OffeneUrteileSuche
Urteil

38 K 5465/19.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0106.38K5465.19BDG.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Juni 0000 in M. geborene Kläger trat nach Beendigung seiner Schulausbildung mit der Fachoberschulreife am 0. April 0000 in den Dienst des (damaligen) Bundesgrenzschutzes ein. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm am 0. Juni 0000 verliehen. Nach verschiedenen Verwendungen im Bundesgrenzschutz (vom 00. April 0000 bis 00. September 0000 (GSA A Nord 0), vom 00. September 0000 bis 0. Oktober 0000 (GSA A Nord 0), vom 0. Oktober 0000 bis 00. März 0000 (GSA A Nord 0), vom 00. März 0000 bis 00. Juni 0000 (GSA Nord 0), vom 00. Juni 0000 bis 00. Februar 0000 (GSG R.), vom 00. Februar 0000 bis 0. März 0000 (GS Amt C.), vom 0. März 0000 bis 00. März 0000 (BGSI Q.), vom 0. April 0000 bis 00. Januar 0000 (BGSI D.), wurde er mit Wirkung vom 0. Februar 0000 zur Bundespolizeiinspektion Flughafen Y versetzt und dort als Kontroll- und Streifenbeamter beschäftigt. Seit dem 0. August 0000 ist er bis auf weiteres zur Verwendung als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizei J. eingesetzt. Der Kläger wurde zuletzt am 00. Mai 0000 zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz befördert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 am 1. Juli 2005 trägt er die Dienstbezeichnung Polizeiobermeister. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Kläger ist disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet: Mit Disziplinarverfügung vom 22. Februar 2008 wurde dem Kläger wegen unangemessen aggressiven Verhaltens gegenüber Kollegen ein Verweis erteilt. Die hiergegen erhobene Klage bleib ohne Erfolg (Az.: 38 K 5386/08.BDG). Das in dieser Sache ergangene Urteil vom 16. Dezember 2010 erlangte am 1. März 2011 Rechtskraft. Mit weiterer Disziplinarverfügung vom 16. November 2011 verhängte die Bundespolizeidirektion X. eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro gegen den Kläger. Anlass dieser Disziplinarmaßnahme waren despektierliche Äußerungen gegenüber Vorgesetzten, provokantes Verhalten und die Weigerung, sich fachärztlich untersuchen zu lassen sowie ärztliche Befundberichte vorzulegen. Die hiergegen erhobene Klage zu Aktenzeichen 38 K 4861/12.BDG wurde mit Urteil vom 28. Juli 2014 abgewiesen. Einen zunächst beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 3d A 2090/14.BDG) gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm der Kläger zurück, so dass dieses Urteil am 3. November 2014 rechtskräftig wurde. Die Bundespolizeiinspektion Y leitete mit Verfügung vom 10. August 0000 gegen den Kläger ein weiteres Disziplinarverfahren ein. In der Eingangsverfügung heißt es: „Ihnen werden folgende Verfehlungen zur Last gelegt: Gemäß Verfügung vom 31.10.2016 wurden Sie angewiesen, für jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag und dann für jeden weiteren Arbeitstag, an dem Sie dienstunfähig sind, ein ärztliches Attest über das Bestehen der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Sie haben sich am 00.00.00, 00.00.00 und am 00.00.00 krank gemeldet, jedoch kein Attest über das Bestehen der Dienstunfähigkeit vorgelegt. Dadurch sollen Sie gegen Ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen Ihrer Vorgesetzten zu befolgen (sog. Folgepflicht gem. § 62 Abs. 1 S. 2 BBG), verstoßen haben. Dieses begründet den Verdacht eines Dienstvergehens gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Es würde sich um ein innerdienstliches Fehlverhalten handeln.