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Beschluss

12 B 26/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0805.12B26.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7060,68 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7060,68 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Er trat am 01.10.... in die Bundeswehr ein und wurde am 25.10.... zum Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit bis zum 30.09.... ernannt. Er stand zuletzt als Hauptgefreiter (Besoldungsgruppe A 4 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wurde als Stabsdienstsoldat im Stabsquartier der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr in A-Stadt verwendet. Am ........... erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin einen strengen Verweis, nachdem er am ........... entgegen der Belehrung des Inspektionsfeldwebels erst um 22.59 Uhr in die 11. Inspektion der Marinetechnikschule ... zurückkehrte. Der Antragsteller verzichtete unter dem ........... auf sein Beschwerderecht gegen die Maßnahme. Mit Bescheid vom ........... sprach der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers an der Marinetechnikschule ... gegen ihn eine bestandskräftige Disziplinarbuße i.H.v. 200,- € aus, nachdem er am 24.04.... in einer militärischen Liegenschaft mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Am 07.04.2019 geriet der Antragsteller in eine polizeiliche Maßnahme bei der Diskothek ... in A-Stadt, nachdem von dort eine (körperliche) Auseinandersetzung gemeldet worden war. Hierbei durchsuchten zwei Polizeibeamte den Antragsteller und fanden dabei u.a. dessen Truppenausweis auf. Während der Maßnahme führte der Antragsteller trotz entgegenstehender Aufforderungen der zwei Polizeibeamten wiederholt beide Hände in seine Hosentaschen, bezeichnete sie sowie ihre Maßnahmen als lächerlich, verweigerte die Auskunft seiner beruflichen Tätigkeit bei der Bundeswehr und äußerte gegenüber dem Polizeiobermeister (POM) ...: „Hast du Angst? Das solltest du!“. Ferner entgegnete er diesem: „Bulle, was hast du denn auf den Schultern? Drei Sterne? Du hast hier gar nichts zu melden! Sei froh, dass ich nicht dein Vorgesetzter bin!“. Als die Polizeibeamten den Antragsteller zur Durchführung weiterer Maßnahmen zum Funkstreifenwagen verbringen wollten, wehrte sich dieser hiergegen, indem er seine Arme wegzog und mit der rechten Faust in Richtung des POM ... schlug, der diesen Schlag unterbinden konnte. Am 27.10....schlug der Antragsteller dem Herrn ... ... im Hinterhofbereich der Diskothek ... mit einem Faustschlag in das Gesicht, sodass dieser aus der Nase blutete und sich eine Nasenbeinfraktur zuzog. Am 17.11.... erschien der Antragsteller nicht zu einem ihm zugewiesenen Dienst als Ehrenposten für den Volkstrauertag im Standortbereich A-Stadt. Infolgedessen beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers am 28.11.YYY, ihn – den Antragsteller – nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) fristlos aus der Bundeswehr zu entlassen. Auf seine Anhörung zu dem Antrag erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.... dass er mit seiner beabsichtigten Entlassung nicht einverstanden sei. Der Verdacht für eine Dienstpflichtverletzung reiche für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht aus. Da er Teil der Dienstgradgruppe der Mannschaften sei, könne sein Verhalten nicht am Maßstab des § 10 SG gemessen werden. Zudem sei eine erzieherische Maßnahme einer Entlassung vorzuziehen. Die aufgrund der Vorfälle im Bereich der Diskothek ... in A-Stadt gegen ihn geführten Strafverfahren stellte das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 06.11.2020 – ... ... ... ... ...X/... – gemäß § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) unter der Auflage vorläufig ein, dass er an den Geschädigten ... ein Schmerzensgeld sowie an das Erholungswerk der Polizei Schleswig-Holstein e.V. einen Betrag i.H.v. jeweils 1000,- € zahle. Nach Auflagenerfüllung stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 18........ endgültig ein, was der Antragsgegnerin am ........... mitgeteilt worden ist. Mit Bescheid vom ..........., der dem Antragsteller am ........... zugestellt worden ist, entließ ihn die Antragsgegnerin fristlos aus der Bundeswehr. Er habe am ..........., ..........., ........... und am ........... jeweils seine Dienstpflichten verletzt und hierdurch das Vertrauen seiner Vorgesetzten in ihn zerstört sowie seine berufliche Integrität nachhaltig belastet. Er habe insbesondere seine Pflicht zum treuen Dienen, Gehorsam und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Dabei nehme die dienstliche Einsetzbarkeit analog zum Vertrauensverlust ab; hiermit gehe eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung einher. Auch wohne seinem Verhalten eine Nachahmungsgefahr inne. Es könne zur Verhinderung einer befürchteten allgemeinen Disziplinlosigkeit nicht hingenommen werden, wenn sein Verhalten folgenlos bliebe. Zudem bestehe die Gefahr einer Wiederholung entsprechender Dienstpflichtverletzungen. Es sei auch unschädlich, dass die Sachverhalte vom 07.04.... und vom 27.10.... nicht