VIII R 184/83
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 31. Juli 1984 8 W 493/84 KostO §§ 26, 79 Geschäftswert für die Löschung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Eintragung einer Löschungsvormerkung darf nicht von einer Bewilligung mit unmittelbarer namentlicher Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht werden, wenn die Personalien der Vormerkungsberechtigten sich aus dem Zusammenhang des Bewilligungswortlauts mit dem übrigen Inhalt derselben Urkunde und dem schon bestehenden Grundbuchinhalt ergeben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Grundbesitz ist unter anderem mit einer Grundschuld über 15.700,— DM belastet, der im Grundbuch der Vorrang vor den Belastungen in Abteilung II Nrn. 2, 3 und 4 eingeräumt ist. Die Berechtigten der Rechte Abteilung II Nrn. 2, 3 und 4 waren zu der notariellen Beurkundung der Grundschuldbestellung am 16.8.1983 mit erschienen und sind in der Urkunde mit Namen, Stand, Geburtsdatum sowie Wohnung angegeben. Der beteiligte Grundstückseigentümer verpflichtete sich in der Urkunde, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Grundschuld löschen zu lassen. Zugleich bewilligte er die „Eintragung entsprechender Löschungsvormerkungen bei der einzutragenden Grundschuld für die Berechtigten aller im Range zurücktretenden Rechte in Abteilung II des Grundbuch(s)". Der beurkundende Notar hat mit Schreiben vom 15. 9.1983 auf seine bei den Grundakten befindliche Urkunde vom 16. 8.1983 Bezug genommen und beantragt, „bei der Buchgrundschuld von 15.700,— DM eine Löschungsvormerkung für die Berechtigten der im Range zurücktretenden Rechte Abteilung II Nummern 2, 3 und 4 in das Grundbuch einzutragen". Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes durch Zwischenverfügung vom 19.10.1983 wegen zu ungenauer Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten beanstandet. Das LG hat mit Beschluß vom 30.12.1983, auf den insgesamt verwiesen wird, die nach Nichtabhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung des Grundstückseigentümers gegen die Zwischenverfügung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Grundstückseigentümer mit seiner weiteren Beschwerde vom 19.1.1984. Aus den Gründen: H. Die weitere Beschwerde ist statthaft ( § 78 GBO ) und auch sonst formell nicht zu beanstanden. In der Sache ist sie begründet, weil der angefochtene Beschluß des LG auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 78 GBO , 550 ZPO beruht. Die beantragte Eintragung der Löschungsvormerkung darf nicht von einer Bewilligung mit unmittelbarer namentlicher Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht werden. Ein solches Erfordernis kann entgegen der Meinung der Vorinstanzen aus § 15 Abs.1 Buchst. a der Grundbuchverfügung nicht hergeleitet werden. Dort ist bestimmt, daß zur Bezeichnung der Berechtigten im Grundbuch der Name und einige sonstige persönliche Merkmale anzugeben sind. Das bedeutet aber nicht, daß diese Angaben auch stets in den Wortlaut der Bewilligung aufgenommen werden müßten. Grundsätzlich bestimmt zwar der Inhalt einer erstrebten Grundbucheintragung den Inhalt der entsprechenden Bewilligung. Darin stimmt der Senat mit den vom LG angeführten Stimmen (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, jetzt 7. Auflage, Rd.Nr.1240, sowie Stöber, Rpfleger 1977, 403 ) überein. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß in der Eintragungsbewilligung Bezugnahmen zulässig sind, insbesondere solche auf öffentliche Urkunden, die zu den Grundakten gereicht werden (vgl. die Nachweise bei Horber, Grundbuchordnung, 15. Auflage, Bem. 4 A c zu § 19 GBO ). Das sollte an den beiden angegebenen Literaturstellen wohl auch nicht für den Fall der Löschungsvormerkung verneint werden, sondern dürfte von den Verfassern als problemlos erachtet und deshalb unerwähnt geblieben sein. Ist aber eine Bezugnahme auf andere öffentliche Urkunden zulässig, so muß das Erfordernis des § 15 Abs.1 Buchst. a