Beschluss
2 L 33/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Damit dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zugutekommt, muss die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen jedenfalls zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem andernfalls der Titel erlöschen würde.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Damit dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zugutekommt, muss die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen jedenfalls zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem andernfalls der Titel erlöschen würde.(Rn.14) I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine ihr erteilte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Am 8. März 2001 erteilte der Kreis O. der Klägerin, die seit dem 14. Dezember 1995 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und drei Kinder hat, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 25. Mai 2003 zog sie nach S. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Am 22. Mai 2013 wurde ihr in Ungarn eine bis zum 10. Mai 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 24. März 2014 erklärte die Klägerin aus Anlass einer ihr erteilten Einbürgerungszusicherung in der philippinischen Botschaft unter Vorlage ihres philippinischen Reisepasses ihren Verzicht auf die philippinische Staatsangehörigkeit. Dies bestätigte die philippinische Botschaft mit einer entsprechenden Bescheinigung vom 20. Januar 2015. Den von ihr gestellten Antrag auf Einbürgerung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 wegen fehlenden Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Am 26. März 2016 zeigte die Klägerin dem Beklagten den Verlust ihres Passes an und beantragte die Ausstellung eines Passersatzes. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2016 ab und gab zur Begründung an, die Klägerin sei nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Es sei bekannt geworden, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Ungarn genommen habe und ihr von den ungarischen Behörden eine bis zum 10. Mai 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie am 15. Juli 2013 eine Wohnkarte erteilt worden sei. Sie sei in Ungarn registriert und dort auch auf dem Grundstück angetroffen worden. Dies bestätige, dass sie ihren Wohnsitz in Ungarn gewählt habe. Die ihr erteilte Niederlassungserlaubnis sei daher erloschen. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet stelle sich seit 2013 als unbestimmt dar. Der Aufenthalt in der Zeit vom 26. April 2016 bis 9. Mai 2016 stehe der Annahme, dass sie ihren Wohnsitz in Ungarn gewählt habe, nicht entgegen, da es sich lediglich um eine Kurzvisite gehandelt habe. Zwar erlösche eine Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin aber nicht erbracht. Der für das Jahr der Ausreise vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2013 weise lediglich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.715,00 € aus. Zahlungsnachweise und Verträge hierzu sowie Nachweise der Wohnraumkosten und der Krankenversicherung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht – nach Widerruf eines am 5. Oktober 2018 geschlossenen Prozessvergleichs durch die Klägerin und Fortsetzung des Verfahrens - abgewiesen. Die darüber hinaus von der Klägerin erhobene Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die ihr erteilte Niederlassungserlaubnis vom 8. März 2001 nicht erloschen ist, hat das Verwaltungsgericht – nach Widerruf des Prozessvergleichs und Fortsetzung des Verfahrens – mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen weil die Klägerin aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Aufenthalt der Klägerin in Ungarn sei von vornherein nicht mit einer festen zeitlichen Grenze ausgestattet gewesen. Er habe nach den eigenen Angaben der Klägerin dem Zweck gedient, die geschäftlichen Interessen ihres Mannes zu vertreten bzw. zu beenden und verbleibende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Diese Firmenabwicklung sei schon deswegen nicht als zeitlich begrenzter Zweck anzuerkennen, weil er die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erfordert habe. Sie sei zwar nicht unendlich lang, aber hierfür seien keine festen zeitlichen Grenzen festgelegt. Dass tatsächlich ein nicht auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzter, sondern ein langfristiger und zeitlich völlig unbestimmter Zweck vorliege, der auch auf eine unabsehbare Zeit ausgerichtet sei, werde auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin sich bereits seit nunmehr 19 Jahren aus den benannten geschäftlichen Gründen in Ungarn aufhalte. Auch nachdem im Jahr 2017 ein stattgebendes Urteil ergangen sein solle, sei sie nicht zurückgezogen, sondern weiterhin in Ungarn verblieben. Aber auch die weiteren objektiven Umstände sprächen für einen zeitlich nicht beschränkten Aufenthalt in Ungarn. So sei die Klägerin nicht nach Deutschland gereist, um ihre Familie, insbesondere ihre Kinder, zu treffen. Diese seien vielmehr nach Ungarn gereist. Zunächst hätten sie Internate in Ungarn besucht, später seien sie dann in Deutschland beschult worden, die "Heimat"besuche hätten aber weiterhin in Ungarn bei der