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Beschluss

3 ZKO 796/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Rahmen der (Teil-)Automation von relevanten (Ausgangs)Bearbeitungsschritten, insbesondere bei entsprechender EDV-Nutzung, obliegt es einer Behörde den besonderen Gefahren auf Grund von Störungen der betreffenden IT-Systeme Rechnung zu tragen. Insoweit sind nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung solcher Störungen erforderlich, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten.(Rn.11) 2 Mit Blick auf die Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs muss sie auch dafür Sorge tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind. Vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV muss sie dabei insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird.(Rn.15) 3. Eine Behörde trifft ein Organisationsverschulden, wenn sie den betreffenden Obliegenheiten nicht zureichend nachgekommen ist.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der (Teil-)Automation von relevanten (Ausgangs)Bearbeitungsschritten, insbesondere bei entsprechender EDV-Nutzung, obliegt es einer Behörde den besonderen Gefahren auf Grund von Störungen der betreffenden IT-Systeme Rechnung zu tragen. Insoweit sind nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung solcher Störungen erforderlich, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten.(Rn.11) 2 Mit Blick auf die Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs muss sie auch dafür Sorge tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind. Vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV muss sie dabei insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird.(Rn.15) 3. Eine Behörde trifft ein Organisationsverschulden, wenn sie den betreffenden Obliegenheiten nicht zureichend nachgekommen ist.(Rn.16) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig. 1. Der Zulassungsantrag ist nicht - jedenfalls nicht formwirksam - innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beim Verwaltungsgericht Meiningen gestellt worden. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11.10.2019 - 1 K 1101/18 Me - wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am Freitag, dem 18.10.2019 zugestellt. Demzufolge endete die Frist zur Einreichung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am Montag, dem 18.11.2019 (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nebst Begründung wurde zwar beim Verwaltungsgericht Meiningen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG) bereits am Mittwoch, dem 13.11.2019, und damit innerhalb der Antragsfrist eingereicht. Die Übermittlung des betreffenden elektronischen Dokuments erfolgte über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach [EGVP] unter Verwendung der Übermittlungstechnologie und des Protokollstandards (hier: OSCI), wie er für das hier streitgegenständliche besondere elektronische Behördenpostfach der Beklagten (SAFE-ID: govello-1134464636086-000000176) vorgesehen ist (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Nr. 1 ERVV) und der der sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der elektronischen Verbindung zwischen Absender und Empfänger, nicht aber der Authentifizierung und damit dem Nachweis dient, dass die Nachricht vom sendenden Postfachinhaber verantwortet wird. Dieser Nachweis der vertrauenswürdigen Herkunft ist im vorliegenden Fall für die streitgegenständliche Nachricht indessen nicht erbracht, so dass der Antrag der gesetzlich vorgegebenen elektronischen Form (vgl. § 55a Abs. 1 bis 4 VwGO) nicht genügt. Ausweislich des „Eingangsblattes“ (Transfervermerk) war nämlich die Identität der Beklagten als Postfachinhaberin nicht feststellbar, da die Nachricht ohne den erforderlichen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] übermittelt (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Nr. 4 ERVV) und daher nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. v. § 55a Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht Meiningen eingereicht wurde. Da im Übrigen der betreffende Zulassungsantrag zwar als elektronisches Dokument im zugelassenen PDF-Format (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV) übermittelt wurde, welches jedoch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person gemäß § 55a Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO, sondern lediglich mit deren - hier gemäß § 55a Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO zur Formwahrung allein nicht hinreichenden - (einfachen) Signatur versehen war, ist demnach die gesetzlich vorgegebene elektronische Form vorliegend nicht gewahrt. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2003 - 1 B 31.03 - juris), wonach auch ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich ist, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt, kann entgegen ihrer Auffassung nicht - auch nicht entsprechend - auf die vorliegend in Rede stehende Übermittlung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übertragen werden. Die Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2001 - 3 B 33.01 - juris) insoweit gegeben sein müssen, sind hier nicht erfüllt. Solche Anhaltspunkte sind hier nämlich gerade nicht erkennbar. Sie ergeben sich jedenfalls nicht allein aus der streitgegenständlichen Nachricht und dem angehängten elektronischen Dokument. Sie ergeben sich auch sonst nicht mit hinreichender Sicherheit, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Es ist im Rahmen der hier zu beurteilenden ausschließlich digitalen Zusammenhänge nicht möglich entsprechende Anhaltspunkte zu gewinnen. Da die Nachricht ohne vHN eingegangen ist und das angehängte elektronische Dokument auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, können sich aus der Nachricht und ihrem Anhang solche Anhaltspunkte gerade nicht mit der erforderlichen Gewähr für eine Urheberschaft oder den Willen des - scheinbaren Postfachinhabers - ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu geben. Dies ist insbesondere auch dann nicht möglich, wenn die Nachricht im Übrigen eine dem Gericht bekannte SAFE-ID ausweist und - jedenfalls dem Anschein nach - in Fortführung der bisherigen beBPo-Übermittlungspraxis und Vorgehensweise der Beklagten erfolgte. Sie kann insoweit nämlich ohne vertiefte und mit einigem technischen Aufwand verbundene Prüfung durch Sachverständige, nicht von einer (gut gemachten) Fälschung oder gar einer zum Schein eingereichten und mit Schadsoftware unterlegten Nachricht unterschieden werden. 2. Der am 29.11.2019 gestellte und unter Wahrung der gesetzlich vorgegebenen elektronischen Form eingereichte Antrag der Beklagten, ihr gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO wegen Versäumung der Frist zur Einreichung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der betreffenden Frist gehindert war. a. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschlüsse vom 05.12.2016 - 6 B 17.15 - juris, vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 - juris und vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris sowie Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74.74 - juris). Da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung unmittelbar der Realisierung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dient, dürfen bei Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsregelungen die Anforderungen zur Erlangung von Wiedereinsetzung an den Bürger nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1976 - 2 BvR 849/75 - juris). An einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden sich der Beteiligte zurechnen lassen muss, sind jedoch andere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juristischen Laien. Dies gilt auch für Behörden entsprechend (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1995 - 6 C 13.93 - juris). An sie sind zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Auch das sogenannte Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO) bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Danach haben auch Behörden insbesondere ihre Geschäftsprozesse und Abläufe so zu organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 - 6 B 1095/14 - juris Rdn. 7). Dies führt darauf hin, dass bei (Teil-)Automation von relevanten (Ausgangs-)Bearbeitungsschritten, insbesondere bei entsprechender EDV-Nutzung, auch den besonderen Gefahren auf Grund von Störungen der betreffenden IT-Systeme Rechnung getragen werden muss. Nach Auffassung des Senats sind insoweit nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung solcher Störungen erforderlich, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten. b. Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen im Bereich der elektronischen Kommunikation mit Gerichten unter Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (hier: besonderes elektronisches Behördenpostfach [beBPo] gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO), insbesondere im Hinblick auf eine wirksame Ausgangskontrolle, nicht. Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris). Der vHN dient zum Nachweis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach (beBPo, beA, beN, EGVP-Justiz) versandt wurde. Dieser Nachweis wird nur an eine Nachricht angebracht, wenn das Versandpostfach eingerichtet ist und nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers sowie nach Vergabe einer entsprechenden Rolle (hier: „egvp_beBPo“) in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber, respektive die von ihm bestimmten und berechtigten natürlichen Personen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet sind. Der vHN wird generiert, indem ein spezieller OSCI-Header und eine bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur (Transportsignatur) am „äußeren Umschlag“ einer EGVP-Nachricht angebracht werden. Der spezielle OSCI-Header wird von allen zugelassenen Sendekomponenten automatisch erzeugt. Die bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur muss allerdings (vorher) durch den Postfachinhaber in die Sendekomponenten seines beBPos eingebunden werden. Die bestimmten beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikate werden im Rahmen einer Web-Anwendung bereitgehalten und können von Behörden / Körperschaften öffentlichen Rechts dort selbst heruntergeladen werden, sobald die Authentifizierung ihres besonderen Behördenpostfaches nach den Vorgaben der ERVV erfolgt ist und sie - als Bestätigung dessen - die Rolle „egvp_beBPo“ erhalten haben (vgl. für das EGVP / beBPo: Informationen zum besonderen Behördenpostfach m. w. N., insbesondere auch das eingebettete Informationsdokument „Herkunftsnachweis“ der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz: Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) für beBPos, Version 1.2, Stand 10.04.2018, unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 28.01.2020; vgl. auch für das beA: Der elektronische Rechtsverkehr m. w. N., insbesondere auch der Beitrag von Dr. ... M... vom 09.10.2018: Eine DE.BRAK - SAFE-ID macht noch keinen sicheren Übermittlungsweg, unter: https://ervjustiz.de/eine-de-brak-safe-id-macht-noch-keinen-sicheren-uebermittlungs-weg, abgerufen am 28.01.2020). Vor diesem Hintergrund obliegt es einer Behörde nicht nur ihr beBPo anforderungsgemäß (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 ERVV) unter Einhaltung des spezifischen Authentisierungs- und Identifizierungsverfahrens (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 7 ERVV) einzurichten, zu betreiben (vgl. etwa: § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 9 ERVV) und zu verwalten, wobei sie insbesondere sicherzustellen hat, dass der Zugang zu ihrem beBPo ausschließlich mithilfe eines (Zugangs-)Zertifikats und des zugehörigen Zertifikats-Passwortes und nur den von ihr als Postfachinhaber bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 ERVV). Sie muss darüber hinaus auch dafür Sorge tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind. Vor dem Hintergrund des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV muss sie dabei insbesondere sicherstellen, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird. Dafür, dass sie den betreffenden Obliegenheiten zureichend nachgekommen ist und sie daher ein Organisationsverschulden nicht trifft, hat die Beklagte - trotz entsprechender Hinweise des Senats - nichts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Zwar hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass es für ihre verfahrensbezogen - u. a. auch für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht - zuständigen und berechtigten Sachbearbeiter nicht erkennbar war, dass hier die Sendeeinrichtung ihres streitbefangenen beBPOs in einem bestimmten Zeitraum nicht voll funktionsfähig war. Insofern hat die Beklagte hinreichend substantiiert die der vorliegend maßgeblichen Sachbearbeitung zugrundeliegenden Geschäftsprozesse und die dabei geltende strikte Rollenverteilung dargetan. Insbesondere hat sie auch darauf verwiesen, dass die zuständigen Sachbearbeiter auch als berechtigte Nutzer des streitbefangenen beBPos die formunwirksam erfolgte Übermittlung der streitgegenständlichen Antragsdokumente nach dem Stand ihrer Zuständigkeiten und Fachkenntnisse und dem derzeitigen Stand der Einrichtung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen nicht erkennen konnten. Insbesondere ist von der Beklagten glaubhaft gemacht worden, dass sich dem sogenannten „Sendeprotokoll“, welches durch das eingesetzte IT-System bzw. durch die betreffenden Anwendungen nach dem Versand einer Nachricht automatisiert erstellt und von den Sachbearbeitern auf etwaige Fehlermeldungen überprüft wird, nicht entnehmen lässt, dass die Nachricht formgerecht auf sicherem Übermittlungsweg versendet wurde. Das sogenannte „Sendeprotokoll“ wertet