Beschluss
2 A 2780/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1201.2A2780.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 61.090,50 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin vorgetragenen, für die Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Gründe lassen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. Ebenso wenig folgt aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtlage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, 6 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. August 2019 (Az. 63/22-BV-2019-191460) zu verpflichten, der Klägerin die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Im Tal in N. , Gemarkung X. , Flur 17 Flurstück 665 entsprechend dem Bebauungsvorschlag der Architekten K. und H. vom 14. März 2019 zu erteilen, 8 2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. August 2019 (Az. 63/22-BV-2019-191460) zu verpflichten, der Klägerin die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück im Tal in N. , Gemarkung X. , Flur 17 Flurstück 665 entsprechend dem Bebauungsvorschlag der Architekten K. und H. vom 8. Juli 2019 zu erteilen, 9 3. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. September 2019 aufzuheben, 10 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erteilung der begehrten Vorbescheide gemäß §§ 74 Abs. 1, 77 BauO NRW 2018, weil beiden Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Die (mit den Anträgen zu 1. und 2. jeweils verfolgten) Vorhaben fügten sich entgegen des hier einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die hier maßgebliche nähere Umgebung werde nach dem Eindruck, den das Gericht sich durch den Ortstermin verschafft habe, sowie durch das Kartenmaterial und Luftbild allenfalls durch die Bebauung entlang der Straßen Im U. , H1.-------gasse , Q.------straße und I.---straße geprägt. Dabei könne offenbleiben, ob die Bebauung entlang der I.---straße noch zur näheren Umgebung zähle, weil diese nach dem Eindruck im Ortstermin kaum prägend auf das Vorhabengrundstück einwirke. Die Grenze zwischen näherer und ferner Umgebung könne auch dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stießen. Das spreche dafür, nur die Bebauung an der Straße Im U. 29-22 in die Betrachtung einzubeziehen. Aber selbst wenn der Rahmen durch die vier umgebenden Straßen gebildet würde, fügten sich die Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein. Die Wohnbebauung sei jeweils zu den angrenzenden Straßen hin ausgerichtet. Der Bereich zwischen "den Häusern der Flurstücke 36, 443, 44, 43, 52, 53, 665, 668, 602, 452, 405, 472, 452 und 435" stelle nach der Feststellung im Ortstermin eine grüne Fläche mit Außenbereichscharakter dar, geprägt von Obstbäumen, Gärten und Weidenutzung. Eine Wohnbebauung (Hauptnutzung) in zweiter Reihe fehle. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein weiter gefasster Bereich (etwa westlich der Q.------straße ) nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil ihm eine prägende Wirkung auf den oben beschriebenen Bereich fehle. Sie sei zur anderen Straßenseite und zur Kirche hin ausgerichtet. Die Vorhaben überschritten den sich in der genannten näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche vorzufindenden Rahmen. Das Vorhaben solle etwa 60 bis 70 m von der vorderen Grundstücksgrenze aus gemessen errichtet werden. In der näheren Umgebung befänden sich keine vergleichbaren Gebäude. Die Vorhaben seien auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil sie wegen der von ihnen ausgehenden Vorbildwirkung geeignet seien, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Es entstünden zum ersten Mal Gebäude in einer derartigen Bebauungstiefe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auch die angrenzenden Grundstücke bei Zulassung der Vorhaben mit mehreren Häusern im hinteren Bereich bebaut werden könnten. Zudem würde durch die geplante private Erschließungsstraße weiterer Kraftverkehr in die bisher ruhigen, von Bäumen und Wiesen geprägten hinteren Gartenbereiche gebracht. Wegen dieser weitreichenden, sich aus der konkreten Situation ergebenden Folgewirkungen sei das Vorhaben unzulässig, weil ein solcher Vorgang grundsätzlich nur aufgrund einer Bauleitplanung mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei, zumal hier insbesondere die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung von Gebäuden in den bisher unbebauten Bereichen zu klären wäre. 11 Diesen insgesamt überzeugenden Bewertungen setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit im vorstehenden Sinne begründen würde. 12 Die Bewertungen sind insbesondere in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Maßstäben getroffen worden, nach denen sich beurteilt, ob ein Vorhaben nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genehmigungsfähig ist und es sich namentlich auch hinsichtlich der Lage auf dem Vorhabengrundstück in die nähere Umgebung einfügt. 