Beschluss
DG 1/22
Dienstgericht Meiningen, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird vorläufig des Dienstes enthoben.
2. Es wird angeordnet, dass monatlich 25% der Dienstbezüge des Antragsgegners einzubehalten sind.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird vorläufig des Dienstes enthoben. 2. Es wird angeordnet, dass monatlich 25% der Dienstbezüge des Antragsgegners einzubehalten sind. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. A). Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: I. ... II. Mit Verfügung vom 02.08.2021 leitete die Präsidentin des Landgerichts Erfurt gegen den Antragsgegner ein Disziplinarverfahren ein. 1. Der Einleitungsverfügung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Es seien konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens des Antragsgegners rechtfertigen würden. Der Antragsgegner bearbeite am Amtsgericht Weimar Familiensachen. Es sei zuständig für Verfahren mit Beteiligten, deren Nachnamen mit den Buchstaben B, F, H, I, J, L, Q, R, S, T, U, V, X beginnen. Auf Anregung von Frau ..., gesetzliche Vertreterin der Kinder ... und .... vom 13.03.2021, beim Amtsgericht Weimar eingegangen am 15.03.2021, habe der Richter am 08.04.2021 einen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren 9 F 148/21 erlassen, mit welchem er den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder ... und ..., nämlich der Staatlichen Regelschule ..., und der Staatlichen Grundschule ..., sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen untersagte, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler vorzuschreiben, – im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken alle Art,..., zu tragen, – Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen, – an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS–COV–2 teilzunehmen. Ferner habe er den Leitungen und Lehrern der Schulen der vorbezeichneten Kinder sowie den Schulleitungen geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrecht zu erhalten. Gegen den Richter sei durch die Staatsanwaltschaft Erfurt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB eingeleitet worden. Am 26.04.2021 habe eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung der Dienst– und Privaträume des Richters stattgefunden. Aufgrund eines weiteren, durch das Amtsgerichts Erfurt angeordneten Durchsuchungsbeschlusses vom 22.06.2021 hinsichtlich des Dienstzimmers und der Diensträume der für das Verfahren 9 F 148/21 zuständigen Geschäftsstelle, den die Direktorin des Amtsgerichts Weimar an die Präsidentin des Landgerichts übersandt habe, seien die folgenden Nachrichten und Chatverläufe bekannt geworden, welche durch die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel, insbesondere des von dem Richter genutzten PCs und seiner Handys, ermittelt wurden: ... 2. Die Präsidentin des Landgerichts Erfurt setzte das Disziplinarverfahren im Rahmen der Einleitungsverfügung zugleich im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung der Staatsanwaltschaft Erfurt, Az. 542 Js 11498/21 gemäß §§ 79 ThürRiStAG, 15 ThürDG aus. 3. Die Einleitungsverfügung, samt Mitteilung über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens, wurde dem Antragsgegner am 11.08.2021 zugestellt. III. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat das Ermittlungsverfahren, Az. 542 Js 11498/21 abgeschlossen und gegen den Antragsgegner unter dem 17.05.2022 Anklage wegen Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 339, 52 StGB erhoben. Der Anklagesatz lautet: ............ IV. Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 04.08.2022 die Anklage vom 17.05.2022 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az. 2 KLs 542 Js 11498/21). V. Der Antragsteller beantragte unter Darlegung des vorgenannten Sachverhaltes mit Schriftsatz vom 17.08.2022, korrigiert mit Schriftsatz vom 23.12.2022, beim Dienstgericht für Richter ... 1. den Antragsgegner vorläufig des Dienstes zu entheben und 2. den Einbehalt seiner monatlichen Dienstbezüge im Umfang von 25 % anzuordnen. In der Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass unter Zugrundelegung der staatsanwaltschaftlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigung, der auch das Landgericht Erfurt gefolgt sei, der Antragsgegner eine Rechtsbeugung in zwei Fällen begangen habe. Diesem Dienstvergehen zugrunde liegend würden weitere zusätzliche Dienstvergehen i. S. v. § 71 DRiG i. V. m. mit § 47 Abs. 1 BeamtStG angenommen. Wegen der seitens des Antragstellers im Einzelnen aufgeführten Dienstvergehen werde auf die Antragsschrift vom 17.08.2022, dort Seite 10 ff., verwiesen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung lägen vor. Nach den bisherigen Ermittlungen bestehe der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens, das voraussichtlich die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme zur Folge habe. Der hinreichend begründete Verdacht ergebe sich aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 StPO) und der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO). Danach sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsgegner wegen Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt werde, sodass wegen der Strafandrohung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Gesetzes folge. Milderungsgründe lägen nicht vor. Zudem seien die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung auch gegeben, da durch den Verbleib des Richters im Dienst der Dienstbetrieb des Amtsgerichts Weimar wesentlich beeinträchtigt werde, die Dienstenthebung verhältnismäßig sei. Eine Einbehaltung von 25 % der Dienstbezüge des Antragsgegners gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürRiStAG i. V. m. § 43 Abs. 1 ThürDG sei vorliegend angemessen. Wegen der weiteren Ausführungen des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 15.08.2022 und den Schriftsatz vom 23.12.2022 Bezug genommen. VI. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 25.08.2022 mit einer Stellungnahmefrist von 4 Wochen ab Zustellung durch das Richterdienstgericht zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 zeigte sich der Verfahrensbevollmächtigte unter Hinweis auf eine an die Präsidentin des Landgerichts Erfurt übersandte Vollmacht an. VII. Mit am 26.09.2022 eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2022 beantragt der Antragsgegner, die Anträge des Antragstellers vom 15.08.2022 abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung lägen nicht vor. Weder würde gegen den Antragsgegner im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden, noch werde durch seinen Dienstverbleib der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht hinreichend wahrscheinlich, da sich der Antragsgegner keiner Rechtsbeugung schuldig gemacht habe. Die tatsächlichen Feststellungen aus der Anklageschrift vom 17.05.2022 und dem Eröffnungsbeschluss könnten nicht nach § 16 Abs. 2 ThürDG übernommen werden, zudem bestreite er die Feststellung der Staatsanwaltschaft, insbesondere zum inneren Tatbestand. Er habe das familiengerichtliche Verfahren weder initiiert, noch habe er mit der späteren Verfahrensbevollmächtigten oder den Gutachtern Absprachen getroffen. Es liege keine willkürliche Ausdehnung seiner Entscheidung über den ihm gesetzten verfahrensrechtlichen Rahmen vor, den Grundsatz des gesetzlichen Richters habe er nicht verletzt. Die weiteren, seitens des Antragstellers vorgeworfenen Dienstvergehen, lägen nicht vor. Die Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG sei nicht gegeben, kritische Presseberichterstattung über seine von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckte Entscheidung reichten nicht aus. Die Behauptung einer Funktionsbeeinträchtigung des Amtsgerichts Weimar sei spekulativ, bisher auch nicht eingetreten. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2022 verwiesen. VIII. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die Antragsschrift vom 15.08.2022, die Stellungnahme des Antragsgegners vom 21.09.2022 und die Stellungnahme des Antragstellers vom 23.12.2022. Weiterhin haben die Duploakten/Personalakten des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) über den Antragsgegner, Az. I D 13, Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt, Az. 542 Js 11498/21 sowie eine Blu-ray-Disc mit den strafrechtlichen Ermittlungsakten samt Sonderbänden, vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidung. B) Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Meiningen ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürRiStAG für die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge sachlich zuständig. Gemäß § 79 ThürRiStAG gelten in Disziplinarsachen gegen Richter die Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) entsprechend, soweit nicht das Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (ThürRiStAG) etwas anderes bestimmt. C) Der Antrag auf vorläufige Dienstenthebung ist zulässig und begründet. I. Allerdings erachtet die Kammer vorliegend die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung wegen wesentlicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, §§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 79 ThürRiStAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 2 in ThürDG derzeit als nicht gegeben. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit des Beamten und die von ihm hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde. Dies kann der Fall sein, wenn der Betriebsfrieden oder die Funktionsfähigkeit der Dienststelle aufgrund irreparabler Spannungen oder eines nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und den Kollegen seine Arbeitseinheit nachhaltig gestört würde. Eine in diesem Sinne schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Behörde kann auch – sicherlich nur in wenigen geeigneten Fällen – durch eine zu erwartende negative Medienberichterstattung und den dadurch erzeugten Druck auf Mitarbeiter gegeben sein. Demgegenüber reicht eine erwartete bloße Schädigung des Ansehens des Beamtentums oder der Behörde ohne schwerwiegenden nachteiligen Einfluss auf deren Aufgabenerfüllung nicht