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Beschluss

9 BN 2/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Netto-Einspielergebnisses entspricht dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer und ist verfassungsrechtlich zulässig. • Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 401 MwStSystRL) steht der Erhebung einer Vergnügungssteuer, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, nicht entgegen. • Die Anhebung des Steuersatzes von 22 % auf 24 % des Einspielergebnisses stellt keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV dar. • Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel aufgezeigt sind.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Einspielergebnis zulässig; Erhöhung nicht unionsrechtswidrig • Die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Netto-Einspielergebnisses entspricht dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer und ist verfassungsrechtlich zulässig. • Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 401 MwStSystRL) steht der Erhebung einer Vergnügungssteuer, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, nicht entgegen. • Die Anhebung des Steuersatzes von 22 % auf 24 % des Einspielergebnisses stellt keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV dar. • Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel aufgezeigt sind. Der Antragsteller betreibt in einer Stadt zwei Spielhallen mit 24 Geldspielgeräten. Die Gemeinde änderte ihre Vergnügungssteuersatzung und erhöhte zum 1. Juli 2016 den Steuersatz von 22 % auf 24 % des Einspielergebnisses (Nettoeinspielergebnis). Der Betreiber beantragte Normenkontrolle und rügte u.a. Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer, fehlende Abwälzbarkeit, erdrosselnde Wirkung und Unionsrechtswidrigkeit. Das Berufungsgericht wies den Antrag insgesamt ab; die Anfechtung der geänderten Steuersatzvorschrift war zwar zulässig, aber unbegründet; weitere Angriffe auf Steuergegenstand und Bemessung wurden als unzulässig angesehen wegen Fristversäumnis. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. • Die Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses entspricht dem anerkannten Typus einer örtlichen Aufwandsteuer; die obergerichtliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt die Zulässigkeit dieses Bemessungsmaßstabs. • Die Beschwerde bringt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vor, die die bestehende Rechtsprechung in Frage stellen könnten; insbesondere rechtfertigt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer keine abweichende Einordnung. • Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie hindert die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht, weil diese nicht die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer erfüllt; der EuGH hat dies bereits für ähnliche nationalen Abgaben bestätigt. • Das Wahlrecht des Satzungsgebers bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage ist weit; sowohl Spieleinsatz als auch Einspielergebnis können verfassungsrechtlich den Bezug zum Vergnügungsaufwand gewährleisten. • Die Erhöhung des Steuersatzes stellt keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung ausländischer Dienstleister dar und ist damit nicht mit Art. 56 AEUV unvereinbar; auch eine erdrosselnde Wirkung wurde nicht festgestellt. • Die Zulassungsgründe für die Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) sind nicht erfüllt; der Verwaltungsgerichtshof hat Frist- und Verfahrensfragen zutreffend angewandt und begründet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Die Erhebung der Vergnügungssteuer auf Grundlage des Netto-Einspielergebnisses und die Erhöhung des Steuersatzes von 22 % auf 24 % sind rechtlich zulässig. Es besteht keine Verletzung des Unionsrechts durch die Satzung, weil die Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Mehrwertsteuer hat und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie dem nicht entgegensteht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor, da die Steuer nicht diskriminierend wirkt und auch keine erdrosselnde Wirkung festgestellt wird. Damit bleibt die angegriffene Änderungssatzung in ihrer Wirkung gegenüber dem Antragsteller wirksam.