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IX R 114/83

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Köln 20. Dezember 1984 VIII 120/79 E EStG 1975 §§ 10, 12 Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 8. Steuerrecht/Einkommensteuer — Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb (BFH, Urteil vom 12. 2. 1985 — IX R 114/83 — BB 1985, 1587 ) EStG 1975 §9 Abs.1 S.1; § 21 Abs. 2 Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand. Anm. d. Schriftf.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen (FG Köln, Urteil vom 20.12. 1984 — VIII 120/79 E — VIII 19/81 E) EStG 1975 §§ 10; 12 Nr. 2 Eine durch Vermächtnis dem Erben auferlegte Rentenzahlung ist nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig, wenn entsprechende Aufwendungen auch beim Erblasser unter § 12 Nr. 2 EStG gefallen wären. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen als dauernde Lasten und Sonderausgaben gemäß § 10 EStG . Der KI. wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau A. zusammenveranlagt. Frau A. ist die Tochter des im Apri11967 verstorbenen Dr. B. Dieser hatte sich aufgrund „Vermögensregelungsvertrag" vom 20.8. 147 verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., eine wertgesicherte Unterhaltsrente zu leisten. Dr. B. war von seiner Ehefrau ohne Schuldausspruch geschieden worden, nachdem sie Klage nach § 48 EheG erhoben hatte. Mit Nachträgen zu seinem Testament vom 8. 6. 1960 und 10. 5. 1963 hatte Dr. B. seiner Lebensgefährtin, Frau C., im Wege des Vermächtnisses eine vom Besoldungsindex abhängige monatliche Unterhaltsrente zugedacht. In seinem Testament vom 9. 3. 1958 hatte Dr. B. seine vier Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt, seiner Tochter aus zweiter Ehe, der Ehefrau des KI., zugleich ein Vermächtnis in Höhe von 75% ihres gesetzlichen Erbteils zugewendet und bestimmt, daß die Erfüllung dieses Vermächtnisses ebenso wie die Auseinandersetzung des Nachlasses auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen sein sollte; für dieselbe Zeitdauer war Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tode vonDr. B. zahlten seine Erben als Rechtsnachfolger die aus dem Vertrage vom 20.8. 1947 geschuldeten Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie ab Mai 1967 aufgrund des Testaments und seiner Nachträge die wertgesicherten Zuwendungen an die Lebensgefährtin Fräulein C. Im Januar 1969 vereinbarten die als Erben eingesetzten vier Kinder aus erster Ehe mit der als Vermächtnisnehmerin eingesetzten Ehefrau des KI., den letzten Willen des Vaters in der Weise zu erfüllen, daß Frau A. entsprechend der im ausgesetzten Vermächtnis angegebenen Quote mit 15% am Nachlaß einschließlich der Nachlaßverbindlichkeiten beteiligt sein sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung ist hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses ab 1969 und auch im Rahmen der im Jahre 1982 erfolgten Erbauseinandersetzung verfahren worden; auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers im Schreiben vom 5. 9. 1984 (BI. 86 bis 88 der Akten) wird verwiesen. In den Streitjahren leistete Frau A. entsprechend ihrer danach bestehenden Beteiligungsquote am Nachlaß 15% der Zahlungen an die geschiedene Frau des Erblassers, ihre Mutter, und an Fräulein C. Im Jahre 1976 wurden an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.189,69 DM, insgesamt 4630,— DM gezahlt, im Jahre 1977 an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.550,— DM, insgesamt 4.990,— DM. Diese Zahlungen machten Frau A. und der KI. als Sonderausgaben in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen wie schon im Rahmen der bestandskräftigen Veranlagung 1975 unter Hinweis auf die Änderung des § 12 Ziff. 2 EStG in der ab 1975 geltenden Fassung mit der Begründung ab, es handele sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos, nachdem trotz entsprechenden Hinweises des FA auch die Voraussetzungen für eine zumindest teilsweise Anerkennung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG nicht dargelegt worden waren. Mit den hiergegen erhobenen Klagen, die der Senat gemäß § 73 FGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, trägt der KI. vor, das FA habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß es sich bei den Zahlungen im wesentlichen nicht um solche an die Mutter seiner Ehefrau, sondern um die Erfüllung eines Vermächtnisses gegenüber Frau C. handele. Außerdem sehe das FA Frau A. zu Unrecht als Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters an, sie sei vielmehr nur als Vermächtnisnehmerin am Nachlaß beteiligt, wie sich aus § 3 des Testamentes ihres Vaters ergebe. Der in den Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen wiedergegebene Abrechnungs- und Verteilungsmodus sei eine von dem Testamentsvollstrecker gewählte Sonderform der Erfüllung des Vermächtnisses. Die Beteiligung von Frau A. an den Rentenzahlungen sei in der Weise erfolgt, daß der Testamentsvollstrecker von den ihr aus der Beteiligung am Nachlaß zustehenden Einkünften die auf sie entfallenden Anteile für die Zahlungen gleich abgezogen habe. Der KI. beantragt, die Einkommensteuer 1976 unter Berücksichtigung weiterer 4.630,— DM Sonderausgaben, die Einkommensteuer 1977 unter Berücksichtigung weiterer 4.990,— DM Sonderausgaben herabzusetzen. Der Bekl. beantragt Klageabweisung. