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VIII R 184/83

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. November 1983 VIII R 184/83 EStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Zur Werbungskostenabzugsberechtigung des Hauseigentümers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. Die Klägerin ist zur Inanspruchnahme der Absetzungen für Abnutzung berechtigt, und zwar auch, soweit sie auf die Wohnung entfallen, die der Schwägerin vermietet ist. Auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 29.11.1983 VIII R 184/83 ( BFHE 140, 203 , BStBl 11 1984, 371)* wird verwiesen. * vgl. MittBayNot 1984, S. 155, in diesem Heft 19. EStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 (Zur Werbungskostenabzugsberechtigung des Hauseigentümers) 1. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist keine Schenkung, sondern Leihe. 2. Wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unent• geltlich überlassen, so ist der Eigentümer zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten auch dann berechtigt, Wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen ist. Kosten, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hat und die vom Eigentümer freiwillig übernommen werden, sind nicht abziehbar. BFH, Urteil vom 29.11.1983 - VIII R 184/83 - BStBl 1984 II, Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer mehrerer. Mietwohngrundstücke. Ab 1.7.1971 hat er seinem Sohn in dem Haus in H., B-Straße 15, eine Wohnung unentgeltlich überlassen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hat er für diese Wohnung keinen Miet• wert angesetzt. Auch sein Sohn hat den Nutzungswert der Wohnung nicht versteuert. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre schätzte das beklagte Finanzamt den Mietwert für die unentgeltlich überlassene Wohnung auf jährlich 3 600 DM und erhöhte die Einkünfte aus Vermjetung und Verpachtung entsprechend. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Aus den Gründen: Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zurZurückverweisung der Sache an 1.... 2. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Wohnung dem Kläger zuzurechnen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Hinzurechnung allerdings nicht schon deshalb entfallen, weil die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung eine Schenkung sei, die mit der Übergabe der. Wohnung an den Sohn vollzogen sei. Die Auffassung des Klägers stimmt nicht mit der Rechtsprechung des BGH überein. In der bloßen Gebrauchsüberlassung einer Sache liegt in der .Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung, die für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich ist, denn die Sache verbleibt im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten, begründet vielmehr einen. Leihvertrag gemäß § 598 BGB . Diese Grundsätze. gelten auch für die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung. Die Leihe hat die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs zum Gegenstand, so daß in der mit einer Leihe verbundenen Zuwendung des Werts einer sonst möglich gewesenen Eigennutzung der Sache keine Schenkung gesehen werden kann (BGH-Urteil vom 11.12.1981 V ZR 247/80, BGHZ 82;_354 [= DNotZ 1982, 557 ], mit Hinweis, daß, soweit sich eine andere Auffassung aus den BGH-Urteilen vom 17.12.1954 V ZR 77/53, Lindenmaier/Mähring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 516 Nr. 2 BGB ; vom 6.3.1970 V ZR 57/67, NJW 1970, 941 , und vom 19.6.1970 V ZR 144/67, WM 1970, 1247 , ergeben könnte, daran nicht mehr festgehalten wird). b) Der Senat. hat in seinem Urteil vom 29.11.1983 VIII R 215/79 ( BFHE 140, 199 , BStBl 11 1984, 366)* entschieden, daß der Nutzungswert einer unentgeltlich überlassenen Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen ist, wenn er die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat. Der Nutzungswert der überlassenen Wohnung ist dem Überlassenden zuzurechnen, wenn der Nutzende keine gesicherte Rechtsposition auf Überlassung der Wohnung hat. Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, daß der Kläger die Wohnung seinem Sohn überlassen hat, der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist; denn die Ausführungen des Senats im Urteil VIII R 215/79 sind unabhängig davon, ob die Wohnung einem unterhaltsberechtigten Angehörigen, einem nichtunterhaltsberechtigten Angehörigen oder einem Fremden überlassen wird. Eine besondere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt. c) Das Finanzgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen, ob der Sohn des Klägers die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition genutzt hat. Das Finanzgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachholen und prüfen müssen, ob zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine Vereinbarung getroffen war, die dem Sohn den Gebrauch der Wohnung für eine von vornherein festgelegte Zeit sicherte. Eine besondere Form für die Vereinbarung war nicht einzuhalten, da für den Abschluß eines Leihvertrages keine bestimmte Form vorgesehen ist (Urteil in BGHZ 82, 354 ). Es muß jedoch sichergestellt sein, daß der Kläger die Nutzung der Wohnung seinem Sohn nicht nach seinem Gutdünken entziehen konnte. An den-Nachweis, daß der Kläger mit seinem Sohn eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, sind erhöhte Anforderungen zu stellen, da es sich um eine Vereinbarung handelt, die zwischen nahen Angehörigen mit steuerlicher Wirkung geschlossen worden sein soll. d) Der Kläger wäre zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten auch dann berechtigt, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung dem Sohn des Klägers zuzurechnen ist. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( § 9 Abs. 1 EStG ). Da der Kläger aus der Vermietung von Wohnungen im Haus BStraße 15 Einnahmen erzielt hat, stehen die von ihm für das Haus erbrachten Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 13.5.1980 VIII R 128/78, BFHE 131, 216 , BStBl 11 1981, 299 [= MittBayNot 1980, 226 ]; vom 27.7.1982 VIII R 176/80, BFHE 136, 466 , * vgl. MittBayNot 1984, S. 153, in diesem Heft MittBayNot 1984 Heft 3 155 Zwar verpflichtete diese Vereinbarung die Vertragsbeteiligten unmittelbar nur zum Abschluß eines Hauptvertrages (Kaufvertrages). Aus dem zweiseitig verpflichtenden, bürgerlich-rechtlich wirksam zustande gekommenen Vorvertrag, wie er hier zu beurteilen ist, ergibt sich jedoch bereits eine so feste Bindung beider Vertragspartner im Hinblick auf die Es ist nicht erforderlich die Bessungsgrundlage für die AfA künftige Übertragung des Eigentums an dem Kaufgegenum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu kürzen, stand, daß es gerechtfertigt ist, ihn als Veräußerung im die auf die überlassene Wohnung entfallen, denn GegenSinne des § 23 EStG anzusehen. Denn ein wirksamer Vorverstand der Absetzung ist nicht die einzelne Wohnung, sontrag setzt voraus, daß sich die Vertragspartner über alle dern das Gebäude. Aus dem BFH-Urteil vom 31.10.1978 VIII w es e n t l i c h e n Punkte geeinigt haben und daß der InR 196177 ( BFHE 127, 168 , BStBl 11 1979, 401) kann nichts Gehalt des abzuschließenden Hauptvertrages im .übrigen zugenteiliges entnommen werden; die auf den Miteigentumsmindest bestimmbar ist ( § 154 Abs. 1 BGB ; BGH NJW 1962, anteil der Ehefrau entfallenden AfA der gemeinschaftlichen 1812; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Eigentumswohnung der Eheleute waren in dem dort entBand ll,-Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., S. 614f.; Kramer im schiedenen Fall nicht zum Abzug zugelassen worden, weil.. Münchener Kommentar, 1978, Vorbem. vor § 145 BGB , die Ehefrau - im Gegensatz zum Kläger dieses StreitverfahAnm. 36; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 43. Aufl., Einf. rens - keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor § 145, Anm. 4). Der Senat braucht in diesem Zusammenerzielt hatte. hang nicht zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, ob an einen Vorvertrag hinsichtlich der Vollständigkeit der vertraglichen Regelung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an einen Hauptvertrag (so Flume, a.a.O.,' und Kramer, a.a.O.), oder ob es für die Wirksamkeit des Vorvertrages genügt, wenn die (unvollständige) Regelung nach dem mutmaBlichen Parteiwillen ergänzt werden kann (so BGH, LM 20. EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Vorvertrag als Nr. 3 zu § 705 BGB und LM Nr. 4 zu § 154 BGB ). Denn im Veräußerung i.S.v. § 23 EStG ) Streitfall haben die Vertragsbeteiligten im Vorvertrag den InEin bürgerlich-rechtlich wirksamer, beide Vertragsparteien halt des abzuschließenden Kaufvertrages in allen Einzelbindender Vorvertrag ist als Veräußerung im Sinne des § 23 heiten festgelegt. In einem solchen Fall besteht bei wirtAbs. 