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Urteil

5 A 177/22 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0123.5A177.22MD.00
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Leitsätze
Zur Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes, hier der Abnahme der Prüfungen, ist eine übergangsweise Fortgeltung des § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA (juris: PolFHSchulBAPrüfO ST) notwendig (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20. Oktober 2022 5 A 52/21 MD , juris). (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes, hier der Abnahme der Prüfungen, ist eine übergangsweise Fortgeltung des § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA (juris: PolFHSchulBAPrüfO ST) notwendig (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20. Oktober 2022 5 A 52/21 MD , juris). (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat mangels Spruchreife keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten die Bachelor-Prüfung für bestanden zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Spruchreife besteht bei Verpflichtungsklagen mit dem Ziel des Bestehens nur, wenn das Gericht die Prüfungsbehörde unmittelbar zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten kann, weil die Beseitigung des Bewertungsfehlers keine Neubewertung durch die Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfordert. Dies ist der Fall, sofern das erkennende Gericht selbst bei einem Rechen- oder sonstigen Verfahrensfehler bei der Berechnung der Prüfungsnote, etwa infolge eines festen punktbezogenen Notenschemas, die rechtmäßige (bewertungsfehlerfreie) Note bestimmen und die Prüfungsbehörde unmittelbar zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten kann (VG Magdeburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – 5 A 225/20 MD –, juris, Rn. 44 mit Verweis auf Dieterich, in: Fischer/Jeremias/ders., Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 827). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger rügt keinen bloßen Rechen- oder sonstigen Verfahrensfehler bei der Berechnung der streitbefangenen Prüfungsnote, die es dem erkennenden Gericht ermöglichen würde, das Ergebnis einer rechtmäßigen Bewertung der Prüfungsleistung ohne weiteres kalkulatorisch festzustellen. Er wendet sich vielmehr gegen eine Sanktionsmaßnahme – hier das Nichtbestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ infolge einer Täuschungshandlung –, die im Falle ihrer Aufhebung dem Kläger keinen unmittelbaren Bestehensanspruch verschafft, sondern (nur) zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens führt. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der vom Kläger in der Klageschrift vom 07. November 2022 gewählten Formulierung ist sein Hilfsantrag bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er (nur) die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2022 begehrt. Der Kläger wendet sich entsprechend der Klagebegründung gegen die Sanktionierung eines Täuschungsversuchs und die damit einhergehende Weigerung der Beklagten, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Damit wendet er sich in der Sache gegen eine belastende Sanktionierungsmaßnahme, die aufgehoben werden soll, damit die Prüfung ihren Fortgang nehmen kann. Die Verpflichtung der prüfenden Behörde zur Neubewertung der sanktionsbefangenen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist demgegenüber weder möglich noch erforderlich. Möglich ist die Neubewertung nicht, weil der Kläger bisher keine Sportleistungen erbracht hat, die einer neuerlichen Bewertung zugänglich sein könnten. Erforderlich ist sie nicht, weil die Behörde im Aufhebungsfall verpflichtet ist, das durch die Sanktionsnote abgebrochene Prüfungsverfahren fortzuführen und erstmals eine inhaltliche Bewertung von Prüfungsleistungen vorzunehmen bzw. dem Prüfling erstmalig die Ableistung der Prüfung zu ermöglichen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 2 K 2519/18 –, juris, Rn. 18; VG Dresden, Urteil vom 18. Mai 2017 – 5 K 3385/14 –, juris, Rn. 25; VG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2006 – 7 K 1243/05 –, juris, Rn. 17; VG Göttingen, Beschluss vom 29. März 2004 – 4 B 32/04 –, juris, Rn. 18; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/ders., a.a.O., Rn. 824). Die so verstandene Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Feststellung des (endgültigen) Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ ist § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA soll Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch beitragen, andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit in den Prüfungs- oder Vorbereitungsraum bringen oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA entscheidet der Prüfungsausschuss über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 und 2 oder einer Täuschung, die nach Abschluss einer Prüfung festgestellt wird. Er kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Prüfungsleistung mit „0 Rangpunkten“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA sei auf studienbegleitende Leistungen im Sinne § 12 Abs. 3 PrüfO - B. A. - PVD LSA nicht anwendbar, weil diese keine Prüfungen seien. Bei der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA handelt es sich um eine Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Dies wird durch die systematische Stellung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA im Abschnitt 2 der PrüfO - B. A. - PVD LSA deutlich, der nach seiner Überschrift „Prüfungen“ betrifft. Dieser Befund wird durch eine teleologische Auslegung des § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA bestärkt. Der Regelung über Sanktionierungen von Täuschungshandlungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LS liegt der Gedanke zugrunde, dass der mit einer Prüfung verfolgte Zweck, bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse persönlich ohne fremde Hilfe nachzuweisen, gewährleistet wird. Vor diesem Hintergrund muss § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA auch auf die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA Anwendung finden, um sicherzustellen, dass das Ziel der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“, bestimmte sportliche Fähigkeiten nachzuweisen, erreicht wird. Dies gilt umso mehr, da die studienbegleitenden Leistungen als integraler Bestandteil der Bachelor-Prüfung mit mindestens 5 Rangpunkten bestanden werden müssen (vgl. §§ 8, 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA). I. Zwar ist die Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG unvereinbar (1.), allerdings findet sie übergangsweise weiterhin Anwendung (2.). 1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA trifft das Ministerium für Inneres und Sport als Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Beamtenrechts zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LBG LSA insbesondere die Ausgestaltung von Prüfungen, insbesondere deren Abnahme, die Bewertungen von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens und die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten geregelt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil es sich dabei um eine satzungsrechtliche Bestimmung der Beklagten Fachhochschule und nicht um eine Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums handelt. Soweit der Verordnungsgeber in § 7 APVO Bachelor Pol lediglich pauschal die Laufbahnprüfung vorsieht und die Regelung des Näheren der Bestimmung in der Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei überlässt, verstößt dies gegen Gesetzesrecht, weil § 28 LBG LSA die Möglichkeit einer Subdelegation, der Übertragung der Rechtsetzungskompetenz auf die Fachhochschule, nicht vorsieht (vgl. dazu ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 5 A 52/21 MD –, juris). 2. Dahingestellt bleiben kann, ob das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt war, mit Erlass vom 20. Februar 2023 die übergangsweise Fortgeltung der Regelungen der APVO Bachelor Pol sowie der PrüfO - B. A. - PVD LSA zu verfügen, bis eine rechtskonform überarbeitete APVO Bachelor Pol in Kraft getreten ist. Das erkennende Gericht ist aufgrund des bestehenden Regelungsdefizits zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 –, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris, Rn. 23; OVG LSA, Urteil vom 22. März 2022 – 4 L 49/21 –, juris, Rn. 39 m.w.N.; anders noch VG Magdeburg, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 5 A 52/21 MD –, juris, Rn. 28 ff.). Zur Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes, hier der Abnahme der Prüfungen, ist daher eine jedenfalls übergangsweise Fortgeltung des § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA notwendig, denn nur so können die Sanktionen bei Täuschungshandlungen vorstrukturiert, Täuschungsversuche bei Prüfungen geahndet und gerichtlich kontrolliert werden. Zudem orientiert sich die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit und berücksichtigt insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts, indem er das in § 17 Abs. 3 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA aufgeführte Sanktionsprogramm Anordnung der Wiederholung einzelner oder mehrere Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung, Bewertung der Prüfungsleistungen mit „0 Rangpunkten“ oder Erklärung des Nichtbestehens der Prüfung von der jeweiligen Schwere der Verfehlung des Prüflings abhängig macht. II. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. 1. Der Prüfungsausschuss ist für die Erklärung des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ mit Beschluss vom 17. August 2022 zuständig (§ 17 Abs. 3 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA). 2. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei nicht gemäß § 17 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2022 unter Fristsetzung bis zum 08. August 2022 ausreichend Zeit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 3. Soweit der Kläger rügt, dass der Prüfungsausschuss im elektronischen Umlaufverfahren entschieden habe, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Ungeachtet dessen, dass die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses in § 5 Abs. 6 in Fällen besonderer Dringlichkeit Beschlüsse im Umlaufverfahren unter Nutzung der IT-Medien vorsieht, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Prüfungsausschuss zu einer mündlichen Beratung über die im Streit stehende Täuschungshandlung des Klägers zusammentritt. Vielmehr wird in der Regel – wie auch hier – ein schriftliches bzw. elektronisches Umlaufverfahren ausreichen, das allerdings – wie hier – mit einem aktenkundigen Ergebnis enden muss. Auf eine mündliche Beratung wird lediglich dann nicht verzichtet werden können, wenn sich der Prüfungsausschuss im schriftlichen bzw. elektronischen Verfahren nicht auf eine einheitliche Haltung zur im Streit stehenden Täuschungshandlung des Klägers einigen kann (vgl. OVG LSH, Urteil vom 08. Oktober 1993 – 3 L 47/93 –, juris, Rn. 35). Anhaltspunkte für eine derartige uneinheitliche Haltung des Prüfungsausschusses sind weder aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. III. Der streitbefangene Bescheid ist materiell rechtmäßig, weil hier die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA vorliegen. 1. Es liegt eine Täuschungshandlung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA vor. Eine Täuschungshandlung setzt voraus, dass ein Prüfling eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei – oder gegebenenfalls auch im Nachgang – dieser Prüfung in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder unerlaubter Hilfe bedient hat (Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 229). Hierbei können auch mehrere Personen organisiert zusammenwirken (vgl. Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 244). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich mit Herrn POK S. darauf verständigt, dass dieser ihm die, wie der Kläger behauptet, in seinem Praktikum erbrachten sportlichen Leistungen als studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ bescheinigt, ohne dass der Kläger diese Leistungen gegenüber POK S. nochmals erbracht hat. Darauf spiegelte POK S. der Beklagten mit E-Mail vom 27. Juni 2022 die Sportleistungen des Klägers Lauf 2000 Meter in 11:58 Minuten (4 Punkte), Lauf 50 Meter in 8,2 Sekunden (6 Punkte), Schwimmen/Retten nur KÜ (4 Punkte) sowie 38 Liegestütze (7 Punkte) vor und verschaffte dem Kläger einen unerlaubten Vorteil in Gestalt eines Bestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ (21 Punkte). Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Vermerkes der Beklagten vom 07. Juli 2022 fest. Danach habe POK S. den Fachverantwortlichen Sport/ESV (FaV) PHK M. am 06. Juli 2022 informiert, dass er die am 27. Juni 2022 gemeldeten Prüfungsleistungen des Klägers nicht abgenommen habe. Er habe die Information durch den Kläger erhalten, dass seine abgelegten Normen aus dem Praktikum nicht anerkannt worden seien und es habe eine Verständigung zwischen ihm und dem Kläger gegeben, konkrete Werte ohne Abnahme/ohne Leistungserbringung zu melden. Dieses Fehlverhalten habe POK S. am selben Tag in einem Gespräch mit dem Dezernatsleiter 21 „Polizeitraining, fachpraktische Ausbildung“ Herrn H. nochmals eingeräumt. Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Zweifel ziehen, sind weder von dem Kläger vorgetragen noch ersichtlich. Der Einwand des Klägers, er könne über etwas nicht täuschen, was der Wahrheit entspreche, weil er die zu erbringenden Sportleistungen ausweislich der Nachweise der Polizeiinspektion B-Stadt in den Jahren 2020 bis 2022 erbracht habe, verfängt nicht. Die von POK S. der Beklagten mit E-Mail vom 27. Juni 2022 übermittelten Sportleistungen des Klägers in den Disziplinen Lauf 2000 Meter, Lauf 50 Meter, Schwimmen/Retten nur KÜ und Liegestütze sind nicht identisch mit den vom Kläger ausweislich der Nachweise der Polizeiinspektion B-Stadt erbrachten Leistungen in den zuvor benannten Disziplinen für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Ungeachtet dessen, entsprechen diese erbrachten Sportleistungen nicht den Anforderungen der PrüfO - B. A. - PVD LSA. Da der Kläger die erbrachten Sportleistungen für das Jahr 2020 am 23. Juni 2020 und damit vor Beginn seines Studiums am 01. September 2020 erzielt hat, können diese, soweit sie – wie hier – durch die Beklage nicht als studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA anerkannt worden sind, bereits