Beschluss
DGH W 1/23
Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Jena, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Meiningen, Dienstgericht für Richter und Staatsanwälte, vom 19.01.2023, Az.: DG 1/22, wird aufgehoben.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Meiningen, Dienstgericht für Richter und Staatsanwälte, vom 19.01.2023, Az.: DG 1/22, wird aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Entscheidung des Dienstgerichts für Richter und Staatsanwälte beim Landgericht Meiningen (zukünftig: Dienstgericht) vom 19.01.2023, in dem das Dienstgericht den Antragsgegner vorläufig des Dienstes enthoben und den Einbehalt von monatlich 25 % der Dienstbezüge des Antragsgegners angeordnet hat. Das der Entscheidung des Dienstgerichtes zu Grunde liegende Verfahren wurde durch eine Antragsschrift des Antragstellers vom 15.08.2022, die am 16.08.2022 ohne eine qualifizierte Signierung und ohne einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) per EGVP - somit nicht aus einem besonderen Behördenpostfach (beBPO) - an das Dienstgericht übermittelt wurde, eingeleitet. Auf dem gleichen Übermittlungsweg wurde die Replik des Antragstellers vom 23.12.2022, die auch eine Korrektur des im Schreiben vom 15.08.2022 gestellten Antrags enthält, eingereicht. Die Entscheidung des Dienstgerichtes wurde auf den Vorwurf der Begehung von Dienstvergehen durch den Antragsgegner gestützt. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Dienstgerichtes vom 19.01.2023 Bezug genommen. Der Beschluss des Dienstgerichtes vom 19.01.2023 wurde dem Antragsgegner am 20.01.2023 (Bl. 185a d.A.) zugestellt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 26.01.2023, am selben Tag beim Landgericht Meiningen eingegangen, Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Nach entsprechender Fristverlängerung wurde die Beschwerde des Antragsgegners mit Schreiben vom 09.02.2023, am selben Tag beim Landgericht Meiningen eingegangen, begründet und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers auf vorläufige Dienstenthebung des Antragsgegners und Kürzung seiner Dienstbezüge um 25 % abzulehnen. Wegen der Ausführungen zur Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2023 verwiesen. II. Der Dienstgerichtshof ist gemäß § 71 Nr. 1 ThürRiStAG zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts vom 19.01.2023 berufen. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das der Entscheidung des Dienstgerichts vom 19.01.2023 zu Grunde liegende Verfahren leidet an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel, der die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge hat. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Dienstgerichts vom 19.01.2023 ist gemäß §§ 79 ThürRiStAG, 65 ThürDG, 147 VwGO zulässig. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.01.2023 gegen die dem Antragsgegner am 20.01.2023 bekanntgegebene Entscheidung des Dienstgerichts vom 19.01.2023 wurde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt. 1. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensmangel liegt vor, weil die das Verfahren einleitende Antragsschrift des Antragstellers vom 15.08.2022, beim Richterdienstgericht am 16.08.2022 eingegangen, nicht der gesetzlich bestimmten Form gemäß § 79 ThürRiStAG i.V.m. § 21 ThürDG, §§ 55a, 55d VwGO entspricht. Die Antragsschrift vom 15.08.2022 war weder qualifiziert elektronisch signiert, noch mit einem für einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 u. 4 VwGO erforderlichen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) versehen. §§ 55a, 55d VwGO regeln den elektronischen Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten in Bezug auf Eingaben von Verfahrensbeteiligten. Nach § 55d VwGO sind schriftlich einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. a) Der Antrag, einen Richter vorläufig des Dienstes zu entheben und einen Teil der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten, ist schriftlich einzureichen und unterliegt deshalb der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. aa) Der beim Dienstgericht zu stellende Antrag unterliegt dem Schriftformgebot. Dieses Erfordernis dient - wie bei der Klageerhebung - der Klarheit und Sicherheit, dass der Antragsteller Urheber des