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und meint, insbesondere unter Hinweis auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers, Frau A. habe jedenfalls für die Streitjahre die Stellung einer Miterbin ihres verstorbenen Vaters innegehabt. Da dieser aufgrund der Gesetzesänderung ab 1975 die in Rede stehenden Aufwendungen zu seinen Lebzeiten nicht steuermindernd hätte abziehen können, könne für sie als Rechtsnachfolgerin nichts anderes gelten. Frau A., die in einem früheren Stadium der Verfahren ebenfalls als KI. aufgetreten ist, hat der Darstellung der Verhältnisse durch den Testamentsvollstrecker in dessen Schreiben vom 5. 9. 1984 nicht widersprochen. Die für sie erhobenen Klagen hat der im Oktober 1984 in das Verfahren eingetretene Steuerberater X. zwischenzeitlich zurückgenommen. Aus den Gründen: Die Klagen sind nicht begründet. Die von Frau A. bzw. für ihre Rechnung erbrachten Zahlungen an die Mutter und an die Vermächtnisnehmerin Frau C. sind gemäß § 12 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung steuerlich nicht abzugsfähig. Denn es handelt sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht, bei den Zahlungen an die Mutter darüber hinaus um Zuwendungen an eine gegenüber Frau A. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.8. 1974 (BStBI. 1, 530) wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1975 sämtliche Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Hierdurch sollte die nach der früheren Rechtsprechung des BFH bestehende Möglichkeit beseitigt werden, beispielsweise die bei einer Konventionalscheidung vereinbarten Unterhaltsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abzuziehen. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten sind damit, auch wenn sie als Rente oder dauernde Last rechtsverbindlich zugesagt waren, ab dem Veranlagungszeitraum 1975 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer vor dem 1.1. 1975 begründeten Rechtspflicht beruhen. Darüber hinaus erfaßt die Gesetzesänderung sämtliche freiwillig begründeten Unterhaltsverpflichtungen, also auch die gegenüber fremden Personen (vgl. Schmidt/Drenseck, 3. Aufl. 1984, §12 EStG, Rd.-Nr. 9). Mit dieser Maßgabe steht § 12 Nr. 2 EStG der Abzugsfähigkeit von Renten und dauernden Lasten ab 1975 und damit auch für die Streitjahre entgegen, obwohl die nicht eindeutige Fassung der Vorschrift — „unbeschadet der Vorschrift des § 10" — in ihrem Sinn erst durch das Steueränderungsgesetz 1979 mit der Neufassung des Einleitungssatzes zu § 12 eindeutig klargestellt worden ist (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). Für den Streitfall folgt daraus, daß anders als unter dem Gesetzeszustand bis 1974 in den Streitjahren die Zuwendungen an die Mutter unbeschadet der Tatsache nicht mehr abzugsfähig waren, daß sie auf einer besonderen Vereinbarung, nämlich dem Vertrag vom 20. 8. 1947 beruhten. Der Erblasser hatte in dieser Vereinbarung freiwillig seine Verpflichtung zur Zahlung HettNr. 11 • MittRhNotK • November 1985 8. Steuerrecht/Einkommensteuer — Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb (BFH, Urteil vom 12. 2. 1985 — IX R 114/83 — BB 1985, 1587 ) EStG 1975 §9 Abs.1 S.1; § 21 Abs. 2 Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand. Anm. d. Schriftf.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen (FG Köln, Urteil vom 20.12. 1984 — VIII 120/79 E — VIII 19/81 E) EStG 1975 §§ 10; 12 Nr. 2 Eine durch Vermächtnis dem Erben auferlegte Rentenzahlung ist nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig, wenn entsprechende Aufwendungen auch beim Erblasser unter § 12 Nr. 2 EStG gefallen wären. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen als dauernde Lasten und Sonderausgaben gemäß § 10 EStG . Der KI. wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau A. zusammenveranlagt. Frau A. ist die Tochter des im Apri11967 verstorbenen Dr. B. Dieser hatte sich aufgrund „Vermögensregelungsvertrag" vom 20.8. 147 verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., eine wertgesicherte Unterhaltsrente zu leisten. Dr. B. war von seiner Ehefrau ohne Schuldausspruch geschieden worden, nachdem sie Klage nach § 48 EheG erhoben hatte. Mit Nachträgen zu seinem Testament vom 8. 6. 1960 und 10. 5. 