Beschluss
6 B 120/18
BVERWG, Entscheidung vom
11mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Verfahrensrügen keine durchgreifenden Mängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzeigen.
• Bei der Kontrolle polizeilicher Maßnahmen ist das Revisionsgericht an die vom Tatsachengericht getroffenen, nicht beanstandeten Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); die Rechtmäßigkeit jeder polizeilichen Einzelmaßnahme ist eigenständig anhand geeigneter Befugnisnormen zu prüfen.
• Eine Eigensicherungsmaßnahme ist nach ihrem Zweck zu beurteilen; das Gericht darf eine von der Behörde nicht genannte, aber geeignete Rechtsgrundlage zugrunde legen, wenn dadurch der Spruch ohne wesentliche Änderungen tragfähig bleibt.
Entscheidungsgründe
Revisionserfordernis und rechtliche Prüfung von Eigensicherungsmaßnahmen der Bundespolizei • Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Verfahrensrügen keine durchgreifenden Mängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzeigen. • Bei der Kontrolle polizeilicher Maßnahmen ist das Revisionsgericht an die vom Tatsachengericht getroffenen, nicht beanstandeten Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); die Rechtmäßigkeit jeder polizeilichen Einzelmaßnahme ist eigenständig anhand geeigneter Befugnisnormen zu prüfen. • Eine Eigensicherungsmaßnahme ist nach ihrem Zweck zu beurteilen; das Gericht darf eine von der Behörde nicht genannte, aber geeignete Rechtsgrundlage zugrunde legen, wenn dadurch der Spruch ohne wesentliche Änderungen tragfähig bleibt. Im April 2013 wurde der Kläger am Freiburger Hauptbahnhof von Bundespolizeibeamten kontrolliert. In der Kontrolle erfolgten Identitätsfeststellung, unmittelbarer Zwang, Datenabgleich, Durchsuchung des Rucksacks sowie die Aufforderung, Hosentaschen zu leeren und vorzuzeigen. Vorinstanzen bewerteten Teile der Maßnahmen als rechtswidrig (insbesondere Schleierfahndung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Datenabgleich), ließen jedoch die Aufforderung zur Leerung der Hosentaschen als Eigensicherungsmaßnahme als rechtmäßig gelten. Der Kläger und die Beklagte (Bundespolizei) rügten die Nichtzulassung der Revision; der Kläger brachte Verfahrens- und Verfassungsrügen vor, die Beklagte insbesondere Fragen des sofortigen Vollzugs ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerden. • Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil seine Verfahrensrügen keine Verfahrensmängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO belegen. Art. 101 GG (gesetzlicher Richter) ist nicht verletzt; die Frage einer Vorlage nach Art. 267 AEUV stellte sich nicht, weil binnenrechtsmittliches Rechtsmittel gegeben ist. • Gehörs- und Begründungsrügen scheitern: Das Berufungsgericht hat ausreichend dargelegt, dass die Frage der Rechtsgrundlage für die Hosentaschenaufforderung erörtert wurde; die Entscheidungsgründe sind nicht unverständlich oder lückenhaft im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO. • Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) wurde nicht verletzt. Die Tatsachen- und Zweckfeststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Aufforderung der Eigensicherung diente, sind bindend; die rechtliche Bewertung (Konkrete Gefahr, Anwendung von § 14 BPolG bzw. § 43 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 47 BPolG) unterliegt der gerichtlichen Prüfung und nicht revisionsrechtlichen Neuerfindung. • Grundsätze zur Fehlerwirkung sind zu beachten: Rechtswidrigkeit einer Primärmaßnahme führt nicht generell zur Unwirksamkeit aller zeitlich zusammenhängenden Folgemaßnahmen; jede Maßnahme ist gesondert anhand der geeigneten Befugnisnorm zu prüfen. • Fragen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen keine Revisionszulassung, weil die hier maßgeblichen Tatsachenfeststellungen bindend sind und die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder bereits geklärt oder nicht entscheidungserheblich sind. • Die Beschwerde der Beklagten zum sofortigen Vollzug ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VwVG lagen nicht vor, da zur Zeit der Maßnahme keine drohende Gefahr oder ein einschlägiger Straftatbestand gegeben war. Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder Verfahrensmängel noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen und das Urteil der Vorinstanz nicht offensichtlich ergebnisrichtig ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere dass die Aufforderung zur Leerung der Hosentaschen der Eigensicherung diente, sind für das Revisionsverfahren bindend; die rechtliche Prüfung dieser Einzelmaßnahme war ausreichend und ergab ihre Rechtmäßigkeit nach den einschlägigen Befugnisnormen. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung verbleiben bei der Vorinstanzentscheidungen.