aus. (vgl. Urban/Wittkowski, 2. Auflage 2017, BOG, § 38 Rn. 22 m. w. N.). Die vom Antragsteller in der Antragsschrift befürchteten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Amtsgerichts Weimar stellen derzeit lediglich abstrakte, vom Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung des Dienstbetriebes des Amtsgerichts dar. Konkrete Störungen des Dienstbetriebes des Amtsgerichts Weimar infolge des dem Antragsgegner vorgeworfenen Disziplinarvergehens (Weigerung von Bediensteten und Kollegen zur Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner, schwere innerdienstliche Spannungen, Störungen des Geschäftsbetriebs durch exponentielle Häufungen von begründeten Ablehnungsanträgen gegen den Antragsgegner u.a.) sind weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst allgemein bekannt geworden, obwohl seit den streitgegenständlichen Vorfällen über 1 ½ Jahre, seit Klageerhebung ca. 9 Monate und seit Eröffnung des Hauptverfahrens nahezu 6 Monate verstrichen sind. Auch die vom Antragsteller zitierte Medienberichterstattung reicht nicht aus. Bei dieser handelt es sich ersichtlich um zeitnah nach dem disziplinarrechtlichen Geschehen getätigte Veröffentlichungen. Dadurch bedingte wesentliche Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes des Amtsgerichts Weimar sind zudem nicht vorgetragen oder bekannt. Ob erhebliche Beeinträchtigungen – insbesondere durch oder in Folge von Medienberichterstattung - im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Antragsgegner entstehen werden, ist derzeit spekulativ, kann aber (nur) dann, bei Vorliegen konkreter Störungen, Anlass zur Dienstenthebung darstellen. II. Jedoch sind die Voraussetzungen einer "entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung“ gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 79 ThürRiStAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG gegeben. Danach kann das Richterdienstgericht nach oder gleichzeitig mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Antrag der obersten Dienstbehörde einen Richter vorläufig dann des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst erfolgen wird. Da eine vorläufige Dienstenthebung in die persönliche Unabhängigkeit des Richters eingreift, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen strenge Maßstäbe anzulegen. Hierbei hat das Gericht einerseits die verfassungsmäßig garantierte Unabsetzbarkeit des Richters auf Lebenszeit, andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass ein Richter nicht mehr Recht sprechen soll, wenn infolge seiner Pflichtverletzung das Vertrauen in seine Amtsführung beeinträchtigt oder auch seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig ist (Schmidt–Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Auflage, § 63, Rn. 36). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn das Vertrauen des Dienstherren und der Allgemeinheit in die Amtsführung des Richters unheilbar zerstört ist, als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (BGH, NJW 2004, 2910, Rn. 21). Für die hierbei zu treffende Prognoseentscheidung ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen im vollen Umfang nachgewiesen ist, auch der Prognosemaßstab der "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ wird nicht verlangt. Notwendig ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Höchstmaßnahme erkennen wird. Das Tatbestandsmerkmal "in Disziplinarverfahren“ ist nach dem Zweck der Regelung auch dann erfüllt, wenn es zu einem Ausspruch der Höchstmaßnahme im gerichtlichen Verfahren voraussichtlich nicht kommen wird, weil in einem anhängigen sachgleichen Strafverfahren mit der Verurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe (von in der Regel mindestens einem Jahr) zu rechnen ist, die gemäß § 24 Abs 1 1 BeamtStG kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird. Die Prognose bezieht sich in diesem Fall auf die strafgerichtliche Verurteilung (hinreichender Tatverdacht) sowie darauf, ob das vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertige,. (vgl. Urban/Wittkowski/Urban, 2. Auflage 2017, BDG § 38 Rn. 18, m. w. N.) Unter. Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung vor, da gegen den Antragsgegner im Strafverfahren vor dem Landgericht Erfurt (2 KLs 542 Js 11498/21) voraussichtlich auf eine Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung von mindestens einem Jahr erkannt werden wird, die eine Beendigung des Richterverhältnisses nach sich zieht (§ 71 DRiG i. V. m. § 24 BeamtStG), bzw. – im Falle eines niedrigeren Strafmaßes – im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich die Entfernung des Antragsgegners aus dem Dienst (§ 80 Abs. 1 Nr. 6 ThürRiStAG) nach sich ziehen wird. 1. Der Antragsgegner ist der Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen hinreichend verdächtig. a) Nachdem ein hinreichend begründeter Verdacht bereits alleine durch die Erhebung der Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) gefolgert werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.07.2002 2 WDB 1/02, - juris -), stützt die Kammer ihre Prognoseentscheidung zunächst auf die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Anklageschrift vom 17.05.2022 und auf die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht Erfurt vom 04.08.2022. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, sowohl nach § 170 Abs. 1 StPO, als auch nach § 203 StPO, die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung ist. Sie ist daher anzunehmen, wenn nach dem ermittelten Sachverhalt für den Staatsanwalt bzw. dass über die Zulassung der Anklage entscheidende Gericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (BVerwG, a. a. O.). Die Unschuldsvermutung steht der Berücksichtigung des noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens nicht entgegen. Die Ergebnisse des sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können daher für die Prognose berücksichtigt werden (Urban/Wittkowski/Urban, 2. Auflage 2017, BDG, § 38 Rn. 18). Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat mit ihrer Anklageschrift vom 17.05.2022 die Voraussetzungen des § 170 StPO bejaht, das Landgericht Erfurt mit seinem. Beschluss vom 04.08.2022 gem. § 203 StPO festgestellt, dass der Antragsgegner der Rechtsbeugung hinreichend verdächtig ist. Auf diese Indizwirkung der erhobenen und zugelassenen Anklage darf daher vorliegend abgestellt werden (vgl. BVerwG, a. a. O.). b) Obwohl es einer eigenständigen Prüfung der Kammer mithin nicht mehr bedarf, ist angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG a. a. O.) der Antragsgegner der Rechtsbeugung auch bei eigener Prüfungen durch die Kammer hinreichend verdächtig. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: aa) Der vom Antragsgegner am 09.04.2021 unter Az. 9 F 148/21 erlassene Beschluss ist rechtswidrig. - Der Antragsgegner hat den Beschluss bereits unbefugt, unter Verstoß gegen die Grenzen der familiengerichtlichen Zuständigkeit, getroffen. Die den Verwaltungsgerichten zugewiesene Befugnis, andere staatliche Behörden in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen, stand dem Antragsgegner nicht zu. §§ 1666, 1666 a BGB i. V. m. mit dem staatlichen Wächteramt legitimieren einen solchen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip nicht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2001, 1 UF 136/21, Rn. 47 – juris). - Insbesondere hat der Antragsgegner seinen Beschluss auf alle Schülerinnen und Schüler der Staatlichen Grundschule ... und der Staatlichen Regelschule ... erstreckt, obwohl er, wie ihm bewusst war, aufgrund der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Weimar hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Familienrichter nach Buchstaben, jedenfalls für einen Teil der Schülerinnen und Schüler, nicht zuständig war und damit gegen den gesetzlichen Richter nach § 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstieß. - Die mit der Einbeziehung der weiteren Schüler und Schülerinnen gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs an diese bzw. an Ihre gesetzliche Vertreter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) unterließ er. - Mit dieser Ausweitung auf einen unbestimmten, nicht bestimmbaren Personenkreis hat der Antragsgegner keine konkrete Sorgemaßnahme für die beiden beteiligten Kinder, sondern vielmehr eine Allgemeinverfügung für und gegen am Ursprungsverfahren Unbeteiligte getroffen und damit unzulässig in das Gewaltenteilungsprinzip eingegriffen. bb) Der Antragsgegner hat hierbei in dem, dem Beschlusserlass vorausgehenden Verfahren mehrfach gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. - Insbesondere hat er hierbei gegen das Neutralitätsgebot des Richters verstoßen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, "dass sie von einem nicht beteiligten Dritten ausgeübt wird“. Diese Vorstellung ist mit den Begriff von " Richter“ und "Gericht“ untrennbar verknüpft. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1967, 2 BVR 235/64, - juris -). Diese gebotene Neutralität lag bei dem Antragsgegner angesichts seines Engagements im in der Gründung befindlichen „...“, der von ihm mit entwickelten Anregungsschreiben nach § 1666 BGB und seiner "Suche“ nach einem geeigneten Anregungssteller, ebenso wie aufgrund seiner vorgefassten Auffassungen zu den staatlichen Maßnahmen der Corona-Pandemie, nicht vor. Der Antragsgegner wäre daher zwingend gehalten gewesen, die Umstände seiner Befangenheit gegenüber den Beteiligten anzuzeigen, § 6 FamFG, § 48 ZPO. Dessen war sich der Antragsgegner, wie sich aus seiner WhatsApp-Nachricht vom 06.03.2021 an ... ergibt, bewusst. Um sich jedoch – nach eigener Ausführung - kein "Befangenheitsproblem“ einzuhandeln, nahm er an einer Veranstaltung nicht teil. Der Antragsgegner hat mithin im Wissen um seine eigene Befangenheit und bewusstem Verstoß gegen die Selbstanzeigepflicht die beiden gegenständlichen familiengerichtlichen Verfahren mit mehrfachen Verfahrensverstößen geführt, um – wie von ihm von Anfang an gewünscht – eine rechtlich falsche Entscheidung zu treffen. Eine bewusst falsche Entscheidung in der Sache, in Verbindung mit der willkürlichen Annahme seiner Zuständigkeit, die Ausweitung der Beschlussreichweite, gepaart mit der sachfremden Motivation des Antragsgegners begründen daher zusammengefasst den hinreichenden Verdacht einer Rechtsbeugung des Antragsgegners. 