Beschluss
4 B 14/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als Berufung bezeichnete Rechtsmittelschrift kann nicht ohne weiteres als Antrag auf Zulassung der Berufung gedeutet werden.
• Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen unterschiedliche Prozessziele und sind nicht austauschbar.
• Die Auslegung von Prozesshandlungen hat den erklärten Willen des Erklärenden zu ermitteln; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert.
• Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die hier gestellte Frage geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Umdeutung einer Berufung in einen Zulassungsantrag • Eine als Berufung bezeichnete Rechtsmittelschrift kann nicht ohne weiteres als Antrag auf Zulassung der Berufung gedeutet werden. • Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen unterschiedliche Prozessziele und sind nicht austauschbar. • Die Auslegung von Prozesshandlungen hat den erklärten Willen des Erklärenden zu ermitteln; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. • Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die hier gestellte Frage geklärt ist. Die Kläger legten gegen ein erstinstanzliches Urteil beim Oberverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ein. Ihr Schriftsatz war als "Berufung" überschrieben und bezeichnete die Parteien als Berufungskläger und Berufungsbeklagte; an keiner Stelle wurde die Zulassung der Berufung beantragt. Das Oberverwaltungsgericht verworf die Berufung als unzulässig, weil das erstinstanzliche Urteil nur mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten werden konnte. Die Kläger riefen das Bundesverwaltungsgericht mit einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde an. Streitgegenstand ist, ob die als Berufung bezeichnete Erklärung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden kann und ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ist unbegründet. • Zur Auslegung: Prozesshandlungen sind nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen; maßgeblich ist der erklärten Wille, wie er vom Empfänger verstanden werden muss. • Der Schriftsatz der Kläger war unmissverständlich als Berufung bezeichnet; weder der Wortlaut noch die äußere Gestaltung lassen einen Zulassungsantrag erkennen. • Berufung und Zulassungsantrag verfolgen unterschiedliche prozessuale Ziele: Der Zulassungsantrag hat die Zulassung des Rechtsmittels zum Ziel, die Berufung richtet sich in der Sache gegen das Urteil; eine Umdeutung ist deshalb nicht möglich. • Da die Auslegung ergeben hat, dass ein statthaftes Rechtsmittel (Berufung) eingelegt wurde, war kein Zugang zur inhaltlichen Prüfung eröffnet. • Die Frage, ob eine Rechtsmittelschrift ohne inhaltliche Auseinandersetzung auslegungsfähig ist, ist zu bejahen; dies begründet aber keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den entsprechenden Vorschriften der VwGO und GKG. Die Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Die als Berufung bezeichnete Rechtsmittelschrift konnte nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden, weil beide Rechtsbehelfe unterschiedliche Prozessziele verfolgen und die Erklärung eindeutig als Berufung erkennbar war. Deshalb blieb die Berufung unzulässig und das Oberverwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels ausgegangen. Eine Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO war nicht gegeben. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens gemäß den in der Entscheidung genannten Vorschriften.