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Beschluss

4 MB 38/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1116.4MB38.22.00
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Leitsätze
1. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet auch in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und bei anwaltlicher Vertretung eine Handhabung des § 88 VwGO, die den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Die Ermittlung des maßgeblichen Begehrens kann sowohl zu einer anderslautenden Auslegung als auch zu einer Umdeutung des Antrages führen.(Rn.9) 2. Der Missbrauchstatbestand des § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bezieht sich auf die Beantragung einer Ausbildungsduldung. Missbräuchlich ist diese dann, wenn sich der Betroffene entweder auf unlautere Weise Zugang zum Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung verschafft ( Scheinausbildung ) oder er die Ausbildungsduldung als solche zur Erschleichung eines Bleiberechts zweckentfremden will (denkbar bei wiederholten Abbrüchen von Berufsausbildungen).(Rn.22) 3. Offensichtlich ist der Missbrauch i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt offensichtlich vorliegt. Die den Missbrauch begründenden Umstände hat die Ausländerbehörde von Amts wegen zu ermitteln, im gerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen und nötigenfalls zu beweisen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet auch in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und bei anwaltlicher Vertretung eine Handhabung des § 88 VwGO, die den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Die Ermittlung des maßgeblichen Begehrens kann sowohl zu einer anderslautenden Auslegung als auch zu einer Umdeutung des Antrages führen.(Rn.9) 2. Der Missbrauchstatbestand des § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bezieht sich auf die Beantragung einer Ausbildungsduldung. Missbräuchlich ist diese dann, wenn sich der Betroffene entweder auf unlautere Weise Zugang zum Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung verschafft ( Scheinausbildung ) oder er die Ausbildungsduldung als solche zur Erschleichung eines Bleiberechts zweckentfremden will (denkbar bei wiederholten Abbrüchen von Berufsausbildungen).(Rn.22) 3. Offensichtlich ist der Missbrauch i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt offensichtlich vorliegt. Die den Missbrauch begründenden Umstände hat die Ausländerbehörde von Amts wegen zu ermitteln, im gerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen und nötigenfalls zu beweisen.(Rn.21) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2022 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Anlass des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2022, mit welchem (1.) die dem Antragsteller am 10. März 2021 erteilte Beschäftigungsduldung widerrufen und (2.) dessen Antrag vom 5. März 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG abgelehnt wurde. Außerdem lehnte der Antragsgegner (3. und 4.) die Anträge vom 27. Juli 2022 auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und auf Ausübung einer Berufsausbildung ab und stellte (5.) fest, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, weshalb er aufgefordert wurde, das Bundesgebiet bis zum 16. September 2022 zu verlassen. Für den Fall, dass der Antragsteller der Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkommt, wurde ihm (6.) die Abschiebung in das Heimatland Kamerun angedroht und (7.) bestimmt, dass er die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen hat. Für den Fall der Abschiebung wurde schließlich (8.) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Frist von 18 Monaten angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller uneingeschränkt Widerspruch. Seinen an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag, gegenüber dem Antragsgegner anzuordnen, dass der bereits gegen den Bescheid vom 16.08.2022 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit der Bescheid eine vollziehbare Ausreiseverpflichtung des Antragstellers bis zum 16.09.2022 enthält und ansonsten die Abschiebung des Antragstellers nach Kamerun angedroht wird, hat dieses im Beschluss vom 15. September 2022 gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, „dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung einer Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG nebst Beschäftigungserlaubnis begehrt“ und auf die vorgetragene Begründung des Antrages verwiesen, „in welcher er sich auf den Anspruch zur Erteilung einer Ausbildungsbildung sowie seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bezieht“. Dieses Begehren könne er allerdings nicht mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung erreichen, weil dies im Rahmen der Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nicht geprüft würde. Insofern sei das Rechtsschutzbegehren nur mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen. Diesem hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht abzuschieben und ihm ferner eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, mit der er eine qualifizierte Berufsausbildung zum Physiotherapeuten bei der Klinikum ... aufnehmen kann. 1. Demgegenüber macht der Antragsgegner geltend, dass das Gericht mit dieser Entscheidung einerseits die Grenzen der Auslegung überschritten habe und andererseits in Wirklichkeit eine wegen anwaltlicher Vertretung unzulässige Umdeutung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO vorgenommen habe. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ausländerrechtlichen Verfahren kann dieser Kritik jedoch nicht gefolgt werden. a. Ausgangspunkt ist die auch im vorläufigen Rechtsschutz geltende Vorschrift des § 88 VwGO. Danach darf das Gericht über das Rechtsschutzbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist danach das tatsächliche Begehren, nicht aber der Wortlaut des Antrags (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37; BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Begehren im Rahmen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses sachdienlich verfolgt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 08.05.1991 - 2 BvR 170/85 -, juris Rn. 9). Es darf deshalb nicht mit dem Antragsinhalt gleichgestellt werden, sondern ist unter Heranziehung der Begründung erschöpfend zu ermitteln, indem der wirkliche Wille erforscht wird. Dieser wiederum ergibt sich aus der prozessualen Erklärung und den Äußerungen des Antragstellers sowie aus den sonstigen Umständen. Auch die zu erkennenden Interessen des Antragstellers sind zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der nicht nur formal die Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, mithin einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gebietet. Ist ein Verfahren bereits eingeleitet, haben die Gerichte das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen und der Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unzumutbar verkürzt wird. Dies gilt auch für die Handhabung des § 88 VwGO (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 34 ff., Beschl. v. 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 14 f.). Entsprechend ist auch ein bei Gericht gestellter Antrag so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 9). Danach ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung des gestellten Antrages nicht zu beanstanden, sondern war geboten. Der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass sich der Widerspruch des Antragstellers auch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und gegen die Ablehnung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG nebst Beschäftigungserlaubnis richtet und dass er zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf das Bestehen entsprechender Ansprüche verwiesen hat. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass dieses Begehren mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu erreichen wäre; vielmehr räumt er ein, dass dieser Antrag kein taugliches Mittel ist, um dem Antragsteller einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hielte man den Antragsteller dennoch am Wortlaut seines Antrages fest, liefe das inhaltliche Vorbringen ins Leere. Gleichwohl orientiert sich der Antragsgegner nur an der Bezeichnung und am Wortlaut des Antrags, während er die vom Verwaltungsgericht herangezogene Antragsbegründung außer Acht lässt. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung des Antrages steht nicht im Widerspruch zum erkennbaren Willen des Antragstellers. Anders als etwa in einem Fall des OVG Berlin findet das Rechtsschutzziel, wegen Bestehens zweier Ansprüche vorerst weiter geduldet zu werden, in der Antragsschrift eine Stütze. Auch wird der Wesensgehalt einer nach § 88 VwGO zulässigen Auslegung nicht überschritten. Das Gericht hat nicht an die Stelle dessen, was der Antragsteller erklärtermaßen will, das gesetzt, was er – nach Meinung des Gerichts – „wollen sollte“ (so OVG Berlin, Beschl. v. 12.05.2003 - 3 S 22.02 -, juris Rn. 5, 6). In der Begründung der Antragsschrift wird zwar zunächst noch einmal der Inhalt des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederholt. Darüber hinaus wird aber geltend gemacht, dass eine summarische Prüfung ergeben werde, dass der Bescheid nicht rechtmäßig sei. Der Antragsgegner gehe unzutreffend davon aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch nach § 25b AufenthG habe und ihm auch die beantragte Ausbildungsduldung nicht zu erteilen sei. Der Verweis auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides und – dem folgend – der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht sich gerade nicht auf die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung. Ebenso wenig befasst sich die weitere Begründung mit der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, sondern mit tatsächlichem Vortrag, der wiederum die Auffassung stützen soll, dass dem Antragsteller die erwähnten Ansprüche zustehen. Die Ermittlung des maßgeblichen Begehrens kann nicht nur zu einer Neufassung oder Ergänzung eines etwa gestellten Antrags, sondern auch zu einer Umdeutung der gewählten in die statthafte Rechtsschutzform oder Klageart führen (Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 10). Eine Differenzierung zwischen Auslegung und Umdeutung wird insoweit oft nicht gemacht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Verhältnis der beiden Antragsarten nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO kommt eine Umdeutung insbesondere dann in Betracht, wenn der gestellte Antrag unzulässig ist (Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 88 Rn. 41). b. Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung bzw. Umdeutung nicht entgegen. Zwar kommt einem anwaltlich verfassten Antrag eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Allerdings schließt das eine nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene anderslautende Auslegung nicht von vornherein aus. Auch hier darf die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klage- bzw. Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2017 - 2 Bs 51/17 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 29.10.2013 - OVG 12 S 106/13 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 - 1 B 137/18 -, juris Rn. 2; Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 88 Rn. 36). Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird allerdings angenommen, dass das Gericht den Antrag lediglich auslegen, aber nicht umdeuten dürfe, weil die Anträge unterschiedlichen Zwecken dienten und Aussetzungs- und Anordnungsverfahren sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen so erheblich voneinander unterscheiden würden, dass es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller überlassen bleiben müsse, für welche Verfahrensart er sich entscheide (OVG Münster, Beschl. v. 19.02.2004 - 18 B 522/03 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 12.05.2003 - 3 S 22.02 -, juris Rn. 7; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, § 20 Rn. 270 m.w.N.). Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht anzuschließen. Sie geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts speziell zu Rechtsmitteln in gerichtlichen Hauptsacheverfahren zurück, bei denen grundsätzlich kein Raum für eine Umdeutung ist. So gelten für den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Berufung einerseits sowie für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision andererseits bestimmte Fristen, die bei einer Umdeutung umgangen werden könnten. Diese Rechtsmittel verfolgen außerdem nicht nur verschiedene Zwecke, sondern sind auch nicht austauschbar. Sie stehen vielmehr in einem Stufenverhältnis zueinander (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.03.2018 - 4 B 14.18 -, juris Rn. 7; s.a. Beschl. v. 15.09.2005 - 6 B 54.05 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Konstellationen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unbesehen übertragen. Die Umdeutung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen nach § 123 VwGO führt regelmäßig nicht zur Umgehung gesetzlicher Fristen. Auch stehen die beiden Antragsarten in keinem Stufenverhältnis, sondern auf gleicher Ebene und schließen sich hier regelmäßig gegenseitig aus (s. § 123 Abs. 5 VwGO). Speziell in ausländerrechtlichen Verfahren können sie allenfalls als Haupt- und Hilfsantrag kombiniert werden oder nebeneinanderstehen, um verschiedene Streitgegenstände abzudecken. Nach alledem kann die Auslegung auch bei anwaltlicher Vertretung vom Antragswortlaut abweichen, wenn das wirkliche Rechtsschutzziel erkennbar von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 5). Dies gilt namentlich in Eilverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung, in der auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht stattfindet; gerade hier ist eine Auslegung zu Gunsten eines Antragstellers vorzunehmen, um den Rechtsweg nicht unzumutbar zu erschweren (OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 29.10.2013 - OVG 12 S 106/13 - juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 15.11.2002 - 10 CE 02.1467 -, juris Rn. 7; so i.E. auch Puttler in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 66), zumal es für den Antragsteller oft schwer zu beurteilen ist, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 oder der nach § 123 VwGO vom Gericht für statthaft gehalten wird (Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 76; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, § 43 Rn. 887; speziell zu asylrechtlichen Folgeverfahren: BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschl. v. 16.07.1999 - 3 EO 510/99 - juris Rn. 6). c. In ausländerrechtlichen Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt hinzu, dass die Abgrenzung der Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO nur rudimentär im Gesetz abgebildet ist und es sich um eine der wenigen Ausnahmen handelt, bei der trotz der in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsklage entgegen § 80 Abs. 1 VwGO dennoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig sein kann (vgl. nur Beschl. des Senats v. 25.07.2011 - 4 MB 40/11 -, juris Rn. 10). Hier gebietet auch die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsbehelfsklarheit zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes eine umfassende und großzügige Handhabung von § 88 VwGO und dies unabhängig davon, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist oder nicht. Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, sowohl der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte als auch den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Januar 2019, § 81 Rn. 35). Eine derartige Handhabung von § 88 VwGO ist schließlich umso mehr geboten, wenn der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter in Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Rechtsbehelfsbelehrung im streitgegenständlichen Bescheid „gleichsam dazu ‚verleitet‘ worden“ sind, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.11.2002 - 10 CE 02.1467 -, juris Rn. 7). So liegt es auch hier. Im Bescheid vom 16. August 2022 erfolgt im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung u.a. der Hinweis, dass Widerspruch und Klage gegen die Abschiebungsandrohung ebenso wie gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine aufschiebende Wirkung hätten und dass diesbezüglich beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden könne (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dies ist vom Grundsatz her richtig, aber unvollständig. Mit Blick auf die in Ziffer 2 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt unerwähnt, dass dies wiederum nicht gilt, wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis – wie hier – keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zur Folge hatte und deshalb allenfalls ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden kann (vgl. schon Beschl. des Senats v. 08.09.1995 - 4 M 86/95 -, juris Rn. 4; ebenso Beschl. v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 34 f.; VG Schleswig, Beschl. v. 30.08.2021 - 1 B 102/21 -, juris Rn. 3). Ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 123 VwGO in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis (Ziffer 3 und 4) erfolgte ebenfalls nicht. 2. Der Antragsteller selbst wendet sich nicht gegen die Umdeutung seines Antrages. Es bleibt deshalb dabei, dass sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet ist mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung einer Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG nebst Beschäftigungserlaubnis. Insbesondere nicht im Streit sind im vorliegenden Rechtsschutzverfahren die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sowie der Widerruf der Beschäftigungsduldung, obwohl auch der dagegen gerichtete Widerspruch als Maßnahme der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Beschl. des Senats v. 06.04.2022 - 4 MB 17/22 - Umdr. S. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021 - 2 M 114/21 -, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 30.06.2021 - 11 B 38/21 -, juris Rn. 15). 3. In Bezug auf die begehrte Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis für die nunmehr angestrebte Ausbildung zum Physiotherapeuten hat das Verwaltungsgericht sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches nach § 123 Abs. 1 VwGO angenommen und hier die Anspruchsvoraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nebst § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG bejaht. Gründe, die gegen die Erteilung der Ausbildungsduldung sprechen, lägen nicht vor (§ 60c Abs. 2 AufenthG). Ein Ausschluss wegen offensichtlichen Missbrauchs nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der auf Ausnahmefälle zu beschränken sei, komme nicht in Frage. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich um eine Scheinausbildung handele. Mit Antritt dieser Ausbildung lasse sich auch aus den sonstigen Umständen ein offensichtlicher Missbrauch (noch) nicht erkennen. a. Ohne den vom Verwaltungsgericht beschriebenen rechtlichen Rahmen anzuzweifeln, hält der Antragsgegner lediglich die Verneinung des Missbrauchstatbestandes für fehlerhaft. Weder lägen nachvollziehbare Gründe für die mehrfachen Wechsel der Berufsausbildung vor, noch könne erwartet werden, dass die neue Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werde. Mit diesem Vorbringen stellt der Antragsgegner die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Ergebnis allerdings nicht in Frage. Die angeführten Gründe genügen nicht, um einen offensichtlichen Missbrauch i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzunehmen. aa. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass sich der Missbrauch in rechtlicher Hinsicht auf „die missbräuchliche Beantragung der Ausbildungsduldung“ bezieht und auf wenige Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss, da die enumerativ geregelten Versagungstatbestände in § 60c Abs. 2 AufenthG sonst leerliefen (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2022 - 11 B 10020/21 -, juris Rn. 27; Breidenbach in: BeckOK AuslR, 34. Ed. 01.07.2021, AufenthG § 60c Rn. 15). Dies stellt der Antragsgegner nicht in Frage. Zu ergänzen bleibt, dass sich die Offensichtlichkeit des Missbrauchs auf die Feststellung des konkreten Sachverhaltes und nicht auf dessen rechtliche Bewertung bezieht, ein Missbrauch also nur angenommen werden kann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt offensichtlich vorliegt (Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Febr. 2021, § 60c Rn. 33). Ferner weist die im Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs angelegte subjektive Komponente darauf hin, dass im Einzelfall eine gezielte Ausnutzung oder Umgehung von Bleiberechten bzw. Rechtsnormen festzustellen sein muss (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 424; Fehrenbacher in: HTK, § 60c AufenthG, Stand 25.10.2021, Rn. 47 f.; in diese Richtung: VG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2022 - 11 B 10020/21 -, juris Rn. 27; VG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2020 - 7 B 11047/20 -, juris Rn. 6) oder dass – allgemeiner gesprochen – eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Inanspruchnahme einer Rechtsposition vorliegen muss (so Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Febr. 2021, § 60c Rn. 33). Der Versuch, sich über eine Ausbildung einen Duldungsstatus oder (später) ein Bleiberecht zu erarbeiten, ist dem entsprechend nur dann zu missbilligen, wenn sich der Betroffene entweder auf unlautere Weise Zugang zum Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung verschafft hat oder wenn er das Instrument der Ausbildungsduldung als solches zur Erschleichung eines Bleiberechts zweckentfremden will (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 424; Fehrenbacher in: HTK, § 60c AufenthG, Stand 25.10.2021, Rn. 47 f.). Die den Missbrauch begründenden Umstände hat die Ausländerbehörde entsprechend § 24 Abs. 1 VwVfG bzw. § 83 Abs. 1 LVwG von Amts wegen zu ermitteln (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 424; Fehrenbacher in: HTK, § 60c AufenthG, Stand 25.10.2021, Rn. 46), im gerichtlichen Verfahren substantiiert darzulegen und nötigenfalls zu beweisen (VG Schleswig, Beschl. v. 04.04.2022 - 11 B 10020/21 -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Febr. 2021, § 60c Rn. 33). Gelingt ihr dies, ist es Sache des Ausländers, diese zu zerstreuen (Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2020; § 60c AufenthG Rn. 24). bb. Eine offensichtlich missbräuchliche Beantragung der Ausbildungsduldung kann laut Verwaltungsgericht ausnahmsweise gegeben sein bei sogenannten Scheinausbildungen oder bei wiederholten Abbrüchen von Berufsausbildungen, wenn der Abbruch jeweils vom Ausländer zu verantworten war. Gegen einen offensichtlichen Missbrauch spreche es jedoch, wenn jeweils nachvollziehbare Gründe für den Wechsel der Berufsausbildung vorlägen und erwartet werden könne, dass die neue Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werde. Dies stellt der Antragsgegner wiederum nicht in Frage. Hiervon ausgehend legt er aber nicht dar, dass ausreichende tatsächliche Gründe für das offensichtliche Vorliegen eines solchen Missbrauchstatbestandes ermittelt worden wären und vorliegen. Dergleichen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. (1) Im ablehnenden Bescheid vom 16. August 2022 führt der Antragsgegner aus, dass sich aus wiederholten Abbrüchen von Berufsausbildungen ein Indiz für den Missbrauch ergeben könne, wenn der Abbruch vom Ausländer zu vertreten sei und keine nachvollziehbaren Gründe für den Wechsel der Berufsausbildung vorlägen. Insoweit komme es auf die Gründe an, aus denen der Antragsteller die begonnenen Studiengänge und die Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgebrochen habe. Dabei wird unterstellt, dass der Antragsteller das Studium nicht mit dem erforderlichen Ernst wahrgenommen bzw. dass ihm die Ausbildungsvergütung zu gering erschienen sei und er die jeweiligen Abbrüche deshalb zu vertreten habe. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend nicht ausreichen lassen. Mutmaßungen und Unterstellungen vermögen die nötige Feststellung eines Sachverhalts, der zur Annahme eines offensichtlich gegebenen Missbrauchs führen soll, nicht zu ersetzen. Ohne Erfolg ergänzt der Antragsgegner seine Argumentation in der Beschwerdeinstanz. Soweit das Verwaltungsgerichts ausführt, dass die Gründe für den Abbruch der Studiengänge nicht bekannt seien, wird erneut vorgebracht, dass der Antragsteller das zunächst gewählte Studienfach gewechselt habe von Wirtschaftswissenschaften zur Betriebswirtschaftslehre, dieses Bachelorstudium aber endgültig nicht bestanden habe und deshalb exmatrikuliert worden sei. Dies habe er selbst zu verantworten. Auch den Abbruch des Studiums der Landwirtschaft