Leitsatz: Die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW, wonach sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) für gesetzlich pflichtversicherte Personen von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind, verstößt gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 verpflichtet, dem Kläger zu den mit seinem Beihilfeantrag vom 3. August 2020 geltend gemachten Aufwendungen weitere Beihilfen in Höhe von 277,82 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten. Seine Ehefrau war als Angestellte mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 18.000 Euro tätig und Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie leidet an einer Gonarthrose und wurde seit längerem mit einer Hyaluronsäure-Injektionstherapie behandelt. Am 29. April 2020 erwarb sie in einer Apotheke das hyaluronsäurehaltige Fertigpräparat „Hyalart Emra-Med“ zu einem Preis von 249,88 Euro und ließ es sich durch die Fachärzte für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie E. . I2. und Q1. in F. (nachfolgend: behandelnde Ärzte) injizieren. Dafür stellten ihr die behandelnden Ärzte unter dem 28. Juli 2020 147,00 Euro in Rechnung. Nachdem die gesetzliche Krankenkasse der Ehefrau des Klägers mitgeteilt hatte, dass ein Zuschuss zu den Aufwendungen vom 29 April 2020 nicht gezahlt werde, beantragte der Kläger unter dem 3. August 2020 bei der Beklagten, ihm dazu Beihilfen zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2020 ab. Den dagegen am 15. September 2020 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2020 zurück. Zur Begründung verwies sie auf § 3 Abs. 2 c Satz 2 der Beihilfeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2018. Diese Bestimmung lautet: „Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) entstehen, sind bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen nach Absatz 1 und§ 4 entsprechen.“ Auf diese, zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Änderung seien die beihilfeberechtigten Beamten und Versorgungsempfänger schriftlich hingewiesen worden. Der Kläger hat am 2. Dezember 2020 Klage erhoben. Er macht geltend: Durch den Ausschluss von sogenannten IGeL-Leistungen von der Beihilfefähigkeit würden gesetzlich Pflichtversicherte gegenüber nicht berufstätigen Angehörigen von Beihilfeberechtigten ohne sachlich rechtfertigenden Grund benachteiligt. Die Beklagte habe ihn zudem nicht auf die Neuregelung hingewiesen. Da ihm viele Jahre lang die Aufwendungen für die Hyaluronsäure-Injektionstherapie seiner Ehefrau durch die Beihilfe erstattet worden seien, habe er darauf vertraut, auch zu den streitgegenständlichen Kosten Beihilfen zu erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 19. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 zu verpflichten, die Kosten für die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 147,00 Euro und die Kosten für Arznei- und sonstige Heilmittel in Höhe von 249,88 Euro in Höhe von 70 v. H. (Beihilfesatz) festzusetzen und zu erstatten, der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer entscheidet aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2020 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfen zu dem Erwerb von hyaluronsäurehaltigen Fertigspritzen am 29. April 2020 und den Kosten der ärztlichen Behandlung gemäß der Rechnung der behandelnden Ärzte vom 28. Juli 2020. Rechtsgrundlage für die Beihilfeansprüche des Klägers ist die Beihilfeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Entstehung der streitgegenständlichen Aufwendungen maßgeblichen Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 644) – BVO NRW –. Die allgemeinen beihilferechtlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Absatz 1 Nr. 7 BVO NRW liegen vor. Von der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung der Ehefrau des Klägers mit hyaluronsäurehaltigen Fertigspritzen kann aufgrund der Verordnung der behandelnden Ärzte bei der zugrunde liegenden Diagnose einer Gonarthrose ausgegangen werden. Die Beklagte zieht dies auch nicht in Zweifel. Bei dem verwendeten Präparat „Hyalart Emra- Med “ handelt sich nach dem Pharmindex Gelbe Liste ( http://www.gelbe–liste.de>Medikamente ) um ein verschreibungspflichtiges und somit zugelassenes Arzneimittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW). Vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 21. Januar 2020– 2 K 2031/17 –, juris, Rn. 25. Die Gewährung von Beihilfen ist vorliegend auch nicht aufgrund besonderer Bestimmungen der BVO NRW ausgeschlossen. § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW verstößt gegen höherrangiges Recht und ist deshalb nicht anwendbar (1.). Die für eine Versagung daneben allein in Betracht kommende, die Aufwendungen für den Erwerb von Arzneimitteln betreffende Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW greift nach der Entscheidungspraxis der Beklagten nicht ein (2.). 