strafrechtlich festgestellt worden seien. Es stehe für sie fest, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten, wie sie sich aus den wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergäben, begangen habe. Unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen vom 24.04.... und vom 17.11.... komme lediglich seine Entlassung in Betracht. Hiergegen legte der Antragssteller am 08.04.... Beschwerde ein. Die Entlassung sei unverhältnismäßig. Er sei zum Zeitpunkt der Vergehen erst ... Jahres alt und sich der Tragweite meines damaligen Verhaltens nicht bewusst gewesen. Die bereits von der Antragsgegnerin getroffenen milderen Maßnahmen hätten ihr Ziel erreicht. Er habe sich geistig wie mental weiterentwickelt und fühle sich durch eine klare wie strukturierte militärische Führung in seiner gesamten Persönlichkeit gefestigt. Die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr seien daher in keiner Weise beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin wies die Beschwerde mit Bescheid vom 03.05.... unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid zurück. Ergänzend führte sie aus, dass auch das Ansehen der Bundeswehr durch den Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ernstlich gefährdet wäre. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Es müsse insbesondere erwartet werden können, dass Soldaten keine Straftaten begingen, weshalb ein entschiedenes Vorgehen gegen derartige Verhaltensweisen zur Vermeidung negativer Rückschlüsse auf die militärische Disziplin in der Bundeswehr unvermeidbar sei. Zudem sei er trotz verhängter Disziplinarmaßnahmen disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dass er bis zu seiner Entlastung nicht erneut auffällig geworden sei, könne ihm aufgrund seiner entsprechenden Dienstpflichten nicht zugutekommen. Auch könne er kein Reifedefizit für sich in Anspruch nehmen, da er im Zeitpunkt der Vorfälle bereits volljährig gewesen sei. Der Antragsteller hat am 19.05.2021 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Er ist der Auffassung, dass sein Verbleib in der Bundeswehr die militärische Ordnung nicht ernstliche gefährde. Da er lediglich als „Schreiber“ eingesetzt worden sei, wären die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht geeignet, die Schlagkraft der Truppe zu beeinträchtigten. Gegen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung spreche bereits, dass es eineinhalb Jahre gedauert habe, bis auf die schon im April bzw. Oktober ... begangenen Straftaten reagiert worden sei. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht darauf zurückziehen, sie habe zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollen. Die ernstliche Gefährdung ergebe sich nicht erst aus der Feststellung begangenen Unrechts durch ein Strafgericht, sondern bereits aus der Handlung des Soldaten selbst. Da die Antragsgegnerin es eineinhalb Jahre hingenommen habe, nicht auf die außerdienstlich begangenen Straftaten des Antragstellers zu reagieren, könne eine ernstliche Auswirkung auf die militärische Ordnung ausgeschlossen werden. In dieser Zeit habe sich auch die behauptete Wiederholungsgefahr nicht realisiert, was der Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung ebenfalls entgegenstehe. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG diene gerade dem Zweck, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, indem sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Dienstpflichtverletzung erfolge. Zudem sei die Disziplin der Truppe durch die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses nicht beeinträchtigt. Die Disziplinarvorgesetzten könnten durch eigene Disziplinarmaßnahmen, Unterrichte, Belehrungen sowie durch ihr Führungsverhalten in wirksamerer Weise auf ihn – den Antragsteller – einwirken. Daher sei es nicht akzeptabel, sich diesen Dienstpflichten durch seine Entlassung zu entziehen. Er beantragt wörtlich, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG anzuordnen, 2. ihm Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihren streitgegenständlichen Beschwerdebescheid und führt ergänzend aus, dass der zeitliche Abstand zwischen den zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen und der Entlassung des Antragstellers einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nicht entgegenstehe. Er habe die Vorwürfe im Rahmen seiner Anhörung vom 18.11.... zunächst abgestritten; sie – die Antragsgegnerin – habe daher den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollen. Auf die endgültige Einstellung des Strafverfahrens am 18.03...., die ihr am 24.03.... mitgeteilt worden sei, habe sie unmittelbar seine Entlassung veranlasst und sodann am 30.03.2021 verfügt. Daher könne auch eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden; es genüge vielmehr, dass er – der Antragsteller – trotz einer Disziplinarbuße wiederholt disziplinar in Erscheinung getreten sei. Auch bestehe eine Nachahmungsgefahr. Die außerdienstliche Begehung von Straftaten sowie die unerlaubte Abwesenheit vom Dienst stellten ein wiederholt auftretendes Problem in der Bundeswehr dar. Die Gefährdung der militärischen Ordnung