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Beschluss

4 B 27/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" nach § 34 BauGB ist sowohl auf die Bau- und Nutzungsstruktur als auch auf die mit ihr verbundenen Immissionen abzustellen. • Ob eine Straße als Zäsur bei der Bestimmung der näheren Umgebung wirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrsbelastung, ab. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz setzt feststellbare Entscheidungserheblichkeit bzw. präzise Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze voraus. • Ein Verfahrensrüge nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert mehr als die subsumtive Kritik an der Beweiswürdigung; bloße Vorwürfe unzutreffender Schlussfolgerungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nähere Umgebung und Zäsurwirkung von Straßen bei § 34 BauGB • Bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" nach § 34 BauGB ist sowohl auf die Bau- und Nutzungsstruktur als auch auf die mit ihr verbundenen Immissionen abzustellen. • Ob eine Straße als Zäsur bei der Bestimmung der näheren Umgebung wirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrsbelastung, ab. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz setzt feststellbare Entscheidungserheblichkeit bzw. präzise Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze voraus. • Ein Verfahrensrüge nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert mehr als die subsumtive Kritik an der Beweiswürdigung; bloße Vorwürfe unzutreffender Schlussfolgerungen genügen nicht. Ein Kläger rügt die Auslegung und Anwendung des § 34 BauGB durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens auf einem Baugrundstück. Streitgegenstand ist, wie die "nähere Umgebung" zu bestimmen ist und ob die angrenzende Spielberger Straße als Zäsur anzusehen ist, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsimmissionen und die Frage, ob ein faktisches allgemeines Wohngebiet vorliegt. Der Kläger macht geltend, dass Verkehrslärm und Immissionen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets ausschlössen und moniert die Beurteilung des Gerichts zu Nutzungselementen wie einem Imbiss und einer früheren Eisdiele. Das Berufungsgericht hielt die Straße für potenziell trennend, ohne ausreichende Feststellungen zur Immissionswirkung vorzunehmen. Der Kläger beantragte Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu früheren Entscheidungen und Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Zulassung der Revision zu entscheiden. • Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht besteht; die Frage, ob allein die Bau- und Nutzungsstruktur oder auch untrennbar damit verbundene Immissionen bei der Bestimmung der näheren Umgebung zu berücksichtigen sind, ist bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt. • Zu den Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf die Umgebung gehören auch seine Immissionen; die nähere Umgebung erstreckt sich soweit, wie das Vorhaben auf die Umgebung wirkt und diese den bodenrechtlichen Charakter prägt. • Ob eine Straße Zäsurwirkung entfaltet, ist ein einzelfallabhängiger Rechtsbegriff; die Verkehrsbelastung ist dabei ein wesentlicher Faktor. • Die Frage, ob Verkehrsimmissionen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets ausschließen, war im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich festgestellt; mangels entsprechender Feststellungen scheidet die Revisionszulassung aus, weil eine mögliche Relevanz von weiterer Sachaufklärung abhängt. • Die Zulassung wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger keine präzise Gegenüberstellung unvereinbarer abstrakter Rechtssätze vorgelegt hat und eine etwa fehlerhafte Rechtsanwendung keine Divergenz begründet. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind unbegründet: Der Vorwurf der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht, weil dieser nicht schützt vor der gerichtlichen Subsumtion; und die Kritik an der Beweiswürdigung ist nicht hinreichend substantiiert, um einen Verfahrensfehler darzulegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den entsprechenden Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtsprechung des Senats ist maßgeblich: Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sind sowohl die vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur als auch damit untrennbar verbundene Immissionen zu berücksichtigen, und ob eine Straße als Zäsur wirkt, ist ein einzelfallabhängiger Umstand, bei dem die Verkehrsbelastung bedeutsam ist. Mangels entscheidungserheblicher Feststellungen zu den Immissionswirkungen der Spielberger Straße konnte die Frage nicht revisionsrechtlich geklärt werden. Auch die geltend gemachte Divergenz zu Senatsentscheidungen sowie die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht substantiiert nachgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO und des GKG.