Mutter stattgefunden. Die Klägerin habe aber auch kein Aus- und Einkommen in Deutschland. Unabhängig davon, ob Einnahmen aus dem Grundbesitz zu ziehen seien und wenn ja, in welcher Höhe, könne sie darauf nicht zurückgreifen. Sie habe kein Konto, auf das Zahlungen erfolgten. Vielmehr würden die Zahlungen durch ihre älteste Tochter vereinnahmt, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Klägerin darauf einen Zugriff habe und das Geld für sich verwenden könne. Zwar habe ihr Vertreter angegeben, dass sie mittels Bankkarte über eigene Einkünfte verfüge. Er habe aber nicht offengelegt, auf welches Geld sie mit der Bankkarte zugreifen könne. Die Klägerin gebe zwar an, über Grundbesitz zu verfügen. Die Einkünfte hieraus könnten allerdings nicht gemeint sein, da diese an ihre Tochter gezahlt würden. Die Klägerin könne sich nicht auf die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen, wonach die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht erlösche, wenn sein Lebensunterhalt gesichert sei. Es stelle sich bereits die Frage, ob sich die Klägerin tatsächlich auf einen 15-jährigen Aufenthalt berufen könne. Das Gericht sei jedenfalls davon überzeugt, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht nur im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gesichert gewesen sei, sondern dass die Klägerin über keine eigenen Mittel zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes verfüge bzw. verfügt habe. Auch § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stehe dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. Zwar sei die Klägerin formal noch mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Vorschrift greife aber nur ein, wenn die Ehegatten über den formal-rechtlichen Bestand der Ehe hinaus auch eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Dass dies hier nicht der Fall sei, folge bereits daraus, dass die Ehegatten nicht in einer häuslichen Gemeinschaft, sondern räumlich getrennt lebten und sie dies auch in den bei Gericht eingereichten Unterlagen (Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe) so angegeben hätten. Auch habe der Ehemann der Klägerin diesen Sachverhalt im ersten Verhandlungstermin am 5. Oktober 2018 bestätigt. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus seinem Schreiben an das Gericht vom 21. Dezember 2018, in dem er behaupte, nun nicht mehr getrennt zu leben. Dafür wäre vielmehr die einvernehmliche gemeinsame Entscheidung beider Ehegatten erforderlich, die auch von beiden Ehegatten übereinstimmend mitgeteilt werde. Eine persönliche Äußerung der Klägerin fehle hier. Hinzu komme, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht lebten. Der Ehemann der Klägerin habe seine Lebensführung in keiner Weise geändert. Er halte sich in S. auf, während seine Ehefrau weiterhin in Ungarn lebe. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist; diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris). Solche Zweifel sind hier nicht dargelegt. a) Die Klägerin macht geltend, ihre Ausreise sei zunächst nur zeitlich begrenzt und nicht auf Dauer angelegt gewesen. Die Dauer des Aufenthalts im Ausland habe sich jedoch aus Gründen, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, verlängert. Dies sei lediglich dem Umstand geschuldet gewesen, dass eine durch den Beklagten verursachte Verzögerung im Einbürgerungsverfahren dazu geführt habe, dass sie ihre philippinische Staatsangehörigkeit aufgegeben habe, ohne jedoch die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Deshalb sei eine Ausreise aus Ungarn bzw. Wiedereinreise nach Deutschland nach Ablauf der ihr erteilten Einbürgerungszusicherung und Verlust der Staatsangehörigkeit für sie derzeit nicht möglich. In derartigen Fällen sei der Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden, nach welchem der Aufenthaltstitel dann nicht erlösche, wenn der Betroffene aufgrund von Umständen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht in der Lage sei, die Ausländerbehörde von der längeren Abwesenheit zu unterrichten oder fristgerecht wiedereinzureisen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16, m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts diente der Aufenthalt der Klägerin in Ungarn dem Zweck, die geschäftlichen Interessen ihres Ehemannes zu vertreten bzw. zu beenden und verbleibende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Sie erhielt in Ungarn am 22. Mai 2013 eine bis zum 10. Mai 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis. Nach den Angaben im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2016 (Bl. 401 des Verwaltungsvorgangs) war die Aufenthaltskarte notwendig, um in Ungarn im Sinne des dortigen Geschäftsbetriebs tätig sein zu können. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Firmenabwicklung sei schon deswegen nicht als zeitlich begrenzter Zweck anzuerkennen, weil er die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erfordert habe, greift die Klägerin nicht substantiiert an. Der Verzicht auf die philippinische Staatsangehörigkeit erfolgte erst später und unabhängig von der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin in Ungarn. b) Die Klägerin wendet ein, ihr komme die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugute. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann fort. Die gemeinsame Ehewohnung in S. stehe ihr nach wie vor zur Verfügung. Dass sie die Wohnung derzeit nicht nutzen könne, sei ihr nicht zuzurechnen. Dass zwischen ihr und ihrem Ehemann auch weiterhin die Bereitwilligkeit bestehe, füreinander einzustehen und gemeinsame Entscheidungen zu treffen, sei schon daraus ersichtlich, dass ihr Ehemann über eine Vollmacht verfüge, die ihn zur Führung ihrer rechtlichen Geschäfte - so auch zum Widerruf des vormals geschlossenen Vergleichs - berechtige. Daraus ergebe sich nicht nur, dass sie ihrem Ehemann das nötige Vertrauen entgegenbringe und seine Unterstützung suche, sondern auch, dass er bereit sei, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus reise ihr Ehemann regelmäßig nach Ungarn und stehe auch in Kontakt mit den dortigen Behörden, um sie zu unterstützen und ihr eine Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen. Ebenso kümmere er sich um die gemeinsamen Kinder und sorge dafür, dass ein regelmäßiger Umgang mit ihr realisiert werden könne. Es bestehe auch weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährige Tochter. Auch diese Einwände verfangen - jedenfalls im Ergebnis - nicht. Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 besteht. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen muss jedenfalls zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem andernfalls der Titel erlöschen würde (vgl. Funke-Kaiser, in: GK AufenthG II - § 51 Rn. 79; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., AufenthG § 51 Rn. 25; Möller, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., § 51 Rn. 29, 27). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass allein das formale Band der Ehe nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 - juris Rn. 14, m.w.N.). Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer. Allerdings verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren. Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute - etwa aus beruflichen Gründen - in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen - Berufstätigkeit, Inhaftierung - wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 4, m.w.N.). Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Klägerin in der Zulassungsschrift vorgetragenen Umstände genügen, um einen Willen beider Ehegatten, ein gemeinsames Leben zu führen, zu belegen. Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Bewertung. Wie oben dargelegt, muss, damit dem mit einem Deutschen verheirateten Ausländer die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugutekommt, die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem andernfalls der Titel erlöschen würde. Dies war hier der Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), ggf. auch (erst) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Dazu verhält sich die Zulassungsschrift nicht. Das Vorbringen des Ehemannes der Klägerin in der ersten mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2018, er pflege „im Prinzip“ weiterhin „Umgang“ mit seiner Ehefrau, die Angaben im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. März 2018, dass die Eheleute getrennt leben, sowie die Erklärung des Ehemannes vom 21. Dezember 2018, dass er und seine Ehefrau seit diesem Jahr nicht „mehr“ getrennt seien, sprechen gegen die Annahme, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft von der Ausreise der Klägerin bzw. sechs Monate danach bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ununterbrochen bestand. Die möglicherweise bestehende Absicht der Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen, ist für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis unerheblich. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen von der Klägerin gerügter Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. a) Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es auf ihr oben dargelegtes Vorbringen zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht eingegangen sei. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 - juris Rn. 15, m.w.N.). Dass das Gericht der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 8 B 9.17 - juris Rn. 11). Gemessen daran ist hier eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nähere Ausführungen dazu gemacht, weshalb aus seiner Sicht keine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann besteht. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, welche im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen und für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erheblichen Umstände das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen haben soll. b) Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil es bei bestehenden Zweifeln an den Angaben ihres Ehemannes hinsichtlich des Willens, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, gehalten gewesen sei, den Sachverhalt weiter aufzuklären, beispielsweise durch eine persönliche Anhörung der Klägerin oder eine Vernehmung der gemeinsamen Kinder. Eine Vernehmung ihres in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ehemannes als Zeuge oder eine Befragung habe ebenfalls nicht stattgefunden, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Einen rechtlichen Hinweis zu bestehenden Zweifeln an der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht erfolgt, so dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, solche Zweifel auszuräumen. Auch damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 8 B 58/12 - juris Rn. 23, m.w.N.). Maßgeblich ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts, selbst wenn er rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2019 - 4 B 33.19 - juris Rn. 8.). Die Klägerin legt nicht dar, dass sie bereits in der Vorinstanz auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Insbesondere hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2019 keinen Beweisantrag gestellt. Sie konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht - anders als etwa die Widerspruchsbehörde - vom (Fort-)Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen würde. Sie zeigt auch nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus keinen Anlass gehabt, in der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Weise weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es hat bereits in der ersten mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2018 den Ehemann der Klägerin informatorisch befragt. Bei dieser Befragung hat er angegeben, im Prinzip pflege er weiterhin den Umgang mit seiner Ehefrau; er wohne, wenn er in Ungarn sei, mit ihr zusammen, versorge sie, bringe Lebensmittel und Ähnliches. Er bringe die Kinder - jetzt nur noch das jüngste - zu sämtlichen Ferien zu seiner Frau nach Ungarn und verweile dann auch während der Ferien regelmäßig dort. Unabhängig von den Ferien habe es weitere Aufenthalte u.a. wegen des in Ungarn geführten Prozesses gegeben. In seinem Schreiben vom 21. Dezember 2018 (Bl. 124 GA), welches das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. S. 12 der Urteilsgründe), hat der Ehemann der Klägerin angegeben, dass die Klägerin in Ungarn „festsitze“, dass er sie in Ungarn mit Geld, Lebensmitteln, Brennstoffen und ggf. Kleidung versorge und er der Ausländerbehörde mitgeteilt habe, dass sie seit diesem Jahr nicht mehr getrennt seien; ferner hat er Angaben zu den Tätigkeiten der Klägerin in Ungarn, zum Einbürgerungsverfahren und zum Verhalten der philippinischen Botschaft in Ungarn gemacht. Unter Würdigung dieser Angaben ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass sich auch aus den Angaben des Ehemannes der Klägerin das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht herleiten lasse. Es hat dabei nicht nur darauf abgestellt, dass allein der Wille des Ehemanns zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausreiche, sondern die einvernehmliche gemeinsame Erklärung der Ehegatten erforderlich sei, an der es fehle. Es hat maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gelebt werde, weil der Ehemann der Klägerin seine Lebensführung in keiner Weise geändert habe; er halte sich in S. auf, während seine Ehefrau weiterhin in Ungarn lebe. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin darlegen müssen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus - eine Befragung der Klägerin oder eine (nochmalige) Vernehmung ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder hätte aufdrängen müssen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es nicht allein auf den Willen (des Ehemannes der Klägerin) an, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten bzw. diese wiederaufzunehmen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris, Rn. 11). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris, Rn. 3). Mit den in der Zulassungsschrift angeführten Gründen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan. Die Klägerin möchte geklärt wissen, „ob vom Grundsatz des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach 6-monatigem Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets abzuweichen ist, wenn der Aufenthalt ursprünglich nicht auf Dauer angelegt gewesen ist und sich aus Gründen verlängert hat, die dem Betroffenen nicht zuzurechnen sind“. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Das Verwaltungsgericht hat das Erlöschen der der Klägerin erteilten Niederlassungserlaubnis auf § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG gestützt. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, a.a.O.) ist geklärt, welcher Maßstab hierbei anzulegen ist, dass es hierbei nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers ankommt und dass sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen lässt. Ob nach diesem Maßstab von einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund auszugehen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung. Eine (feste) Zeitspanne von sechs Monaten, bei deren Überschreiten grundsätzlich vom Erlöschen des Aufenthaltstitels auszugehen ist, enthält allein der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel (auch dann), wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Auf diesen Tatbestand hat das Verwaltungsgericht indes nicht abgestellt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). E. Der Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen.