Beschluss
10 BN 1/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht kann als Teil der Landesgerichtsbarkeit der beteiligten Länder errichtet werden; es bedarf nicht der Gestaltung als Gemeinschaftseinrichtung "zur gesamten Hand".
• Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht; ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht muss die großzügigste landesrechtliche Regelung nicht einheitlich übernehmen.
• Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Länder nicht, eine prinzipale Normenkontrolle untergesetzlicher Vorschriften einzuführen, sofern effektiver Rechtsschutz durch andere Verfahrenswege gewährleistet ist.
• Art. 3 Abs. 1 GG steht einer differenzierenden Zuständigkeitsregelung für Normenkontrollen nicht entgegen, wenn die Differenzierung sachgerecht ist und eine objektive Beziehung zu den Betroffenen aufweist.
Entscheidungsgründe
Gemeinsames OVG und landesabhängige Zulassung der Normenkontrolle • Ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht kann als Teil der Landesgerichtsbarkeit der beteiligten Länder errichtet werden; es bedarf nicht der Gestaltung als Gemeinschaftseinrichtung "zur gesamten Hand". • Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht; ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht muss die großzügigste landesrechtliche Regelung nicht einheitlich übernehmen. • Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Länder nicht, eine prinzipale Normenkontrolle untergesetzlicher Vorschriften einzuführen, sofern effektiver Rechtsschutz durch andere Verfahrenswege gewährleistet ist. • Art. 3 Abs. 1 GG steht einer differenzierenden Zuständigkeitsregelung für Normenkontrollen nicht entgegen, wenn die Differenzierung sachgerecht ist und eine objektive Beziehung zu den Betroffenen aufweist. Der Antragsteller, Mitglied der Tierärztekammer Berlin mit Wohnsitz in Brandenburg, richtete einen Normenkontrollantrag gegen Regelungen der Satzung des Versorgungswerks, die eine Aufschiebung des Rentenbeginns bis zum 72. Lebensjahr ermöglichen. Die Satzung gehört zum Antragsgegner, dem sich unter anderem die Landeszahnärztekammer Brandenburg angeschlossen hat. Der Antragsteller machte geltend, wegen seines Wohnsitzes gehöre die Satzung auch zum brandenburgischen Recht und berief sich auf Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch unterschiedliche landesrechtliche Zugangsregelungen zum Normenkontrollverfahren vor dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Revision wurde nicht zugelassen. Streitpunkt war insbesondere, ob das gemeinsame Oberverwaltungsgericht als Gemeinschaftseinrichtung "zur gesamten Hand" zu behandeln ist und ob Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG eine einheitliche, länderübergreifende Normenkontrollzuständigkeit verlangen. • Das Oberverwaltungsgericht ist nach verfahrensrechtlicher und staatsvertraglicher Auslegung Teil der jeweiligen Landesgerichtsbarkeit der Länder Berlin und Brandenburg und nicht eine unabhängige Gemeinschaftseinrichtung zur gesamten Hand; seine Zuständigkeit richtet sich daher nach dem jeweiligen Landesrecht. • Irrevisible staatsvertragliche und zustimmende Landesrechtsbestimmungen sind vom Revisionsgericht in der Auslegung der Vorinstanz verbindlich zu übernehmen; die Vorinstanz hat diese Auslegung vorgenommen. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt keinen Anspruch der Länder auf Einführung der abstrakten Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; effektiver Rechtsschutz kann durch inzidente Kontrollen, Feststellungsklagen oder Eilrechtsschutz gewährleistet sein. • Eine differenzierende Zuständigkeitsregelung, die an die landesrechtliche Zulassung der Normenkontrolle anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie sachgerecht ist und die unmittelbar von einer Norm Betroffenen gleich behandelt werden; die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Kompetenz, ob sie die prinzipale Normenkontrolle einführen. • Die föderale Kompetenzordnung und § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO rechtfertigen, dass jedes Land selbst über die Eröffnung der abstrakten Normenkontrolle seiner untergesetzlichen Vorschriften entscheidet; daraus folgt keine verfassungsrechtliche Pflicht zu einer einheitlichen, großzügigeren Zuständigkeitsregelung. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; es liegt kein erheblicher revisionsfähiger Rechtsstreit vor, der eine Weiterprüfung rechtfertigt. Das gemeinsame Oberverwaltungsgericht ist verfassungskonform als Teil der Landesgerichtsbarkeit zu behandeln; daher kann die Zulässigkeit einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO davon abhängen, ob das jeweilige Land diese Form der Normenkontrolle eingeführt hat. Dadurch wird der effektive Rechtsschutz nicht verfassungswidrig eingeschränkt, weil alternative Verfahren möglich sind und die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Der Antragsteller gewinnt nicht; seine Verfahrens- und Verfassungsrügen führen nicht zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung.