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Urteil

5 C 2/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 22 Satz 3 LBhVO BE der bis Jan. 2017 geltenden Fassung begründet keine dynamische Verweisung auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge. • Eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in Gesetz oder verordnungsrechtlicher Verweisung; Verwaltungsvorschriften genügen hierfür nicht. • Allgemeine Regeln von Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 76 Abs. 2 LBG BE, § 6 Abs. 1 LBhVO BE) rechtfertigen keine nachrangige Einführung von Festbetragsbegrenzungen, weil dies den Gesetzesvorbehalt und die Bestimmtheitsanforderungen verletzen würde.
Entscheidungsgründe
Keine dynamische Verweisung auf SGB V-Festbeträge durch § 22 Satz 3 LBhVO BE • § 22 Satz 3 LBhVO BE der bis Jan. 2017 geltenden Fassung begründet keine dynamische Verweisung auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge. • Eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in Gesetz oder verordnungsrechtlicher Verweisung; Verwaltungsvorschriften genügen hierfür nicht. • Allgemeine Regeln von Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 76 Abs. 2 LBG BE, § 6 Abs. 1 LBhVO BE) rechtfertigen keine nachrangige Einführung von Festbetragsbegrenzungen, weil dies den Gesetzesvorbehalt und die Bestimmtheitsanforderungen verletzen würde. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger des Landes Berlin; seine Ehefrau benötigte das Arzneimittel Manyper 10 mg gegen Bluthochdruck, das im Mai 2014 erworben wurde. Die Beihilfestelle des Landes gewährte Beihilfe nur bis zu einem Festbetrag, der sich an den Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung orientierte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt und forderte weitergehende Beihilfe. Das Oberverwaltungsgericht hob dies auf und hielt § 22 Satz 3 LBhVO BE als dynamische Verweisung auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge für ausreichend. Der Kläger erhob Revision beim Bundesverwaltungsgericht, das darüber entschied. • Revisionsgerichtliche Prüfung: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung (Mai 2014); anzuwenden ist die LBhVO BE in der damals geltenden Fassung. • Wortlaut und Systematik: § 22 Satz 3 LBhVO BE spricht nur von ‚festgesetzten Festbeträgen‘ ohne Bezugnahme auf § 35 SGB V; an anderen Stellen der Verordnung wird eine ausdrückliche Verweisung verwendet, sodass das Fehlen einer solchen Bezugnahme in § 22 Satz 3 gegen eine dynamische Verweisung spricht. • Teleologische und historisch-genetische Auslegung: Zweck der Regelung ist die Begrenzung von Kosten durch Festbeträge, nicht zwingend durch Übernahme der SGB V-Festbeträge; die Norm wurde aus früheren Bundesregelungen übernommen, die Festbeträge der Verwaltungsvorschrift vorbehalten. • Verwaltungspraxis und Materialien: Die Regelung war als Verweisung an nachfolgende Ausführungs-/Verwaltungsvorschriften gedacht; erst AV LBhVO (2011) nahm Bezug auf SGB V-Festbeträge, die erst später tatsächlich angewandt wurden. • Verfassungsrechtliche Bestimmtheitsanforderungen: Selbst bei anderslautender Auslegung wäre eine dynamische Verweisung verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie für Betroffene nicht hinreichend bestimmbar wäre. • Unzulänglichkeit untergesetzlicher Normen: Verwaltungsvorschriften können nicht als eigenständige Rechtsgrundlage für Beihilfe-Ausschlüsse oder Beschränkungen dienen. • Keine Subsidiarität zu Notwendigkeit/Angemessenheit: Die allgemeinen Regelungen (§ 76 Abs. 2 LBG BE, § 6 Abs. 1 LBhVO BE) erlauben nicht, eine fehlende verordnungsrechtliche Grundlage für Festbetragsbegrenzungen durch Angemessenheitsüberlegungen zu ersetzen; das würde den Gesetzesvorbehalt umgehen. • Schlussfolgerung: § 22 Satz 3 LBhVO BE in der bis Jan. 2017 geltenden Fassung begründet keine wirksame Grundlage, die Beihilfefähigkeit allein auf nach § 35 SGB V festgesetzte Festbeträge zu beschränken. Die Revision ist begründet; das Oberverwaltungsgericht hat materielles Recht verletzt. § 22 Satz 3 LBhVO BE in der bis Januar 2017 geltenden Fassung stellt keine dynamische Verweisung auf die vom Spitzenverband der Krankenkassen nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge dar. Eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf solche Festbeträge bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Grundlage; Verwaltungsvorschriften und allgemeine Angemessenheitsregeln genügen hierfür nicht. Folglich kann der Kläger weitergehende Beihilfe für das Arzneimittel verlangen, weil die angewandte Festbetragsbegrenzung für den Zeitpunkt des Aufwands (Mai 2014) keine rechtswirksame Grundlage hatte. Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.