1963 hatte Dr. B. seiner Lebensgefährtin, Frau C., im Wege des Vermächtnisses eine vom Besoldungsindex abhängige monatliche Unterhaltsrente zugedacht. In seinem Testament vom 9. 3. 1958 hatte Dr. B. seine vier Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt, seiner Tochter aus zweiter Ehe, der Ehefrau des KI., zugleich ein Vermächtnis in Höhe von 75% ihres gesetzlichen Erbteils zugewendet und bestimmt, daß die Erfüllung dieses Vermächtnisses ebenso wie die Auseinandersetzung des Nachlasses auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen sein sollte; für dieselbe Zeitdauer war Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tode vonDr. B. zahlten seine Erben als Rechtsnachfolger die aus dem Vertrage vom 20.8. 1947 geschuldeten Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie ab Mai 1967 aufgrund des Testaments und seiner Nachträge die wertgesicherten Zuwendungen an die Lebensgefährtin Fräulein C. Im Januar 1969 vereinbarten die als Erben eingesetzten vier Kinder aus erster Ehe mit der als Vermächtnisnehmerin eingesetzten Ehefrau des KI., den letzten Willen des Vaters in der Weise zu erfüllen, daß Frau A. entsprechend der im ausgesetzten Vermächtnis angegebenen Quote mit 15% am Nachlaß einschließlich der Nachlaßverbindlichkeiten beteiligt sein sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung ist hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses ab 1969 und auch im Rahmen der im Jahre 1982 erfolgten Erbauseinandersetzung verfahren worden; auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers im Schreiben vom 5. 9. 1984 (BI. 86 bis 88 der Akten) wird verwiesen. In den Streitjahren leistete Frau A. entsprechend ihrer danach bestehenden Beteiligungsquote am Nachlaß 15% der Zahlungen an die geschiedene Frau des Erblassers, ihre Mutter, und an Fräulein C. Im Jahre 1976 wurden an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.189,69 DM, insgesamt 4630,— DM gezahlt, im Jahre 1977 an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.550,— DM, insgesamt 4.990,— DM. Diese Zahlungen machten Frau A. und der KI. als Sonderausgaben in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen wie schon im Rahmen der bestandskräftigen Veranlagung 1975 unter Hinweis auf die Änderung des § 12 Ziff. 2 EStG in der ab 1975 geltenden Fassung mit der Begründung ab, es handele sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos, nachdem trotz entsprechenden Hinweises des FA auch die Voraussetzungen für eine zumindest teilsweise Anerkennung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG nicht dargelegt worden waren. Mit den hiergegen erhobenen Klagen, die der Senat gemäß § 73 FGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, trägt der KI. vor, das FA habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß es sich bei den Zahlungen im wesentlichen nicht um solche an die Mutter seiner Ehefrau, sondern um die Erfüllung eines Vermächtnisses gegenüber Frau C. handele. Außerdem sehe das FA Frau A. zu Unrecht als Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters an, sie sei vielmehr nur als Vermächtnisnehmerin am Nachlaß beteiligt, wie sich aus § 3 des Testamentes ihres Vaters ergebe. Der in den Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen wiedergegebene Abrechnungs- und Verteilungsmodus sei eine von dem Testamentsvollstrecker gewählte Sonderform der Erfüllung des Vermächtnisses. Die Beteiligung von Frau A. an den Rentenzahlungen sei in der Weise erfolgt, daß der Testamentsvollstrecker von den ihr aus der Beteiligung am Nachlaß zustehenden Einkünften die auf sie entfallenden Anteile für die Zahlungen gleich abgezogen habe. Der KI. beantragt, die Einkommensteuer 1976 unter Berücksichtigung weiterer 4.630,— DM Sonderausgaben, die Einkommensteuer 1977 unter Berücksichtigung weiterer 4.990,— DM Sonderausgaben herabzusetzen. Der Bekl. beantragt Klageabweisung. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und meint, insbesondere unter Hinweis auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers, Frau A. habe jedenfalls für die Streitjahre die Stellung einer Miterbin ihres verstorbenen Vaters innegehabt. Da dieser aufgrund der Gesetzesänderung ab 1975 die in Rede stehenden Aufwendungen zu seinen Lebzeiten nicht steuermindernd hätte abziehen können, könne für sie als Rechtsnachfolgerin nichts anderes gelten. Frau A., die in einem früheren Stadium der Verfahren ebenfalls als KI. aufgetreten ist, hat der Darstellung der Verhältnisse durch den Testamentsvollstrecker in dessen Schreiben vom 5. 9. 1984 nicht widersprochen. Die für sie erhobenen Klagen hat der im Oktober 1984 in das Verfahren eingetretene Steuerberater X. zwischenzeitlich zurückgenommen. Aus den Gründen: Die Klagen sind nicht begründet. Die von Frau A. bzw. für ihre Rechnung erbrachten Zahlungen an die Mutter und an die Vermächtnisnehmerin Frau C. sind gemäß § 12 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung steuerlich nicht abzugsfähig. Denn es handelt sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht, bei den Zahlungen an die Mutter darüber hinaus um Zuwendungen an eine gegenüber Frau A. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.8. 1974 (BStBI. 1, 530) wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1975 sämtliche Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Hierdurch sollte die nach der früheren Rechtsprechung des BFH bestehende Möglichkeit beseitigt werden, beispielsweise die bei einer Konventionalscheidung vereinbarten Unterhaltsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abzuziehen. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten sind damit, auch wenn sie als Rente oder dauernde Last rechtsverbindlich zugesagt waren, ab dem Veranlagungszeitraum 1975 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer vor dem 1.1. 1975 begründeten Rechtspflicht beruhen. Darüber hinaus erfaßt die Gesetzesänderung sämtliche freiwillig begründeten Unterhaltsverpflichtungen, also auch die gegenüber fremden Personen (vgl. Schmidt/Drenseck, 3. Aufl. 1984, §12 EStG, Rd.-Nr. 9). Mit dieser Maßgabe steht § 12 Nr. 2 EStG der Abzugsfähigkeit von Renten und dauernden Lasten ab 1975 und damit auch für die Streitjahre entgegen, obwohl die nicht eindeutige Fassung der Vorschrift — „unbeschadet der Vorschrift des § 10" — in ihrem Sinn erst durch das Steueränderungsgesetz 1979 mit der Neufassung des Einleitungssatzes zu § 12 eindeutig klargestellt worden ist (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). Für den Streitfall folgt daraus, daß anders als unter dem Gesetzeszustand bis 1974 in den Streitjahren die Zuwendungen an die Mutter unbeschadet der Tatsache nicht mehr abzugsfähig waren, daß sie auf einer besonderen Vereinbarung, nämlich dem Vertrag vom 20. 8. 1947 beruhten. Der Erblasser hatte in dieser Vereinbarung freiwillig seine Verpflichtung zur Zahlung HettNr. 11 • MittRhNotK • November 1985 8. Steuerrecht/Einkommensteuer一Umfassender Renovierungsauf岬and im Zusammenhang mit GrundstUcksen州erb (BFH, Urteil vom 12. 2. 1985 一IX R 114/83一 BB 1985, 1587 ) EStG1975§9Abs.1 S.1;§21 Abs.2 Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohnge頃udevom K自ufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von乞des Kaufpreises nuセ加r gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkonften aus Vermietung und Verpachtung, sondemn enセ岬eder Anschaffungskosten oder anschaffungsna・ her Herstellungsaufwand. Anm. d. Sめr洲.:Vom Abdruck der GrUnde wurde abgesehen. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer 一 Abzugsf白higkeit von Leibrentenzahlungen (FG K6ln, Urteil vom 20.12. 1984一VIII 120/79 E一VIII 19/81 E) EStG 1975§§10; 12 Nr.2 Eine durch ぬrmachtnis dem Erben auferlegte Rentenzah・ lung Ist na山 §12 Nr. 2 EStG nicht abzugsf自hig, wenn ent・ sprechende Aufwendungen auch beim Erblasser unter§12 Nr. 2 EStG gefallen w自ren・ (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten0 ber die Abzugsfahigkeit von Leibrentenzahlungen als dauernde Lasten und Sonderausgaben gem白B§10 EStG. Der KI. wu吋e in den Streitjahren zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau A. zusammenveranlagt. Frau A. ist die Tochterdes im April 1967 ver-storbenen Dr. B. Dieser hatte sich aufgrund,, Verm6gensregelungsver-trag" vom 20. 8. 1947 verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., eine wertgesicherte Unterhaltsrente zu leisten. Dr. B. war von seiner Ehefrau ohne Schuldausspruch geschieden worden, nachdem sie Klage nach § 48 EheG erhoben hatte. Mit Nacht直gen zu seinem Testament vom 8. 6. 1960 und 10. 5. 1963 hatte Dr. B. seiner Lebensgefhrtin, Frau C., im Wege desぬrm加htnisses eine vom Besoldungsindex abhangige monatliche Unterhaltsrente zugedacht. In seinem肥stamentvom 9. 3. 1958 hatte Dr. B. seine vier Kinderaus erster Ehe als Erben eingesetzt, seiner Tochter aus zweiter Ehe, der Ehefrau des KI., zugleich ein ぬrm加htnis in H6he von 75% ihres gesetzlichen Erbteils zugewendet und bestimmt, daB die Erfollung dieses ぬrmachtnisses ebenso wie die Auseinandersetzung des Nachlasses auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen sein sollte; for dieselbe Zeitdauer war TestamentsvollstreCkung angeo川net. Nach dem Tode von Dr. B. zahlten seine Erben als Rechtsnachfolgerdie aus demぬrtrage vom 20. 8. 1947 geschuldeten Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie ab Mai 1967 aufgrund des Testaments und seiner Nachtrage die wertgesicherten Zuwendungen an die Lebensgefahrtin Fraulein C. Im Januar 1969 vereinbarten die als Erben eingesetzten vier Kinder aus erster Ehe mit der als ぬrm加htnisnehmerin eingesetzten Ehefrau des KI., den letzten Willen des V包ters in derWeise zu erfUllen, daB Frau A. entsprechend der im ausgesetztenぬrmachtnis angegebenen Quote mit 15% am NachlaB einschlieBlich der NachlaBverbindlichkeiten beteiligtsein sollte. Entsprechend dieserぬreinbarung ist hinsichtlich der ぬrwaltung des Nachlasses ab 1969 und auch im Rahmen der im Jahre 1982 erfolgten Erbauseinandersetzung verfahren worden; auf die Darstellung des 肥stamentsvollstreckers im Schreiben vom 5. 