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Beschluss

6 B 66/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erheblichen und nicht kenntlich gemachten Übernahmen in einer Hausarbeit kann ein Täuschungsversuch i.S. berufsbezogener Prüfungen vorliegen; bedingter Vorsatz genügt. • Die Sanktion, eine Prüfung bei Täuschungsversuch als nicht bestanden zu werten, ist verfassungsrechtlich mit Art. 12 GG vereinbar, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. • Die Zulassung der Revision setzt darlegbare Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO voraus; bloße abweichende Würdigung des Sachverhalts genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Täuschungsversuch durch nicht kenntlich gemachte Übernahmen — Nichtbestehen der Prüfung gerechtfertigt • Bei erheblichen und nicht kenntlich gemachten Übernahmen in einer Hausarbeit kann ein Täuschungsversuch i.S. berufsbezogener Prüfungen vorliegen; bedingter Vorsatz genügt. • Die Sanktion, eine Prüfung bei Täuschungsversuch als nicht bestanden zu werten, ist verfassungsrechtlich mit Art. 12 GG vereinbar, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. • Die Zulassung der Revision setzt darlegbare Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO voraus; bloße abweichende Würdigung des Sachverhalts genügt nicht. Kläger ist Soldat auf Zeit und Student im Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften an der Universität der Bundeswehr. In der zweiten Wiederholungsprüfung reichte er eine Hausarbeit ein, die nach Auffassung der Prüferin zahlreiche längere Passagen aus fremden Werken ohne Kennzeichnung enthielt. Die Prüferin vermerkte unverzüglich den Täuschungsverdacht beim Prüfungsausschussvorsitzenden. Die Universität erklärte die Hausarbeit und damit die Bachelorprüfung wegen Täuschungsversuchs als endgültig nicht bestanden. Der Kläger begehrte die Neubewertung der Arbeit bzw. hilfsweise einen weiteren Prüfungsversuch. Berufungsgericht und Bundesverwaltungsgericht sahen einen Täuschungsvorsatz gegeben und verwiesen auf den Umfang der nicht kenntlich gemachten Fremdtexte sowie das Nahelegen übernommenener Wertungen; Vertrauensschutz greift nicht. • Zulassungsfrage: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision weist keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe schlüssig dar; insbesondere fehlt die erforderliche Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung. • Täuschungsbegriff: In Prüfungsleistungen müssen wort- oder sinngemäß übernommene Passagen eindeutig kenntlich gemacht werden; nicht jeder Zitierfehler ist Täuschung, doch genügt bedingter Vorsatz, wenn der Prüfling bewusst in Kauf nimmt, die Übernahmen würden unentdeckt bleiben. • Tatsachenwürdigung: Umfang und systematische Nichtkennzeichnung längerer fremder Passagen sowie die Übernahme fremder Wertungen sprechen für einen Täuschungsvorsatz; das Berufungsgericht hat diese Würdigung nicht willkürlich getroffen. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Die Sanktion, eine Prüfung bei Täuschung als nicht bestanden zu werten, ist verfassungsgemäß nach Art. 12 GG, weil sie dem legitimen Zweck dient, geeignet, erforderlich und angemessen ist; Chancengleichheit spricht für die Sanktion. • Verfahrensfragen: Ein behaupteter Verfahrensfehler durch fehlende Unverzüglichkeit oder Gehörsverletzung rechtfertigt die Revision nicht, weil die Voraussetzungen oder die Darlegung fehlen und die Vorinstanz auf mehrere tragende Begründungen gestützt ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Hausarbeit wegen eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden zu werten und die Bachelorprüfung damit endgültig als nicht bestanden anzusehen, sind rechtlich tragfähig: es liegen zahlreiche und nicht kenntlich gemachte Übernahmen fremder Textpassagen sowie die Übernahme fremder Wertungen vor, die bedingten Täuschungsvorsatz nahelegen. Die Sanktion ist verfassungsgemäß und mit den Anforderungen des Art. 12 GG vereinbar; Vertrauensschutz greift nicht. Damit bleiben die begehrten Neubewertung und der erneute Prüfungsversuch unbegründet.