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Beschluss

9 BN 5/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung mit einem Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses ist nicht von vornherein verfassungswidrig; das Berufsfreiheitsrecht verlangt Prüfung der erdrosselnden Wirkung im Einzelfall unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Daten und Bestandsentwicklung. • Ein fehlender Übergangszeitraum kann verfassungsrechtlich relevant sein, wenn aufgrund der Neuregelung kapitalintensive oder zeitaufwendige Anpassungen erforderlich sind; ob eine Übergangsregelung nötig ist, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. • Rechtsfragen zu kumulativen Grundrechtseingriffen durch Änderungen im Glücksspielrecht und einer kommunalen Spielgerätesteuer sind bereits in der Rechtsprechung behandelt und begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Keine revisionsrechtliche Zulassung bei Anfechtung einer Erhöhung der Spielgerätesteuer auf 20 % • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung mit einem Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses ist nicht von vornherein verfassungswidrig; das Berufsfreiheitsrecht verlangt Prüfung der erdrosselnden Wirkung im Einzelfall unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Daten und Bestandsentwicklung. • Ein fehlender Übergangszeitraum kann verfassungsrechtlich relevant sein, wenn aufgrund der Neuregelung kapitalintensive oder zeitaufwendige Anpassungen erforderlich sind; ob eine Übergangsregelung nötig ist, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. • Rechtsfragen zu kumulativen Grundrechtseingriffen durch Änderungen im Glücksspielrecht und einer kommunalen Spielgerätesteuer sind bereits in der Rechtsprechung behandelt und begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Antragstellerin betreibt im Satzungsgebiet der Gemeinde zwei Spielhallen mit insgesamt 24 Geldspielgeräten. Die Gemeinde änderte ihre Vergnügungssteuersatzung und erhöhte zum 1. Juli 2016 den Steuersatz für Geldspielgeräte von 15 % auf 20 % des Einspielergebnisses. Die Antragstellerin erhob Normenkontrolle und rügte insbesondere eine erdrosselnde Wirkung der Steuer sowie das Fehlen einer Übergangsregelung. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Sie machte ferner geltend, dass neue Regelungen der Spielverordnung und der Glücksspielrahmen kumulativ zu einem unverhältnismäßigen Eingriff führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Revision und die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. • Zulassungsgrund: Die Beschwerde wurde verworfen, weil die Sache nicht die für eine revisionsrechtliche Zulassung erforderliche grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. • Erdrosselnde Wirkung: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine kommunale Vergnügungssteuer erdrosselnd, wenn dadurch ein angemessener Reingewinn nach Abzug notwendiger Aufwendungen nicht mehr erzielt werden kann; maßgeblich ist der durchschnittliche Betreiber im Satzungsgebiet. • Beurteilung anhand von Indizien: Zur Feststellung einer erdrosselnden Wirkung sind betriebswirtschaftliche und steuerliche Daten, aber auch die Bestandsentwicklung der Geräte als Indizien heranzuziehen; die erforderliche Breite der Datenbasis hängt vom Einzelfall ab. • Übergangsregelung: Die Rechtsprechung erkennt an, dass eine Übergangsregelung erforderlich sein kann, wenn die Einhaltung neuer Vorschriften zeitaufwändige oder kapitalintensive Umstellungen verlangt; ob dies vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. • Kumulative Eingriffe und Spielverordnung: Fragen nach kumulativen Grundrechtseingriffen durch Änderungen im Glücksspielrecht und nach der Auswirkung der neuen Spielverordnung auf die Abwälzbarkeit der Steuer sind bereits soweit geklärt, dass sie keine neue grundsätzliche Frage begründen. • Sachverhaltsfeststellung: Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Geräteaustausch vornehmen musste und kein Bestandsrückgang der Geräte ersichtlich ist; davon ausgehend ist die Annahme der Abwälzbarkeit der Steuer durch Umsatzsteigerung oder Kostensenkung nicht widerlegt. • Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO; als Streitwertbasis wurde der Jahresbetrag der strittigen Steuer (Einspielergebnis Juli 2016–Juni 2017 mal 20 %) zugrunde gelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache keine für die Revision grundsätzliche Bedeutung aufweist. Es liegt kein allgemeines Rechtsproblem vor, das über die bisherige Rechtsprechung hinaus klären wäre; die Prüfung auf eine erdrosselnde Wirkung und auf die Notwendigkeit einer Übergangsregelung bleibt eine einzelfallabhängige Prüfung. Das Oberverwaltungsgericht durfte die Sachlage so würdigen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Belastung der Berufsfreiheit vorliegen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde nach dem Jahres-Einspielergebnis und dem 20%igen Steuersatz bemessen.