denklogisch keine „studienbegleitenden“ Leistungen darstellen. Die tatsächliche Erbringung der Sportleistungen für das Jahr 2022, die der Kläger am 12. April 2022 erzielt haben soll, begegnet deshalb durchgreifende Bedenken, weil der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 11. April 2022 aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit von 11. April 2022 bis 30. Juni 2022 nicht am Sport teilnehmen konnte. Zudem sind die Sportleistungen des Klägers ausweislich der Nachweise für die Jahre 2020 bis 2022 von Herrn PHK F. abgenommen worden, der vom Prüfungsausschuss der Beklagten nicht als Prüfer bestellt worden ist und mithin zur Abnahme von Prüfungen bzw. studienbegleitenden Leistungen im Rahmen des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst“ nicht befugt ist (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA). 2. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Täuschung liegen vor. Eine Täuschungshandlung ist nur dann zu ahnden, wenn der Prüfling die hierfür maßgeblichen Umstände kennt. In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist, sofern die maßgebliche Prüfungsordnung – wie hier – nicht etwas anderes vorsieht, nicht die unbedingte Täuschungsabsicht, sondern der bedingte Vorsatz (vgl. Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 235). Gemessen hieran hat der Kläger zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte durch die Übermittelung von Sportwerten des Klägers durch POK S. dem Irrtum unterliegt, dass der Kläger diese Leistungen gegenüber POK S. tatsächlich erbracht und damit die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ bestanden hat. Für eine vorsätzliche Täuschungshandlung spricht zudem das planmäßige Vorgehen des Klägers. Um eine Verlängerung der Studiendauer zu vermeiden, ersuchte der Kläger POK S. und erzielte eine Verständig dahingehend, dass POK S. konkrete Sportwerte ohne Leistungserbringung des Klägers der Beklagten meldete. Soweit der Kläger vorträgt, er habe nicht getäuscht, weil er die Sportleistungen tatsächlich erbracht habe bzw. die Beklagte ihn durch die Ablehnung der Anerkennung der Sportleistungen zu der Verständigung mit POK S. „genötigt“ habe, ändert das an der Täuschungsabsicht nichts, sondern unterstreicht nochmals, dass es ihm darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, er habe die Sportleistungen an der Fachhochschule, abgenommen durch Herrn POK S., erbracht. Die Behauptung, er habe Herrn POK S. nur dazu bewegen wollen, zu bestätigen, dass er die bei der PI B-Stadt absolvierte Sportleistung erbracht habe, ist eine Schutzbehauptung, die durch den Inhalt des Vermerks vom 12.07.2022 widerlegt ist. Danach hat sich der Kläger am 11.07.2022 bei Frau PHK’in A. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Studiengruppensprecher über den Stand der Erbringung der studienbegleitenden Leistungen (Sportleistungen) seiner Studiengruppe erkundigt und im Verlauf des Gesprächs gefragt, ob seine erbrachten Leistungen, die durch POK S. gemeldet worden seien, im Prüfungsamt eingegangen seien. Im weiteren Verlauf erklärte der Kläger, dass er die „Sportnorm ungern noch einmal ablegen“ wolle. Er habe „sich in der Woche nach dem Tag der offenen Tür im strömenden Regen zur Normabnahme mit POK S. getroffen und alle Normen des Fitnesstests erfüllt.“ Damit ist erwiesen, dass der Kläger nicht lediglich habe erreichen wollen, dass die von ihm, wie er behauptet, bei der PI B-Stadt erzielten Sportleistungen anerkannt würden, sondern dass er den falschen Eindruck hat erwecken wollen, die Sportleistungen in einer studienbegleitenden Prüfung durch Herrn POK S. abgenommen bekommen zu haben. 3. Die Ermessensausübung der Beklagten ist, soweit das Gericht prüfen kann (§ 114 Satz 1 VwGO), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten gewählte Sanktionierung der Täuschung des Klägers in Form des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ hält sich innerhalb der von der Ermächtigung des § 17 Abs. 3 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA gezogenen Grenzen (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Die Sanktionierung der Täuschung des Klägers mit dem Nichtbestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ verfolgt den legitimen Zweck, dass das Ziel der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“, bestimmte sportliche Fähigkeiten nachzuweisen, erreicht wird. Zugleich verlangt das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG die Sanktionierung von Täuschungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 6 B 66/17 –, juris, Rn. 13). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass nur eine eigenständige Sportleistung geeignet sein kann, den Prüfungszweck zu erfüllen. Durch eine Mitteilung von Sportwerten ohne Leistungserbringung des Klägers, kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Kläger die für das Bestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Eine mildere, aber ebenso geeignete Sanktion als das Nichtbestehen der studienbegleitenden Leistung scheidet aus, weil eine nicht mehr als eigenständig anzusehende Prüfungsleistung den Prüfungszweck vollständig verfehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2018, a.a.O., Rn. 13). Diese Sanktionierung ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Verhalten des Klägers stellt sich hier als ein grobes Täuschungsmanöver dar, das in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt (vgl. hierzu Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 244). Der Kläger hat sich nicht etwa bloß eines unzulässigen Hilfsmittels bedient und auf dieser Grundlage eine zwar unzulässig erleichterte, aber doch im Wesentlichen eigenständige Leistung erbracht. Das Einreichen von Sportwerten ohne eigenständige Leistungserbringung des Klägers bedeutet demgegenüber, dass der Prüfling nicht einmal eine eigenständige Leistung vorlegt und darauf setzt, trotzdem die Prüfung zu bestehen. Geht diese Rechnung auf, so gelangt er ohne jegliche Leistungserbringung in dieselbe Position wie diejenigen Prüfungskandidaten, die eine vollständig eigene sportliche Leistung abliefern. Dies führt in einem besonders hohen Maße zu einer Verletzung der Spielregeln des fairen Wettbewerbs sowie der Chancengleichheit der anderen Prüflinge, sodass die Sanktionierung der Täuschung des Klägers mit dem Nichtbestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ angemessen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 31. Mai 2024 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Ba-chelor-Prüfung in der Ausbildung zum Erwerb der Befähigung der Laufbahn der Lauf-bahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt und gegen die Feststellung des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ durch die Beklagte. Der Kläger steht als Kriminalobermeister (Besoldungsgruppe A 8 LBesO LSA) im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Er wurde mit Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 2020 zum 01. September 2020 zum Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt zugelassen, mit der Folge, dass der Kläger Studierender im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.) an der beklagten Fachhochschule war. Mit E-Mail vom 27. Juni 2022 teilte POK S. der Beklagten mit, der Kläger habe die Sportleistungen Lauf 2000 Meter 11:58 Minuten (4 Punkte), Lauf 50 Meter 8,2 Sekunden (6 Punkte), Schwimmen/Retten nur KÜ (4 Punkte) sowie 38 Liegestütze (7 Punkte) bei ihm erbracht und damit die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ (21 Punkte) bestanden. Da der Kläger bis zum 31. August 2022 aus gesundheitlichen Gründen sportbefreit war, beauftragte die Leiterin des Dezernats Prüfungswesen, Frau R., den Dezernatsleiter 21 „Polizeitraining, fachpraktische Ausbildung“, Herrn H., mit der Prüfung der gemeldeten Sportleistung des Klägers. Ausweislich des Vermerkes der Beklagten vom 07. Juli 2022 habe POK S. den PHK M. am 06. Juli 2022 informiert, dass er die am 27. Juni 2022 gemeldeten Prüfungsleistungen des Klägers nicht abgenommen habe. Er habe die Information durch den Kläger erhalten, dass seine abgelegten Normen aus dem Praktikum nicht anerkannt worden seien. Deshalb sei er mit dem Kläger übereingekommen, konkrete Werte ohne Abnahme/ohne Leistungserbringung zu melden. Dieses Fehlverhalten habe POK S. am selben Tag in einem Gespräch mit Herrn H. nochmals eingeräumt. Am 11. Juli 2022 erkundigte sich der Kläger als stellvertretender Studiengruppensprecher im Prüfungsamt der Beklagten über den Stand der Erbringung studienbegleitender Leistungen durch seine Studiengruppe und fragte im Verlauf des Gesprächs nach, ob die Meldung des Herrn POK S. über die vom Kläger erbrachten Sportleistungen beim Prüfungsamt eingegangen seien und ergänzte, er würde die Sportnorm ungern noch einmal ablegen. Er hätte sich in der Woche nach dem Tag der offenen Tür im strömenden Regen zur Normabnahme mit POK S. getroffen und alle Normen des Fitnesstests erfüllt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 gab die Beklagte dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 08. August 2022 Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erklärung des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ zu äußern. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger über die Erbringung der Sportleistungen getäuscht habe. Unter dem 17. August 2022 beschloss der Prüfungsausschuss der Beklagten im elektronischen Umlaufverfahren, dass der Kläger getäuscht habe und die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ nicht bestanden sei. Mit Bescheid vom 18. August 2022 stellte die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses fest, dass der Kläger die Leistungsanforderungen der studienbegleitenden Leistungen nicht erfüllt und damit die Bachelor-Prüfung nicht bestanden hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. August 2022 Widerspruch und machte geltend, die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Regelung über die Täuschung bei Prüfungen sei nicht anwendbar, weil es sich bei studienbegleitenden Leistungen nicht um Prüfungen handele. Zudem habe keine Täuschung vorgelegen. Er habe den Anforderungen der Prüfungsordnung über die studienbegleitenden Leistungen im Fach Sport genügt, weil er die Anforderungen des Dienstsports in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bei der Polizeiinspektion B-Stadt tatsächlich erfüllt habe. Da die Beklagte diese Sportleistungen nicht anerkannt habe, habe er sich bestätigen lassen wollen, dass er die Sportleistungen erbracht habe. Dass der Weg, zu dem er durch die Ablehnung der Anerkennung seiner Leistungen durch die Beklagte genötigt worden sei, um nicht eine längere Studiendauer im Kauf nehmen zu müssen, nicht optimal gewesen sei, erkenne er an. Über etwas zu täuschen, was jedoch der Wahrheit entspreche, gehe bereits vom Sinngehalt her nicht. Zudem habe der Prüfungsausschuss nicht im elektronischen Umlaufverfahren entscheiden dürfen. Über dies habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Wahl der Sanktion nicht pflichtgemäß ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Oktober 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06. Oktober 2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar sei die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ im Hauptstudium zu erbringen, jedoch könne sich der Prüfling nicht Ort und die Person der Normabnahme selbstständig aussuchen. Dies widerspreche den allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der angeblich erbrachten Sportleistungen im Jahr 2021 und 2022 Bediensteter der Beklagten und nicht der Polizeiinspektion B-Stadt gewesen. Da er auch nicht zu einem Praktikum an die Polizeiinspektion B-Stadt abgeordnet gewesen sei, sei diese nicht zur Abnahme der Sportnormen berechtigt gewesen. Zudem gehörten die studienbegleitenden Leistungen untrennbar zum Studium. Daraus lasse sich ableiten, dass diese Leistungen nur von durch die Beklagte zugelassenen Prüfern bescheinigt werden könnten. PHK F. sei kein bestellter Prüfer für die Abnahme der Sportleistungen im Rahmen der studienbegleitenden Leistungen gewesen. Aus diesen Gründen seien die angeblich erbrachten Leistungen nicht anerkannt worden. Es bestünden erhebliche Zweifel am Zustandekommen der angeblich erbrachten Werte für das Jahr 2022, die der Kläger am 12. April 2022 absolviert haben wolle. Der Kläger habe der Beklagten eine Bescheinigung vom 11. April 2022 vorgelegt, wonach er vom 11. April 2022 bis 30. Juni 2022 nicht am Sport teilnehmen könne. Diese Bescheinigung sei mit Schreiben vom 15. Juni 2022 durch das Polizeiärztliche Zentrum bestätigt und in eine generelle Sportbefreiung bis 31. Dezember 2022 umgewandelt worden. Die studienbegleitenden Leistungen seien Prüfungen, weil sie neben den Modulprüfungen zur Bachelor-Prüfung gehörten. Die Bachelor-Prüfung sei unstreitig eine Prüfung. Die Durchführung eines elektronischen Umlaufverfahrens sei rechtlich zulässig, weil die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses in § 5 Abs. 6 besage, dass in Fällen von besonderer Dringlichkeit Beschlüsse im Umlaufverfahren unter Nutzung der IT Medien herbeigeführt werden könnten. Der Kläger hat am Montag, den 07. November 2022, Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Oktober 2022 – 5 A 52/21 MD – geltend, die von der Beklagten angewandte Prüfungsordnung sei keine taugliche Rechtsgrundlage, weil sie mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Zeugnisses vom 18. August 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 04. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm das Bestehen der Bachelor-Prüfung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst zu bestätigen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Zeugnisses vom 18. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.Oktober 2022 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die studienbegleitende Leistung Sport neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt die Beklagte ihr Vorbingen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt vertiefend vor, die Prüfungsordnung sei eine taugliche Rechtsgrundlage, weil das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 20. Februar 2023 die übergangsweise Fortgeltung der Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in einem Bachelorstudiengang (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei - APVO Bachelor Pol) sowie der PrüfO - B. A. - PVD LSA verfügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.