Urteil
2 WD 4/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrfacher vorsätzlicher körperlicher Misshandlung einer Lebenspartnerin und damit verbundener Drohung kann das Wehrdisziplinarrecht eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme rechtfertigen.
• Bei der Bemessung ist Ausgangspunkt regelmäßig die Dienstgradherabsetzung; unter Berücksichtigung von Dienstleistungen, persönlichen Umständen und bereits eingetretenen Nachteilen kann jedoch ein Beförderungsverbot angemessen sein.
• Bei beschränkter Berufung auf die Maßnahmebemessung sind Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz für das Berufungsgericht bindend; dieses kann jedoch ergänzende Feststellungen zum Tathergang für die Maßnahmebemessung treffen.
Entscheidungsgründe
Beförderungsverbot statt Dienstgradherabsetzung bei mehrfacher häuslicher Gewalt • Bei mehrfacher vorsätzlicher körperlicher Misshandlung einer Lebenspartnerin und damit verbundener Drohung kann das Wehrdisziplinarrecht eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. • Bei der Bemessung ist Ausgangspunkt regelmäßig die Dienstgradherabsetzung; unter Berücksichtigung von Dienstleistungen, persönlichen Umständen und bereits eingetretenen Nachteilen kann jedoch ein Beförderungsverbot angemessen sein. • Bei beschränkter Berufung auf die Maßnahmebemessung sind Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz für das Berufungsgericht bindend; dieses kann jedoch ergänzende Feststellungen zum Tathergang für die Maßnahmebemessung treffen. Ein Maat wurde wegen dreier außerdienstlicher tätlicher Angriffe und zweifacher Tötungsdrohung gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin beschuldigt. Verletzungen wurden durch ärztliche Befunde bestätigt. Strafrechtliche Verfahren wurden eingestellt bzw. freigesprochen mit anschließender Einstellung nach § 153a StPO. Dienstliche Unterlagen zeigen positive Beurteilungen, Auszeichnungen und laufende Unterhaltszahlungen für ein Kind. Das Truppendienstgericht stellte ein Dienstvergehen fest und sah eine Dienstgradherabsetzung als angemessene Maßnahme vor. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ein. Der Senat prüfte die Zumessung unter Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz. • Zuständigkeit und Bindungswirkung: Bei beschränkter Berufung auf die Maßnahmebemessung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts für den Senat verbindlich; der Senat darf jedoch zur Bemessung weitere einschlägige Feststellungen treffen (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Zweck des Wehrdisziplinarrechts: Disziplinarmaßnahmen dienen allein der Wiederherstellung/Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr; dies bestimmt die Prüfungsmaßstäbe (§ 38, § 58 WDO). • Gewicht des Dienstvergehens: Körperliche Misshandlungen und Drohungen eines Vorgesetzten verletzen vorbildpflichtige Pflichten (§ 10 SG, § 17 Abs.2 SG a.F.) schwer; die Wiederholung und die Intensität der Verletzungen erhöhen das Unrechtsgehalt. • Feststellung der Schuldform: Die Vorinstanz stellte vorsätzliches Handeln fest; Affektlagen minderten die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in einem schuldmindernden Umfang (§ 21 StGB nicht erfüllt). • Bemessungssystematik: Ausgangspunkt bei vorsätzlichen außerdienstlichen Körperverletzungen ist regelmäßig die Dienstgradherabsetzung; im Einzelfall ist im zweiten Schritt unter Abwägung der Kriterien des § 38 Abs.1 WDO Milderung oder Verschärfung möglich. • Mildernde und erschwerende Umstände: Mildernd wirkten überdurchschnittliche dienstliche Leistungen, Unterhaltszahlungen und belastende Lebensumstände; erschwerend wirkten die Drohungen, die Wiederholung der Taten und die sozialschädliche Motivlage. • Sachfolgen des Verfahrens: Das faktische Beförderungsverbot während des Verfahrens führte bereits zu erheblichen beruflichen Nachteilen; dies ist als mildernder Umstand zu berücksichtigen. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien der Senat eine Dienstgradherabsetzung als zu hart; stattdessen wurde ein Beförderungsverbot von 18 Monaten als erforderlich und angemessen befunden. Der Senat hat die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Maßbemessung für begründet erklärt und statt der vom Truppendienstgericht vorgesehenen Dienstgradherabsetzung ein Beförderungsverbot verhängt. Die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz bleiben bindend; wegen der Schwere des Vergehens (mehrfache körperliche Misshandlungen und Drohungen durch einen Vorgesetzten) wäre grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung angemessen gewesen. Unter Abwägung der mildernden Umstände — vor allem durchgehend überdurchschnittliche dienstliche Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die durch das Verfahren bereits eingetretenen beruflichen Nachteile und sonstige persönliche Belastungen — erschien jedoch ein Beförderungsverbot verhältnismäßig. Das Beförderungsverbot wurde auf 18 Monate festgesetzt, weil dies der Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts genügt und den berücksichtigten Entlastungsgründen Rechnung trägt.