“ Mit Verfügung vom 24. August 2017 erfolgte eine erste Ausdehnung. Darin wurde dem Kläger folgende weitere innerdienstliche Verfehlung zur Last gelegt: „Sie sollen sich am 00.00.0000, gegen 09:40 Uhr, im Rahmen der durch den Ermittlungsführer PHK I. vorgenommenen Aushändigung der Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, mehrfach, in einer nicht angemessenen Art und Weise gegenüber PHK I. und PHM N. über die Leitung der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y im Allgemeinen und dem Inspektionsleiter Polizeidirektor Z. im Speziellen abfällig und geringschätzig geäußert haben. Im Einzelnen bezeichneten Sie den Leiter der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y mehrfach als „Clown“, welcher sich überlegen solle, was er überhaupt macht. Im Übrigen solle dieser das Disziplinarverfahren umgehend wieder einstellen, da Sie ihn ansonsten wegen des Straftatbestands der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) beanzeigen werden. Sie machten während der Aushändigung der Einleitungsverfügung am 00.00.0000, in der Zeit von 09:40 Uhr bis 09:50 Uhr, folgende, durch den Ermittlungsführer PHK I. in einem Gedächtnisprotokoll zusammengefasste Angaben: „Der Clown weiß doch gar nicht, was er macht. Du kannst ihm sagen, dass ich ihm bis zum Mittag Zeit gebe, das gegen mich inszenierte Disziplinarverfahren wieder einzustellen. Ansonsten gehe ich heute Nachmittag zum Polizeipräsidium Y und zeige den Clown wegen Verfolgung Unschuldiger an. Der Clown soll sich erst einmal informieren. Wenn ich krank bin, brauche ich nicht sofort eine ärztliche Bescheinigung. Die Verfügung war nur ein halbes Jahr gültig. Wenn der Clown keine Ahnung hat, soll er sich mal überlegen, was er macht. Auch der E. (Anmerkung des Ermittlungsführers: hierbei dürfte es sich um Dr. E. vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundespolizeidirektion X. handeln) kann mir auch nicht vorschreiben, dass ich immer eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vorlegen muss. Die haben doch alle keine Ahnung. Das ist alles inszeniert. Das hat der V. (Anmerkung des Ermittlungsführers: hierbei dürfte es sich um den ehemaligen Leiter der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y, Herrn Leitenden Polizeidirektor W. V., handeln) auch schon versucht.“ Gleiches Verhalten zeigten Sie am 00.00.0000, um 10:15 Uhr, durch die Übersendung einer Email mit diffamierendem Inhalt an den Leiter der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y, Herrn Polizeidirektor Z., sowie der unmittelbaren Beteiligung (cc) der betreffenden Email an den Präsidenten der Bundespolizeidirektion X., Herrn L.. Sie bezeichnen in dieser Email das gegen Sie eingeleitete Disziplinarverfahren als inszeniert. Ferner fordern Sie den Inspektionsleiter der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y nunmehr schriftlich auf, das Disziplinarverfahren gegen Sie unverzüglich einzustellen, da Sie ansonsten die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Verfolgung Unschuldiger gegen ihn anstreben. Wortlaut der Email (ohne Sendenachweis): „Sehr geehrter Herr G., aufgrund des hier inszenierten Disziplinarverfahrens werde ich Sie wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) anzeigen. Sollten Sie das Disziplinarverfahren unverzüglich einstellen, werde ich von einer Strafanzeige Abstand nehmen. Mit freundlichen Grüßen P.“ Zudem übersandten Sie am 00.00.0000, um 11:45 Uhr, per Email ein analoges Schreiben an den, bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y eingesetzten Tarifbeschäftigten K.. Aufgrund des o.a. Sachverhaltes könnten Sie gegen ihre Dienstpflicht, hier: Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 (1) Satz 3 BBG, verstoßen haben.“ Nachdem sich Anhaltspunkte für weitere disziplinarrelevante Pflichtverletzungen ergeben hatten, dehnte die Bundespolizeidirektion Flughafen Y das Disziplinarverfahren nochmals aus. In der Ausdehnungsverfügung vom 8. Januar 2018 heißt es: „Es besteht der Verdacht, dass Sie am 00.00.0000 schuldhaft gegen ihre Folgepflicht gemäß § 62 (1) Satz 2 BBG, (Gehorsamspflicht) verstoßen haben, in dem Sie der dienstlichen Aufforderung zur Vorstellung beim Sozialmedizinischen Dienst nicht nachgekommen sind. Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion X. vom 08.09.2017 wurden Sie angewiesen, sich zu einer sozialmedizinischen Untersuchung zur Beurteilung Ihrer (Polizei-)Dienstfähigkeit am 00.00.0000 beim Sozialmedizinischen Dienst X. einzufinden.Die durch die Regierungsamtsrätin T. im Auftrag verfasste Verfügung wurde Ihnen per Postzustellungsurkunde an Ihre hier bekannte Anschrift in M., Z.