Antrags ist und diesen auch in den Rechtsverkehr bringen will, gibt dem Gericht hinreichende Kenntnis vom Streitgegenstand und macht dem Antragsgegner deutlich, worauf er sich einzustellen hat (vgl. zum Klageverfahren: Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO, § 81 Rn. 5). Es folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 79 ThürRiStaG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürDG bzw. § 79 ThürRiStaG i. V. m. § 21 ThürDG, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch in klassischen Verwaltungsstreitverfahren entspricht es ganz herrschender Meinung, dass § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO trotz des einschränkenden Wortlauts von § 122 Abs. 1 VwGO auf die Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO anwendbar ist (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 81 Rn. 4). Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO sind, ebenso wie das gerichtliche Verfahren auf vorläufige Dienstenthebung oder auf Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge, auf eine vorläufige gerichtliche Regelung gerichtet, und demnach - von hier nicht in Betracht kommenden möglichen Ausnahmefällen abgesehen - schriftlich einzureichen (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO, § 80 Rn. 478, § 123 Rn. 125; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 77, § 123 Rn. 48; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 80, Rn. 120, § 123 Rn. 65; Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 72, § 123 Rn. 32). bb) Nicht stichhaltig ist die Ansicht des Antragstellers, dass für den Antrag auf vorläufige Dienstenthebung und auf Einbehaltung von Dienstbezügen über § 79 ThürRiStaG die Vorgaben für das behördliche Verfahren gemäß §§ 42, 43 ThürDG Anwendung fänden; da diesen Vorschriften jedoch kein Formerfordernis zu entnehmen sei, ergäbe sich bei deren entsprechender Anwendung auch für das richterdienstrechtliche Verfahren kein Form- bzw. Schriftformerfordernis. Das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen ist nur dann ein behördliches (Ausgangs-)Verfahren, wenn die Disziplinarbefugnis der obersten Dienstbehörde hierfür ausreicht. Das ist bei Beamten, jedoch nicht bei Richtern der Fall. Im Hinblick auf Richter wurde die Disziplinarbefugnis auch hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen aus rechtsstaatlichen Gründen dem Dienstgericht übertragen. Bei einem Antrag der obersten Dienstbehörde auf vorläufige Dienstenthebung (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürRiStaG) oder Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürRiStaG) handelt sich dementsprechend nicht um ein behördliches, sondern um ein gerichtliches Verfahren. b) Gem. § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sicherer Übermittlungsweg ist im hier interessierenden Zusammenhang gem. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ist gem. § 6 Abs. 1 ERVV eines, das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht (Nr. 1), bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde (Nr. 2), bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist (Nr. 3) und bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde (Nr. 4). Der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERRV verlangten Feststellbarkeit der Identität des Postfachinhabers dient nach wohl allgemeiner Meinung der sog. vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (vHN). Dieser fehlt hier, weshalb im Prüfprotokoll als Übermittlungsweg EGVP und nicht beBPo angegeben ist. Nach Auffassung des Antragstellers soll das jedoch unerheblich sein, weil im konkreten Fall an der Identität des TMMJV kein Zweifel habe bestehen können (Schriftsatz vom 28.03.2023, S. 4 ff., Schriftsatz vom 13.04.2023). Zur Begründung wird zum einen auf die ausdrückliche Nennung des TMMJV im Prüfprotokoll und auf die Bezugnahmen in den späteren Schriftsätzen verwiesen, zum anderen auf die Nutzer-ID, die ebenfalls eine sichere Identifikation des Postfachinhabers zulasse. Das hält der Senat nicht für überzeugend. Die Nennung des Namens des angeblichen Absenders besagt nichts, denn sie lässt sich ohne Schwierigkeiten manipulieren. Auch Bezugnahmen in den späteren Schriftsätzen in der I. Instanz helfen nicht weiter. Erstens sind auch sie nur mit dem EGVP-Vermerk gekennzeichnet. Zweitens muss die Identität des Versenders schon bei Eingang des Schriftsatzes feststehen und nicht irgendwann später. Auch die Angabe der Nutzer-ID, im Prüfvermerk als SAFE-ID des Absenders bezeichnet, kann den vHN nicht ersetzen. Mit der Nutzer-ID lässt sich allenfalls der Postfachinhaber sicher identifizieren (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 7; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 55a VwGO, Rn. 251). Das genügt aber nicht. Nach § 8 ERRV bestimmt der Postfachinhaber die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung, das zur Übermittlung mit vHN erforderlich ist. Die Feststellung des Postfachinhabers belegt noch nicht, dass auch eine Person mit Zugangsberechtigung die Übermittlung vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rn. 11). Sofern der Antragsteller die Verzichtbarkeit des vHN unter Berufung auf die Rechtsprechung zum Unterschrifterfordernis bei schriftlich einzureichenden Erklärungen rechtfertigen will, wäre auch dies nicht überzeugend. Nach dieser Rechtsprechung kann ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 - juris Rn. 6-10; Beschluss vom 19.12.2001 - 3 B 33/01 - juris Rn. 2; Beschluss vom 5.2.2003 - 1 B 31/03 - juris Rn. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits entschieden, dass diese Grundsätze nicht auf die wirksame Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 55a Abs. 3 VwGO übertragbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rn. 9). In ebenfalls stringenter Weise hat der Bundesgerichtshof eine qualifizierte elektronische Signatur nicht als ausreichend angesehen, die sich nicht auf das elektronische Dokument selbst (Schriftsatz) bezog, sondern lediglich auf den Nachrichtencontainer, der mehrere elektronische Dateien enthielt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - juris Rn. 18). 2. Der Formmangel ist nicht geheilt worden. a) Eine Heilung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers insbesondere nicht dadurch herbeigeführt worden, dass die in elektronischer Form übermittelte Antragsschrift beim Dienstgericht in Meiningen ausgedruckt und zu der in Papierform geführten Verfahrensakte gebracht wurde. Die vom Antragsteller zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf den hier zu beurteilenden Streitfall nicht anwendbar. In diesen Entscheidungen wurde der Ausdruck der auf elektronischem Weg übermittelten Datei bzw. der Ausdruck eines Schriftsatzes mit eingescannter Unterschrift zwar als ausreichend erachtet, dies jedoch, weil der so übermittelte und ausgedruckte Schriftsatz der Schriftform genüge, nicht aber der Übermittlung in der qualifizierten elektronischen Form (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - juris Rn. 12 ff.; BFH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - juris Rn. 18 ff.; BAG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 AZB 6/13 - juris Rn. 9 ff.). Anders als in den dort entschiedenen Fällen reichte es hier jedoch nicht aus, den Antrag schriftlich einzureichen; vielmehr hat die Behörde den schriftlich einzureichenden Antrag gem. § 79 ThürRiStaG i.V.m. § 21 ThürDG, § 55d VwGO auch in der durch § 55a VwGO vorgeschriebenen Form als elektronisches Dokument zu übermitteln (a. A. wohl OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 18 WF 20/22 -juris Rn. 18). b) Eine Heilung des hier zu beurteilenden Mangels hat auch nicht im Beschwerdeverfahren stattgefunden; ebenso wenig wäre sie jetzt noch möglich. Nach der auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG kann das Verwaltungsgericht zur Behebung eines wesentlichen Mangels (Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift, vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG) durch unanfechtbaren Beschluss dem Dienstherrn eine Frist setzen. Zur im Wesentlichen gleichen Vorschrift des § 55 Abs. 