an der FH Neumünster habe er zu verantworten. Dieses Vorbringen wird den oben genannten Anforderungen nicht gerecht. Die Gründe für den ersten Wechsel des Studiengangs und für den Abbruch des Landwirtschaftsstudiums und damit die Frage, ob der Antragsteller diese zu vertreten hatte, bleiben vielmehr offen. Demgegenüber sind die Gründe für den Abbruch des BWL-Studiums zwar bekannt, doch ergibt sich nicht, dass der Antragsteller dies derart zu vertreten gehabt hätte, dass daraus später auf eine Missbrauchsabsicht geschlossen werden könnte. Denn ein „Abbruch“ des Studiums infolge Exmatrikulation beruht nicht auf einer freien Willensentscheidung, sondern erfolgt fremdbestimmt. Dafür, dass der Antragsteller es gezielt darauf angelegt hätte, durch die Bachelorprüfung zu fallen, um anschließend exmatrikuliert zu werden, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Abbruch der Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der ... nicht einseitig vom Antragsteller ausgegangen, sondern das Ausbildungsverhältnis am 16. Januar 2020 einvernehmlich beendet worden sei. Demgegenüber meint der Antragsgegner, dass Aufhebungsverträge auch dann geschlossen würden, wenn es beispielsweise gelte, einer ordentlichen Kündigung zuvorzukommen, eine Eigenkündigung zu vermeiden und so Einfluss auf das Zeugnis und die übrigen Ausstiegsbedingungen nehmen zu können oder – wie hier vereinbart –, die Kündigungsfrist abzukürzen, um baldmöglichst eine neue Stelle – hier in derselben Firma – antreten zu können. Auch dies erlaubt den späteren Schluss auf eine Missbrauchsabsicht noch nicht. Denn dass die Aufhebung des Ausbildungsvertrages allein auf ein solches wie vom Antragsgegner beschriebenes Bestreben des Antragstellers zurückzuführen sein soll, ist, wie er selbst schreibt, wiederum nur eine Unterstellung. Fest steht deshalb weiterhin nur, dass es zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Ausbildungsvertrages kam und die ausbildende Firma ihrerseits einen Grund für die Aufhebung gehabt haben muss. Nichts anderes ergibt sich aus dem an sich zutreffenden Hinweis des Antragsgegners, dass es nach den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift vom 29. August 2022 zwischen ihm und dem Geschäftsführer seines Arbeitgebers erst Ende 2020 zu Zerwürfnissen kam, so dass diese nicht, wie vom Antragsteller behauptet, für die Aufhebung des Ausbildungsvertrages am 16. Januar 2020 ursächlich gewesen sein können. Träfe dies zu, fehlte es zwar (weiterhin) an einer plausiblen Erklärung für die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, doch blieben die Gründe hierfür dann nach wie vor offen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte oder sich noch andere, belastbare Gründe fänden, würde dies nur auf einen einmaligen, vom Antragsteller zu vertretenden Abbruch hinauslaufen, während das Verwaltungsgericht unbestrittenermaßen einen Missbrauch erst bei wiederholt zu vertretenden Abbrüchen sieht. Die des Weiteren vom Antragsgegner angeführten Argumente zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Lagerarbeiter bei derselben Firma zum 31. Mai 2022 führen ebenfalls nicht zur Feststellung eines wiederholten Abbruchs von Berufsausbildungen, da es sich dabei nicht um die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses, sondern um die eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses handelt. (2) Dass der Antragsteller schließlich aktuell eine „Scheinausbildung“ beginnen will, wird weder im ablehnenden Bescheid vom 16. August 2022 noch vom Verwaltungsgericht angenommen. Für die Kammer war darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht beenden werde, davon ausgehend, dass er aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seines kamerunischen Schulabschlusses in der Lage sein werde, die Ausbildung zu absolvieren. Zwar habe diese Ausbildung nichts mit den vorherigen Studiengängen und der Ausbildung sowie beruflichen Tätigkeit des Antragstellers gemein; mit Antritt dieser Ausbildung liege jedenfalls noch kein Missbrauch vor. Auch diese Überlegungen zieht der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen letztlich nicht ausreichend in Zweifel, wenn er meint, dass ein erfolgreicher Abschluss der neuen Berufsausbildung nicht zu erwarten sei, weil die bisher begonnenen Ausbildungen in keinem inhaltlichen Zusammenhang stünden, es bislang keine nachvollziehbaren Gründe für die bisherigen Abbrüche gebe, es dem Antragsteller an Disziplin und Zielstrebigkeit fehlen müsse und er so den nicht widerlegten Eindruck erwecke, dass alles nur Mittel zum Zweck sei und sein Streben von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, im Bundesgebiet zu verbleiben. Diese Argumente gehen an der vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfassung von „Scheinausbildungsverhältnissen“ vorbei. Laut Gesetzesbegründung liegen solche etwa bei Ausbildungen vor, „bei denen von vorneherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse“ (BT-Drs. 19/8286, S. 14; im