13 a) Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vorhaben der Klägerin überschritten hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche den in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und kollidiere insbesondere mit Rechtssätzen aus dessen Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 – und dessen Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38/14 -. 14 Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in dem genannten Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, (juris Rn. 20) ausgeführt hat, haben sich Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem zu richten, was in ihrer "näheren Umgebung" vorhanden ist. Welche Ausdehnung dieser Bereich hat, muss im Einzelfall dadurch ermittelt werden, dass in zwei Richtungen – nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, wie weit die Auswirkungen reichen. Dies erfordert eine Einzelfallbewertung, wie weit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 15 Vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 4 B 27.18 –, juris Rn. 3. 16 Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend und ausdrücklich ausgegangen. Insbesondere hat es, anders als das Berufungsgericht in dem vom Zulassungsantrag herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, nicht etwa ausgeblendet, dass sich bei der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung die Betrachtung der Umgebung nach den vorstehend aufgeführten Maßstäben nicht zwangsläufig auf das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, d. h. diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen. Von einer solchen grundsätzlichen Möglichkeit ist auch das Verwaltungsgericht ersichtlich ausgegangen. 17 So hat es die Forderung der Klägerin, in die nähere Umgebung einen weiter gefassten Bereich jenseits des unmittelbaren Straßengevierts, indem das Vorhabengrundstück liegt (etwa westlich der Q.------straße ), mit einzubeziehen, ausdrücklich geprüft, mithin also nicht rechtsgrundsätzlich abgelehnt, sondern mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eine wechselseitige Prägung ausgeschlossen. Die Bebauung westlich der Q.------straße bilde nach den Feststellungen im Ortstermin und nach dem vorliegenden Kartenmaterial keinen Rahmen für das Vorhabengrundstück, da sie zur anderen Straßenseite und zur Kirche hin ausgerichtet sei. 18 Die Rüge der Klägerin beschränkt sich der Sache nach also letztlich auf eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall, für die allerdings ebenfalls nichts Greifbares aufgezeigt wird. Im Gegenteil: Das Fehlen einer wechselseitigen Prägung der Bebauung jenseits des Straßengevierts, in dem das Vorhabengrundstück liegt, lässt sich in Bezug auf die Lage des Bauvorhabens im Inneren des Gevierts ohne weiteres an Hand der vorliegenden Fotos, namentlich die des Ortstermins, sowie des vorliegenden weiteren Kartenmaterials und der Luftbilder – auch dem bereits erstinstanzlich als Anlage JK8 zum Schriftsatz vom 27. April 2020 bezeichneten Luftbild, auf das die Zulassungsbegründung sich bezieht – nachvollziehen. Soweit der Zulassungsantrag dem seine eigene gegenteilige Bewertung entgegensetzt, überzeugt diese nicht, zumal sie ohne weiter substantielle Erläuterung geblieben ist. Der Hinweis, jenseits der Q.------straße und der H1.-------gasse gebe es noch eine sehr viel dichtere Bebauung in den hinteren Grundstücksbereichen als diejenige, die auf dem Grundstück der Klägerin erreicht werden solle, sagt über die zuvorderst zu entscheidende Frage nach einer gegenseitigen Prägung beider Bereiche nichts aus. Für das Straßengeviert westlich der Q.------straße lässt sich eine Ausrichtung der Bebauung auf die Kirche ableiten, ohne dass sich ein Bezug zum Vorhabengrundstück ergäbe, und findet sich auch im Übrigen keine Hinterlandbebauung, die hinsichtlich der Lage auch nur annähernd der von der Klägerin vorgestellten entsprechen würde. Für die im Zulassungsantrag angeführte Bebauung nördlich der H1.-------gasse gilt nichts anderes. Die Bebauung im Inneren des Straßengevierts H1.-------gasse , Im U. , Auf der T. und Q.------straße hat sich auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 484/X X. -J. , den der Rat der Beklagten am 24. Januar 1998 als Satzung beschlossen hat (im Internet abrufbar über das Geoportal der Beklagten - geoportal.xxx.de) um und an der Stichstraße "Alter T1.----platz " entwickelt. Sie weist eine geordnete Erschließungsstruktur auf und lässt eine städtebauliche Ordnung erkennen, die sich in dem hier fraglichen Straßengeviert des Vorhabengrundstücks nicht vergleichbar ergibt, und der im Übrigen auch das streitige Vorhaben gerade nicht entspricht. Das bestätigt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Bebauung wie die von der Klägerin vorgestellte, lasse sich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans verwirklichen. 