GBVerf erst recht als gewahrt angesehen werden, wenn die Personalien des Vormerkungsberechtigten sich aus dem Zusammenhang des Bewilligungswortlauts mit dem übrigen Inhalt derselben Urkunde und dem schon bestehenden Grundbuchinhalt ergibt, wie in dem hier zu beurteilenden Fall. Durch Bezeichnung in dieser Weise ist ein Berechtigter nur Heft Nr. 10 • MittRhNotK • Oktober 1984 dann nicht hinreichend genau angegeben, wenn der Inhalt der in Betracht kommenden Urkunden in sich oder im Verhältnis zum Grundbuchinhalt unklar oder widersprüchlich ist. Davon kann hier keine Rede sein. Dadurch, daß der Grundstückseigentümer in der Urkunde vom 16. 8.1983 die Eintragungsbewilligung zugunsten der „Berechtigten aller im Rang zurücktretenden Rechte in Abteilung II des Grundbuchs" erklärt hat und der Rangrücktritt anschließend in derselben Urkunde unter Nennung der Betroffenen geregelt worden ist, sind in Verbindung mit den Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs die Personenmerkmale der Vormerkungsberechtigten zweifelsfrei klargestellt worden. 4. Kostenrecht — Geschäftswert für die Löschung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister (OLG Celle, Beschluß vom 31. 7.1984 — 8 W 493/84 — mitgeteilt von Notar Dr. Reiner Becker-Berke, Köln) KostO §§26, 79 Bei der Löschung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister handelt es sich um eine Eintragung ohne bestimmten Geldbetrag. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Der Senat vermag der Rechtsauffassung der Kammer für Handelssachen nicht beizutreten. Die Löschung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister stellt vielmehr eine Eintragung ohne bestimmten Geldbetrag dar, so daß für die Eintragung vom 2. 5.1983 lediglich die Höchstgebühr von 600,— DM gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO zu erheben ist. Vor Erlaß des Kostenänderungsgesetzes vom 26.7.1957 bestimmte § 72 KostO a. F., daß für die Löschung einer Kapitalgesellschaft eine Höchstgebühr von 500,— DM (ab 1962: 600,— DM) zu erheben sei. Ob diese Regelung mit der im Wege des Kostenänderungsgesetzes neu gefaßten Bestimmung des § 79 KostO abgeändert worden ist, ist seit der Neufassung der KostO in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ansatzpunkt der Erörterung ist § 26 KostO , welcher für die Wertfestsetzung bei Anmeldungen zum Handelsregister und Eintragungen in das Handelsregister danach differenziert, ob ein bestimmter Geldbetrag in das Handelsregister einzutragen sei. Ist das der Fall, so ist für die Wertfestsetzung dieser Geldbetrag maßgebend, ist das nicht der Fall, so finden die Absätze 2 ff. des § 26 KostO Anwendung. Diese Differenzierung wird von § 79 Abs. 1 KostO aufgenommen. Danach wird für Eintragungen in das Handelsregister die volle Gebühr erhoben, das Doppelte der vollen Gebühr aber dann, wenn kein bestimmter Geldbetrag in das Register eingetragen wird. Auf die letztgenannte Alternative nimmt § 79 Abs. 2 Satz 1 KostO Bezug, wenn es dort u. a. heißt, daß die danach bestimmte Gebühr für die Löschung der Firma den Betrag von 600,— DM nicht übersteigen dürfe — lit. c). Aus diesem Zusammenhang folgert eine Auffassung, § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO finde im Falle der Löschung einer KaEintragung bemesse sich der Geschäftswert nach dem einzutragenden Kapital, einem bestimmten Geldbetrag gemäß § 26 Abs.1 KostO. Die Löschung sei als actus contrarius die — negative — Eintragung eines bestimmten Geldbetrages, was sich nach außen daran zeige, daß auch die Eintragung zum Kapital gerötet werde. Maßgebend für den Kostenansatz sei daher nicht § 79 Abs.1 Satz 2 KostO mit der Folge der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO als „Kappungsgrenze", sondern § 79 Abs. 1 Satz 1 KostO , auf welchen sich die vorgenannte „Kappungsgrenze" nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Die Eintragung einer Löschungsvormerkung darf nicht von einer Bewilligung mit unmittelbarer