Beschluss
OVG 3 N 54.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0324.3N54.17.00
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Leitsätze
1. Für anerkannte Schutzberechtigte, die gesund und arbeitsfähig sind und die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, besteht in Bulgarien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.(Rn.5)
2. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist.(Rn.6)
3. Von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist, gilt eine Ausnahme, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, das Rechtsmittel aber in der Sache weiterhin Aussicht auf Erfolg hat.(Rn.7)
4. Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, muss es diese Tatsachen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung uneingeschränkt als nachgewiesen zugrunde legen.(Rn.9)
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für anerkannte Schutzberechtigte, die gesund und arbeitsfähig sind und die keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, besteht in Bulgarien keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.(Rn.5) 2. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist.(Rn.6) 3. Von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist, gilt eine Ausnahme, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, das Rechtsmittel aber in der Sache weiterhin Aussicht auf Erfolg hat.(Rn.7) 4. Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, muss es diese Tatsachen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung uneingeschränkt als nachgewiesen zugrunde legen.(Rn.9) Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 – OVG 3 N 170.12 – juris Rn. 7). Gemessen daran besteht für die für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob Personen wie der Klägerin, die anerkannte Schutzberechtigte sind und keinen besonderen Schutzbedarf aufweisen, im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, kein Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren. Der Senat hat diese Grundsatzfrage mittlerweile durch Urteil vom 18. Dezember 2019 (OVG 3 B 8.17) geklärt. Danach besteht für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien, die gesund und arbeitsfähig sind sowie keine besondere Verletzlichkeit aufweisen, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Da das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von dieser Rechtsprechung des Senats abweicht, kommt eine Zulassung wegen nachträglicher Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 B 70.15 – juris Rn. 9) nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Grundsatzfrage erst während des laufenden Berufungszulassungsverfahrens und nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist geklärt worden ist, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt daher, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. April 2019 – 8 ZB 18.33079 – juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 145, 150 und § 124a Rn. 256 f.) Diesem Ergebnis stehen nicht die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG verbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes entgegen. Zwar hat ein Rechtsmittelführer, der – wie die Klägerin – bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des Rechtsmittels die Gründe für dessen Zulassung ausreichend dargelegt hat, dadurch eine verfahrensrechtliche Position erlangt, aufgrund derer er grundsätzlich erwarten darf, dass im Rechtsmittelverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Prüfung des Sachverhalts stattfinden wird. Diese verfahrensrechtliche Position darf ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden, indem die geltend gemachte Grundsatzfrage durch eine – von ihm nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare – Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge des Gerichts vor der Entscheidung über seinen Zulassungsantrag in einem anderen Verfahren geklärt wird. Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist, eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, das Rechtsmittel aber in der Sache weiterhin Aussicht auf Erfolg hat. Wenn jedoch solche Erfolgsaussichten fehlen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, das Rechtsmittel nicht zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018 – 1 BvR 453/17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2012 – 1 BvR 2952/08 – juris Rn. 27; Beschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 2649/06 – juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2005 – 1 BvR 2419/03 – juris Rn. 10; BFH; Beschluss vom 19. August 2013 – X B 44/13 – juris Rn. 11; BAG, Beschluss vom 27. März 2012 – 3 AZN 1389/11 – juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 – IV ZR 24/12 – juris Rn. 3). Gemessen daran kommt hier eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil eine Berufung der Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens bis zum zulassungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG) keine Aussicht auf Erfolg hat; der Ausgang des Verfahrens ist nicht einmal als offen anzusehen. Der Klägerin droht in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Aus den in der Stellungnahme des Xenion e.V. vom 15. Februar 2017 dargestellten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin (Schlafstörung, Appetitmangel, Unruhe, erhöhte Spannung) folgt nicht, dass ihre Fähigkeit, in Bulgarien Arbeit und Unterkunft finden zu können, eingeschränkt ist. Unabhängig davon reicht die Stellungnahme des Xenion e.V. vom 15. Februar 2017 zum Beleg einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus, weil sie nicht den nötigen Mindestanforderungen entspricht. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (UA S. 14 f.). Im Übrigen ist die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung deswegen zweifelhaft, weil die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in Bulgarien offensichtlich widersprüchlich sind. Während sie gegenüber dem Bundesamt ausgeführt hat, sie habe sich lediglich einige Tage in Bulgarien aufgehalten, habe anschließend für sechs Monate in der Türkei gelebt und sei von dort in das Bundesgebiet eingereist, und mit diesem Vorbringen ihre Klagebegründung im Wesentlichen übereinstimmt, hat sie gegenüber dem Xenion e.V. einen Aufenthalt von mehreren Monaten in Bulgarien geschildert. Ferner hat die Klägerin keine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb sie eine Posttraumatische Belastungsstörung erstmals im Februar 2017 nach einem Aufenthalt von rund zwei Jahren im Bundesgebiet geltend gemacht hat. 2. Ein Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nach den allein maßgeblichen Ausführungen des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht gegeben. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die als wahr unterstellte Beweistatsache, dass bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, nicht in vollem Umfang als wahr angenommen, greift nicht durch. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht einem Beweisangebot nachgeht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, muss es diese Tatsachen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung uneingeschränkt als nachgewiesen zugrunde legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 B 42.19 – juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 – 6 B 134.18 – juris Rn. 8). Die Klägerin zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern das Verwaltungsgericht entgegen der als wahr unterstellten Beweistatsache angenommen hat, dass die Klägerin nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Soweit sie auf Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) verweist, bemängelt sie lediglich, dass das Verwaltungsgericht aus dem Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht die aus der Sicht der Klägerin gebotenen rechtlichen Schlüsse gezogen habe. Einen Gehörsverstoß legt sie damit nicht dar. Im Übrigen liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre als wahr unterstellte Beweisbehauptung, sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat aber – von einer Posttraumatischen Belastungsstörung ausgehend – den Schluss gezogen, eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass sie trotz einer Erkrankung mit der Alltagsbewältigung überfordert sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat im Rechtsmittelverfahren entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO kein Formular zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Einer Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedurfte es hier nicht, weil die anwaltlich vertretene Klägerin selbst in ihrem Zulassungsantrag angekündigt hat, Prozesskostenhilfeunterlagen nachzureichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).