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Beschluss

4 BN 43/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan kann wegen abweichender finaler Festsetzungen von dem öffentlich ausgelegten Entwurf unwirksam sein, wenn dadurch eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich wird. • Ist ein Urteil mehrfach selbständig begründet, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nur, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorgetragen und gegeben ist. • Die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers bleibt trotz Eigentumsübergangs durch Zuschlag im ZwVg grundsätzlich bestehen, und die daraus resultierende Sachentscheidung kann nach § 47 Abs. 5 VwGO allgemein verbindlich wirken.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Bebauungsplan wegen abweichender Festsetzungen und fehlender erneuter Auslegung • Ein Bebauungsplan kann wegen abweichender finaler Festsetzungen von dem öffentlich ausgelegten Entwurf unwirksam sein, wenn dadurch eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich wird. • Ist ein Urteil mehrfach selbständig begründet, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nur, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorgetragen und gegeben ist. • Die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers bleibt trotz Eigentumsübergangs durch Zuschlag im ZwVg grundsätzlich bestehen, und die daraus resultierende Sachentscheidung kann nach § 47 Abs. 5 VwGO allgemein verbindlich wirken. Die Antragsteller richteten einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für ein Sondergebiet Gastronomie. Bei Verfahrensbeginn war Antragsteller 2 Eigentümer des betroffenen Grundstücks; zugunsten einer GbR der Gesellschafter der Antragstellerin 1 bestand eine Auflassungsvormerkung. Während des Verfahrens erwarb ein Gesellschafter das Grundstück in einer Zwangsversteigerung; das Grundbuch weist seit 2016 den neuen Eigentümer aus und die Vormerkung ist gelöscht. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen mehrere Verfahrens- und Zulassungsfragen sowie gegen die Behandlung der Anträge der Antragstellerin 1. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Wesentlichen darauf gestützt, dass der im Dezember 2011 beschlossene und bekannt gemachte Plan von dem zwischen Mai und Juni 2011 öffentlich ausgelegten Entwurf abweicht, weil in die textlichen Festsetzungen nach der Auslegung ein Satz zur Vorlage eines Parkplatzkonzepts aufgenommen wurde; dies sei keine bloße Klarstellung und hätte eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erfordert. • Die Rüge, das Vorinstanzgericht habe die Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet verkannt, greift nicht durch. Selbst wenn die Verordnung zur Neuabgrenzung das Grundstück später aus dem Schutzgebiet genommen habe, beruhte die Entscheidung des OVG nicht auf dieser Erwägung, sondern auf der fehlenden Übereinstimmung mit dem ausgelegten Planentwurf und auf der Verletzung des Abwägungs- und Auslegungsverfahrens. • Das OVG hat den Bebauungsplan zudem selbständig tragend wegen Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung für unwirksam erklärt; Hinweise hierauf waren bereits in früheren Entscheidungen gegeben, sodass kein rechtliches Gehörsdefizit bzw. keine Überraschungsentscheidung vorliegt. • Die Beschwerde macht keine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Die angestrebte Klärung, wann zwei GbR als identisch anzusehen sind, ist für ein Revisionsverfahren nicht geeignet. • Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht aufgezeigt, weil die vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen nicht in vergleichbarer Rechtsanwendung stehen. • Hinsichtlich der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin; die Entscheidung zugunsten des Antragstellers 2 und deren Bindungswirkung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO sowie § 121 Nr.1 VwGO gegenüber Rechtsnachfolgern lässt keine weitergehende Beschwer erkennen, zumal die Vormerkung erloschen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision erfolgt nicht. Der Bebauungsplan bleibt wegen der Abweichung des beschlossenen Plans vom öffentlich ausgelegten Entwurf und der damit verbundenen Notwendigkeit einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB unwirksam. Weitere Rügen der Beschwerdeführerinnen, etwa zur Lage im Landschaftsschutzgebiet oder zur Identität von GbR, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu beseitigen oder die Zulassung der Revision zu begründen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die bestätigte Unwirksamkeit bindet Beteiligte und deren Rechtsnachfolger im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.