sei umso erheblicher, je höher die Strafandrohung nach der betroffenen Vorschrift sei. Gemessen am Strafrahmen der §§ 114, 223 Strafgesetzbuch (StGB) seien die von dem Antragsteller begangenen Straftaten von erheblichem Gewicht. Sie würden dadurch verstärkt, dass sich sein Verhalten gegen Exekutivorgane gerichtet habe. Es erschließe sich auch nicht, warum die Bürotätigkeit des Antragstellers eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch inner- und außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen ausschließen. Es komme auch keine mildere Maßnahme in Betracht. Er habe den Kernbereich militärischer Ordnung berührt. Eine mildere Maßnahme sei auch nicht bei der Betroffenheit eines Randbereichs angängig. Disziplinarrechtliche Maßnahmen dienten der Erziehung eines Soldaten, während statusrechtliche Maßnahmen dem Schutz der Bundeswehr dienten. Erstere kämen nur bei Affekthandlungen und geringer Vorbildfunktion des Soldaten in Betracht. Dies treffe auf den Antragsteller aufgrund bestehender Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr nicht zu. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A – D) verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Entlassung nach § 23 Abs. 6 S. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klage des Antragstellers kommt keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, da § 23 Abs. 6 WBO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Wehrbeschwerdeverfahren abschließend regelt und diese bei Entscheidungen über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses entfallen lässt. Dabei verweist § 23 Abs. 6 S. 3 WBO nur auf § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO, nicht aber auf § 80 Abs. 1 VwGO. Der Gesetzgeber hat damit entschieden, dass die aufschiebende Wirkung nicht alleine durch die Einlegung der Beschwerde oder bei Zurückweisung derselben durch die Erhebung einer Anfechtungsklage eintreten soll, sondern nur durch das Gericht der Hauptsache angeordnet werden kann, das dabei insbesondere eine (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 B 40.14 –, Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 – 1 WB 27.13 –, Rn. 19, 20, jeweils juris; a.A. Sohm, in: Walz/Eichem/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 90). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 6 S. 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfes offensichtlich erscheinen. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, muss die Entscheidung in diesem Fall aufgrund einer weiteren Interessenabwägung erfolgen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Es ist für die Kammer nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung der Entlassung des Antragstellers ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung (Alt. 1) oder das Ansehen der Bundeswehr (Alt. 2) ernstlich gefährden würde. Die Entlassung des Antragstellers erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere hat die Antragsgegnerin ihn sowie die Vertrauensperson vor der beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SGB) zu der beabsichtigten Maßnahme angehört. Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 55 Abs. 5 SG liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers vor. Er war im Zeitpunkt der Entlassung Soldat auf Zeit; sie ist auch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt, da er am 25.10.2... ernannt und ihm die Entlassung am 01.04.... und damit nach ca. drei Jahren und fünf Monaten bekanntgegeben wurde. Die Vorfälle in der Zeit vom 02.03.... bis 17.11.... rechtfertigen zudem die Annahme, dass der Antragsteller i.S.v. § 23 Abs. 1 SG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat, da er insbesondere schuldhaft gegen die aus § 17 Abs. 2 S. 1, 3 SG folgende allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert; außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Diese Verpflichtung stellt keine bloße Nebenpflicht dar, sondern weist einen funktionalen Bezug zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs auf und betrifft damit den Kernbereich militärischer Dienstpflichten. Ihre ernsthafte Beeinträchtigung ist daher regelmäßig anzunehmen, wenn eine Straftat begangen wird, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden kann. Für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 S. 3 SG kommt es dagegen nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Vielmehr reicht es aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung zu entfalten. Denn die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dies ist bei strafrechtlich relevantem Verhalten eines Soldaten auch außerhalb des Dienstes in Betracht zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 2 WD 21.18 –, Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 WD 20/19 –, Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 WD 5/13 –, Rn. 56, jeweils juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller schuldhaft gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er am 07.04.... im Bereich der Diskothek ... wissent- und willentlich einen Polizeibeamten tätlich angriff, an der Gesundheit zu schädigen versuchte und beleidigte. Er hat sich hierdurch tateinheitlich des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, der versuchten Körperverletzung sowie der Beleidigung nach §§ 114 Abs. 1, 185, 223, 52 StGB strafbar gemacht. Auch hat er am 27.10.... gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er eine andere Person bewusst körperlich misshandelte und an der Gesundheit schädigte und sich damit einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Denn die Verwirklichung dieser Straftatbestände begründet in Ansehung ihres Strafrahmens die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr sowie der Achtung und des Vertrauens, die seine dienstliche Stellung als Soldat erfordert. Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte kann nach § 114 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und eine Beleidigung nach § 185 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Den abstrakten Strafandrohungen – insbesondere der §§ 114 Abs. 1, 223 Abs. 1 StGB – lässt sich vor diesem Hintergrund die Einschätzung des Gesetzgebers entnehmen, dass diese Delikte einen erhöhten Unrechtsgehalt aufweisen und sie sich damit im Bereich mittelschwerer Strafandrohungen bewegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 WD 5/13 –, Rn. 60, 63; VGH München, Beschl. v. 21.04.2020 – 6 ZB 20.342 –, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21 -, Rn. 30, jeweils juris). Die Kammer geht dabei von den Sachverhalten aus, wie sie sich aus den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 09.04.... (Bl. 34 ff. der Beiakte B) sowie vom 11.05.... (Bl. 31 f. der Beiakte B) ergeben. Der Antragsteller hat sich zwar nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens in seiner Anhörung am 18.11.2019 gegenüber der Antragsgegnerin darauf gestützt, es liege lediglich ein Anfangsverdacht gegen ihn vor. Allerdings hat er im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens die Vorfälle nicht mehr in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich eingestanden, indem er u.a. erklärt hat, er sei sich der Tragweite seines Verhaltens seinerzeit nicht bewusst gewesen und könne nunmehr die hieraus resultierenden Zweifel der Antragsgegnerin an seiner charakterlichen Eignung grundsätzlich nachvollziehen (Bl. 5 der Beiakte A). Auch hat er in diesem Verfahren (Bl. 3 der Gerichtsakte) sowie in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Bl. 3 der Gerichtsakte zum Az. 12 A .../...) die begangenen Straftaten sowie die Dienstpflichtverletzungen nicht bestritten, sondern ihr Vorliegen vielmehr positiv bestätigt. Der Antragsteller hat überdies auch schuldhaft gegen die Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 SG verstoßen, wonach der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen muss, indem er am 02.03.... verspätet in die Marinetechnikschule ... zurückkehrte und am ........... nicht zu einem ihm zugewiesenen Dienst als Ehrenposten erschienen ist. Anders als die Antragsgegnerin meint, liegt jedoch keine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG vor. Zwar verpflichtet diese Vorschrift jeden Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal gegenüber seinem Dienstherrn zur erfüllen. Dies umfasst die Verpflichtung des Soldaten, innerhalb und außerhalb des Dienstes mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften dazu beizutragen, dass die Streitkräfte der Bundeswehr ihre durch die Verfassung festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, sowie alles zu unterlassen, was diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise schwächen könnte. Hieraus folgt insbesondere die Pflicht zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung und damit die Beachtung der Strafgesetze. Allerdings bildet § 17 Abs. 2 S. 3 SG eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes, dienstlicher Unterkünfte sowie Anlagen und verbietet damit einen Rückgriff auf § 7 SG, soweit sich dieser auf einen Verstoß gegen die Loyalität zur Rechtsordnung bezieht (BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 – 2 WD 6/07 –, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 WD 20/19 –, Rn. 25, jeweils juris). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Antragsgegnerin, der Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis führe zu einer ernstlichen Gefährdung für das Ansehen der Bundeswehr, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Tatbestandsmerkmal des Ansehens der Bundeswehr umfasst den guten Ruf der Streitkräfte sowie einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen sowie der allgemeinen Öffentlichkeit aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Betrachters. Eine ernstliche Gefährdung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden erschüttert wäre (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21 –, Rn. 26, juris). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft oder des Ansehens der Bundeswehr zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird. Dienstpflichtverletzungen können zwar auch dann eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr oder der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefährdung auch durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (OVG Schleswig, Urt. v. 19.10. 