namentlicher Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht werden, wenn die Personalien der Vormerkungsberechtigten sich aus dem Zusammenhang des Bewilligungswortlauts mit dem übrigen Inhalt derselben Urkunde und dem schon bestehenden Grundbuchinhalt ergeben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Grundbesitz ist unter anderem mit einer Grundschuld über 15.700,— DM belastet, der im Grundbuch der Vorrang vor den Belastungen in Abteilung II Nrn. 2, 3 und 4 eingeräumt ist. Die Berechtigten der Rechte Abteilung II Nrn. 2, 3 und 4 waren zu der notariellen Beurkundung der Grundschuldbestellung am 16.8.1983 mit erschienen und sind in der Urkunde mit Namen, Stand, Geburtsdatum sowie Wohnung angegeben. Der beteiligte Grundstückseigentümer verpflichtete sich in der Urkunde, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Grundschuld löschen zu lassen. Zugleich bewilligte er die „Eintragung entsprechender Löschungsvormerkungen bei der einzutragenden Grundschuld für die Berechtigten aller im Range zurücktretenden Rechte in Abteilung II des Grundbuch(s)". Der beurkundende Notar hat mit Schreiben vom 15. 9.1983 auf seine bei den Grundakten befindliche Urkunde vom 16. 8.1983 Bezug genommen und beantragt, „bei der Buchgrundschuld von 15.700,— DM eine Löschungsvormerkung für die Berechtigten der im Range zurücktretenden Rechte Abteilung II Nummern 2, 3 und 4 in das Grundbuch einzutragen". Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes durch Zwischenverfügung vom 19.10.1983 wegen zu ungenauer Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten beanstandet. Das LG hat mit Beschluß vom 30.12.1983, auf den insgesamt verwiesen wird, die nach Nichtabhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung des Grundstückseigentümers gegen die Zwischenverfügung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Grundstückseigentümer mit seiner weiteren Beschwerde vom 19.1.1984. Aus den Gründen: H. Die weitere Beschwerde ist statthaft ( § 78 GBO ) und auch sonst formell nicht zu beanstanden. In der Sache ist sie begründet, weil der angefochtene Beschluß des LG auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 78 GBO , 550 ZPO beruht. Die beantragte Eintragung der Löschungsvormerkung darf nicht von einer Bewilligung mit unmittelbarer namentlicher Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht werden. Ein solches Erfordernis kann entgegen der Meinung der Vorinstanzen aus § 15 Abs.1 Buchst. a der Grundbuchverfügung nicht hergeleitet werden. Dort ist bestimmt, daß zur Bezeichnung der Berechtigten im Grundbuch der Name und einige sonstige persönliche Merkmale anzugeben sind. Das bedeutet aber nicht, daß diese Angaben auch stets in den Wortlaut der Bewilligung aufgenommen werden müßten. Grundsätzlich bestimmt zwar der Inhalt einer erstrebten Grundbucheintragung den Inhalt der entsprechenden Bewilligung. Darin stimmt der Senat mit den vom LG angeführten Stimmen (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, jetzt 7. Auflage, Rd.Nr.1240, sowie Stöber, Rpfleger 1977, 403 ) überein. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß in der Eintragungsbewilligung Bezugnahmen zulässig sind, insbesondere solche auf öffentliche Urkunden, die zu den Grundakten gereicht werden (vgl. die Nachweise bei Horber, Grundbuchordnung, 15. Auflage, Bem. 4 A c zu § 19 GBO ). Das sollte an den beiden angegebenen Literaturstellen wohl auch nicht für den Fall der Löschungsvormerkung verneint werden, sondern dürfte von den Verfassern als problemlos erachtet und deshalb unerwähnt geblieben sein. Ist aber eine Bezugnahme auf andere öffentliche Urkunden zulässig, so muß das Erfordernis des § 15 Abs.1 Buchst. a GBVerf erst recht als gewahrt angesehen werden, wenn die Personalien des Vormerkungsberechtigten sich aus dem Zusammenhang des Bewilligungswortlauts mit dem übrigen Inhalt derselben Urkunde und dem schon bestehenden Grundbuchinhalt ergibt, wie in dem hier zu beurteilenden Fall. Durch Bezeichnung in dieser Weise ist ein Berechtigter nur Heft Nr. 10 • MittRhNotK • Oktober 1984 dann nicht hinreichend genau angegeben, wenn der Inhalt der in Betracht kommenden Urkunden in sich oder im Verhältnis zum Grundbuchinhalt unklar oder widersprüchlich ist. Davon kann hier keine Rede sein. Dadurch, daß der Grundstückseigentümer in der Urkunde vom 16. 