ersichtlich lediglich die vom Empfänger automatisiert erteilte Bestätigung gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO über den Zeitpunkt des Eingangs auf der von ihm für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmten Einrichtung aus; es belegt demgegenüber - und entgegen seiner Bezeichnung, welche anderes nahelegt - nicht, dass die Versendung der betreffenden Nachricht im Übrigen ordnungsgemäß und auch formgerecht erfolgt ist. Indessen hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie hinreichend geeignete und zumutbare Vorkehrungen zur zeitnahen Feststellung von ggf. zugrundeliegenden IT-System-Mängeln bzw. -Störungen sowie entsprechend erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und zureichende Überwachung der betreffenden Systeme und Anwendungen zu gewährleisten. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem „Wegfall der Funktionalität“ des streitgegenständlichen beBPos im - möglicherweise gesamten - Zeitraum vom 25.09. bis 18.11.2019 nicht um einen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden „bloßen“ Überwachungs-, Bedienungs- und Einrichtungsfehler, sondern um einen unvorhersehbar aufgetretenen technischen Defekt ihrer Sendeeinrichtung (sog. Spontanversagen) handelte (vgl. für die Nutzung von Telefaxgeräten: BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris). Insoweit trägt sie lediglich vor, dass ihre Sachbearbeiter nicht für die „technische“ Betreuung ihres beBPos zuständig seien, diese vielmehr zu wesentlichen Teilen durch externe Dienstleister erfolge und behauptet im Übrigen lediglich, dass die vorliegend in Rede stehende formunwirksame Übermittlung „aus bislang nicht aufklärbaren - vermutlich aber technischen - Gründen“ zustande gekommen sei und das System bis zum 24.09.2019 ordnungsgemäß funktioniert habe. Gegen ein sogenanntes Spontanversagen aufgrund unvorhersehbarer technischer Defekte sprechen allerdings die Zeitdauer des hier in Rede stehenden „Funktionalitätswegfalls“ als auch der - vorstehend skizzierte - technisch / funktionelle Hintergrund im Hinblick auf die Anbringung einer Transportsignatur bzw. der Generierung des vHN. Die Beklagte hat mithin weder einen technischen Defekt im Sinne eines sogenannten Spontanversagens noch glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zumutbar oder sie sonst gehindert war, die vorstehend angeführten Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Das darin liegende Organisationsverschulden ist ihr zuzurechnen. Auch soweit die Verwaltung ihres streitbefangenen beBPos zulässigerweise (vgl. § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 5 ERVV) behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgt und die Betreuung der zugrundeliegenden IT-Systeme und Anwendungen im Wesentlichen externen Dienstleistern übertragen ist, schränkt dies ihre diesbezüglichen Verantwortlichkeiten nicht grundlegend ein. Sie muss in diesen Fällen die übergreifenden Organisationsstrukturen so gestalten, dass sie ihren diesbezüglichen Belangen Geltung verschaffen kann. Insbesondere bei der Übertragung von entsprechenden Betreuungsaufgaben an externe Dienstleister muss sie darüber hinaus in geeigneter Art und Weise dafür Sorge tragen, dass diese in hinreichend detaillierter Form beauftragt und angeleitet, angewiesen sowie überwacht werden, die entsprechenden Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu realisieren und ggf. so auszugestalten, dass auch den betreffenden Behörden und Sachbearbeitern eine effektive Kontrolle maßgeblicher Parameter ermöglicht wird. Zu denken wäre einerseits etwa an den Ausbau des sogenannten „Sendeprotokolls“ dergestalt, dass dort nicht nur die automatisierte Zugangsbestätigung des empfangenden Gerichts, sondern insbesondere auch der vHN der sendenden Behörde zur Prüfung durch Sachbearbeiter ausgewertet und ausgewiesen werden würde; andererseits etwa an eine dem Sachbearbeiter in den (Fach-)Anwendungen und Sendeeinrichtungen der Beklagten zur Verfügung gestellte Prüfroutine, welche auch die, für die formgerechte Versendung maßgeblichen, Parameter und Zertifikate (inkl. vHN) umfasst. Indessen hat die Beklagte auch insoweit nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, was eine unverschuldete Verhinderung entsprechender zumutbarer Maßnahmen belegen könnte. c. Unabhängig vom Verschulden der Beklagten ist eine Wiedereinsetzung vorliegend auch nicht deshalb zu gewähren, weil dies wegen der Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts mit Blick auf eine Mitteilungspflicht entsprechend § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO geboten wäre. Ohne Verschulden „verhindert“, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris) auch dann, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre. Das ist hier nicht der Fall, denn das Fristversäumnis beruht vorliegend nicht (auch) auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach der Absender vom Gericht über den Eingang eines zur Bearbeitung nicht geeigneten Dokuments unverzüglich zu informieren ist, liegt hier nicht vor. Ebenso wie die Eingangsfiktion des § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO greift auch diese Mitteilungspflicht bereits dem Wortlaut nach nicht bei bearbeitungsfähigen, jedoch fehlerhaft übermittelten elektronischen Dokumenten. Eine entsprechende Auslegung ergibt sich auch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften. Von der „Bearbeitung“ ist die „Übermittlung“ von elektronischen Dokumenten zu unterscheiden. Sowohl die Ermächtigungsgrundlage des § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO für die ERVV als auch die ERVV selbst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ERVV) differenziert zwischen den für die Übermittlung einerseits und die Bearbeitung andererseits geeigneten technischen Rahmenbedingungen (vgl. zur unzulässigen Verwendung einer Container-Signatur: Tiedemann, jurisPR-ITR 17/2018 Anm. 3). Im vorliegenden Fall hat der Senat mit Blick auf die formunwirksame Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch seine prozessuale Fürsorgepflicht nicht etwa dadurch verletzt, dass ein gebotener Hinweis auf den fehlenden vHN unterblieben ist. Eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts besteht immer dann, wenn es darum geht, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass ein unzulässig eingelegtes Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - juris, Rdn. 5 m. w. N.). Das elektronische Dokument ist mit der in Rede stehenden Nachricht am 13.11.2019 beim Verwaltungsgericht Meiningen, also gemäß der gesetzlichen Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG, eingereicht worden. Im derzeit für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen vorgegebenen, gesetzlich auch zulässigen, mithin normalen und geordneten Geschäftsgang wurde der Nachrichtenanhang rechtskonform in die Papierform überführt (Medientransfer) und mit der erstinstanzlichen papiergebundenen Gerichtsakte dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (Schreiben des VG Meiningen vom 21.11.2019) zugeleitet. Die Unterlagen sind dort, am Dienstag, dem 26.11.2019 eingegangen und am darauf folgenden Tag dem Vorsitzenden des zuständigen Senats und sodann dem berichterstattenden Richter des Senats vorgelegt worden. Eine Prüfung der Zulässigkeit des eingereichten Rechtsmittels durch das zuständige Gericht erfolgte daher erst zu diesem Zeitpunkt. Vor diesem Hintergrund ist das streitgegenständliche fristgebundene Rechtsmittel der Beklagten nicht so zeitig vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen, als dass sie die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwarten konnte. Die Beklagte hat gegenteiliges im Übrigen auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie durfte daher nicht darauf vertrauen, dass ihr Rechtsmittel noch so rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht, dass innerhalb der Frist etwa - wie hier - ein zur Unzulässigkeit führender Formfehler bemerkt und ihr eine entsprechende gerichtliche Mitteilung übermittelt wird. Daher ist es auch unschädlich, dass mit Blick auf die bereits nach § 78 Abs. 4 AsylG am Montag, dem 18.11.2019 abgelaufene Antragsfrist eine unverzügliche Mitteilung über die nicht formwirksame Einreichung des Rechtsmittels an die Beklagte unterblieben ist und diese erst mit gerichtlichem Schreiben vom 10.01.2020 hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Insoweit liegt hier kein Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts vor. Entsprechendes gilt auch im Hinblick darauf, dass das - in der Sache unzuständige und daher auch zur Prüfung der Formwirksamkeit des streitgegenständlichen Nachrichteneingangs nicht berufene - erstinstanzliche Eingangsgericht keine eigenen, auf Verhinderung einer Fristversäumung gerichteten Maßnahmen gegenüber der Beklagten ergriffen hat. Das Verwaltungsgericht war insoweit - über die Zuleitung des formunwirksam eingegangenen Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang hinaus - nicht verpflichtet, solche Maßnahmen gegenüber der Beklagten zu ergreifen oder außerordentlich für eine beschleunigte Zuleitung an das Rechtsmittelgericht zu sorgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.