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Urteil

3 C 6/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Fundrecht des BGB gilt für Tiere entsprechend (§ 90a BGB). • Die Ablieferung an die Fundbehörde beendet die Verwahrungspflicht des Finders; eine bloße Fundanzeige ersetzt die Ablieferung nicht. • Eine Fundbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits bei Kenntnis des Fundes die Ablieferung anzuordnen; eine solche Pflicht kann allenfalls bei konkreten tierschutzrechtlichen Hinderungsgründen entstehen. • Ein Tierschutzverein, der ein aufgefundenes Tier verwahrt, hat nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Fundbehörde, wenn er ein Geschäft der Behörde geführt hat; dies setzt voraus, dass die Behörde die Verwahrungspflicht innehatte oder im öffentlichen Interesse gehandelt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzpflicht der Gemeinde für durch Tierschutzverein verauslagte Kosten bei nicht abgeliefertem Fundtier • Das Fundrecht des BGB gilt für Tiere entsprechend (§ 90a BGB). • Die Ablieferung an die Fundbehörde beendet die Verwahrungspflicht des Finders; eine bloße Fundanzeige ersetzt die Ablieferung nicht. • Eine Fundbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits bei Kenntnis des Fundes die Ablieferung anzuordnen; eine solche Pflicht kann allenfalls bei konkreten tierschutzrechtlichen Hinderungsgründen entstehen. • Ein Tierschutzverein, der ein aufgefundenes Tier verwahrt, hat nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Fundbehörde, wenn er ein Geschäft der Behörde geführt hat; dies setzt voraus, dass die Behörde die Verwahrungspflicht innehatte oder im öffentlichen Interesse gehandelt wurde. Eine Finderin entdeckte eine streunende Katze im Gemeindegebiet und brachte sie drei Tage später in ein Tierheim eines Tierschutzvereins. Der Verein zeigte den Fund der Gemeinde an, behielt die Katze zur Unterbringung und medizinischen Grundversorgung und stellte der Gemeinde die Kosten in Rechnung. Die Gemeinde verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die Ablieferung an die Fundbehörde habe nicht stattgefunden und sie könne nicht überprü-fen, ob es sich um ein Fundtier handelte. Der Verein klagte auf Ersatz seiner Aufwendungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Anzeige und das Angebot, die Katze aufzubewahren, genügten wegen des Tierschutzgebots als Entgegennahme durch die Fundbehörde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab und nahm an, die Finderin habe die Katze an sich genommen; eine Ablieferung an die Fundbehörde sei möglich gewesen und die Gemeinde sei nicht zur Verwahrung verpflichtet gewesen. Der Verein rügte, dies schade dem Tierschutz und überspanne die Pflichten der Finder; er berief sich auch auf Art. 20a GG. • Anwendbarkeit bürgerlichen Rechts: Die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechend anwendbar und können einen Aufwendungsersatzanspruch begründen. • Fundrechtliche Einordnung: Nach §§ 965 ff. BGB trifft den Finder die Anzeige- und Verwahrungspflicht; die Ablieferung an die Fundbehörde ist das Mittel, sich von der Verwahrungspflicht zu befreien. Das Fundrecht gilt auf Tiere entsprechend (§ 90a BGB). • Besitzbegründung und Finder: Das Ansichnehmen und der Abtransport vom Fundort begründen regelmäßig Finderstellung; ein subjektiver Wille, keine Verantwortung übernehmen zu wollen, ändert daran nichts. • Keine Obliegenheit der Behörde zur Anordnung der Ablieferung: § 967 BGB berechtigt die Behörde zur Anordnung der Ablieferung; eine Pflicht zur Anordnung ergibt sich nur in besonderen Fällen, etwa wenn der Finder die tierschutzgerechte Verwahrung nicht gewährleisten kann; das war hier nicht festgestellt. • Tierschutzrechtliche Grenzen: Art. 20a GG und das Tierschutzgesetz sind bei Auslegung zu berücksichtigen, rechtfertigen jedoch keine richterliche Rechtsfortbildung, die die gesetzliche Regelung des Fundrechts überwindet. • Ausnahme bei Notlagen: Bei konkreten tierschutzrechtlichen Hinderungsgründen kann die Ablieferung entbehrlich sein; solche Gründe lagen hier nicht vor, denn die Ablieferung wäre nach den Feststellungen tierschutzgerecht möglich gewesen. • Keine konkludente Pflichtverletzung der Gemeinde: Das Verhalten der Gemeinde (Stillschweigen, Zahlungsablehnung) begründet nicht die Annahme, sie habe die Ablieferung pflichtwidrig verweigert oder auf die Ablieferung verzichtet. • Keine Geschäftsführung für die Tierschutzbehörde: Die Gemeinde war nicht Tierschutzbehörde und es bestand kein besonderes öffentliches Interesse nach § 679 BGB, das eine Geschäftsführung durch den Kläger rechtfertigen würde. Die Revision des Tierschutzvereins ist unbegründet; die Gemeinde muss die vom Verein verauslagten Kosten nicht ersetzen. Die Kammer stellt fest, dass die Verwahrungspflicht grundsätzlich beim Finder liegt und erst mit einer tatsächlichen Ablieferung an die Fundbehörde auf diese übergeht; eine bloße Anzeige und ein Angebot zur Aufbewahrung ersetzen die Ablieferung nicht. Eine Verpflichtung der Gemeinde, bereits bei Kenntnis die Ablieferung anzuordnen, besteht nur bei konkreten Gründen, die eine tierschutzgerechte Ablieferung unmöglich oder unzumutbar machen; solche Gründe waren nicht gegeben. Soweit der Kläger sich auf Art. 20a GG und tierschutzrechtliche Erwägungen berief, rechtfertigen diese keine Auslegung des Fundrechts, die die gesetzliche Regelung und die Organisationshoheit der Fundbehörde aushebelt. Ergebnis: Klageabweisung, da kein Erstattungsanspruch entstanden ist.