Beschluss
8 B 7/21
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtzeitiger Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes trifft den Prozessbevollmächtigten grundsätzlich keine Pflicht, den tatsächlichen Eingang bei Gericht zu überwachen.
• Eine in der Kanzlei praktizierte Eingangskontrolle genügt den Organisationsanforderungen; ein gelegentliches Unterlassen dieser Kontrolle durch langjähriges, sonst zuverlässiges Personal begründet kein Organisationsverschulden (§ 60 Abs. 1 VwGO).
• Während eines Poststreiks können erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestehen; die Anforderung, zusätzlich per Telefax oder anderweitig Fristen zu sichern, kann in besonderen Fällen geboten sein.
• Liegt ein Verfahrensmangel der Vorinstanz vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 133 Abs. 6 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Organisationsverschuldung bei nachweislich rechtzeitiger Absendung und versäumter Eingangskontrolle • Bei rechtzeitiger Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes trifft den Prozessbevollmächtigten grundsätzlich keine Pflicht, den tatsächlichen Eingang bei Gericht zu überwachen. • Eine in der Kanzlei praktizierte Eingangskontrolle genügt den Organisationsanforderungen; ein gelegentliches Unterlassen dieser Kontrolle durch langjähriges, sonst zuverlässiges Personal begründet kein Organisationsverschulden (§ 60 Abs. 1 VwGO). • Während eines Poststreiks können erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestehen; die Anforderung, zusätzlich per Telefax oder anderweitig Fristen zu sichern, kann in besonderen Fällen geboten sein. • Liegt ein Verfahrensmangel der Vorinstanz vor, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 133 Abs. 6 VwGO). Der Kläger war Geschäftsführer eines Unternehmens, das einen Investitionszuschuss erhalten hatte. Der Beklagte widerrief den Zuwendungsbescheid teilweise und forderte Rückzahlung von 2.191.300 € zuzüglich Zinsen; der Kläger erhob Klage. Die Klagefrist wurde nach Absendung der Klageschrift nicht eingehalten, weil in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die Frist versehentlich im Fristenkalender gelöscht wurde und damit eine angekündigte Eingangskontrolle unterblieb. Die Klageschrift war nach den eidesstattlichen Versicherungen der Kanzleimitarbeiterinnen am 23. Juni 2015 rechtzeitig zur Post gegeben worden; die Zustellung beim Widerspruchsbescheid an den Bevollmächtigten erfolgte am 8. Juni 2015. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage beziehungsweise die Berufung ab; das Oberverwaltungsgericht sah ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde gegen das Berufungsurteil und die Frage von Organisationsverschulden und Poststreik-Auswirkungen. • Verfahrensmangel begründet Aufhebung: Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil es ein Organisationsverschulden annahm; diese Annahme ist verfahrensfehlerhaft, da der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war (§ 60 Abs. 1 VwGO). • Anforderungen an Sorgfalt und Überwachung: Verschulden ist zuzurechnen, wenn der Prozessbevollmächtigte Hilfspersonen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet oder überwacht hat oder keine zweckmäßige Büroorganisation gewährleistet hat; Abgang fristwahrender Schriftsätze muss zweifelsfrei nachweisbar sein. • Nachweis der rechtzeitigen Absendung: Eidesstattliche Versicherungen der Kanzleimitarbeiterinnen und ein Einlieferungsbeleg vom 23. Juni 2015 belegen die rechtzeitige Absendung der Klageschrift; damit war die fristwahrende Handlung erledigt und die fehlende Nachkontrolle nicht ursächlich für die Versäumung. • Keine Pflicht zur Eingangsüberwachung bei rechtzeitiger Absendung: Rechtsgrundsätze des BVerfG und BVerwG gehen dahin, dass nach rechtzeitiger Übergabe an die Post grundsätzlich keine weitergehende Pflicht besteht, den Eingang beim Gericht zu überwachen; eine freiwillig eingeführte Eingangskontrolle verschärft die Sorgfaltsanforderungen nicht. • Poststreik-Sonderfall: Während des Poststreiks können erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestehen; hier genügte jedoch die in der Kanzlei praktizierte Eingangskontrolle den Anforderungen, und das einmalige Versäumnis einer langjährigen, verlässlichen Angestellten begründet kein Organisationsverschulden. • Keine Pflicht zur zusätzlichen Nachkontrolle: Eine weitere Nachprüfung, ob die telefonische Nachfrage beim Gericht tatsächlich erfolgt ist, war nicht erforderlich, insbesondere weil die Eingangskontrolle nur ausnahmsweise infolge des Streiks hätte erfolgen müssen. • Rechtsfolge: Wegen des festgestellten Verfahrensmangels ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 132 Abs.2 Nr.3, 133 Abs.6 VwGO). Der Beschwerde wurde stattgegeben: Das Oberverwaltungsgerichtsurteil vom 28.10.2020 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Klageschrift nachweislich rechtzeitig zur Post gegeben wurde und das einmalige Unterlassen der vorgesehenen Eingangskontrolle durch eine langjährig zuverlässige Angestellte kein Organisationsverschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO begründet. Auch unter Berücksichtigung des parallel laufenden Poststreiks rechtfertigt der vorliegende Einzelfall keine Verschärfung der Sorgfaltsanforderungen, die dem Prozessbevollmächtigten anzulasten wäre. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.191.300 € festgesetzt.