2015 – 2 LB 25/14 –, Rn. 32 ff. m.w.N., juris). Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Dabei erfordern die beiden letztgenannten Fallgruppen eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können. Eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich meint begrifflich eine (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzung oder aber außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 – 2 B 114/11 –, Rn 10, 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21 –, Rn. 24, jeweils juris). Nach dieser Maßgabe betreffen die von dem Antragsteller am .......:... und am 27.10.... begangenen Straftaten zwar nicht den militärischen Kernbereich, da es sich um außerdienstliche Dienstvergehen handelt. Allerdings lässt sich von seinem Verhalten gleichwohl auf eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr schließen. Denn bei dem außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers handelt es sich in Anbetracht ihres abstrakten Strafrahmens – wie bereits ausgeführt – um Straften von erheblichem Gewicht. Da diese bereits alleinstehend eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr begründen, bedarf es darüber hinaus keiner Würdigung, ob eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21 –, Rn. 24, 40, juris). Der Unrechtsgehalt der Taten ist auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als erheblich zu bewerten, was gleichermaßen die Annahme einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr rechtfertigt. Denn es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung in die Integrität der Bundeswehr und ihrer Repräsentanten, wobei für die Bewertung einer ernstlichen Gefährdung ihres Ansehens darauf abzustellen ist, wie ein vernünftiger Betrachter den Verbleib des Soldaten im Dienstverhältnis bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände bewerten würde. Für eine derartige Gefährdung spricht bei objektiver Betrachtung bereits, dass sich die Taten vom 07.04.... und vom 27.10.... jeweils im öffentlichen Raum zugetragen haben. Insbesondere ist die erstgenannte Tat von mehrere außenstehenden Personen wahrgenommen worden. Denn die Polizeibeamten gaben diesbezüglich übereinstimmend an, bei der Durchsuchung des Antragstellers dessen Truppenausweis aufgefunden zu haben. Dabei hätten sie ihm aufgrund seines ausfallenden Verhaltens und einer Ansammlung von Personen, die die polizeiliche Maßnahme beobachteten, auf die negative Außenwirkung seines Verhaltens und seine besondere Stellung als Uniformträger hingewiesen (Bl. 1 ff. der Strafakte zum Az. 104 Js 10749/19 – Beiakte B). Dessen ungeachtet steht der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte wie auch das Begehen einer Körperverletzung im Widerspruch zu der von einem Soldaten als Repräsentanten eines Exekutivorgans zu verlangenden Integrität. Die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen, sondern auch im zivilen Bereich besonderer Beachtung. Diesen Verpflichtungen hat ein Soldat außer Dienst wie auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen. Amtsinhaber, die – wie Soldaten – rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit die Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und (straf-) gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren (BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 2 WD 4/18 –, Rn. 22, juris). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung der (erheblichen) Schwere der Dienstverletzungen gebieten würden. Ausweislich der Strafakte ergab ein freiwilliger Atemalkoholtest des Antragstellers am 07.04.... zwar einen Wert von 1,65 ‰. Allerdings hat er keine körperlichen Ausfallerscheinungen gezeigt, sondern eine klare Aussprache und einen sicheren Gang gehabt (Bl. 5 der Strafakte zum Az. ...X – Beiakte B). Auch wird der am Strafrahmen gemessene Unrechtsgehalt der Tat nicht dadurch relativiert, dass das Amtsgericht A-Stadt das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren mit Beschluss vom ........... nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt hat. Denn während im Falle des § 153 StPO von der Verfolgung wegen geringer Schuld des Täters und mangels öffentlichen Interesses an der Verfolgung abgesehen wird, werden Strafverfahren nach § 153a StPO nur gegen Auflagen und Weisungen eingestellt, sofern diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Eine Einstellung setzt nach dieser Vorschrift damit zumindest das Vorliegen eines mittleren Schuldgrades voraus (Peters, in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 153a Rn. 12). Dies kommt im Ergebnis auch darin zum Ausdruck, dass das Strafverfahren nur unter der Auflage, ein Schmerzensgeld i.H.v. 1000,- € an den Geschädigten ... sowie einen Betrag i.H.v. 1000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, eingestellt worden ist, was im Verhältnis zu den vormals monatlichen Bezügen des Antragstellers einer erheblichen Höhe entspricht (Besoldungsgruppe A 4 Z (Stufe 2) BBesO: 2353,56 €). Vor diesem Hintergrund ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in diesem Verhalten die Gefahr von nachteiligen Rückschlüssen der Bevölkerung auf die Qualität der Bundeswehr und die allgemeine militärische Disziplin ihrer Soldaten erkennt. In diesem Zusammenhang lassen schließlich auch die Dienstvergehen des Antragstellers vom 02.03...., 24.04.... und vom 17.11.... im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung seine Neigung zur Disziplinlosigkeit erkennen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Verhalten des Antragstellers – zuletzt durch sein Nichterscheinen zu einem Sonderdienst – mit einer (weiteren) Disziplinarmaßnahme als notwendiges, aber auch milderes Mittel zum Schutz der Antragsgegnerin hätte begegnet werden müssen. Dies hat die Rechtsprechung bei Affekthandlung und geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – 2 C 17/91 –, Rn. 15 m.w.N., juris). Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn es handelt sich bei den Taten vom 07.04.2019 und vom 27.10.2019 bereits nicht um Affekthandlungen. Vielmehr ist der Antragsteller wiederholt disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, da er bereits am 02.03.... einen strengen Verweis und am 09.05.... eine Disziplinarbuße i.H.v. 200,- € erhalten hat und sich trotz der vor diesem Hintergrund zu erwartenden Sensibilisierung durch seine Taten vom 07.04.... und vom 27.10.... in erheblicher Weise erneut pflichtwidrig verhalten hat. Daher ist es in Ansehung dieser Umstände auch nicht relevant, dass er als „Schreiber“ lediglich Bürotätigkeiten ausgeübt hat. Gegen die Annahme einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr spricht auch nicht der Umstand, dass zwischen der Begehung der letzten Dienstpflichtverletzungen und der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren vergangen ist. Da der Antragsteller die Dienstpflichtverletzungen vom 07.04.... und vom 27.10.... mit Schriftsatz vom 18.11.... noch bestritten hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zunächst die strafrechtliche Klärung dieser Sachverhalte abzuwarten beabsichtigte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.01.2020 – 1 B 1640/19 –, Rn. 9, juris). Sie hat seine fristlose Entlassung dabei auch unmittelbar nach der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens durch den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.03...., die ihr am 24.03.... mitgeteilt wurde, am 30.03.2021 verfügt. Auch ergibt sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte B), dass sie sich fortlaufend über den Sachstand des Strafverfahrens informiert hat. Da bereits das Vorliegen dieser Voraussetzung den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Verhalten des Antragstellers auch die Annahme rechtfertigt, der weitere Verbleib in seinem Dienstverhältnis stelle eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Die Kammer weist gleichwohl unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen darauf hin, dass auch eine dahingehende Gefährdung vorliegen dürfte. Denn wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außerdienstlichen Bereich zu achten, Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt damit den Ablauf des militärischen Dienstes (BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 2 WD 4.18 –, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21 –, Rn. 34, jeweils juris). Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vor, beschränkt sich ihr Ermessen im Sinne einer „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-) Fälle, in denen sie vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen kann. Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung nach dieser Vorschrift ist, eine – sich bereits aus der Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ergebende – drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient damit ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist daher bereits in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber durch die Vorschrift selbst auf Tatbestandsebene konkretisiert worden. Daher setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus und grenzt in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein (OVG Schleswig, Urt. v. 19.10.2015 – 2 LB 25/14 –, Rn. 42, 43; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2021 – 5 ME 81/21 –, Rn. 41, jeweils juris). Für das Vorliegen besonderer atypischer Umstände, die ein Absehen von der fristlosen Entlassung des Antragstellers erfordern würden, bestehen nach dieser Maßgabe jedoch keine Anhaltspunkte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Der Streitwert ist nach §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt worden und beträgt ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus ergibt sich ein Streitwert i.H.v. 7060,68 € (2353,56 × 12 : 4 = 7060,68 €). 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Da sich der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach der im Prozesskostenhilfeverfahren wie auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aus den unter Ziff. 1 dargelegten Ausführungen als unbegründet erweist, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.