Entwurf noch § 60b AufenthG). Auf der Linie einer fehlenden Aussicht auf einen Ausbildungserfolg dürfte auch der Fall liegen, in welchem der Ausbilder gar nicht die Befähigung bzw. persönliche Zuverlässigkeit zur Ausbildung besitzt oder wenn der Ausländerbehörde aus vorangegangenen Ausbildungsverhältnissen bekannt ist, dass die Ausbildung vor allem der Gewinnung einer willigen und billigen Arbeitskraft, aber nicht deren beruflicher Qualifizierung dient. „Zum Schein“ abgeschlossen ist das Ausbildungsverhältnis außerdem dann, wenn es nur „auf dem Papier existiert“ und von vorneherein gar nicht vollzogen werden soll, etwa wenn das Ausbildungsverhältnis in der Ausbildungsrolle gar nicht eingetragen ist (so Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 424; Fehrenbacher in: HTK, § 60c AufenthG, Stand 25.10.2021, Rn. 47 f. und Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 60c AufenthG Rn. 23 a.E.; weitere denkbare Fälle bei VG Potsdam, Beschl. v. 11.03.2020 - 8 L 737/19 -, juris Rn. 17). Derartige objektive Gründe, weshalb die nunmehr angestrebte Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, nennt der Antragsgegner nicht. Das Bestehen des kamerunischen Schulabschlusses und ausreichender Sprachkenntnisse stellt er nicht in Abrede. Seine Argumente rekurrieren vielmehr auf die bereits abgehandelten Sachverhalte aus der Vergangenheit und werden als Begründung für die Mutmaßung herangezogen, dass der Antragsteller das Instrument der Ausbildungsduldung zur Erschleichung eines Bleiberechts zweckentfremden wolle. Für die Annahme, dass dem erfolgreichen Abschluss der nunmehr angestrebten Ausbildung aufseiten des Antragstellers subjektive Gründe entgegenstehen, fehlt es jedoch, wie zuvor, an belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. b. Besteht nach alledem ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. c. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Erfolg des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis nach § 60c AufenthG auch nicht daran scheitert, dass der Antragsteller gegen deren Ablehnung bislang vermutlich noch keine Klage, sondern nur Widerspruch erhoben hat. Davon ausgehend, dass die Vorschrift des § 83 Abs. 2 AufenthG auch auf diese Art der Duldung anwendbar ist (so etwa Beschl. des Senats v. 28.02.2019 - 4 MB 132/18 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2022 - 11 B 107/22 -, juris Rn. 3 und Urt. v. 14.08.2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Beschl. v. 11.03.2020 - 8 L 737/19 -, juris Rn. 5; VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 25.09.2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 5; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 60c Rn. 63; Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 83 Rn. 2), ist der Widerspruch allerdings nicht statthaft. Die Ablehnung der Ausbildungsduldung ist deshalb aber noch nicht bestandskräftig. Vielmehr könnte die stattdessen gebotene Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab Zustellung oder Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids erhoben werden, weil die Rechtsmittelbelehrung insoweit unrichtig ist. Der Bescheid vom 16. August 2022 belehrt pauschal über die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs, lässt die Regelung des § 83 Abs. 2 AufenthG in Bezug auf die mit Ziffer 3 erfolgte Ablehnung einer Ausbildungsduldung aber unerwähnt. 4. Auch in Bezug auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nach § 123 Abs. 1 VwGO angenommen. Der Antragsteller habe Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung zur Sicherung des voraussichtlich bestehenden Anspruches nach § 25b AufenthG, da er sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere sämtliche Regelbeispiele des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG für eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland erfülle. Dem tritt der Antragsgegner in Bezug auf das Regelbeispiel des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG – Sicherung des Lebensunterhaltes – entgegen. Nachdem die Beschwerde in Bezug auf die Frage einer zu erteilenden Ausbildungsduldung allerdings ohne Erfolg geblieben ist, führt auch dieser Einwand nicht weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Antragsgegner gehen zwar davon aus, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit sicherte (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG), weil seine seit Juni 2022 ohne entsprechende Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit außer Betracht zu bleiben hatte. Die vom Verwaltungsgericht demgegenüber aber angenommene positive Prognose im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG steht bei Berücksichtigung des neuen Ausbildungsvertrages mit dem Klinikum Nordfriesland Management GmbH nicht mehr in Frage. Schon im ersten Ausbildungsjahr verdient der Antragsteller 1.065,24 Euro; zudem wird er in diesem Rahmen auch gesetzlich krankenversichert sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).