasser- und Bodenverband beteiligt (Beiakte F, Bl. 258). Sie hat ferner die Verbandsleitung B vom Wasser- und Bodenverband übernommen und in die Abwägung eingestellt, dass diese in das Entwässerungskonzept integriert werde. Damit stünden nach Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde unter Vorbehalt der Prüfung des Entwässerungskonzepts der Erteilung einer Genehmigung keine grundsätzlichen Bedenken entgegen (Beiakte F, Bl. 259, 261). Die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine bis ins Einzelne gehende Entwässerungsplanung noch nicht im Bebauungsplan erforderlich ist, hat sich nachträglich bestätigt. Mit Bescheiden des Kreises Schleswig-Flensburg vom 08.07.2020 ist der Antragsgegnerin die Erlaubnis zur Benutzung der Verbandsleitung B durch Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser) und die Erlaubnis zum Bau eines Regenrückhaltebeckens mit integriertem Sandfang erteilt worden (Anlagen AG 2 und AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.09.2020). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Abwehr von Beeinträchtigungen ihrer Wohnhäuser, das nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats in Normenkontrollverfahren entsprechend der Handhabung bei Nachbarklagen für ein Wohnhaus mit 15.000 € und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 7.500 € bewertet wird. Dieser Betrag ist zu verdoppeln, da Gegenstand des Verfahrens die Beeinträchtigung von zwei Wohnhäusern ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).