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Beschluss

8 B 9/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verletzung der Amtspflicht zur Information nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Behörde, hindert aber nicht kraft dieser Verletzung allein die Rückübertragung nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die hinreichend konkrete Formulierung einer noch ungeklärten für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage voraus. • Ein Verfahrensmangel i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz den Vortrag zur Verletzung von Amtspflichten zur Kenntnis genommen und materiell-rechtlich als unbeachtlich für den Hauptanspruch beurteilt hat.
Entscheidungsgründe
Informationspflicht nach §31 VermG begründet keinen Rückübertragungs‑Hindernisgrund • Die Verletzung der Amtspflicht zur Information nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Behörde, hindert aber nicht kraft dieser Verletzung allein die Rückübertragung nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die hinreichend konkrete Formulierung einer noch ungeklärten für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage voraus. • Ein Verfahrensmangel i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz den Vortrag zur Verletzung von Amtspflichten zur Kenntnis genommen und materiell-rechtlich als unbeachtlich für den Hauptanspruch beurteilt hat. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein in Frankfurt (Oder) gelegenes Grundstück nach dem Vermögensgesetz an die Beigeladene rückübertragen wurde. Die Klägerin rügt, die Behörde habe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG Dritte nicht ordnungsgemäß informiert, wodurch ihre Rechte und Beweismöglichkeiten beeinträchtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete, dass eine Verletzung der Informationspflicht für die Entscheidung über den Restitutionsanspruch der Beigeladenen nicht von Bedeutung sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln; das Verwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde dem Senat vorgelegt. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung verlangt eine hinreichend konkret formulierte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage; die Beschwerde formuliert keine solche präzise Frage und erfüllt damit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. • In der Sache unklärbar und damit revisionsungeeignet ist die allgemein formulierte Frage, ab welcher Intensität der Rechteverletzung Dritter der Erlass belastender Verwaltungsakte rechtmäßig wäre. • Zur Informationspflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG: Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Pflicht eine Amtspflicht; ihre Verletzung kann unter den Voraussetzungen des § 839 BGB Schadensersatzpflichten der Behörde begründen, nicht aber die Rückübertragung verhindern. • Das Verwaltungsgericht nutzte als materielle Rechtsgrundlage für die Rückübertragung § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 VermG und stellte fest, dass die Voraussetzungen eines Rückübertragungsanspruchs (insbesondere Schädigung i.S. des § 1 Abs. 6 VermG) vorliegen; die Beachtlichkeit der Unterrichtungspflicht ist für diesen Anspruch nicht vorausgesetzt. • Verfahrensrechtsrügen: Es liegt kein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zum Unterlassen der Information aufgenommen und sich damit auseinandergesetzt, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen. • Auch ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens ist nicht gegeben; die behauptete Verschlechterung der Beweislage ergibt sich aus materiell-rechtlicher Unbeachtlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Restitutionsanspruch und nicht aus prozessualen Fehlern der Vorinstanz. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Verfahrensmängeln liegen nicht vor. Soweit die Klägerin eine Verletzung der Informationspflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG geltend macht, ist diese für die Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen ohne Bedeutung; eine etwaige Amtspflichtverletzung kann allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Behörde begründen. Das Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz zutreffend geprüft und die Klage zu Recht abgewiesen. Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.