2. a) Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner in der Strafsache wegen Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt werden wird. Bei Berücksichtigung der in § 339 StGB angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ist bei einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen. Besondere mildernde Umstände, die ein Abweichen vom Regelstrafrahmen nach unten rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag bei dem Antragsgegner kein Augenblicksversagen vor. Vielmehr, dies zeigt sein vor Verfahrensbeginn und während der Verfahren geführter elektronischer Schriftverkehr, handelte der Antragsgegner lange geplant und überlegt. Damit ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Antragsgegner seinen Richterstatus schon kraft Gesetzes (§§ 71 DRiG, 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) verliert. b) Auf die im Strafverfahren zu erwartende Strafhöhe kommt es aber bereits schon deshalb nicht an, da das Verhalten, dessen der Antragsgegner hinreichend verdächtig ist, das Vertrauen, sowohl des Dienstherren, als auch der Allgemeinheit in die Amtsführung des Richters, unheilbar zerstört hat, sodass als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (BGH, a. a. O.). Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass die – voraussichtlich abzuurteilende - Straftat der Rechtsbeugung (eines Verbrechens) eine schwere schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellt und der Antragsgegner die ihm übertragene Verantwortung durch den bewussten und schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtspflege missbraucht hat. Der Antragsgegner hat die ihm übertragene Rechtsprechung missbraucht, um die staatlichen Maßnahmen der Corona-Pandemie auszuhebeln und zu bekämpfen und dabei seine richterliche Unabhängigkeit zur Durchsetzung eigener Zwecke missbraucht. Hierbei handelte er, wie aus dem sichergestellten elektronischen Schriftverkehr ersichtlich, von langer Hand geplant und wohlüberlegt. Dies zeigt, dass der Antragsgegner offensichtlich nicht bereit ist, grundlegende Anforderungen an sein Amt zu akzeptieren und Pflichtverletzungen bewusst in Kauf nimmt, sodass das Vertrauen in seine Amtsführung schwer beeinträchtigt und eine vorläufige Dienstenthebung gerechtfertigt ist. D) Die Anordnung der Einbehaltung von 25 % der monatlichen Dienstbezüge beruht auf §§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 79 ThürRiStAG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Nach diesen Regelungen kann das Dienstgericht gleichzeitig mit oder nach der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge eines Richters einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, was aus den vorgenannten Gründen der Fall ist. Ebenso wie bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung hat das Dienstgericht für Richter und Staatsanwälte auch bei der Entscheidung über das Ob der Einbehaltung der Dienstbezüge und die Höhe einer solchen Einbehaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei die Obergrenze durch die gesetzliche Regelung vorgegeben ist. In dem bestehenden Rahmen sind zur Bemessung des Einbehaltungssatzes, in Anbetracht der durch die vorläufige Dienstenthebung fortbestehenden Alimentationspflicht des Dienstherren, ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Richters, unter Berücksichtigung des Bedarfs seiner Familie, maßgeblich. Ein vorläufig des Dienstes enthobener Richter muss eine gewisse Einschränkung seiner Lebensführung hinnehmen, darf andererseits jedoch nicht in eine die Existenz gefährdende, wirtschaftliche Situation geraten und auch nicht gezwungen werden, eine Nebentätigkeit oder sonstige anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In diesem Rahmen hat das Dienstgericht einen breiten Spielraum, um den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen zu können. Schwere und Intensität der dem Antragsgegner vorgeworfenen Dienstverstöße stellen für den Umfang der Einbehaltung der Dienstbezüge hingegen kein zulässiges Kriterium dar (Beschluss der Kammer vom 29.06.2005, DG 3/05). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge des Antragsgegners im Umfang von 25 % gerechtfertigt. Der Antragsgegner ist seit dem Jahre 2011 geschieden und hat drei erwachsene Kinder im Alter von 26, 24 und 21 Jahren. Er bezieht als Richter am Amtsgericht Besoldung nach der Gehaltsstufe R1, wobei er nach eigenen Angaben 1.400,00 € Miete (brutto) und an 2 seiner noch in beruflicher Ausbildung befindlichen Kinder insgesamt 1.260,00 € Unterhaltsleistungen zahlt. Nennenswertes Vermögen hat er nicht, sein Kfz ist 11 Jahre alt. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist ein Einbehalt von 25 % angemessen. E) Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 79 ThürRiStAG i. V. m. 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG.