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Urteil

9 C 14/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und betrifft grundsätzlich Aufwendungen zur privaten Lebensführung. • Juristische Personen des Privatrechts können dann von der Aufwandsteuer ausgenommen sein, wenn ihr Aufwand durchgehend der Einkommenserzielung dient und nicht der Einkommensverwendung für persönlichen Lebensbedarf. • Die Einordnung als indirekte Steuer setzt voraus, dass die Satzung die Überwälzung der Steuerlast auf Dritte ermöglicht; hierfür liegen bei der vorliegenden Jagdsteuersatzung keine Anhaltspunkte vor.
Entscheidungsgründe
Jagdsteuer: Ausnahmetatbestand bei wirtschaftlich orientierter gemeinnütziger GmbH • Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und betrifft grundsätzlich Aufwendungen zur privaten Lebensführung. • Juristische Personen des Privatrechts können dann von der Aufwandsteuer ausgenommen sein, wenn ihr Aufwand durchgehend der Einkommenserzielung dient und nicht der Einkommensverwendung für persönlichen Lebensbedarf. • Die Einordnung als indirekte Steuer setzt voraus, dass die Satzung die Überwälzung der Steuerlast auf Dritte ermöglicht; hierfür liegen bei der vorliegenden Jagdsteuersatzung keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Alleingesellschafterin eine steuerbegünstigte Stiftung ist. Aufgabe der GmbH ist nach Gesellschaftsvertrag die Mittelbeschaffung für die Stiftung durch Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Vermögen. Im betreffenden Landkreis ist die Klägerin Eigentümerin von vier Eigenjagdbezirken, die nicht verpachtet waren; die Jagd wurde durch angestellte Revierförster und Jagdgäste ausgeübt. Der Landkreis erließ für April 2013 bis März 2014 Jagdsteuerbescheide über 1.372,68 Euro; die Klägerin klagte hiergegen. Die Verwaltungsgerichte haben die Steuerfestsetzungen aufgehoben; der Landkreis hat dagegen Revision eingelegt und geltend gemacht, die Klägerin betreibe einen steuerpflichtigen Aufwand und könne die Steuerlast auch indirekt auf Jagdgäste abwälzen. • Die Revision war unbegründet; das Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht. • Die Jagdsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG ausgestaltet; sie soll Aufwendungen zur persönlichen Lebensführung belasten. Aufwand, der ausschließlich der Einkommenserzielung dient, fällt nicht unter diese Regelung. • Nach Satzung ist steuerpflichtig, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. Im Grundsatz rechtfertigt dies regelmäßig die Besteuerung des Inhabers des Jagdrechts, gleich ob natürliche oder juristische Person. • Die entscheidende Frage ist, ob die juristische Person einen persönlichen, konsumtiven Aufwand betreibt. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin als GmbH wirtschaftlich auf die Mittelbeschaffung für die Stiftung ausgerichtet ist und ihr Aufwand durchgehend der Einkommenserzielung dient. • Die gelegentliche Erteilung von Jagderlaubnissen an Jagdgäste spricht nicht dafür, dass die GmbH konsumtive Zwecke verfolgt; Einnahmen aus Jagdgästen können dem wirtschaftlichen Ergebnis dienen und Kundenbindungszwecken zugeordnet werden. • Auch eine mögliche Unwirtschaftlichkeit der Jagdbewirtschaftung (höhere Lohnkosten als Jagderträge) begründet keine Aufwandsteuerpflicht, weil die Aufwandsteuer auf persönlichen Konsum abzielt, nicht auf ineffizientes Wirtschaften. • Schließlich liegt kein Fall einer indirekten Steuer vor: Aus der Satzung und dem typischen Normzweck ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Steuer auf Dritte überwälzbar sein soll. Die Revision des Landkreises wurde zurückgewiesen; die Klage der Klägerin gegen die Jagdsteuerbescheide bleibt erfolgreich. Das Berufungsurteil ist rechtlich zutreffend, weil die Klägerin als wirtschaftlich orientierte gemeinnützige GmbH den Aufwand für die Unterhaltung der Eigenjagdbezirke nicht als steuerbare Einkommensverwendung im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG betreibt. Die Jagdsteuersatzung des Beklagten bietet keine Grundlage für eine zwingende Heranziehung der Klägerin noch für eine Betrachtung als indirekte Steuer mit Überwälzung auf Jagdgäste. Damit entfällt die Steuerpflicht der Klägerin unter den gegebenen Umständen; die Kostenentscheidung blieb der Vorinstanz vorbehalten.