9. 1984 (BI. 86 bis 88 der Akten) wird verwiesen. In den Streitjahren leistete Frau A. entsprechend ihrerdanach bestehenden Beteiligungsquote am NachlaB 15% derZahlungen an die geschiedene Frau des Erblassers, ihre Mutter, und an Fはulein C. Im Jahre 1976 wurden an die Mutter 1.440,一 DM und an Fraulein C. 3.189,69 DM, insgesamt 4630,一 DM gezahlt, im Jahre 1977 an die Mutter 1.440,一 DM und an Fraulein C. 3.550,一 DM, insgesamt 4.990,一 DM. Diese Zahiungen machten Frau A. und der KI. als Sonderausgaben in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklarungen geltend. Das FA lehnte die Ber0cksichtiauna der Aufwendungen wie schon im Rahmen der bestandskr飢igen ぬranlagung 19,b unter hinweis am aie Anaerung aes§12 Ziff. 2 EStG in der ab 1975 geltenden Fassung mit der BegrUndung ab, es handele sich um Zuwendungen aufgrund einerfreiwillig begr0ndeten Rechtspflicht. Die hiergegen erhobenen EinsprUche blieben erfolglos, nachdem trotz entsprechenden Hinweises des FA auch die Voraussetzungen for eine zumindest teilsweise Anerkennung der Zahlungen als auBergew6hnliche Belastung gemaB § 33a EStG nicht dargelegt wordenwa旧n. Mit den hiergegen erhobenen Klagen, die der Senat gemaB § 73 FGO zu gemeinsamerぬrhandlung und Entscheidung verbunden hat, tragt der KI. vor, das FA habe zu Unrecht nicht berocksichtigt, daB es sich bei den Zahlungen im wesentlichen nicht um solche an die Mutter seiner Ehefrau, sondern um die ErfUllung einesぬrm台chtnisses gegenUber Frau C. handele. AuBe川em sehe das FA Frau A. zu Unrecht als Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen ぬters an. sie sei vielmehr nur als Verm加htnisnehmerin am NachlaB beteiligt, wie sich aus§ 3 des Testamentes ihres Vaters ergebe. Der in den Anlagen zu den Einkommensteuererklarungen wiedergegebene Abrechnungs- undぬrteilungsmodus sei eine von dem Testamentsvollstrecker gewahlte Sonderform der Erfollung desぬrmachtnisses. Die Beteiligung von Frau A. an den Rentenzahlungen sei in der Weise erfolgt, daB der Testamentsvollstrec肥r von den ihr aus der Beteiligung am NachlaB zustehenden Eink0nften die auf sie entfallenden Anteile for die Zahlungen gleich abgezogen habe. Der KI. beantragt, die Einkommensteuer 1976 unter Berocksichtigung weiterer 4.630,一 OM Sonderausgaben, die Einkommensteuer 1977 unter Berocksichtigung weiterer 4.990,一 DM Sonderausgaben herabzusetzen. Der BekI. beantragt KI四eabweisung. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und meint, insbesondere unter Hinweis auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers, Frau A. habe ledenfalls for die Streitjahre die Stellung einer Miterbin ihres verstorbenen V融ers innegehabt. Da dieser aufgrund der Gesetzesanderung ab 1975die in Rede stehenden Aufwendungen zu seinen Lebzeiten nicht steuermindernd h台tte abziehen k6nnen, k6nne for sie als Rechtsnachfolgerin nichts anderes gelten. Frau A., die in einem froheren Stadium der Verfahren ebenfalls als Kl. aufgetreten ist, hat der Darstellung derぬrhaltnisse durch den Testamentsvollstrecker in dessen Schreiben vom 5. 9. 1984 nicht widersprochen. Die for sie erhobenen Klagen hat der im Oktober 1984 in dasぬrfahren eingetretene Steuerberater X. zwischenzeitlich zurUckgenommen. Aus den GrUnden: Die Klagen sind nicht begrondet. Die von Frau A. bzw. fUr ihre Rechnung erbrachten Zahlungen an die Mutter und an dieぬrm加htnisnehmerin Frau C. sind gemaB § 12 Nr. 2 EStG in derfor die Streitjahre masgebenden Fassung steuerlich nicht abzugsfahig. Denn es handelt sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begrUndeten Rechtspflicht, bei den Zahlungen an die Mutter darober hinaus um Zuwendungen an eine gegenUber Frau A. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. 8. 1974 (BStBI. I, 530) wurden ab dem ぬranlagungszeitraum 1975 samtliche Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begrUndeten Rechtspflicht zu nicht abzugsfahigen Aufwendungen. Hierdurch sollte die nach der froheren Rechtsprechung des BFH bestehende M6glichkeit beseitigt werden, beispielsweise die bei einer Konventionalscheidung vereinbarten Unterhaltslei-stungen in voller H6he als Sonderausgaben abzuziehen. Unterhaltslelstungen zwischen geschiedenen Ehegatten sind damit, auch wenn sie als Rente oder dauernde Last rechtsverbindlich zugesagt waren, ab dem ぬranlagungszeitraum 1975 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfahig, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer vor dem 1. 1. 1975 begrUndeten Rechtspflicht beruhen. Darober hinaus erfaBt die Gesetzesanderung samtliche freiwillig begrondeten Unterhaltsverpflichtungen, also auch die gegenober fremden 九rsonen (vgl. SchmidtlDrenseck, 3. Aufl. 1984, § 12 EStG , Rd.