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Urteil

2 WD 9/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der vorsätzliche Erwerb und Besitz größerer Mengen unterschiedlicher Betäubungsmittel durch einen Soldaten stellt ein sehr schweres Dienstvergehen dar, das die Loyalitätspflicht (§7 SG) und Gehorsamspflicht (§11 SG) in erheblichem Maße verletzt. • Bei der Bemessung disziplinarischer Höchstmaßnahmen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§38 Abs.1 WDO, §58 Abs.7 WDO). • Wiederholte einschlägige Vorbelastungen und erheblicher Umfang der Betäubungsmittel rechtfertigen die Verhängung der Höchstmaßnahme; bei Empfängern von Übergangsgebührnissen bestimmt sich die Höchstmaßnahme nach §58 Abs.2 Nr.4 i.V.m. §67 Abs.4 WDO. • Eine Beschränkung der Berufung auf die Maßgebungsfrage bindet das Revisionsgericht an Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils (§91 Abs.1 WDO i.V.m. §327 StPO).
Entscheidungsgründe
Höchstmaßmaßnahme bei wiederholtem Drogenbesitz eines Soldaten • Der vorsätzliche Erwerb und Besitz größerer Mengen unterschiedlicher Betäubungsmittel durch einen Soldaten stellt ein sehr schweres Dienstvergehen dar, das die Loyalitätspflicht (§7 SG) und Gehorsamspflicht (§11 SG) in erheblichem Maße verletzt. • Bei der Bemessung disziplinarischer Höchstmaßnahmen sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§38 Abs.1 WDO, §58 Abs.7 WDO). • Wiederholte einschlägige Vorbelastungen und erheblicher Umfang der Betäubungsmittel rechtfertigen die Verhängung der Höchstmaßnahme; bei Empfängern von Übergangsgebührnissen bestimmt sich die Höchstmaßnahme nach §58 Abs.2 Nr.4 i.V.m. §67 Abs.4 WDO. • Eine Beschränkung der Berufung auf die Maßgebungsfrage bindet das Revisionsgericht an Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils (§91 Abs.1 WDO i.V.m. §327 StPO). Der Kläger, ein früherer Soldat, war mehrfach wegen Betäubungsmittel- und anderer Straftaten verurteilt. Im August 2015 erwarb und besaß er erhebliche Mengen Amphetamin, Marihuana, CrystalMeth und Ecstasy. Bereits 2014 war er aufgrund eines Dienstvergehens in den Dienstgrad herabgesetzt worden. In der Folge wurde ein disziplinarisches Verfahren eingeleitet; das Truppendienstgericht stellte den vorsätzlichen Erwerb und Besitz der Drogen fest. Gutachter diagnostizierten Drogenabhängigkeit und eine spätere psychotische Störung, die jedoch zeitlich nicht mit der Tat zusammenhängt. Der Soldat erhielt Übergangsgebührnisse und befand sich wirtschaftlich in schwieriger Lage; er nahm an einer Berufsausbildung teil und war vorläufig des Dienstes enthoben. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte gegen die Maßbemessung Berufung ein, beschränkt auf die Art der Disziplinarmaßnahme. • Verfahrensbindung: Die Berufung war auf Maßbemessung beschränkt, weshalb Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts für den Senat bindend sind (§91 Abs.1 WDO i.V.m. §327 StPO). • Tat- und Schuldfeststellung: Der Soldat hat vorsätzlich 56,14 g Amphetamin, 3,01 g Marihuana, 0,18 g CrystalMeth und 4 Ecstasytabletten erworben und besessen; dies verletzt Pflichten aus §§7,11,17 Abs.2 SG und innerdienstliche Vorschriften. • Rechtliche Zwecksetzung: Disziplinarmaßnahmen dienen der Wiederherstellung und Sicherung von Integrität, Ansehen und Disziplin in der Bundeswehr; bei der Zumessung sind §38 Abs.1 WDO und §58 Abs.7 WDO zu beachten. • Schwere des Dienstvergehens: Der unerlaubte Besitz in solcher Menge und Vielfalt rechtfertigt die Einstufung als sehr schweres Dienstvergehen, da er erheblich die Einsatzfähigkeit und Loyalität gegenüber der Rechtsordnung gefährdet. • Verschärfende Umstände: Vorbelastungen, erneute Betäubungsmittelstraftaten nach einer früheren Dienstgradherabsetzung und der Umfang der Drogenmenge sprechen für Hochstufung der Maßnahme. • Persönlichkeit und Milderungsgründe: Zwar sind frühere ordentliche Leistungen und die Drogenabhängigkeit als mildernd zu berücksichtigen, doch wiegen diese Umstände angesichts der Schwere und Wiederholung der Verfehlungen deutlich weniger. • Festlegung der Maßnahme: Ausgangspunkt ist bei der Fallgruppe die Dienstgradherabsetzung; wegen der Besonderheiten des Falls (Empfang von Übergangsgebührnissen) ist die Höchstmaßnahme nach §58 Abs.2 Nr.4 i.V.m. §67 Abs.4 WDO anzuwenden. • Kostenrechtliche Erwägung: Die Berufung war nur wegen formaler Fehler in der Maßform erforderlich; aus Billigkeitsgründen wurde der Kostenlast zugunsten des Soldaten Rechnung getragen. Der Senat hat der Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft stattgegeben und die vom Truppendienstgericht getroffene Maßnahme insofern abgeändert, dass die gesetzlich zutreffende Höchstmaßnahme nach §58 Abs.2 Nr.4 i.V.m. §67 Abs.4 WDO anzuwenden ist. Maßgeblich waren die verbindlichen Tat- und Schuldfeststellungen über den vorsätzlichen Erwerb und Besitz erheblicher Mengen verschiedener Betäubungsmittel sowie die gewichtigen erschwerenden Umstände, insbesondere frühere einschlägige Vorbelastungen und das Ausmaß des Drogenbesitzes. Mildernde Umstände wie Drogenabhängigkeit und teilweise ordentliche bisherige Führung wurden berücksichtigt, reichten aber nicht aus, die Höchstmaßnahme zu vermeiden. Aus Billigkeitsgründen wurde der ehemalige Soldat von den Kosten des Berufungsverfahrens entlastet.