19 Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in ergebnisrelevanter Weise verkannt haben könnte, dass die mit straßennahen Gebäuden bebauten Grundstücke an der Q.------straße in den hinteren Grundstücksbereichen Gebäude aufweisen, die im Übrigen, wie die Gebäude(teile) auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Q.------straße 24 zum Teil über Zuwegungen von der Straße "Im U. " erreicht werden. Die entscheidende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Wohnnutzung (Hauptnutzung) in zweiter Reihe fehle, stellt der Zulassungsantrag nicht in Frage. 20 In Ansehung des also aussagekräftigen Karten- und Fotomaterials ist schließlich nichts dagegen zu erinnern, dass sich das Verwaltungsgericht beim Ortstermin darauf beschränkt hat, beginnend von der Straße Im U. die in einem leichten Bogen verlaufende Wegefläche auf dem Grundstück der Klägerin Flurstück 665 bis zu derjenigen Fläche abzulaufen, die in dem Bebauungsvorschlag vom 8. Juli 2019 als "vorhandene Fläche" dargestellt ist. Zugleich ist die Befürchtung unbegründet, dass das Verwaltungsgericht verkannt oder unzureichend berücksichtigt haben könnte, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – (juris Rn. 13) "die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten" kann. 21 b) Die Zulassungsbegründung lässt auch nicht hervortreten, warum das Vorhaben trotz seiner Rahmenüberschreitung (ausnahmsweise) keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen sollte. Solche Spannungen liegen hier vielmehr auf der Hand, wie zutreffend schon das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteils im Einzelnen ausgeführt und im Übrigen bereits die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid herausgestellt hat. Der Annahme, die Zulassung des Vorhabens werde vergleichbare Bauwünsche auf den weiteren Freiflächen im Inneren des Straßengevierts nach sich ziehen, setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Dieser Umstand allein reicht regelmäßig – so auch hier – aus, um von bodenrechtlichen Spannungen auszugehen. Dies gilt umso mehr, wenn dies – wie hier - dann letztlich zu einer Auflösung der vorhandenen Struktur eines Rückzugs- und Ruheraums mit Außenbereichscharakter führen kann. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris Rn. 20, und vom 21. Februar 2017 - 7 A 529/16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 -, juris Rn. 51. 23 Diese Bewertung leitet sich - anders als der Zulassungsantrag meint - zwanglos aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, die der Zulassungsantrag mit seinen selektiven Zitaten aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - und vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 - nur unzureichend erfasst. Schon auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369 = juris) kann ein Vorhaben auch infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche, ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zwar nicht aus, wie der Zulassungsantrag zutreffend anführt. Indes hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, (juris Rn. 6) ausdrücklich herausgestellt, dass sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Solche Besonderheiten sind hier weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 Der Hinweis, dass das Vorhaben sich auf die Erstellung von 3 bzw. 4 Wohnhäuser beschränke, begründet solche schon im Ansatz nicht. Zugleich ändert auch das relativ geringe Verkehrsaufkommen einer Wohnnutzung nichts an dem Bedürfnis, die (weitere) bauliche Entwicklung der Freifläche im Inneren des Straßengevierts nur aufgrund einer verbindlichen Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplans zuzulassen, in der alle betroffenen Belange abzuwägen sind. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Größe der betroffenen Freiflächen und deren Außenbereichscharakter sowie auf die offenen Erschließungsfragen, wie sie auch die von der Klägerin unterbreiteten Bebauungs- und Erschließungsvarianten veranschaulichen. 25 2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin angesichts dessen (der Sache nach) auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt würde, der zu einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 26 Das leistet der Zulassungsantrag nicht, wie sich bereits den Ausführungen zu 1. entnehmen lässt. Der Zulassungsantrag zeigt schon nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hätte. Letztlich bemängelt der Zulassungsantrag im Grunde allein die Bewertung der konkreten Verhältnisse und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die zitierten Rechtssätze außer Acht gelassen. Gerügt wird damit letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Dies genügt indes nicht den Anforderungen einer Abweichungsrüge. 27 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 3.14 -, juris Rn. 4 zur unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 31 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).