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein formaler Mangel der Klageschrift auch im zweiten Rechtszug heilbar sei (vgl. BVerwG Beschluss vom 18.12.2007 - 2 B 113.07 - juris Rn. 6 f.; offenlassend: BGH Urteil vom 18.02.2016 - RiSt (R) 1/15 - juris Rn. 24, 41). Im dort zugrunde liegenden Fall war die Disziplinarklage von dem richtigen Dienstvorgesetzten unterzeichnet, jedoch im Namen der falschen Behörde. Dies hat das Berufungsgericht nach einer Fristsetzung korrigieren lassen. Im dem Verfahren, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorausging, wurde allerdings ein wirksamer Antrag gestellt und vom zuständigen Dienstvorgesetzten unterzeichnet, mithin ein formwirksamer Antrag, der ein Verfahren in Gang setzen konnte. Demgegenüber fehlt es im hier zu beurteilenden Fall bereits daran, dass ein Verfahren wirksam anhängig gemacht wurde, in dem deshalb - jedenfalls im zweiten Rechtszug - auch keine Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 ThürDG ergehen kann. Zudem wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss, der mangels Anhängigkeit eines Verfahrens nicht wirksam erlassen wurde. Die nachträgliche Einreichung einer ordnungsgemäßen Antragsschrift in der Beschwerdeinstanz könnte die Anhängigkeit des Verfahrens nicht, erst recht nicht mit Wirkung für die Vergangenheit heilen. Denn in diesem Fall würde der Antrag erstmals im zweiten Rechtszug anhängig, was der Zuständigkeitsvorschrift des § 83 Abs. 1 bzw. 3 ThürRiStAG widerspräche. Dagegen kann der Antragsteller nicht einwenden, dass der Dienstgerichtshof gemäß § 83 Abs. 3 ThürRiStAG über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge entscheiden könne, wenn „die Sache wie hier - bei ihm anhängig“ sei. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 ThürRiStAG entscheidet der Dienstgerichtshof über die vorläufigen Maßnahmen, wenn das „Verfahren“ bei ihm anhängig ist. Unter dem Begriff „Verfahren“ im Sinne dieser Vorschrift ist das disziplinarrechtliche Hauptsacheverfahren zu verstehen. Während die erstinstanzliche Zuständigkeit für das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung oder auf Einbehaltung von Dienstbezügen grundsätzlich beim Dienstgericht liegt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ThürRiStAG), wächst dem Dienstgerichtshof die Zuständigkeit für diese Verfahren ausnahmsweise zu, wenn die Hauptsache bereits in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Auslegung ergibt sich nicht aus der amtlichen Begründung zu § 83 ThürRiStAG, die lediglich darauf verweist, dass die Vorschrift dem § 64 ThürRiG in der zuvor geltenden Fassung vom 17. Mai 1994 (ThürRiG a. F.) entspreche (LT-Drucks. 6/5376, S. 83). Ein deutlicherer Hinweis auf den Sinngehalt der später Gesetz gewordenen Vorgängervorschrift in § 64 ThürRiG a. F. ergibt sich allerdings aus der Fassung des Gesetzentwurfs zu § 64 ThürRiG a. F. (vgl. LT-Drucks. 1/2024, S. 21 f.). Dieser sah in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürRiG (Entwurfsfassung) die Zuständigkeit des Dienstgerichts für die Einleitung und die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens und in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor; der Wortlaut in § 64 Abs. 3 ThürRiG der Entwurfsfassung („Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, so entscheidet dieser in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.“) weist darauf hin, dass unter „Verfahren“ das förmliche Disziplinarverfahren gemäß Abs. 1 Nr. 1, d. h. das disziplinarrechtliche Hauptsacheverfahren bzw. die Disziplinarklage im Sinne der späteren gesetzlichen Fassung des § 63 ThürRiG a. F. zu verstehen ist. Für diese Auslegung des § 83 Abs. 3 Satz 1 ThürRiStAG spricht ferner, dass sie mit der Zuständigkeitsregelung des § 42 Abs. 5 ThürDG übereinstimmt und sich überdies mit dem Zuständigkeitsgefüge für den einstweiligen Rechtsschutz und vorläufige Anordnungen in herkömmlichen Verwaltungsstreitverfahren deckt, in denen das Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Wollte man hingegen der Auffassung des Antragstellers folgen, würde das „Verfahren“ über die vorläufige Dienstenthebung mit der Einreichung des erstmals wirksamen Antrags beim Dienstgerichtshof anhängig und dadurch die Zuständigkeit des - eigentlich unzuständigen - Rechtsmittelgerichts erst begründet. Dies entspricht nicht der Intention der Vorschrift. 3. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Dienstgericht war nicht veranlasst, weil es an einem wirksamen Antrag fehlt, über den das Dienstgericht erneut zu entscheiden hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 ThürRiStAG i.V.m. § 72 Abs. 2 ThürDG.