-straße 0, übersandt. Mit dem elektronischen Schriftverkehr vom Freitag, dem 00.00.2017, 15:47 Uhr, teilten Sie der Regierungsamtsrätin T. sowie dem Sachbereich 35 (Personal) der Bundespolizeidirektion X. mit, dass Sie den Termin zur Feststellung Ihrer (Polizei-)Dienstfähigkeit nicht wahrnehmen werden.Tatsächlich haben Sie dann auch den angeordneten Termin zur sozialmedizinischen Untersuchung bei der Bundespolizeidirektion X. - trotz erneutem Hinweis auf Ihre Pflicht zum Erscheinen - nicht wahrgenommen. Sie mehrfach weiterhin gegen ihre Dienstpflicht, hier: Folgepflicht gemäß § 62 (1) Satz 2 BBG (Gehorsamspflicht) verstoßen haben, in dem Sie Anweisungen nicht oder nur sporadisch nachgekommen sind. Mit mündlicher Weisung Ihres unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn EPHK H., vom 19.05.2016, wurden Sie aufgefordert, Ihre täglichen Arbeitsergebnisse ihm selber oder seinem Vertreter im Amt, Herrn Polizeihaupt-kommissar S., vorzulegen. Dieser dienstlichen Weisung kamen Sie nicht nach. Aus diesem Anlass wurde Ihnen am 00.00.0000 durch die stellvertretende Inspektionsleiterin der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y, Frau Polizeioberrätin O., nunmehr niederschriftlich angeordnet, dass Sie Ihre täglichen Arbeitsergebnisse Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten oder dem Vertreter im Amt vorzulegen haben. Die Anordnung war zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten befristet. Nachfolgend befanden Sie sich in dem Zeitraum vom 00.00.2016 bis zum 00.00.2017 im Krankenstand. Am 00.00.0000 wurde die in Rede stehende niederschriftliche Anordnung für einen Zeitraum von drei Monaten verlängert. Dieser dienstlichen Weisung kamen Sie im direkten Anschluss lediglich wenige Male nach, indem Sie ausschließlich Herrn PHK F. die Arbeitsergebnisse vorlegten; Herrn B. legten Sie diese weiterhin hingegen nicht vor.“ Der Kläger nahm über seinen im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt PO. mit Schriftsätzen vom 6. November 2017 und vom 19. März 2018 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahmen (Seiten 80 bis 83 und 196 bis 201, Beiakte Heft 1) wird Bezug genommen. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Ermittlungsbericht vom 20. April 2018 zugesandt. Der Kläger nahm mit weiterem Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 31. Juli 2018 Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme (Seiten 210 bis 216, Beiakte Heft 1) wird ebenfalls Bezug genommen. Nachdem die Bundespolizeiinspektion Flughafen Y den Vorgang gemäß § 31 BDG an die höhere dienstvorgesetzte Stelle, die Bundespolizeidirektion X., abgegeben hatte, sprach diese mit Disziplinarverfügung vom 6. Dezember 2018 als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Bezüge um ein Zehntel für ein Jahr aus. Hiergegen legte der Kläger – ohne Rechtsbeistand – mit Schreiben vom 4. Januar 2019 Widerspruch ein und kündigte an, den Widerspruch in Kürze durch einen neuen Rechtsbeistand begründen lassen zu wollen. Es folgte eine schriftliche Widerspruchsbegründung des Klägers selbst mit Schriftsatz vom 29. März 2019, in der es wörtlich heißt: „1. Die stellvertretende Dienststellenleiterin der BPOLI Flughafen Y (Frau U.) ist nicht berechtigt, mir die Karenztageregelung unbefristet zu entziehen. Darüber hinaus ist die Anordnung schon deshalb rechtswidrig, weil mich Frau U. nicht zuvor angehört hat (Verstoß gegen § 109 BBG) und auch keinerlei Begründung in ihrer schriftlichen Anordnung enthalten ist. Ebenso fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Somit handelte Frau U. willkürlich! Dies verstößt gegen das sog. Willkürverbot. Anzumerken ist noch, dass ich vor der Inanspruchnahme der Karenztage am 00.00.0000, 00.00.0000 und am 00.00.0000 für ein dreiviertel Jahr krankgeschrieben war, weshalb ich in dem Glauben war, der Entzug der Karenztageregelung sei bereits hinfällig. Und ohne mich darauf hinzuweisen, dass ich noch etwas vorzulegen habe, wartete die Inspektionsleitung der BPOLI Flughafen Y zwei Wochen ab, um mir dann (ganz überraschend) die Einleitungsverfügung aushändigen zu lassen! Erneuter Verstoß gegen die Anhörungspflicht (§ 109 BBG)! Auch geht die Darstellung des Ermittlungsführers (PHK I.) dahingehend Fehl, dass ich vorsätzlich gehandelt hätte.Denn bei Aushändigung der Einleitungsverfügung sagte ich zu ihm, dass das halbe Jahr bereits verstrichen sei. Woraufhin Herr PHK I., im Beisein des Zeugen –XB. N., PHM (hat die Behörde bereits verlassen), äußerte: „Nein, diese Anordnung war unbefristet!“ Somit kann man mir kein vorsätzliches Fehlverhalten vorwerfen!!! Hier entsteht vielmehr der Eindruck, dass man mir, mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, einfach nur übel mitspielen möchte. Das Inszenieren eines Disziplinarverfahrens stellt jedoch einen Straftatbestand dar, nämlich Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB. Sollte das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden, werde ich alle Beteiligten anzeigen!!! 2. Meine Äußerung unmittelbar nach Aushändigung der Einleitungsverfügung, „Was? QD. hat ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Der muss sich doch erst einmal mit mir unterhalten! Was ist das denn für ein Clown?“ fällt nicht weiter ins Gewicht, da es diverse Gerichtsurteile gibt, die dem Beamten, im ersten Moment der Erregung unter dem Eindruck, er werde ungerecht behandelt, derartige Äußerungen im Affekt, zugestehen. 3. Die Erweiterung des Disziplinarverfahrens im Bezug auf einen nicht wahrgenommen SMD-Termin, ist ebenfalls rechtswidrig, da der SMD-Termin nicht nur einfach willkürlich, sondern vor allem auch rechtswidrig angeordnet wurde, worauf ich zum damaligen Zeitpunkt schriftlich hingewiesen habe und den Termin im Anschluss nicht wahrnahm, da der Beamte einer rechtswidrigen Anordnung nicht nachkommen muss. Die Regelung zur Polizeiärztlichen Untersuchung ergibt sich aus dem BMI-Erlass (sog. Stufenverfahren) sowie aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das eine unmissverständliche Begründung der Anordnung zur polizeiärztlichen Untersuchung, in schriftlicher Form, verlangt. Die Bundespolizei erlaubt sich nun einmal den LUXUS, nicht nur einen SMD, sondern auch einen AMD zu besitzen!!! Dies hat man hier nicht berücksichtigt. Wissentlich, nicht berücksichtigt! Somit ist in Anbetracht der gesamten willkürlich und rechtswidrig ergangenen Anordnungen die Disziplinarverfügung vom 06.12.2018 aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.“ Der Widerspruch des Klägers wurde mit am 18. Juni 2019 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 19. Juli 2019 Klage erhoben. Im Klageschriftsatz wiederholt und vertieft er die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente und hält dabei seine Fragestellungen am 15. August 2017 (vgl. Ausdehnungsverfügung vom 24. August 2017) „für allzu berechtigt“ (Seite 4 des Klageschriftsatzes) und wiederholt auch im gerichtlichen Verfahren den Vorwurf einer Straftat (nach § 344 StGB) gegenüber seinen Vorgesetzten, die er anzeigen wolle. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Bundespolizeidirektion X. vom 6. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 aufzuheben. Dem ist die Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, unter Wiederholung und Vertiefung der bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe entgegengetreten. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 38 K 5386/08.BDG und 38 K 4861/12.BDG sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Zwar wurde sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 3 BDG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingereicht. Nach diesen Vorschriften muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Frist wurde um einen Tag überschritten. Voraussetzung dafür, dass die vorgenannte einmonatige Klagefrist überhaupt zu laufen beginnt, ist aber, dass eine schriftliche, vollständige und rechtmäßige Rechtsmittelbelehrung erfolgt (§ 3 BDG i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO). Bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung gilt hingegen über die Verweisung in § 3 BDG die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Jahresfrist ist vorliegend wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 anzunehmen: Die Rechtsmittelbelehrung nennt ein falsches Datum der Disziplinarverfügung, so heißt es „Disziplinarverfügung BPOLD STA vom 12.03.2018, Az.: 16 13 01-04/16“, obwohl die Verfügung vom 6. Dezember 2018 datiert. Es kann deshalb dahinstehen, ob der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung auch im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 55a VWGO) erforderlich ist. Vgl. zur Problematik: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. September 2019 - 9 LB 59/17 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2019 - 4 A 640/17 -, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 24. Auflage, 2018, § 58 Rn. 12; Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 6. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 erweist sich als recht- und zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG). Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere liegt kein seitens des Klägers angenommener Verstoß gegen § 109 BBG vor. Denn vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 BDG ist eine Anhörung nicht vorgesehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2018 – 38 L 1841/18.BDG -, juris, Rn. 9. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. Das Gericht legt den Sachverhalt zugrunde, wie er sich in der Disziplinarverfügung und im Widerspruchsbescheid darstellt. Dieser wird, wie sich aus der Klagebegründung vom 15. Juli 2019 ergibt, auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Er hält sein Verhalten vielmehr für „allzu berechtigt“ und beruft sich auf Formverstöße der Inspektionsleitung. Danach hat der Kläger am 00. Juli 0000, 0. August 0000 sowie 0. August 0000 gegen die Pflicht, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen, indem er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Kläger hat sich auch am 00. August 0000 mehrfach in einer nicht angemessenen Art und Weise gegenüber Kollegen über die Leitung der Bundespolizeiinspektion Flughafen Y im allgemeinen und den Inspektionsleiter im speziellen abfällig und geringschätzig geäußert und damit gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Schließlich hat er gegen die Pflicht, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen, indem er der dienstlichen Aufforderung vom 8. September 2017 zur Vorstellung beim Sozialmedizinischen Dienst nicht nachgekommen ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Hierzu war der Kläger bereits deshalb verpflichtet, weil er nicht im Wege des (seinerzeit möglichen) vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung vorgegangen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris, Rn. 17. Selbst wenn man mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausginge, dass einstweiliger Rechtsschutz gegen eine solche Untersuchungsanordnung gemäß § 44a VwGO nicht mehr zulässig ist, - BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris - ergäbe sich nichts anderes. Denn die Untersuchungsanordnung war rechtmäßig, insbesondere enthielt sie entgegen der Ansicht des Klägers eine (nachvollziehbare) Begründung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris, Rn. 25 ff. (zur möglichen disziplinarrechtlichen Sanktion). Einen Pflichtenverstoß gleicher Art, nämlich dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, hat der Kläger begangen, indem er die dienstlichen Weisungen vom 19. Mai 2016 und vom 2. November 2016 zur Vorlage der täglichen Arbeitsergebnisse bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn ersten Polizeihauptkommissar H., nicht nachgekommen ist. Der umfangreiche Vortrag des Klägers, wonach die Anweisungen aus seiner Sicht rechtswidrig und deshalb von ihm nicht zu beachten waren, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist als Beamter verpflichtet, dienstlichen Weisungen nachzukommen, solange diese nicht geändert oder aufgehoben sind. Bei seinen Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht handelt es sich - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht nur um eine Äußerung im ersten Moment der Erregung, denn er hat die mündliche Äußerung gegenüber PHK I. in der Folgezeit noch zweimal verschriftlicht und an Polizeidirektor G. und K. per Email versandt. Die Pflichtverletzungen hat der Kläger schuldhaft begangen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Bedeutung seiner Verweigerungshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungs-anordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1/11 -, juris, Rn. 56; Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 1/08 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 3 D A 1203/16.O -, juris, Rn. 6. Nach diesen Maßgaben wäre ein - unterstellter - Verbotsirrtum jedoch vermeidbar gewesen, weil der Kläger als Polizeiobermeister mit damals bereits fast 30-jähriger Diensterfahrung bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ohne weiteres hätte erkennen können und müssen. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil er bereits entsprechend vorbelastet und pflichtengemahnt war. Die vom Kläger begangenen Pflichtverletzungen sind als innerdienstlich zu qualifizieren, was keiner weiteren Darlegung bedarf. Wegen des festgestellten (einheitlichen) Dienstvergehens war gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die durch die angefochtene Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Bezüge um ein Zehntel für ein Jahr war nach dem Dafürhalten der Kammer recht- und auch zweckmäßig. Aufgrund der Gesamtumstände, d.h. unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn beeinträchtigt hat sowie seines Persönlichkeitsbildes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass wegen der mehrfachen Missachtung dienstlicher Anordnungen und der despektierlichen Äußerungen gegenüber Vorgesetzten die ausgesprochene Gehaltskürzung nach Art und Umfang der Maßnahme erforderlich, aber auch (noch) ausreichend ist, um den Kläger zukünftig von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Dabei kann zu Ungunsten des Klägers der mit Disziplinarverfügung vom 22. Februar 2008 erteilte Verweis und die mit Disziplinarverfügung vom 16. November 2011 verhängte Geldbuße berücksichtigt werden, denn ein Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 BDG besteht insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Verweis nach 2 Jahren und eine Geldbuße nach 3 Jahren bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BDG, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BDG endet die Frist für das Verwertungsverbot u.a. aber nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf. Die Disziplinarverfügung vom 22. Februar 2008 (Verweis) wurde am 1. März 2011 - mit Rechtskraft des Urteils zu Az.: 38 K 5386/08.BDG - unanfechtbar, konnte also bei dem bereits am 27. Mai 2010 eingeleiteten zweiten Disziplinarverfahren ohne weiteres berücksichtigt werden. Die Disziplinarverfügung im zweiten Disziplinarverfahren vom 16. November 2011 (Geldbuße) wurde im November 2014 - mit der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung - unanfechtbar und konnte damit bei dem vorliegend zur gerichtlichen Überprüfung gestellten, am 10. August 0000 eingeleiteten, dritten Disziplinarverfahren berücksichtigt werden. Disziplinarische Vorbelastungen lassen den Schluss zu, dass sich der Beamte eine vorherige disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 21, und vom 27. Januar 2011 - 2 A 5/09 -, juris, Rn. 36; Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 B 9/14 -, juris, Rn 10. Auch wenn die disziplinarische Vorbelastung bei einem erneuten einschlägigen Dienstvergehen nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass eine weitere Disziplinarmaßnahme höher ausfallen müsste als die zuvor verhängte, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 10/00 -, juris, Rn. 47, verlangt eine einschlägige disziplinare Vorbelastung jedenfalls grundsätzlich nach einer „Hochstufung“ in der Maßnahmeart (Grundsatz der „stufenweisen Steigerung“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 2 WD 9/17 -, juris, Rn. 38; Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 B 9/14 -, juris, Rn. 10. Die Klage war damit mit der sich aus §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.