1. Die Bestimmung des § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW, wonach sogenannte individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) für gesetzlich pflichtversicherte Personen von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind, ist von der Verordnungsermächtigung in § 75 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 642) – LBG NRW - nicht gedeckt (a). Unabhängig davon genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes an eine dynamische Verweisung auf Rechtsnormen eines anderen Gesetzgebers zu stellen sind, nicht (b). a) Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern oder schlicht dem Verwaltungsvollzug überlassen. Der Gesetzgeber kann der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung allerdings auch dadurch Rechnung tragen, dass er deren Regelung auf den Verordnungsgeber delegiert. Hierfür ist - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich, dass das Gesetz eine gemessen an dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. An der nötigen Beschränkung fehlt es jedenfalls, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in den Ermächtigungsnormen Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mithilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt, sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2022 -1 A 258/21 -, juris, Rn. 27 bis 30, m . Nachw. zur Rechtspr. des BverfG und des BverwG; BverwG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 5 B 2/23 -, juris., Rn. 7. Auch das beihilferechtliche Regelungssystem muss sich an dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes messen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob und welche Leistungen der Dienstherr im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit erbringt, für den Beamten und seine Familie von herausragender Bedeutung ist. Die Leistungen gestalten den Fürsorgegrundsatz aus und bestimmen mit über das dem Beamten gewährte Niveau der Alimentation. Dies gebietet es, die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems durch Parlamentsgesetz zu regeln. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts zählen insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, die Bestimmung des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden, und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Des Weiteren muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für bei Verkürzungen in Form von Selbstbeteiligung übernehmen, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Vgl. BverwG, Beschluss vom 30. März 2016 – 5 B 11.16 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2022– 1 A 258/21 –, juris, Rn.31, OVG NRW, Beschluss vom4. Dezember 2020 – 1 A 1691/19 –, juris, Rn. 22. Gemessen hieran findet § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in § 75 Abs. 8 LBG NRW keine ausreichende Grundlage. Die Bestimmung in § 75 Abs. 8 Satz 1 LBG NRW, wonach das Finanzministerium „das Nähere durch Rechtsverordnung“ regelt, genügt den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen in seiner Weite nur dort, wo Leistungsbeschränkungen nicht grundsätzlicher Natur sind und keine hohe Grundrechtsrelevanz besitzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2022 -1 A 258/21 -, juris, Rn. 41, 42. Der Ausschluss von Beihilfen für individuelle Gesundheitsleistungen weicht von der im gegenwärtigen Beihilfesystem des Landes Nordrhein-Westfalen angelegten Sachgesetzlichkeit zum Nachteil gesetzlich pflichtversicherter Beamter und deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger ab, indem diese mit krankheitsbedingten Aufwendungen trotz deren medizinischer Notwendigkeit und Angemessenheit in vollem Umfang belastet bleiben. Dies wirkt sich für die betroffenen Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch einschneidend und somit mit nicht geringer Grundrechtsrelevanz aus, weil der Leistungsausschluss bei der Inanspruchnahme einer kaum überschaubaren Vielzahl von Behandlungsmethoden greift und daher nicht unerhebliche finanzielle Auswirkungen zu erwarten sind. § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW unterfällt auch nicht einem der Ermächtigungstatbestände des § 75 Abs. 8 Satz 2 LBG NRW. § 75 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 c LBG NRW kommt insoweit nicht in Betracht. Der Ausschluss bestimmter ambulanter Behandlungen von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gesetzgeber des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), an den § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW anknüpft, wird zwar in der Regel durch deren mangelnde wissenschaftliche Anerkennung oder deren Unwirtschaftlichkeit, also die in § 75 Abs. 8 Nr. 2 c LBG NRW normierten Merkmale, motiviert sein. Die hier in Rede stehende Ausschlusstatbestand geht aber über die Regelung der dadurch angesprochenen Sachverhalte gerade hinaus, was sich unter anderem aus der darin vorgenommenen Unterscheidung zwischen freiwilligen und pflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung erschließt. b) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. Urteile vom 21. November 2017 – 5 C 2/16 –, juris, Rn. 29, und vom 26. März 2015 – 5 C 8/14 –, juris, Rn. 25, ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf. Selbst die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen. Dies darf hingegen nicht in einer Weise geschehen, die dazu führt, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volk bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem anderen Normgeber erlassenen Regelungen im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassungs wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an. Dynamische Verweisungen sind daher grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang „eng bemessen“ ist. Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, sodass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann. Vgl. BayVGH, Urteil vom 15. November 2019 – 14 B18.1583 –, juris, Rn. 26, m. Nachw. zur Rechtspr. des BverwG. Dynamische Verweisungen müssen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen in der Weise hinreichend bestimmt sein, dass sie für den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen maßgebend sein sollen, d. h. auf welche Regelungen eines anderen Normgebers Bezug genommen wird. Diese Bestimmtheitsanforderung ist notwendig bereits für die Klärung der Frage maßgeblich, ob überhaupt eine dynamische Verweisung auf Regelungen eines anderen Normgebers vorliegt. Es muss für die in rechtlicher Weise betroffenen Bürger - hier die Beihilfeberechtigten - nicht nur erkennbar sein, auf welche Regelungen eines anderen Normgebers verwiesen wird und welchen Inhalt diese im Wesentlichen haben, sondern auch, ob überhaupt auf die Normen des anderen Normgebers verwiesen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 5 C 2/16 –, juris, Rn. 29. Den dargelegten Anforderungen entspricht § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW nicht. Der darin verwendete Begriff der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) bezeichnet nach allgemeinem Verständnis, vgl. z. B. Bundesministerium der Gesundheit, https:\\www.bundesgesundheitsministerium.de>service, sämtliche ambulanten medizinischen Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in der vertragsärztlichen Versorgung gehören. Der vom Verordnungsgeber gewollte Beihilfeausschluss ist somit von der Gesamtheit der Bestimmungen des SGB V in ihrem jeweiligen Bestand abhängig. In dieser Allgemeinheit ist der Verweisungsumfang nicht „eng bemessen“ im oben dargelegten Sinne mit der Folge, dass nicht zu erwarten ist, dass der Landesgesetzgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behalten und auf von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann. Gleichzeitig besteht nach dem oben zu a) Gesagten und im Lichte des nach Art. 33 Abs. 5 GG geltenden Fürsorgegrundsatzes eine nicht unerhebliche Grundrechtsrelevanz, die es dem Gesetzgeber verbietet, Teilbereiche der beihilferechtlichen Regelungen vollständig aus der Hand zu geben. Vgl. Schröder/Beckmann/Weber, in: Beckmann/Heise/Eyer, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Loseblatt, 156. Erg.-Lfg., § 7 BBhV, Rn. 5. Zudem lässt § 3 c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW für die Beihilfeberechtigten nicht hinreichend erkennen, auf welche Regelungen eines anderen Normgebers durch die Verwendung des Begriffs der individuellen Gesundheitsleistungen verwiesen wird und welchen Inhalt diese im Wesentlichen haben. 2. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 a BVO NRW sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Verordnung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. Das vorliegend in Rede stehende Präparat fällt als Antiarthrotikum zwar unter die Regelung in Nr. 9 der Anlage III zur Arzneimittel- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der zum Zeitpunkt seines Erwerbs durch die Ehefrau des Klägers geltenden Fassung und ist somit von der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW steht der daran anknüpfende Beihilfeausschluss unter den in der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen aber unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung durch die Beihilfestelle. Die Beklagte übt nach ihren Bekundungen im Erörterungstermin vom 12. Januar 2024 in ständiger, sie im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung bindender Verwaltungspraxis das ihr im Rahmen dieser Rückausnahme eingeräumte Ermessen dahin aus, zu hyaluronsäurehaltigen Fertigspritzen bei der Diagnose einer Gonarthrose Beihilfen zu gewähren. Dass diese Entscheidungspraxis mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW unvereinbar wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.