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Urteil

11 A 605/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0904.11A605.15A.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit das Verfahren noch rechtshängig ist, geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2012 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin in Bezug auf Armenien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Ziffer 4. des Bescheids vom 27. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Armenien angedroht wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen - soweit noch rechtshängig - die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit das Verfahren noch rechtshängig ist, geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2012 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin in Bezug auf Armenien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Ziffer 4. des Bescheids vom 27. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen - soweit noch rechtshängig - die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 13. November 1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17. Januar 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrags gab sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an: Sie stamme aus O. in Aserbaidschan und habe dort als ethnische Armenierin gelebt. Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan sei ihr Mann T. N. im Frühjahr 1988 verschollen und sie selbst gemeinsam mit ihren in O. geborenen Kindern B. , L. und B1. im November 1988 nach Russland gegangen. Sie hätten als Christen ihr Heimatland verlassen müssen. Danach habe sie ab 1995 bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik in der Ukraine gelebt. In Deutschland habe sie sich aus humanitären Gründen aufgehalten. Nachdem die Behörden sie hätten abschieben wollen, habe sie einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 1.) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.). Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4.). Zur Begründung wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, bei der Klägerin handele es sich in Wahrheit um die am 11. Dezember 1951 geborene armenische Staatsangehörige S. T1. . Sie sei die Ehefrau des am 4. Juni 1951 geborenen armenischen Staatsangehörigen W. I. , der unter dem Aliasnamen „T2. N. “ mit der Klägerin in Deutschland zusammengelebt habe und am 22. Mai 2003 nach Armenien abgeschoben worden sei. Dies hätten die Ermittlungen der zuständigen Ausländerbehörde zweifelsfrei ergeben. Die Behauptung, sie sei ethnische Armenierin aus Aserbaidschan sei nicht glaubhaft. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (a. F.) sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich sei, offenkundig den Tatsachen nicht entspreche oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt werde. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin hat am 2. März 2012 Klage erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dem das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 30. April 2012 (2 L 101/12.A) stattgegeben hat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Sie könne glaubhaft belegen, dass sie als ethnische Armenierin aus Aserbaidschan stamme. Es sei nicht zutreffend, dass sie in Wahrheit die armenische Staatsangehörige S. T1. sei. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt mit einem armenischen Staatsangehörigen namens W. I. verheiratet gewesen. Die Ermittlungen der Zentralen Ausländerbehörde wiesen eine Reihe von Ungereimtheiten auf und stünden zu anderen Tatsachen in offenem Widerspruch. So sei unter anderem eine Bescheinigung der Botschaft der Republik Armenien in Berlin vom 12. Dezember 2011 vorgelegt worden, wonach die Klägerin nach einer Anfrage bei den zuständigen Behörden in Armenien in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik Armenien als armenische Staatsangehörige nicht erfasst sei, keinen Nationalpass der Republik Armenien erhalten und auch nie einen Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Bereits mit Verbalnote vom 11. April 2005 hätten die armenischen Behörden bestätigt, dass eine Frau namens S. I. , geboren am 11. Dezember 1951, in Armenien ebenfalls weder an- noch abgemeldet gewesen sei und ihr auch keine Pässe ausgestellt worden seien. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 hätten die armenischen Behörden erneut bestätigt, dass eine Frau namens S. T1. in ihrer Datenbank nicht als armenische Staatsangehörige erfasst sei. Überdies hätten die aserbaidschanischen Behörden mit Schreiben vom 9. September 2003 ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin aus Aserbaidschan stamme und dort bis November 1988 wohnhaft gewesen sei. Die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit habe hingegen nicht bestätigt werden können. An der Identität der Klägerin könne vor diesem Hintergrund kein durchgreifender Zweifel bestehen. Überdies liege ein Abschiebungsverbot vor. Ausweislich des ärztlichen Attests des Arztes Dr. med. T3. Q. vom 6. Januar 2015 seien bei der der Klägerin die Krankheiten arterielle Hypertonie, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenkrankheit und Hypercholesterinämie diagnostiziert worden. Falls sie die insoweit verordneten Medikamente nicht einnehme und ihre Krankheiten unbehandelt blieben, drohe alsbald eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2012 zu Ziffer 1. im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit aufzuheben und im Übrigen die Ziffern 2. bis 4. des Bescheides vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Auf einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2014 hat das Auswärtige Amt in Berlin mit Schreiben vom 14. November 2014 Stellung genommen und die Verbalnote Nr. 1108-1/19544 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Armenien vom 3. Oktober 2014 übersandt, mit der dieses die armenische Staatsangehörigkeit der S. T1. , geboren am 11. Dezember 1951, und weiterer Personen, namentlich der Kinder und Enkelkinder der Klägerin, bestätigt und Kopien armenischer Passanträge dieser Personen aus dem Jahr 1995 nebst Lichtbildern beifügt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2015 abgewiesen. Wegen der Begründung des Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass durch ein DNA-Gutachten zwischenzeitlich nachgewiesen worden sei, dass entgegen der Erklärung des armenischen Außenministeriums vom 3. Oktober 2014, die ohnehin im Widerspruch zu anderen bereits vorliegenden Dokumenten stehe, der armenische Staatsangehörige W. I. nicht der Vater der Kinder der Klägerin sei. Diese Behauptung, die - neben der angeblichen Personenidentität der Passantragstellerin mit der Klägerin - ein wesentliches Begründungselement dafür gewesen sei, die Klägerin habe eine Aliasidentität und sei in Wahrheit armenische Staatsangehörige, habe sich nunmehr mithin als falsch erwiesen. Eine Abschiebung nach Armenien, wo die Klägerin noch nie gelebt habe und wo sie sich aufgrund ihres Alters, ihrer Krankheiten und des fehlenden sozialen Netzes keine Existenzgrundlage schaffen könnte, komme bei dieser Sachlage nicht in Frage. Sie sei auch jedenfalls de facto keine aserbaidschanische Staatsangehörige, weil der aserbaidschanische Staat die Klägerin nicht als eigene Staatsangehörige anerkenne. Bei dieser Sachlage könne sie, zumal als ethnische Armenierin, nicht nach Aserbaidschan abgeschoben werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter hat die Klägerin die Berufung insoweit zurückgenommen, als mit ihr ursprünglich auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt worden war. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, „die Ziffern 3. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2012 insgesamt und die Ziffern 1. und 2. insoweit aufzuheben, als darin eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG enthalten ist, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Republik Armenien besteht, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Januar 2015 insoweit aufzuheben.“ Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und die Entscheidungsgründe des klageabweisenden Urteils. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, die Offensichtlichkeitsentscheidung werde auch von § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG getragen, weil die Klägerin den Asylantrag offenkundig gestellt habe, um die drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden. Ein Abschiebungsverbot für Armenien liege nicht vor. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr benötigten niedrigpreisigen Medikamente in Armenien erhalten und insoweit gegebenenfalls die Unterstützung ihrer Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne. Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Unterschriften auf dem armenischen Passantragsformular vom 4. November 1995 von der Klägerin stammen, durch Einholung eines Gutachtens des Schriftsachverständigen X. E. K. . Der Gutachter kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 25. Oktober 2018 zu dem Ergebnis, dass die Beweisfrage mit „nicht entscheidbar“ (non liquet) beantwortet werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten (Bl. 703 ff. der Gerichtsakte). Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (5 Bände) und des Verfahrens 2 L 101/12.A VG Münster (1 Band) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (1 Heft) und der Ausländerbehörde (3 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Über die aufrecht erhaltene Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Februar 2012 ist - soweit er noch streitbefangen ist - teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten; im Übrigen ist er rechtmäßig bzw. die Klage bereits unzulässig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung in den Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Bescheids. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. 1. Der Klägerin fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung der Offensichtlichkeitsentscheidung. Zwar ist ein Rechtsschutzinteresse für die isolierte Anfechtung einer Offensichtlichkeitsentscheidung regelmäßig mit Blick auf die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gegeben, dem zufolge vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern der Asylantrag - wie hier - nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 = juris, Rn. 21 f., m. w. N. Die Sperrwirkung tritt jedoch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AufenthG nicht ein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG besteht. Vorliegend hat die Klägerin - wie nachfolgend unter II. ausgeführt wird - einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäߠ § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien. Damit dürften die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG vorliegen, weil sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einer der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG oder sonst ein atypischer Fall, der eine Versagung rechtfertigte, vorliegen könnte. 2. Ungeachtet dessen begegnet die Offensichtlichkeitsentscheidung auch materiell im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar dürfte nach dem nachfolgend unter II. Ausgeführten weder festgestellt werden können, dass das Vorbringen der Klägerin - wie das Bundesamt angenommen hat - in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), noch, dass die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - im Asylverfahren über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Die Entscheidung, den Asylantrag, dessen Unbegründetheit nach der insoweit erfolgten Rücknahme der Berufung rechtskräftig festgestellt ist, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, findet aber eine Rechtfertigung in der Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Die Voraussetzungen dieses Qualifizierungsgrundes, die das Gericht seiner Überprüfung zugrunde legen kann, weil die Verwaltungsgerichte eine angegriffene Maßnahme am gesamten objektiven Recht zu prüfen haben und - mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Wesensänderung der Maßnahme - nicht auf die von der Behörde genannte Rechtsgrundlage beschränkt sind, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 6 B 120.18 -, juris, Rn. 27, m. w. N., und überdies dieser Qualifizierungsgrund bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts verwirklicht war, vgl. zu dieser Einschränkung etwa Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG (GK-AsylG), Loseblatt-Sammlung, Stand: Oktober 2017, § 30 Rn. 163, liegen hier vor. Denn es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin, die sich seit November 1998 in der Bundesrepublik Deutschland ohne gesichertes Aufenthaltsrecht aufhält, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Januar 2012 einen Asylantrag gestellt hat, um ihre auf den 11. Januar 2012 terminierte Abschiebung abzuwenden, nachdem zuvor ein gerichtlicher Vergleich in dem vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg geführten aufenthaltsrechtlichen Eilverfahren gegen die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde vom 17. November 2011 gescheitert war. Dies ist angesichts der zeitlichen Abläufe und des vor der Asylantragstellung zu keiner Zeit gegebenen dauerhaften Bleiberechts der Klägerin offenkundig und bedarf keiner vertieften Begründung. II. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots sind im konkreten Einzelfall der Klägerin erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = juris, Rn. 10 ff., und vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 = juris, Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 = juris, Rn. 2, und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 = juris, Rn. 2. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung nach Armenien wegen der besonderen Umstände ihres vorliegend zur Entscheidung stehenden Einzelfalls einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. In tatsächlicher Hinsicht ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, sich in Armenien mit den für ihr Überleben notwendigen Gütern zu versorgen und dort ihr Existenzminimum zu sichern. Die Überzeugung des Berichterstatters fußt auf Folgendem: 1. Die Klägerin ist keine armenische Staatsangehörige. a. Der Berichterstatter hat nach dem persönlichen Eindruck, den er von der Klägerin in der mehrstündigen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, sowie nach Auswertung des gesamten Akteninhalts keinen durchgreifenden Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Klägerin hat ihr persönliches Schicksal, insbesondere ihre persönlichen Lebensumstände in der Heimat und ihre Fluchtgeschichte sowie die Umstände ihres Verhältnisses zu W. I. , in der mündlichen Verhandlung ausführlich, anschaulich und widerspruchsfrei geschildert. Die Schilderung stand weitgehend im Einklang mit den Angaben, die die Klägerin in den früher bereits erfolgten Anhörungen in ihren aufenthaltsrechtlichen Verfahren sowie beim Bundesamt gemacht hat, war lebensnah und gemessen an dem Bildungsstand der Klägerin und dem langen Zeitablauf seit Verlassen ihres Heimatlandes ausreichend detailliert und insgesamt überzeugend. Der Berichterstatter glaubt der Klägerin, dass sie als ethnische Armenierin aus Aserbaidschan stammt. b. Dem stehen die Ermittlungen der Zentralen Ausländerbehörde zu einer angeblichen Aliasidentität der Klägerin, die das Bundesamt und das Verwaltungsgericht ihr vorgehalten haben, nach der Überzeugung des Berichterstatters nicht entgegen. Dass es sich bei der Klägerin in Wahrheit um die armenische Staatsangehörige S. T1. handelt, folgt insbesondere nicht aus dem vorgelegten Passantragsformular aus dem Jahr 1995. Hinsichtlich dieses lediglich als Kopie vorliegenden Dokuments hat die vom Senat in Auftrag gegebene Begutachtung ergeben, dass eine Identität der Unterschrift der Klägerin mit der auf dem Passantragsformular erkennbaren Unterschrift nicht nachzuweisen ist. Dass es sich bei dem Foto auf dem Passantragsformular aus dem Jahr 1995 überhaupt um ein Foto der Klägerin handelt, ist lediglich behauptet und von der Klägerin in Abrede gestellt. Die dem Passantragsformular beigefügte Kopie des vorherigen Passes der S. T1. zeigt auf dem dort erkennbaren Passfoto eine Frau, deren Aussehen bei aller Ähnlichkeit mit der Klägerin in entscheidenden Punkten von dem der Klägerin abweicht, namentlich in Bezug auf eine deutlich sichtbare und hervortretende Warze neben dem rechten Nasenflügel der Klägerin, die auf dem Passfoto nicht erkennbar ist, sowie hinsichtlich der Symmetrie von Nase und Ohren, die ebenfalls augenscheinlich abweicht. Überdies haben die von der Klägerin vorgelegten DNA-Gutachten vom 15. Dezember 2014 und vom 5. Mai 2017, an deren inhaltlicher Richtigkeit die Beklagte keine Zweifel geäußert hat, einerseits ergeben, dass die Klägerin die Mutter von L. , B1. und B. N. ist, andererseits aber auch, dass W. I. nicht deren Vater ist. Dessen armenische Staatsangehörigkeit und die - fehlerhafte - Annahme, dass er der Ehemann der Klägerin und der Vater ihrer Kinder ist, war ein entscheidendes Indiz für die vermeintliche armenische Staatsangehörigkeit der Klägerin, was sich auch aus den vorgelegten Staatsangehörigkeitsbescheinigungen der armenischen Botschaft vom 26. Oktober 2012 und vom 3. Oktober 2014 ergibt, die ausweislich der verwendeten Nachnamen und Vatersnamen der Kinder offenbar ebenfalls eine Vaterschaft des W. I. zugrunde gelegt haben. Zweifel an einer angeblichen Ehe der Klägerin mit W. I. bestehen auch vor dem Hintergrund, dass einerseits die armenischen Behörden unter dem 20. Januar 2005 bescheinigt haben, dass W. I. von 1971 bis 1984 verheiratet war mit S. I. (vorehelicher Familienname: T1. ) und ab dem Jahr 1984 für ihn keine Heiratseintragung mehr gefunden worden sei, dass aber andererseits die vorgelegte Scheidungsurkunde des W. I. vom 25. Januar 2010 belegt, dass dieser bis zur Scheidung im Jahr 1987 mit S1. S2. , geboren am 29. August 1955, verheiratet war. Überdies hat die Klägerin eine Heiratsurkunde vom 24. April 1971 über ihre Heirat mit T4. O1. . vorgelegt und ist W. I. - wie aufgezeigt - nicht der Vater der Kinder der Klägerin, insbesondere nicht der während der vermeintlichen Ehezeit geborenen Töchter B. und L. . In dieses Bild passt, dass Nachbarn des W. I. in Armenien sowie jemand, der sich als dessen Sohn ausgegeben hat, bei einer Befragung durch Botschaftsangehörige im August 2005 weder die Klägerin noch deren Kinder auf Fotos (wieder)erkannt haben. W. I. hat überdies unter dem 29. Januar 2013 schriftlich erklärt, dass er die Klägerin erst in Deutschland kennengelernt und hier die Identität ihres verstorbenen Ehemanns T4. O1. . angenommen habe. Die Bescheinigungen über die armenische Staatsangehörigkeit der S. T1. sind ungeachtet dessen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass deren armenische Staatsangehörigkeit im Jahr 2014 bestätigt werden konnte, obwohl zuvor noch anderslautende Bescheinigungen der Botschaft ergangen waren, für das Verfahren der Klägerin nicht relevant. Denn es steht zur Überzeugung des Berichterstatters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angesichts des überzeugenden Vortrags der Klägerin und der aufgezeigten durchgreifenden Zweifel an der behaupteten Aliasidentität fest, dass es sich bei ihr nicht um S. T1. handelt. c. Die Staatsangehörigkeit der Klägerin konnte - unter ihrem richtigen Namen - ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der armenischen Botschaft vom 12. Dezember 2011 nicht bestätigt werden. Auch durch die Ausstellung der Passersatzpapiere im Januar 2012 wurde eine armenische Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht festgestellt. Diese Dokumente wurden - zwar unter ihren richtigen Personalien, die allerdings ausdrücklich als Alias-Personalien gekennzeichnet wurden - lediglich für die Einreise ausgestellt, damit in Armenien die tatsächliche Identität geklärt werden könne. Die Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit der Klägerin war hiermit gerade nicht verbunden. 2. Ausgehend von der fehlenden armenischen Staatsangehörigkeit der Klägerin kann sie nicht nach Armenien abgeschoben werden. a. Nach der Auskunftslage zu Armenien ist ein beachtlicher Teil der Bevölkerung in Armenien nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Etwa 30 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram im Monat, was etwa 110 Euro entspricht. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Es besteht für armenische Staatsangehörige grundsätzlich zwar ein Recht auf kostenlose primäre medizinische Versorgung. Allerdings hängt es oft von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, dieses Recht durchzusetzen. Überdies gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Qualität der medizinischen Versorgung hängt weiterhin häufig von „freiwilligen Zuzahlungen bzw. „Zuwendungen“ an den behandelnden Arzt ab. Problematisch ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 7. April 2019 (Stand: Februar 2019), S. 18 ff. b. Die Klägerin ist - wie dargelegt - keine armenische Staatsangehörige. Sie ist inzwischen 65 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem nicht mehr von einer Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, zumal sie überdies herzkrank ist und an Bluthochdruck und Diabetes Mellitus Typ II leidet. Mangels Staatsangehörigkeit wird sie keinen Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung haben. Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan an das Bundesamt vom 20. Juli 2009; Auskunft der International Organisation for Migration vom 15. April 2011. Anspruch auf eine Rente in Armenien hat sie mit Blick auf die fehlende armenische Staatsangehörigkeit und den Umstand, dass sie nie zuvor in Armenien war, nicht. Als Armenierin hat sie nicht gearbeitet. Sie hat in Armenien keine Familienangehörigen und wird dort keine Sozialleistungen vom armenischen Staat erhalten. Sie wird im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien keine Unterkunft finden und dort deshalb ohne Obdach sein. Eine eigene Wohnung wird sie mangels Vermögens und eigenen Einkommens - auch unter Berücksichtigung der in Armenien existierenden ausländischen Hilfsprogramme - nicht finanzieren können. Die Klägerin ist auch kein Flüchtling, sodass sie nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung einer Wohnung durch die armenische Migrationsbehörde hoffen kann. Es steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die durch den Akteninhalt nicht widerlegt werden, zur Überzeugung des Berichterstatters fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass auch die Familie der Klägerin nicht in der Lage wäre, sie so zu unterstützen, dass sie sich in Armenien eine Existenzgrundlage schaffen könnte. Ihre Tochter B. verdient monatlich 800 Euro. Ihr Sohn B1. hat ein monatliches Einkommen von 900 Euro, ihre Tochter L. ist ohne eigenes Einkommen, beide sind verschuldet. Ihr erwerbstätiger Schwiegersohn ist zu einer Unterstützung der Klägerin, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, nicht bereit. Die verwitwete und mit ihren drei Kindern in Georgien lebende Tochter M. hat ebenfalls kein eigenes Einkommen. Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist angesichts dessen rechtswidrig, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint worden ist. Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bescheids des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Im Übrigen ist sie rechtmäßig und die Berufung insoweit zurückzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. In der Androhung ist jedoch gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Danach ist jedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.