8.1983 die Eintragungsbewilligung zugunsten der „Berechtigten aller im Rang zurücktretenden Rechte in Abteilung II des Grundbuchs" erklärt hat und der Rangrücktritt anschließend in derselben Urkunde unter Nennung der Betroffenen geregelt worden ist, sind in Verbindung mit den Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs die Personenmerkmale der Vormerkungsberechtigten zweifelsfrei klargestellt worden. 4. Kostenrecht — Geschäftswert für die Löschung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister (OLG Celle, Beschluß vom 31. 7.1984 — 8 W 493/84 — mitgeteilt von Notar Dr. Reiner Becker-Berke, Köln) KostO §§26, 79 Bei der Löschung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister handelt es sich um eine Eintragung ohne bestimmten Geldbetrag. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Der Senat vermag der Rechtsauffassung der Kammer für Handelssachen nicht beizutreten. Die Löschung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister stellt vielmehr eine Eintragung ohne bestimmten Geldbetrag dar, so daß für die Eintragung vom 2. 5.1983 lediglich die Höchstgebühr von 600,— DM gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO zu erheben ist. Vor Erlaß des Kostenänderungsgesetzes vom 26.7.1957 bestimmte § 72 KostO a. F., daß für die Löschung einer Kapitalgesellschaft eine Höchstgebühr von 500,— DM (ab 1962: 600,— DM) zu erheben sei. Ob diese Regelung mit der im Wege des Kostenänderungsgesetzes neu gefaßten Bestimmung des § 79 KostO abgeändert worden ist, ist seit der Neufassung der KostO in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ansatzpunkt der Erörterung ist § 26 KostO , welcher für die Wertfestsetzung bei Anmeldungen zum Handelsregister und Eintragungen in das Handelsregister danach differenziert, ob ein bestimmter Geldbetrag in das Handelsregister einzutragen sei. Ist das der Fall, so ist für die Wertfestsetzung dieser Geldbetrag maßgebend, ist das nicht der Fall, so finden die Absätze 2 ff. des § 26 KostO Anwendung. Diese Differenzierung wird von § 79 Abs. 1 KostO aufgenommen. Danach wird für Eintragungen in das Handelsregister die volle Gebühr erhoben, das Doppelte der vollen Gebühr aber dann, wenn kein bestimmter Geldbetrag in das Register eingetragen wird. Auf die letztgenannte Alternative nimmt § 79 Abs. 2 Satz 1 KostO Bezug, wenn es dort u. a. heißt, daß die danach bestimmte Gebühr für die Löschung der Firma den Betrag von 600,— DM nicht übersteigen dürfe — lit. c). Aus diesem Zusammenhang folgert eine Auffassung, § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO finde im Falle der Löschung einer KaEintragung bemesse sich der Geschäftswert nach dem einzutragenden Kapital, einem bestimmten Geldbetrag gemäß § 26 Abs.1 KostO. Die Löschung sei als actus contrarius die — negative — Eintragung eines bestimmten Geldbetrages, was sich nach außen daran zeige, daß auch die Eintragung zum Kapital gerötet werde. Maßgebend für den Kostenansatz sei daher nicht § 79 Abs.1 Satz 2 KostO mit der Folge der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO als „Kappungsgrenze", sondern § 79 Abs. 1 Satz 1 KostO , auf welchen sich die vorgenannte „Kappungsgrenze" nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 79 Abs. 2 Satz 1 KostO nichtbeziehe (vgl. u. a. OLG Frankfurt Rpfleger 1968, 298 , und KostRspr. Nr. 23 zu § 79 KostO ; OLG Düsseldorf DNotZ 1969, 53 , und Rpfleger 1981, 415 ; BayObLG DNotZ 1970, 114 , Rpfleger 1971, 194 , und Rpfleger 1975, 38 ; Göttlich/Mümmler, KostO, 8. Aufl., Stichwort „Löschungen" Anm. 3 und Stichwort „Zweigniederlassung" Anm. 4; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., Anm. 5 zu § 79 KostO ; Reimann, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 10. Aufl., Rd.