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Urteil

OVG 4 B 1.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0530.OVG4B1.15.00
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Leitsätze
Die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV (juris: GFOBGerERStVtrBE) )getroffene Konkurrenzregelung, wonach auch hinsichtlich der Besoldung der im Dienst beider Bundesländer stehenden Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts das Recht des Sitzlandes des jeweiligen Gerichts für anwendbar erklärt wird, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV (juris: GFOBGerERStVtrBE) )getroffene Konkurrenzregelung, wonach auch hinsichtlich der Besoldung der im Dienst beider Bundesländer stehenden Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts das Recht des Sitzlandes des jeweiligen Gerichts für anwendbar erklärt wird, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.20) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger ausschließlich die Feststellung begehrt, dass seine niedrigere Besoldung gegenüber Richtern an gemeinsamen Obergerichten der Länder Berlin und Brandenburg, die ihren Sitz in Brandenburg haben, verfassungswidrig ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Fassung des Klageantrages des anwaltlich vertretenen Klägers, der sich auf diese Frage beschränkt, als auch dem gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers (vgl. zur Ermittlung des Klagebegehrens: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 – juris Rn. 7, 8). Somit bezieht sich die Feststellungsklage nicht (auch) auf die Frage, ob die im Land Berlin für Richter gewährte Besoldung ihrer absoluten Höhe nach gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u.a. – juris). An die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Senat nicht gebunden. 2. Die so verstandene Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Gesetzgeber genießt im Bereich der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum. Deswegen und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die – wie hier wegen der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffenen Anknüpfung an das Berliner Besoldungsrecht – gesetzlich nicht vorgesehen sind. Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit der Besoldungsvorschriften besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 – juris Rn. 8; Urteil des Senats vom 12. Oktober 2016 – 4 B 37.12 – juris Rn. 32). Der Kläger hat seinen Anspruch auch zeitnah geltend gemacht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 – juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 33). Diesem Erfordernis entsprach er für die hier streitgegenständlichen Besoldungsjahre 2012 bis 2017, indem er mit Widerspruchsschreiben vom 14. Dezember 2012, 30. Dezember 2013, 17. Dezember 2014, 3. Dezember 2015, 27. Dezember 2016 und 14. Dezember 2017 gegenüber dem Beklagten gerügt hat, dass er in gleicher Höhe zu besolden sei wie Richter derselben Besoldungsgruppe am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg. 3. Die Klage ist unbegründet. Die gesetzlich geregelte Besoldung des Klägers ist nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen verfassungswidrig. a) Das einfache Recht bestimmt, dass sich die Besoldung des Klägers nach den im Land Berlin für Richter geltenden Vorschriften richtet. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts, soweit sich aus dem Staatsvertrag nichts anderes ergibt, die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichts für Richter gelten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Konkurrenzregelung handelt, mit der festgelegt wird, welches Rechtssystem für die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV im Dienst beider Länder stehenden planmäßigen Richter der gemeinsamen Fachobergerichte anwendbar ist. Eine solche Regelung im Staatsvertrag ist notwendig, weil bei Richtern, die im Dienst zweier Länder stehen, nur das für Richter geltende Recht des einen oder des anderen Bundeslandes anwendbar sein kann. Auch der Kläger macht nicht etwa geltend, einen Anspruch auf Besoldung sowohl nach Brandenburger als auch nach Berliner Recht zu haben. aa) Die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Anknüpfung an das Rechtsregime des Sitzlandes eines gemeinsamen Fachobergerichts ist nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nichtig mit der Folge, dass es im Land Berlin an einer – verfassungsrechtlich gebotenen – Regelung der Besoldung von im Dienst beider Länder stehenden Richtern gemeinsamer Fachobergerichte fehlte. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die Gerichte haben dabei nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Knüpft eine Regelung – wie hier – an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Spielraum offen (vgl. zu allem: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 28/14 – BVerfGE, 145, 249 ). Gemessen an diesem Maßstab verletzt die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Regelung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, auch wenn die Richter gemeinsamer Fachobergerichte, deren Sitz in Berlin ist, anders behandelt werden als die Richter gemeinsamer Fachobergerichte, deren Sitz in Brandenburg ist. Den Vertragspartnern kam es darauf an, mit der Anknüpfung an den jeweiligen Sitz des Gerichts und die im Sitzland geltenden Vorschriften eine übersichtliche und praktikable Konkurrenzregelung schaffen (vgl. AbgH-Drs. 15/2828, S. 12). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. bb) Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV, wonach die Länder Berlin und Brandenburg bestrebt sind, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen, folgt nicht, dass die vertragschließenden Länder sich verpflichtet hätten, im Fall einer Rückübertragung der Gesetzgebungskompetenz für die Richterbesoldung auf die Länder eine einheitliche Besoldungsgesetzgebung beizubehalten. Zum einen beinhaltet die Regelung schon von ihrem Wortlaut her nur eine Absichtserklärung der Länder und keine verbindliche Regelung. Zum anderen bezieht sich Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV ausdrücklich nur auf „richterrechtliche Vorschriften“. Hierunter dürfte allein das Richterdienstrecht zu verstehen sein. Denn insoweit gab es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus Sicht der vertragschließenden Parteien die Notwendigkeit für eine Vereinheitlichung, weil aufgrund der damaligen verfassungsrechtlichen Ausgangslage (vgl. Art. 98 Abs. GG a.F.) in Berlin und Brandenburg in Ausfüllung des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 unterschiedliche Landesrichtergesetze galten. Von diesem Verständnis des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV gingen offenbar auch die Vertragsparteien aus und glichen nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ihre jeweiligen Richtergesetze an. Das Land Berlin erließ mit dem Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. 238) ein neues Richtergesetz. Brandenburg verabschiedete mit dem Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl. I S. 1) ein mit dem Land Berlin abgestimmtes Richtergesetz. cc) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung zwingt ein dem Vertrag zu Grunde liegendes materiell-rechtliches „Fusionsprinzip“ nicht zu einer anderen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 FachogStV. Bei der Auslegung des Staatsvertrages ist zwar neben dem Wortlaut der Vertragsnorm auch der – in den Grenzen des Verfassungsrechts zu respektierende – Wille der Vertragspartner, der sich aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VerfGH 45/06 – JR 2007, 232 ). Aus der Entstehungsgeschichte des Vertrags lässt sich jedoch kein Wille der Vertragspartner ableiten, dass die Besoldung von Richtern an gemeinsamen Fachobergerichten, die derselben Besoldungsgruppe angehören, zwingend einheitlich zu erfolgen habe. Richtig ist, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2004 in beiden Bundesländern aufgrund der damaligen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74a Abs. 4 GG a.F.) ein weitgehend (bundes-)einheitliches Richterbesoldungsrecht galt. Allerdings war auch schon vor dem Abschluss des Staatsvertrages, im Jahr 2003, eine Teilföderalisierung des Besoldungsrechts hinsichtlich des sog. Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes vollzogen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 12). Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) – BBVAnpG 2003/2004 – wurde u.a. das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes aufgehoben. Nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG war das Sonderzuwendungsgesetz bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. Das Land Berlin führte mit dem am 16. November 2003 in Kraft getretenen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) die Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 640 Euro ein. Im Land Brandenburg trat erst im Juni 2004 das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254) in Kraft. Somit galt bei Abschluss des Staatsvertrages (April 2004) im Land Brandenburg noch das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes fort, das die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 v.H. der für Dezember maßgebenden Bezüge vorsah, während in Berlin auf der Grundlage des genannten Landesgesetzes nur noch eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 640 Euro gewährt wurde. Schon zu diesem Zeitpunkt war somit eine Konkurrenzregelung, wie sie durch die vertragschließenden Parteien in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffen wurde, hinsichtlich des Besoldungsbestandteils der jährlichen Sonderzahlungen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG in der Fassung vom 10. September 2003, BGBl. I 1798) erforderlich. Dieser Umstand spricht nicht dafür, dass die vertragsschließenden Länder – wie der Kläger meint – davon ausgingen, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV sei auf besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anwendbar. Auch das dem Staatsvertrag zu Grunde liegende und an vielen Stellen des Vertrages zum Ausdruck kommende Anliegen der Vereinheitlichung und gemeinsamen Abstimmung der beiden Länder bei der Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte (z.B. gemeinsame Ernennung der Richter, gemeinsame Ausübung der Disziplinarbefugnisse, gemeinsame Besetzung von Gremien) zwingt zu keiner anderen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 FachogStV. Durch den Staatsvertrag wurde für eine Staatsgewalt – die Rechtsprechung – die Länderfusion weitgehend vorweggenommen (AbgH-Drs. 15/2828, S. 10). An den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzgebungskompetenzen hinsichtlich der Richterbesoldung ändert der Staatsvertrag mangels einer Fusion auf der Ebene der Legislative jedoch nichts. Die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages und der hieraus ableitbare und in den Grenzen des Verfassungsrechts zu respektierende Wille der Vertragspartner belegen lediglich, dass Berlin und Brandenburg bei der Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte und deren Ausstattung in sächlicher und personeller Hinsicht ein enges Zusammenwirken anstreben, das über das lockere Band einer Mehrländereinrichtung hinausgeht, dabei jedoch trotz der organisatorischen Zugehörigkeit der gemeinsamen Fachobergerichte zu beiden Ländern davon ausgingen, dass diese Gerichte bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit die damit verbundene öffentliche Gewalt jeweils unabhängig nur für eines der Länder ausüben würden (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VerfGH 45/06 – JR 2007, 232 ). Eine solche Errichtung eines gemeinsamen Obergerichts in Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder ist nach Art. 20, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und Art. 97 GG verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2018 – 10 BN 1.17 – juris Rn. 7). Ein darüber hinausgehendes „Fusionsprinzip“ lässt sich dem Staatsvertrag nicht entnehmen. b) Die durch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV angeordnete Besoldung des Klägers nach dem im Land Berlin geltenden Besoldungsrecht verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. aa) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet das Land Berlin nicht, den (auch) in seinem Dienst stehenden Richtern einer Besoldungsgruppe Besoldung in gleicher Höhe gewähren wie im Land Brandenburg. Zwar ist der Gesetzgeber bei der Regelung der Bezüge auch an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u.a. – juris Rn. 81 ff.). Jedoch bindet der Gleichheitssatz wegen der föderalen Struktur der Bundesrepublik nur den jeweiligen Landesgesetzgeber innerhalb seines Herrschaftsbereichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2018 – 10 BN 1.17 – juris Rn. 12). Nachdem der verfassungsändernde Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung auf die Länder (zurück-)übertragen hat, hindert der Gleichheitssatz den Landesgesetzgeber deshalb grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 113). Der Berliner Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, nur für diejenigen (auch) in seinem Dienst stehenden Richter, die an einem gemeinsamen Fachobergericht mit Sitz in Berlin tätig sind, eine Besoldung in gleicher Höhe vorzusehen, wie sie Richtern an gemeinsamen Fachobergerichten mit Sitz in Brandenburg gewährt wird. Eine solche Besoldungsstruktur würde eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen gegenüber Richtern, die ausschließlich im Dienst des Landes Berlin stehen. Richter, die im Dienst des Landes Berlin stehen und ein gleichwertiges Richteramt innehaben wie ein Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht (z.B. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin), würden schlechter besoldet als Richter, die an einem gemeinsamen Obergericht tätig sind. Andererseits würde bei einer Anhebung der Besoldung ausschließlich der an einem gemeinsamen Obergericht tätigen Richter der Abstand zu höherwertigen Ämtern an nicht fusionierten Obergerichten (z.B. Vorsitzender Richter am Kammergericht) unzulässig eingeschmolzen (vgl. zum Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 u.a. – juris Rn. 75). bb) Die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Regelung, soweit sie eine niedrigere Besoldung von Richtern gemeinsamer Fachobergerichte mit Sitz in Berlin zulässt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bundestreue bzw. das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist anerkannt, dass der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue – d.h. der wechselseitigem Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten – auch auf die Länder untereinander anwendbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 – 2 BvG 1/54 – juris Rn. 72; VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Februar 2013 – 32/12 – juris Rn. 62). Ihm kann in Bezug auf die Gesetzgebung die Bedeutung einer Kompetenzausübungsschranke zukommen. Auswirkungen einer an sich kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf die anderen Länder oder den Bund sind aber nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn darin ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts zum Ausdruck kommt (m.w.N: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – juris Rn. 53). Ob diese Grundsätze in Bezug auf die Besoldungsgesetzgebung nach den grundlegenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung aus dem Jahr 2015 weiterhin neben Art. 33 Abs. 5 GG gelten (verneinend: Hebeler, ZBR 2015, 1 ff.), kann hier dahinstehen. Denn ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts ist in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang stets nur bei einer solchen Erhöhung der Besoldung durch ein Bundesland in Betracht gezogen worden, dass eine Erschütterung des gesamten Finanzgefüges von Bund und Ländern zu befürchten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 – 2 BvG 1/54 – juris Rn. 73 f.). So liegen die Dinge hier aber nicht. Das Land Berlin besoldet seine Richter und Beamten niedriger als das Land Brandenburg. Irgendwelche (mittelbaren) Auswirkungen dieser kompetenzgemäßen Regelungen auf Gegenstände der Gesetzgebung im Land Brandenburg (etwa Abwerbung von Beamten und Richtern mit nachteiligen Folgen für das Land Brandenburg) sind nicht erkennbar. cc) Der Alimentationsgrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV bei im Dienst beider Länder stehenden Richtern gemeinsamer Fachobergerichte abhängig vom Sitz des jeweiligen Gerichts unterschiedliche Besoldungshöhen gleichwertiger Richterämter zulässt. Die Frage, ob eine Besoldung für ein bestimmtes Richteramt ihrer Höhe nach noch amtsangemessen ist, beurteilt sich seit der Rückübertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer maßgeblich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen in dem Bundesland, das die Besoldungsgesetze für seine Richter bzw. Beamten erlässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – juris Rn. 93 f., 99, 103, 106). Dies gilt auch für im Dienst zweier Länder stehender Richter an einem gemeinsamen Fachobergericht, wenn die beiden Bundesländer durch Staatsvertrag bestimmt haben, dass das Besoldungsrecht des jeweiligen Sitzlandes anzuwenden ist. Der Gestaltungsfreiheit des (Landes-)Gesetzgebers wird im Hinblick auf die Verhältnisse in einem anderen Bundesland lediglich insoweit eine Grenze gesetzt, als „eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen“ unzulässig ist. Das Alimentationsprinzip setzt insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip zu postulieren (BVerfG, a.a.O., Rn. 113). Ob das Land Berlin diese Grenze überschritten hat, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht die vom Kläger postulierte Pflicht des Landes Berlin zur Anpassung seiner Besoldungsgesetze an diejenigen des Landes Brandenburg. Die „kompetenznivellierende“ Wirkung von Art. 33 Abs. 5 GG reicht nicht so weit, dass die Länder ihr Besoldungsrecht in ähnlicher oder mindestens vergleichbarer Weise regeln und insbesondere eine annähernd gleiche Besoldungshöhe festlegen müssten (vgl. Lindner, DÖV 2015, 1025 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Besoldung in gleicher Höhe zu gewähren ist wie Richtern am Landesozialgericht Berlin-Brandenburg und Richtern am Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Zum 1. Januar 2005 trat der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. Berlin 2004, 381; GVBl. Brandenburg Teil I 2004, 283 – im Folgenden: FachogStV) in Kraft, der die Errichtung eines gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts mit Sitz in Berlin, eines gemeinsamen Landessozialgerichts mit Sitz in Potsdam, eines gemeinsamen Finanzgerichts mit Sitz in Cottbus und eines gemeinsamen Landesarbeitsgerichts mit Sitz in Berlin vorsieht. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FachogStV stehen die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts im Dienst beider Länder. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV bestimmt, dass auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts die Vorschriften angewendet werden, die im Sitzland des Gerichts für Richter gelten, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt. Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) galt zunächst sowohl im Land Berlin als auch im Land Brandenburg das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 85 BBesG fort. In der Folgezeit erhöhte das Land Brandenburg zum 1. Januar 2008 die danach geltenden Grundgehaltssätze und den Familienzuschlag um 1,5 %. Das Land Berlin hob die Grundgehaltssätze erstmals zum 1. August 2010 um 1,5 % an. Seitdem gab es im Land Brandenburg umfangreichere Besoldungserhöhungen als im Land Berlin. Der Kläger wurde im Jahr 19 im Land Brandenburg zum Richter am Verwaltungsgericht auf Lebenszeit ernannt. Im August 2012 wurde er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Berlin und unter Fortdauer des Richterverhältnisses auf Lebenszeit zum Land Brandenburg zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Ihm wurde das Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg übertragen. Seit seiner Beförderung wird der Kläger nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 widersprach der Kläger seiner Besoldungshöhe für das Jahr 2012 und machte geltend, er sei in derselben Höhe zu besolden wie Richter der Besoldungsgruppe R 2, die an gemeinsamen Obergerichten der Länder Berlin und Brandenburg mit Sitz in Brandenburg tätig seien. Bei ihm liege ein Besoldungsdefizit in Höhe von 248,79 Euro monatlich vor. Die Anwendung des Berliner Besoldungsrechts verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV und Art. 3 Abs. 1 GG. Mit inhaltsgleicher Begründung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2013, 17. Dezember 2014, 3. Dezember 2015, 27. Dezember 2016 und 14. Dezember 2017 seiner Besoldung für die Jahre 2013 bis 2017. Den Widerspruch vom 14. Dezember 2012 wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013, zugestellt am 19. Juni 2013, zurück. Der Kläger hat am 18. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass ihn die ihn unmittelbar nachteilig berührende Differenzierung der Besoldung von Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegenüber der Besoldung der Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Bei Abschluss und Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 sei in beiden Bundesländern die gleiche Besoldung gewährt worden. Durch die nachträgliche „einseitige Einführung einer Minderbesoldung“ verletze das Land Berlin seine staatsvertraglichen Pflichten sowie Verfassungsrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Die Besoldung des Klägers richte sich nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften. Dies folge aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV. Besondere Regelungen hinsichtlich des anzuwendenden Besoldungsrechts enthalte der Staatsvertrag nicht. Die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV getroffene Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Nachdem im Rahmen der Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung von im Dienst der Länder stehenden Beamten und Richtern auf diese übergegangen sei und diese von ihrer Kompetenz durch unterschiedliche Regelungen Gebrauch gemacht hätten, bestehe eine im Bereich beider Dienstherrn einheitlich anzuwendende bundesgesetzliche Regelung der Besoldung nicht mehr. Mangels eines Hoheitsträgers mit entsprechender Rechtssetzungsgewalt könne es ein gemeinsames, einheitliches Besoldungsrecht beider Länder auch nicht geben. Mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV sei die verfassungsrechtlich notwendige Regelung, welche besoldungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien, getroffen worden. Die dort getroffene Anknüpfung an das Rechtsregime des Sitzlandes des gemeinsamen Obergerichts verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stehe der allgemeine Gleichheitssatz der Anwendung der im jeweiligen Sitzland des Gerichts geltenden Vorschriften nicht entgegen. Das Sitzprinzip stelle einen sachlichen Grund für die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung der an verschiedenen gemeinsamen Fachobergerichten tätigen Richter derselben Besoldungsgruppe dar. Die Länder Berlin und Brandenburg hätten sich im Staatsvertrag auch nicht verpflichtet, einheitliche Vorschriften über die Besoldung der Richter zu schaffen. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV, wonach die Länder bestrebt seien, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen, beziehe sich nicht auf das Besoldungsrecht. Die Anwendung der Berliner Besoldungsregelungen verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Das Alimentationsprinzip gebiete es nicht, den Landesbeamten und Richtern der Länder Bezüge in derselben Höhe zu gewähren wie in den anderen Bundesländern und im Bund. Das Land Berlin habe dadurch, dass es in seinen besoldungsrechtlichen Regelungen die Besoldung der Richter erst später und in einem geringeren Umfang als das Land Brandenburg erhöht habe, auch nicht gegen den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verstoßen. Nach diesem Grundsatz seien die Länder zwar auch bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen gehalten, die gebotene und zumutbare Rücksicht u.a. auf die Belange der anderen Länder zu nehmen. Auswirkungen einer an sich kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf die anderen Länder oder den Bund seien allerdings nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn darin ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts zum Ausdruck komme. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 5. Dezember 2014 zugestellte Urteil am 23. Dezember 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Der Anspruch auf eine einheitliche und gleiche amtsangemessene Besoldung jedes gemeinsamen Richters an einem der vier gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg folge aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG. Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht ausreichend, dass die (Teil-)Fusion der Länder Berlin und Brandenburg Regelungsgegenstand und Regelungszweck des Vertrages sei. Höherrangiges Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG sowie aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue binde die Auslegung und Anwendung des Staatsvertrages und schränke das politische Ermessen des Berliner Landesgesetzgebers ein. Aus der Gesetzesbegründung zum Zustimmungsgesetz folge, dass die Bestimmung der Gerichtssitze sicherstellen solle, dass die Sitze der Fachobergerichte „auch in einem gemeinsamen Land beibehalten werden können“. Dem Staatsvertrag liege damit gerade nicht die Vorstellung zu Grunde, der jeweilige Landesgesetzgeber könne im Falle nachträglicher Zuweisung der Gesetzgebungszuständigkeit für die Richterbesoldung seinen weiten Spielraum politischen Ermessens dazu nutzen, regional nach Ländern verschiedene Regelungen über die Besoldung der gemeinsamen Richter zu treffen. Der Staatsvertrag bestimme außerdem, dass die planmäßigen Richter „im Dienst beider Länder“ stünden, einvernehmlich vorzuschlagen seien, von einem gemeinsamen Richterwahlausschuss gewählt würden und gemeinschaftlich von beiden Landesregierungen ernannt und entlassen würden. Damit verfolge der Staatsvertrag den Regelungszweck, „einen Meilenstein auf dem Weg zu einer Länderfusion“ zu setzen und „die Länderfusion für eine Staatsgewalt – nämlich die Rechtsprechung – bereits weitgehend vorweg“ zu verwirklichen. Dem Staatsvertrag liege damit ein Fusionsprinzip zu Grunde. Dieses Prinzip beherrsche materiell-rechtlich den Vertrag und nicht etwa ein im angefochtenen Urteil mehrfach angeführtes „Sitzprinzip“. Das Fusionsprinzip finde seinen Ausdruck in zahlreichen Regelungen des Staatsvertrages, nach denen jedes Land die Aufgaben hinsichtlich der gemeinsamen Fachobergerichte und der gemeinsamen Richter entweder gemeinsam oder einheitlich, einvernehmlich oder zumindest auch im Interesse des anderen Landes wahrzunehmen habe. Das angefochtene Urteil gehe zu weit, wenn es meine, ein „gemeinsames, einheitliches Besoldungsrecht beider Länder“ könne es mangels eines Hoheitsträgers mit entsprechender Rechtssetzungsgewalt nicht geben. Das treffe – mangels Fusion der Legislative beider Länder – nur für ein „gemeinsames“, keineswegs aber für die Schaffung eines „einheitlichen“ Richterbesoldungsrechts zu. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FachogStV lasse auch eine Einbeziehung der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu. Das entspreche dem allgemeinen und von Art. 98 Abs. 3 GG geprägten Verständnis von richterrechtlichen Vorschriften des Landesrechts. Dadurch, dass das Land Berlin die Anpassung der Besoldung der gemeinsamen Richter am Oberverwaltungsgericht und am Landesarbeitsgericht an die amtsangemessene Besoldung der gemeinsamen Richter am Finanzgericht und am Landessozialgericht verweigere, verletze es den aus der institutionellen und personellen Fusion der Fachobergerichte und ihrer Richterschaft folgenden bundesverfassungsrechtlichen Anspruch dieser Richter an den gemeinsamen Fachobergerichten mit Sitz in Berlin, gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessen einheitlich und gleich besoldet zu werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2013 festgestellt, dass ihn die ihn unmittelbar nachteilig berührende Differenzierung der Besoldung von Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegenüber der Besoldung der Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und am Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen, die – soweit erheblich – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.