Urteil
2 C 19/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten ist auf die GOÄ zurückzugreifen; erstattungsfähig sind notwendige und angemessene Kosten.
• Fehlt ein zivilgerichtliches Urteil und eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung, ist ein GOÄ-Ansatz angemessen, wenn er einer zumindest vertretbaren Auslegung der GOÄ entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.
• Diese für das Beihilferecht entwickelten Grundsätze gelten auch im Dienstunfallfürsorgerecht; der Dienstherr kann jedoch durch rechtzeitige, veröffentlichte Hinweise die Auffassung klären und damit andere Folgen bewirken.
• Wenn der Dienstherr nicht rechtzeitig über seine abweichende Auslegung informiert hat, hat der Beamte Anspruch auf Erstattung auch zweifelhafter, aber vertretbarer GOÄ-Ansätze.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von GOÄ-Ansätzen bei Dienstunfall: Vertretbare Auslegung genügt • Bei dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten ist auf die GOÄ zurückzugreifen; erstattungsfähig sind notwendige und angemessene Kosten. • Fehlt ein zivilgerichtliches Urteil und eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung, ist ein GOÄ-Ansatz angemessen, wenn er einer zumindest vertretbaren Auslegung der GOÄ entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. • Diese für das Beihilferecht entwickelten Grundsätze gelten auch im Dienstunfallfürsorgerecht; der Dienstherr kann jedoch durch rechtzeitige, veröffentlichte Hinweise die Auffassung klären und damit andere Folgen bewirken. • Wenn der Dienstherr nicht rechtzeitig über seine abweichende Auslegung informiert hat, hat der Beamte Anspruch auf Erstattung auch zweifelhafter, aber vertretbarer GOÄ-Ansätze. Der Kläger, Polizeibeamter in Bayern, erlitt im August 2010 bei Dienstsport einen anerkannten Dienstunfall mit Kreuzband- und Innenbandverletzung. Zwei Monate später ließ er eine arthroskopische Operation mit Sehnentransplantation durchführen und erhielt eine privatärztliche Rechnung von rund 1.500 €. Das Landesamt für Finanzen erstattete nicht etwa 450 €, weil es bestimmte GOÄ-Nummern (Nr. 2083 und 2257) als nicht erstattungsfähig ansah. Das Verwaltungsgericht gab der Klage voll statt; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof reduzierte die Erstattung auf rund 210 € und hielt einzelne Positionen für nicht abrechenbar. Beide Parteien legten Revision ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die GOÄ-Nrn. 2064/2083 (Sehnenentnahme/-transplantation) und 2257 (Knochenaufmeißelung) neben der GOÄ Nr. 2191 (arthroskopische Rekonstruktion) berechnungsfähig sind und ob der Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über seine gebührenrechtliche Auslegung gesorgt hatte. • Rechtliche Grundlage: Es gilt das Erstattungsprinzip für notwendige und angemessene Heilbehandlungskosten nach §33 BeamtVG zusammen mit der Heilverfahrensverordnung; bei ärztlichen Leistungen ist zur Beurteilung der Angemessenheit auf die GOÄ zurückzugreifen. • Maßstab bei Unklarheit: Liegt kein zivilgerichtliches Urteil und keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist ein GOÄ-Ansatz angemessen, wenn er einer zumindest vertretbaren Auslegung der GOÄ entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat; dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. • Übertragbarkeit: Die aus dem Beihilferecht entwickelten Grundsätze sind wegen der gesteigerten Fürsorgepflicht im Dienstunfallfürsorgerecht mindestens anzuwenden; Dienstherr muss unklare Auslegung veröffentlichen oder individuell mitteilen, damit Beamte sich darauf einstellen können. • Gebührenrechtliche Prüfung: Nach Auslegung und ständiger Rechtsprechung des BGH ergibt sich für das Verhältnis der GOÄ-Nrn. 2191 zu 2083/2064 kein eindeutiges Ergebnis; beide Sichtweisen sind vertretbar, sodass die GOÄ Nr. 2083 neben Nr. 2191 abrechenbar sein kann. • Zur GOÄ Nr. 2257/2195: Auch hier besteht kein eindeutiges Ergebnis, es ist vertretbar, die Nr. 2257 neben Nr. 2191 (und gegebenenfalls trotz Ansatzes der Nr. 2195) abrechenbar zu halten. • Mitteilungsobliegenheit des Dienstherrn: Der beklagte Dienstherr hat nicht rechtzeitig durch zugängliche Hinweise seine abweichende Auslegung dargelegt; damit greift die begünstigende Regel, weshalb die in Rechnung gestellten GOÄ-Ansätze erstattungsfähig sind. Die Revision des Klägers ist begründet, die des Beklagten unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Heilbehandlungskosten in vollem Umfang zu, weil die strittigen GOÄ-Ansätze (insbesondere Nr. 2083 und Nr. 2257 neben Nr. 2191) einer zumindest vertretbaren Auslegung der GOÄ entsprechen und der Dienstherr es versäumt hat, rechtzeitig für Klarheit über seine abweichende Auslegung zu sorgen. Da weder ein zivilgerichtliches Urteil noch eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung die Gebührenfrage klärt, darf der Beamte die in Rechnung gestellten Beträge erstattet verlangen. Der Dienstherr kann gegebenenfalls später den Arzt zivilrechtlich in Anspruch nehmen oder auf Abtretung des Rückerstattungsanspruchs bestehen, doch ändert dies nichts am Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Dienstherrn.