Beschluss
6 B 134/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass ein Revisionszulassungsgrund nach §132 Abs.2 VwGO vorliegt.
• Der Überzeugungsgrundsatz nach §108 Abs.1 VwGO lässt den Tatsachengerichten einen weiten Bewertungsspielraum; Widersprüche liegen nur vor, wenn gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt werden oder eine als wahr unterstellte Tatsache inkohärent behandelt wird.
• Bei Wahrunterstellungen gilt: Das Gericht darf aus dem zugrunde gelegten Lebenssachverhalt folgerichtige Schlüsse ziehen; eine Wahrunterstellung bindet nicht hinsichtlich weiterer mit diesem Sachverhalt zusammenhängender Umstände.
• Die Einbeziehung einer Meinungsäußerung als Indiz in eine ordnungsrechtliche Gefahrenprognose berührt Art.5 GG, stellt aber nicht grundsätzlich unzulässig dar, soweit die Meinungsäußerung zusammen mit weiteren Tatsachen für die Prognose verwertet wird.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsverbot gegen Fußballfan: keine Zulassung der Revision gegen umfassende Gefahrenprognose • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass ein Revisionszulassungsgrund nach §132 Abs.2 VwGO vorliegt. • Der Überzeugungsgrundsatz nach §108 Abs.1 VwGO lässt den Tatsachengerichten einen weiten Bewertungsspielraum; Widersprüche liegen nur vor, wenn gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt werden oder eine als wahr unterstellte Tatsache inkohärent behandelt wird. • Bei Wahrunterstellungen gilt: Das Gericht darf aus dem zugrunde gelegten Lebenssachverhalt folgerichtige Schlüsse ziehen; eine Wahrunterstellung bindet nicht hinsichtlich weiterer mit diesem Sachverhalt zusammenhängender Umstände. • Die Einbeziehung einer Meinungsäußerung als Indiz in eine ordnungsrechtliche Gefahrenprognose berührt Art.5 GG, stellt aber nicht grundsätzlich unzulässig dar, soweit die Meinungsäußerung zusammen mit weiteren Tatsachen für die Prognose verwertet wird. Der Kläger begehrt Feststellung, ihm sei rechtswidrig untersagt worden, sich während der Fußballspielzeit 2016/17 jeweils sechs Stunden vor und nach Heimspielen von Hannover 96 in bestimmten Bereichen zwischen Hauptbahnhof und Stadion sowie in Stadionnähe aufzuhalten. Die Beklagte erließ ein polizeiliches Aufenthaltsverbot. In Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos; das Oberverwaltungsgericht nahm an, die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach §17 Abs.4 Nds. SOG lägen vor, weil vom Kläger aufgrund wiederholter Erscheinungen in einem gewaltaffinen Fußballumfeld und seiner Führungsrolle eine konkrete Gefahr ausgehe. Das Gericht berücksichtigte unter anderem Anwesenheit des Klägers bei gewalttätigen Auseinandersetzungen, sein Hochhalten eines „ACAB“-Banners im Stadion und sonstige Indizien. Der Kläger rügte Verletzungen des Überzeugungsgrundsatzes, der Schutzwürdigkeit seiner Meinungsäußerung und die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots. • Keine Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach §132 Abs.2 VwGO; das Bundesverwaltungsgericht prüft nur die in der Beschwerde gerügten Gesichtspunkte. • Die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung unterliegt dem Überzeugungsgrundsatz (§108 Abs.1 VwGO) und ist nur eingeschränkt überprüfbar; Abweichende Gewichtung von Indizien ist zulässig, soweit keine Verfahrens- oder Denkfehler vorliegen. • Wahrunterstellungen binden das Gericht in dem Sinne, dass daraus nicht ein von der Unterstellung abweichender entscheidungserheblicher Sachverhalt gemacht werden darf; sie verpflichten aber nicht zur Ausschlusswürdigung weiterer aus dem gleichen Lebenssachverhalt zu ziehender Schlüsse. • Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger als wahr unterstellten Tatsachen (keine Beteiligung an Gewalttätigkeiten, räumliche Nähe) inhaltlich übernommen; es hat lediglich die Anwesenheit im Umfeld gewaltbereiter Anhänger als relevantes Indiz für die Gefahrenprognose berücksichtigt. • Die Würdigung des Hochhaltens des Banners als Teil der Gesamtwürdigung der Gefahrenlage berührt zwar das Grundrecht aus Art.5 GG, die Beschwerde macht jedoch nicht geltend, dass daraus eine rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein Verstoß gegen Art.5 GG folgte. • Die Verhältnismäßigkeitsrüge beschränkt sich auf die Einzelfallbewertung; sie legt nicht dar, dass hier eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage betroffen ist. • Mangels Darlegung konkreter Revisionszulassungsgründe nach §132 Abs.2 Nr.1–3 VwGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil der Kläger nicht darlegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach §132 Abs.2 VwGO vorliegt. Die sachverhalts- und beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts bleibt innerhalb des durch den Überzeugungsgrundsatz eröffneten Bewertungsspielraums; festgestellte Umstände wie Anwesenheit im Umfeld gewaltbereiter Fans und das Hochhalten eines Banners konnten in die Gefahrenprognose eingehen, ohne dass dadurch ein verfahrensrechtlicher oder grundsätzlicher Rechtsfehler ersichtlich wäre. Die Rügen zur Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und zur Verhältnismäßigkeit sind als reine Einzelfallangriffe nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §154 Abs.2 VwGO und den einschlägigen GKG-Vorschriften.