1 Nr. 1, Buchst. a EStG anzusehen. schaftlicher Betrachtung kein Unterschied zwischen VorBFH, Urteil vom 13.12.1983 - VIII R 16183 - BStBl 1984 II und Hauptvertrag (Flume, a.a.O:; Kegler in Klein/Flockermann/Kühe Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 23 Anm. 21). BStBI 1119831= MittBayNot 1983, 35 ]). Kosten, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hat (z. B. Schönheitsreparaturen, kleinere Reparaturen) und die vom Kläger für den Sohn freiwillig übernommen wurden, wären allerdings nicht abziehbar (vgl. dazu BFHE 131, 216 , BStBl II 1981, 299, unter Nr. 2). Aus den Gründen: Der strittige Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke gehört zu den sonstigen Einkünften im Sinne von §§ 22 Nr. 2, 23 EStG, weil er aus einem Spekulationsgeschäft erzielt wurde. Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen - falls es sich um Grundstücke handelt - der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Bei der Berechnung dieses Zeitraums ist in aller Regel vom Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verträge auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 30.11.1976, BFHE 120, 522, BStBl 11 1977, 384, m.w.N.). Zeitpunkt der Veräußerung ist deshalb beim Verkauf eines Grundstücks grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Kaufvertrages. Die Annahme einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Veräußerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Vertragspartner vor Abschuß des Kaufvertrages Verhältnisse geschaffen haben, die einer Veräußerung im Sinne von § 23 EStG gleichstehen, also das Ergebnis des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts bei wirtschaftlicher Betrachtung vorwegnehmen. Dies kann dadurch geschehen, daß die Vertragspartner dem-obligatorischen Veräußerungsgeschäft gleichzustellende Vereinbarungen treffen oder das dingliche Rechtsgeschäft vor dem Abschluß des obligatorischen Vertrages vollziehen (BFH,.Urteil vom 7.8.1970, BFHE 100, 93 , BStBl II 1970, 806; Urteile vom 3.8.1976 BFHE 120, 42 , BStBI 11 1977, 382 [= MittBayNot 1976, 239]; BFHE 120, 522 , BStBl 11 1977, 384). Durch den Vertrag vom 30.1.1980 haben sich beide Vertragsbeteiligten unwiderruflich und unbedingt zum Abschluß eines Kaufvertrages und mittelbar zur entgeltlichen Übertragung (zum entgeltlichen Erwerb) des Eigentums an den Grundstücken verpflichtet. Die Entstehung der künftigen Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums und Zahlung des Kaufpreises konnte deshalb nicht mehr durch einseitige Erklärung eines der Vertragsbeteiligten verhindert werden. Die mit Abschluß des Vorvertrages eingegangene Bindung der Kläger wurde noch verstärkt durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Sicherungshypothek zugunsten der Eheleute R. Bei dieser Sachlage kann dem Umstand, daß die Eheleute R. vor Ablauf der Spekulationsfrist weder den Abschluß des Kaufvertrages noch die Auflassung der Grundstücke verlangen,könnten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Die Kläger berufen sich für ihre entgegenstehende Ansicht zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 100, 93 , BStBI 11 1970, 806. In diesem Fall hatte der BFH es abgelehnt, ein bindendes Verkaufsangebot wirtschaftlich einem Verkauf gleichzustellen. Bei einem lediglich den Eigentümer verpflichtenden Verkaufsangebot bleibt es bis zur Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten ungewiß, ob es zu einem Verkauf kommt. Dagegen sind bei einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag beide Vertragspartner bereits mit Abschluß des Vorvertrages gebunden. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, daß der Vorvertrag vom 30.1.1980 einem Verkauf wirtschaftlich gleichzustellen ist. MittBayNot 1984 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.11.1983 Aktenzeichen: VIII R 184/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 155-156 MittRhNotK 1984, 194-196 Normen in Titel: EStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1