-Nrn. 28, 105 und 106 zu § 26 KostO ; jeweils m. w. N.). Eine andere Auffassung erachtet die Gleichsetzung von positiver und negativer Eintragung für verfehlt und hält § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO im Falle der Löschung jeder Firma ohne Differenzierung zwischen Personal- und Kapitalgesellschaften für anwendbar (vgl. u. a. OLG Stuttgart Rpfleger 1968, 162 ; OLG Köln Rpfleger 1971, 331 ; OLG Zweibrücken Rpfleger 1973, 73 , und Entscheidung vom 4. 4.1984 zu 3 W 47/84 — nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Justiz 1975, 274; jeweils m. w. N.). Eine vermittelnde Auffassung vertritt Lappe (Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, 10. Aufl., § 79 KostO , Rd.-Nr. 45; Anmerkungen zu OLG Hamm KostRspr. Nr. 7 zu § 79 KostO und OLG Frankfurt KostRspr. Nr. 23 zu § 79 KostO ), welcher aus wirtschaftlichen Erwägungen danach unterscheidet, ob mit der Zweigniederlassung die Hauptniederlassung fortbesteht oder ebenfalls gelöscht wird, und sich im einen Falle der erstgenannten, im zweiten Falle der letztgenannten Auffassung anschließt. Der Senat schließt sich der u. a. von den OLG Stuttgart und Köln vertretenen Auffassung an. Der Wortlaut des § 79 Abs. 2 S.1 lit. c) i. V. m. Abs.1 KostO ist, wie nunmehr auch von der gegenteiligen Auffassung eingeräumt wird (vgl. OLG Frankfurt KostRspr. Nr. 23 zu § 79 KostO ), nicht eindeutig und deshalb der Auslegung zugänglich. Die historische Auslegung ergibt, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 79 KostO an dem zuvor in § 72 KostO a. F. geregelten Gebührentatbestand nichts ändern wollte (vgl. BT-Drucks. 11/2545 S.188). Auch eine systematische Auslegung stützt die Gegenmeinung nicht. Daraus, daß § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO nur an deren § 79 Abs.1 Satz 2, nicht aber an Satz 1 anknüpft, ergibt sich kein Schluß darauf, nach der Gesetzesfassung müsse es andere Löschungen geben, welche nicht der Höchstbetragsregelung unterfallen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1971, 330 ). Dazu gelangt nur, wer der Auffassung ist, auch bei der Löschung könne ein bestimmter Geldbetrag im Sinne des § 79 KostO „eingetragen" werden. Dafür fehlt indes jeder gesicherte Anhaltspunkt. Im Gegenteil wird bei der Löschung kein bestimmter Geldbetrag in das Handelsregister eingetragen, was vom Sprachverständnis her als positives Tun aufzufassen ist. In das Register eingetragen wird nur die Löschung als solche. Lediglich durch die Rötung auch des Kapitalbetrages wird von der Löschung ein bestimmter Geldbetrag erfaßt, dies jedoch im Sinne eines „Austragens". Es liegt deshalb die Annahme näher, der Gesetzgeber habe die Löschung ohnehin nur als Unterfall der Regelung zu § 79 Abs.1 Satz 2 KostO aufgefaßt, so daß es deshalb keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf Satz 1 dieser Bestimmung bedurfte. Soweit schließlich im Wege der Analogie oder Mithilfe eines „allgemeinen Grundsatzes" aus dem der Sache nach — allenfalls — vorliegenden „Austragen" eines bestimmten Geldbetrages ein „Eintragen" im Sinne des § 79 Abs.1 Satz 1 KostO gewonnen wird, wird übersehen: Eine gebührenrechtliche Gleichstellung von Eintragung und Löschung als durchgängiger Grundsatz ist der KostO nicht zu entnehmen. Wenn das LG unter Bezugnahme auf Teile der Rechtsprechung auf Löschungen im Grundbuch sowie im Vereinsregister verweist, so übersieht es die ausdrücklich gegenteiligen Regelungen der §§ 68, 70, 80 Abs.1 Nr. 3 im Gegensatz zu Nr.1 Kost°. Soweit das Schiffsregister betroffen ist, ist dort in § 84 Abs.1 und 2 KostO eine Gleichstellung ausdrücklich angeordnet. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 KostO macht in den lit. a) und b) deutlich, daß — positive — Eintragung und Löschung gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Bereits eine überschlägige Durchsicht der KostO im übrigen offenbart, daß es den o. g. Grundsatz nicht gibt, vielmehr die KostO eine Fülle von Löschungen gebührenrechtlich anders bewertet als die positive — Eintragung, andere Löschungen hingegen der Eintragung gleichsetzt. Der danach nur verbleibende Weg der Analogie, nämlich die Gleichbehandlung von Gleichem oder jedenfalls Vergleichbarem, ist in keiner Weise geboten. Die Löschung mag im Sinne logischer Betrachtung das Gegenstück der Eintragung sein; indes folgt daraus nichts für eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung. Auch die Bedeutung der Sache als Anknüpfungspunkt gebietet eine Gleichbehandlung nicht. Zwar kann die Löschung dieselbe wirtschaftliche Bedeutung haben wie die Eintragung; zwingend ist das aber keineswegs. Ebensowenig wird eine Gleichbehandlung durch den Aufwand des Registergerichts oder die Intensität der Prüfung des Eintragungsantrages geboten; im Gegenteil sind Aufwand und Umfang der Prüfung im Falle der — positiven — Eintragung ungleich höher, was vor allem bei Kapitaleinbringung durch Sacheinlagen deutlich wird. Ebensowenig läßt sich schließlich aus der unterschiedlichen Regelung des § 26 KostO im Falle der — positiven — Eintragung einer Kapitalgesellschaft einerseits und einer Personengesellschaft oder der Firma eines Einzelkaufmannes andererseits etwas gewinnen. Daran ließe sich womöglich anknüpfen, wenn die Unterscheidung auch in § 79 KostO streng durchgehalten worden wäre, wenn mithin der Wert der Löschung einer Personengesellschaft oder der Firma eines Einzelkaufmannes ohne Einschränkung gemäß § 26 Abs. 2 ff. KostO zu bemessen wäre. Indes ist dies nicht der Fall, wie sich an der Existenz des § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO zeigt. Dann aber ist auch eine Analogie mit dem Grundgedanken, Unterschiedliches müsse unterschiedlich geregelt werden, nicht geboten, denn aus welchen Gründen die Gebühr für die Löschung einer Personengesellschaft oder der Firma eines Einzelkaufmannes von der ,,Kappungsgrenze" des § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO erfaßt werden soll, hingegen die Gebühr für die Löschung einer Kapitalgesellschaft nicht gekappt wird, ist nicht ersichtlich. Demzufolge gewinnt die Bestimmung des § 79 Abs. 2 Satz 1 lit. c) KostO Sinn nur dann, wenn sie auf jede Löschung einer Firma Anwendung findet. Nach allem war hier die Gebühr für die Löschung mit 600,— DM festzusetzen. Ein Abschlag hierauf ist auch um dessentwillen nicht geboten, weil nicht die Firma insgesamt, sondern nur die Zweigniederlassung gelöscht worden ist. Vielmehr rechtfertigt die wirtschaftliche Bedeutung der Zweigniederlassung im Sinne des § 26 Abs. 8 KostO die Festsetzung des für die Löschung von Firmen statuierten Höchstbetrages. Anm. d. Schriftl.: Wie der vorstehende Beschluß auch OLG Köln, Beschl.v. 27.6.1984 — 17 W 522/83 — und OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.4.1984— 3 W 47/84; vom Abdruck dieser Entscheidungen wurde abgesehen. 5. Steuerrecht/Einkommensteuer — Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung (BFH, Urteil vom 29. 11. 1983— VIII R 184/83 — BStBI. 111984, BStBl. 371) EStG §§ 9 Abs. 1; 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 1. Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs. 2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist keine Schenkung, sondern Leihe. 3. Wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unentgeltlich überlassen, so ist der Eigentümer zur Inanspruchnahme der AfA und anderer Werbungskosten auch dann berechtigt, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung dem Nutzenden zuzurechnen ist. Kosten, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hat und die vom Eigentümer freiwillig übernommen werden, sind nicht abziehbar. Heft Nr. 10 • MitehNotK • Oktober 1984 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 31.07.1984 Aktenzeichen: 8 W 493/84 Erschienen in: MittRhNotK 1984, 193-194 Normen in Titel: KostO §§ 26, 79