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Beschluss

4 BN 32/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 26 BNatSchG kann aus mehreren geografisch nicht miteinander verbundenen Teilgebieten bestehen. • Für die Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten sind Größe und Zuschnitt nach dem Schutzzweck zu bestimmen; Flächen können als Puffer oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeklammert werden. • Der Begriff der Erholung in § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG legaldefiniert und kann sich auch aus dem optischen Erleben einer Naturnähe von angrenzenden Bereichen ergeben.
Entscheidungsgründe
Teilgebliche Gliederung von Landschaftsschutzgebieten zulässig; Erholungsbegriff umfasst optisches Erleben • Ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 26 BNatSchG kann aus mehreren geografisch nicht miteinander verbundenen Teilgebieten bestehen. • Für die Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten sind Größe und Zuschnitt nach dem Schutzzweck zu bestimmen; Flächen können als Puffer oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeklammert werden. • Der Begriff der Erholung in § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG legaldefiniert und kann sich auch aus dem optischen Erleben einer Naturnähe von angrenzenden Bereichen ergeben. Die Antragstellerin rügte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, dass ein Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG nicht aus mehreren geografisch getrennten Teilgebieten bestehen dürfe und stellte Fragen zum Erholungsbegriff des § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Streitgegenstand war, ob der gesetzliche Wortlaut und Systematik des BNatSchG eine derartige Gliederung sowie eine Auslegung des Erholungsbegriffs erlauben. Es ging um die maßgeblichen Kriterien für den räumlichen Zuschnitt von Schutzgebieten und darum, ob der Erholungswert auch durch optische Eindrücke aus angrenzenden Flächen begründet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und eine Revision zuzulassen sei. Relevante Normen sind § 26, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und § 29 BNatSchG sowie die Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Das Gericht entschied in der Sache selbst ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war unbegründet; die Fragen lassen sich anhand Gesetzeswortlauts und üblicher Auslegungsregeln ohne Revision beantworten. • § 26 Abs. 1 BNatSchG bestimmt Schutzgebiete nach Schutzzweck; Vorschrift enthält keine Vorgaben zu Größe oder geschlossener Form. Schutzgegenstand ist Fläche, nicht einzelne Objekte. • Flächen, die dem Schutzzweck nicht gerecht werden, dürfen ausgeklammert werden; geeignete Flächen können aus Verhältnismäßigkeitsgründen vom Schutz ausgenommen werden. Dadurch kann ein Schutzgebiet aus räumlich getrennten Teilgebieten bestehen, sofern die Teilgebiete durch die verfolgten Schutzzwecke verbunden sind. • § 20 Abs. 3 BNatSchG steht der Gliederung in nicht verbundene Teilgebiete nicht entgegen; der Biotopverbund erfordert fachliche Eignung der Flächen, aber keine in sich geschlossenen Schutzgebiete. • § 29 BNatSchG betrifft Objektschutz, § 26 BNatSchG Flächenschutz; die Tatsache getrennter Teilgebiete ändert nicht die Abgrenzung zwischen Objekt- und Flächenschutz. • Der Erholungsbegriff des § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG definiert und umfasst natur- und landschaftsverträgliches Natur- und Freizeiterleben einschließlich sportlicher Betätigung. • Der besondere Erholungswert bemisst sich nach Lage, Beschaffenheit und Schönheit des Gebiets; hierzu kann auch das Ermöglichen des Anblicks einer naturnahen Zone aus angrenzenden Bereichen gehören. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; es bestand keine Zulassungsbedürftigkeit der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG aus mehreren geografisch nicht miteinander verbundenen Teilgebieten bestehen können, sofern die Teilgebiete durch die verfolgten Schutzzwecke sachlich verbunden sind. Die gesetzliche Regelung lässt Abgrenzungen nach Schutzzweck und Verhältnismäßigkeit zu, wodurch einzelne Grundstücke ausgeklammert werden dürfen. Zudem ist der Erholungsbegriff durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG definiert und umfasst auch das optische Erleben einer naturnahen Zone von angrenzenden Flächen; damit ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein besonderer Erholungswert auch durch außen wahrnehmbare Naturnähe entstehen kann, rechtlich tragfähig.