-Nr. 9). Mit dieser MaBgabe steht §12 Nr. 2 EStG der Abzugsfahigkeit von Renten und dauernden Lasten ab 1975 und damit auch for die Streitjahre entgegen, obwohl die nicht eindeutige Fassung der Vorschrift一,,unbeschadet der Vorschrift des§10'‘一in ih-rem Sinn erst durch das Steueranderungsgesetz 1979 mit der Neufassung des Einleitungssatzes zu§12 eindeutig klargestellt wo川en ist (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). FUr den Strei廿all folgt daraus, daB anders als unter dem Gesetzeszustand bis 1974 in den Streitjahren die Zuwendungen an die Mutter unbeschadet der 私tsache nicht mehr abzugsfahig waren, daB sie auf einer besonderen ぬreinbarung, namlich dem ぬrtrag vom 20. 8. 1947 beruhten. Der Erblasser hatte in dieser ぬreinbarung freiwillig seine ぬrpflichtung zur Zahlung HeftNr. 11・MittRhNotK ・November 1985 一一一一一一一」■■一■ ー 」一~一― eines wertgesicherten Unterhalts begründet, um auf diese eines wertgesicherten Unterhalts begrUndet, um auf diese Weise die angestrebte Konventionalscheidung zu erreichen, Weise die angestrebte Konventionalscheidung zu erreichen, wie sich aus dem Gesamtinhalt des ぬrtrages offensichtlich erwie sich aus dem Gesamtinhalt des Vertrages offensichtlich ergibt. Ohne die ぬreinbarung ware die Ehefrau des Erblassers gibt. Ohne die Vereinbarung wäre die Ehefrau des Erblassers im Hinblick auf §61 Abs. 2 EheG nicht unterhaltsberechtigt geim Hinblick auf § 61Abs. 2 EheG nicht unterhaltsberechtigt gewesen, da sie die Klage nach§84 EheG auf Scheidung ohne wesen, da sie die Klage nach § 84 EheG auf Scheidung ohne Schuldausspruch erhoben hatte. Es handelt sich somit um eiSchuldausspruch erhoben hatte. Es handelt sich somit um einen klassischen Fall von Unterhaltsvereinbarung der Art, der nen klassischen Fall von Unterhaltsvereinbarung der Art, der durch die Neufassung des § 12ab 1975 mit der Folge des Ausdurch die Neufassung des§12 ab 1975 mit der Folge des Ausschlusses der Aufwendungen getroffen werden sollte. Auch der schlusses der Aufwendungen getroffen werden sollte. Auch der Erblasser h飢te danach, h訓e er in den Streitjahren selbst die in Erblasser hätte danach, hätte er in den Streitjahren selbst die in Rede stehenden Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau, die Rede stehenden Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., erbracht, diese steuerlich nicht mehr abzieMutter der Frau A., erbracht, diese steuerlich nicht mehr abziehen k6nnen. Danach kann für die Erben, die als Rechtsnachfolhen können. Danach kann fUr die Erben, die als Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Verpflichtung eingetreten sind, ger des Erblassers in dessen Verpflichtung eingetreten sind, nichts anderes gelten; denn im Zuge der Gesamtrechtsnachfolnichts anderes gelten; denn im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge erbringen auch sie die Zuwendungen aufgrund einer freiwilge erbringen auch sie die Zuwendungen aufgrund einer freiwilh1g begrUndetenRechtspflicht. lig begründeten Rechtspflicht. Die Ehefrau des Kl. ist Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres Die Ehefrau des KI. ist Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres ぬters geworden. Zwar weist der KI. zu Recht darauf hin, daB Vaters geworden. Zwar weist der Kl. zu Recht darauf hin, daß seine Frau zunächst nach § 3des Testaments nur die Stellung seine Frau zunachst nach§3 des Testaments nur die Stellung einer Vermachtnisnehmerin haben sollte. Jedoch haben die einer Vermächtnisnehmerin haben sollte. Jedoch haben die Miterben in dem von dem Testamentsvollstrecker geschilderMiterben in dem von dem Testamentsvollstrecker geschilderten Zusammenhang im Januar 1969 die Frau des KI. im geten Zusammenhang im Januar 1969 die Frau des KI. im gemeinsam verabredeten Sinne einer ErfUllung des ぬrmachtnismeinsam verabredeten Sinne einer Erfüllung des Vermächtnisses in die Erbengemeinschaft in der Weise aufgenommen, daB ses in die Erbengemeinschaft inder Weise aufgenommen, daß sie — was § 2033 BGB zuläßt — je 3,75% Anteil am Nachlaß ihsie 一 was § 2033 BGB zulaBt 一 je 3,75% Anteil am NachlaB ihrer Halbschwester U bertrugen, womit sie als Erwerberin insorer Halbschwester übertrugen, womit sie als Erwerberin insoweit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Stellung ihrer weit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Stellung ihrer Halbgeschwister innerhalb der Miterbengemeinsch討t einrückHalbgeschwister innerhalb der Miterbengemeinschaft einrockte und dementsprechend bei der Verwaltung, Auseinanderte und dementsprechend bei der ぬrwaltung, AuseinanderSetzung und Ausgleichung wie eine Miterbin anzusehen ist setzung und Ausgleichung wie eine Miterbin anzusehen ist (vgl. Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, (vgl. Jauernig/Schlechtriern/StUrner/Teichmann/Vollkommer, 3. Aufl. 1984, § 2033 BGB ,Rd.-Nr. 55m. w. N). Der Senat hat kei-3. Aufl. 1984,§2033 BGB, Rd.-Nr. m. w. N). Der Senat hat keine Bedenken, von der Richtigkeit der Darstellung des Testane Bedenken, von der Richtigkeit der Darstellung des Testamentsvollstreckers auszugehen, zumal die Ehefrau des KI. in mentsvollstreckers auszugehen, zumal die Ehefrau des KI. in Kenntnis seiner Darstellung dieser nicht entgegengetreten ist. Kenntnis seiner Darstellung dieser nicht entgegengetreten ist. Zwar bedarf die ぬrfogung des Erben über seinen Anteil am Zwar bedarf die Verfügung des Erben o ber seinen Anteil am NachlaB oder einen Bruchteil davon der notariellen BeurkunNachlaß oder einen Bruchteil davon der notariellen Beurkun-dung, deren Vornahme nach den Angaben des Testamentsvoll-dung, deren Vornahme nach den Angaben des Testamentsvollstreckers offenbar nicht stattgefunden hat. Jedoch ist die zwistreckers offenbar nicht stattgefunden hat. Jedoch ist die zwi-schen den Miterben und der Ehefrau des KI. vereinbarte Aufschen den Miterben und der Ehefrau des KI. vereinbarte Aufnahme in die Erbengemeinschaft offensichtlich ab 1969 in jeder nahme in die Erbengemeinschaft offensichtlich ab 1969 in jeder Hinsicht bis zur Auseinandersetzung konsequent durchgeführt Hinsicht bis zur Auseinandersetzung konsequent durchgefUhrt worden. Selbst wenn man — gegen abweichende Stimmen im worden. Selbst wenn man 一 gegen abweichende Stimmen im Schrifttum — der Auffassung des BGH folgen wollte, der FormSchrifttum 一 der Auffassung des BGH folgen wollte, der Formmangel sei auch durch Vollzug der ぬrfUgung o ber den Anteil mangel sei auch durch Vollzug der Verfügung über den Anteil am NachlaB nicht heilbar (vgl. BGH-Urteil 川 ZR 193/64 vom am Nachlaß nicht heilbar (vgl. BGH-Urteil III ZR 193/64 vom 2. 2. 1967, NJW 1967, 1128 , 1131= DNotZ 1968, 48 ), wäre die 2. 2. 1967, NJW 1967, 1128 , 1131 = DNotZ 1968, 48 ), ware die bUrgerlich-rechtlicheUnwirksamkeit gemäß § 41 Abs.1 AO für bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit gemas§41 Abs.1 AOfor die Besteuerung unerheblich, da die an der Erbteilsobertradie Besteuerung unerheblich, da die an der Erbteilsübertragung Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Vereinbagung Beteiligten das wirtsch討tliche Ergebnis ihrer ぬreinbarung konsequent haben eintreten und bestehen lassen. rung konsequent haben eintreten und bestehen lassen. Im o brigendürfte § 12 Nr. 2 EStG in Ansehung der Leistungen Im übrigen dUrfte §12 Nr. 2 EStG in Ansehung der Leistungen an die Mutter schon deshalb eingreifen, weil sie unterhaltsbean die Mutter schon deshalb eingreifen, weil sie unterhaltsbe-rechtigt ist, wobei nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf rechtigt ist, wobei nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs, sondern das Bestehen eines konkreten Unterhaltsanspruchs, sondern auf die bloß potentielle Unterhaltsberechtigung des Empfänauf die bloB potentielle Unterhaltsberechtigung des Empfan-gers abzustellen ist (vgl. Schmidt/Drenseck, § 12 EStG , Rd.gers abzustellen ist (vgl. Schmidt/Drenseck, § 12 EStG , Rd.Nr. 1 1 d). Nr.11d). Ebenso sind aber auch die von der Ehefrau des KI. an Frau C. Ebenso sind aber auch die von der Ehefrau des KI. an Frau C. erbrachten Zahlungen gemäß § 12 Nr. 2 EStG vom Abzug auserbrachten Zahlungen gemaB §12 Nr. 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Auch hier handelt es sich um eine Zahlung aus eigeschloSsen. Auch hier handelt es sich um eine Zahlung aus einer aus der Sicht des Erblassers freiwillig begründeten Verner aus der Sicht des Erblassers freiwillig begrondeten ぬrpfhichtung.Die Annahme einer Zuwendung i. S. d. Vorschrift pflichtung. Die Annahme einer Zuwendung i. S. d. Vorschrift scheitert auch nicht daran, daß die Erben von Dr. B. mit der Erscheitert auch nicht daran, daB die Erben von Dr. B. mit der ErHeftNr. 11 MittRhNotK •. November 1985 MfttRhNotK November1985 Heft Nr.11 ・ f0llung des Vermächtnisses zugunsten von Frau C. einer testafüllung des ぬrmachtnisses zugunsten von Frau C. einer testamentarischen Auflage nachkommen. Soweit in diesem Zusammentarischen Auflage nachkommen. Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, die Annahme einer menhang die Auffassung vertreten wird, die Annahme einer Zuwendung scheide begrifflich aus, weil die Leistung an den Zuwendung scheide begrifflich aus, weil die Leistung an den ぬrmachtnisnehmer die ErfUllung einer Nachlaßverbindlichkeit Vermächtnisnehmer die Erfüllung einer NachlaBverbindlichkeit darstelle(vgl. SchultzezurWiesche, DB 1978, 2381 , 2383), verdarstelle (vgl. Schultze zur Wiesche, DB 1978, 2381 , 2383), vermag der Senat sich dem nicht anzuschlieBen. Bei der im Steu-mag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Bei der im Steuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise errecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist darauf abzustellen, daß Frau C. die ihr vermachte Unterist darauf abzustellen, daB Frau C. die ihr vermachte Unterhaltsrente alleine ihrem verstorbenen Lebensgefahrten Dr. B. haltsrente alleine ihrem verstorbenen Lebensgefährten Dr. B. verdankt. Nach dessen letztwilliger ぬrfogung werden die Zah-verdankt. Nach dessen letztwilliger Verfügung werden die Zahlungen an Frau C. aus seinem Nachlaß durch seine Gesamtlungen an Frau C. aus seinem NachlaB durch seine Gesamtrechtsnachfolger erbracht. Der Erblasser hat durch sein Testarechtsnachfolger erbracht. Der Erblasser hat durch sein 仏stament in bezug auf sein in den NachlaB fallendes ぬrm6gen die ment in bezug auf sein in den Nachlaß fallendes Vermögen die Unterhaltsrente zugunsten der ぬrmachtnisnehmerin bereits Unterhaltsrente zugunsten der Vermächtnisnehmerin bereits rechtlich abgesichert. Die von den Erben zu erbringenden Leirechtlich abgesichert. Die von den Erben zu erbringenden Leistungen sind danach in der 丙rson des Erblassers und bezostungen sind danach in der Person des Erblassers und bezo-gen auf sein Vermögen i. S. einer freiwilligen Zuwendung begen auf sein ぬrm6gen i. S. einer freiwilligen Zuwendung bereits angebahnt und eingeleitet. Dieses Element der Freiwilligreits angebahnt und eingeleitet. Dieses Element der Freiwilligkeit in der Person des Erblassers geht im Zuge der Gesamtkeit in der Person des Erblassers geht im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch bei den Erben, die dieses Legat erfüllen, rechtsnachfolge auch bei den Erben, die dieses Legat erfollen, ト nicht verloren. Nach dem Sinn des Gesetzes ist danach dieLe nicht verbO旧n. Nach dem Sinn des Gesetzes ist danach die Leistung des Erben eine freiwillige Zuwendung unbeschadet der stung des Erben eine freiwillige Zuwendung unbeschadet der 私tsache, da8 sie aufgrund testamentarischer Anordnung ausTatsache, daß sie aufgrund testamentarischer Anordnung ausgefUhrt wird. Der vom Gesetzeswortlaut noch abgedeckte Sinn geführt wird. Der vom Gesetzeswortlaut noch abgedeckte Sinn des Gesetzes verbietet es, hinsichtlich der einkommensteuerlides Gesetzes verbietet es, hinsichtlich der einkommensteuerilchen Behandlung danach zu unterscheiden, ob der Erblasser chen Behandlung danach zu unterscheiden, ob der Erbiasser den Leibrentenanspruch der Frau C. noch zu seinen Lebzeiten den Leibrentenanspruch der Frau C. noch zu seinen Lebzeiten oder beginnend zum Zeitpunkt seines Todes begrondete (vgl. oder beginnend zum Zeitpunkt seines Todes begründete (vgl. auch FG Monster EFG 1980, 441 ). auch FG Münster EFG 1980, 441 ). Das hier gefundene Ergebnis wi川 auch nicht durch die vom KI. Das hier gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die vom Kb. zitierten Urteile des BFH in Frage gestellt. Denn in den dort entzitierten Urteile des BFH in Frage gestellt. Denn in den dort entschiedenen Fallen handelte es sich jeweils um Versorgungsschiedenen Fällen handelte es sich jeweils um ぬrsorgungsrenten, die zum Ausgleich dafür gezahlt wurden, daß der Renrenten, die zum Ausgleich dafor gezahlt wurden, daB der Rentenberechtigte auf ihm eigentlich am NachlaB zustehende Antenberechtigte auf ihm eigentlich am Nachlaß zustehende Anteile verzichtete, die Annahme einer Zuwendung im hier angeteile verzichtete, die Annahme einer Zuwendung im hier angesprochenen Sinne also wegen des Entgeltcharakters der Rente sprochenen Sinne also wegen des Entgeltcharakters der Rente ausschied. Im Streitfalle geh6rt die rentenberechtigte Frau C. ausschied. Im Streitfalle gehört die rentenberechtigte Frau C. aber nicht zu den neben den Erben nach Dr. B. gesetzlich erbaber nicht zu den neben den Erben nach Dr. B. gesetzlich erbberechtigten Personen, deren ErbausschluB durch eine Rente berechtigten Personen, deren Erbausschluß durch eine Rente abgegolten werden sollte. Somit entfallt die Anwendung des abgegolten werden sollte. Somit entfällt die Anwendung des §12 Nr. 2 EStG nicht allein deshalb, weil die Zuwendung auf§ 12Nr. 2 EStG nicht allein deshalb, weil die Zuwendung aufgrund testamentarischer Anordnung des Erblassers gezahlt grund testamentarischer Anordnung des Erblassers gezahlt vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl. 1981, Wi川( wird (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl. 1981, §12 EStG, Rd.-Nr.109). § 12EStG, Rd.-Nr. 109). Da gemaB§12 Nr. EStG die steuerliche Berücksichtigung der Da gemäß § 12Nr. 22EStG die steuerliche BerUcksichtigung der Aufwendungen in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, bedurfte Aufwendungen in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht der weitergehenden Prüfung, ob es sich im Streitfall es nicht der weitergehenden PrUfung, ob es sich im Streb廿all oberhaupt um die Erbringung einer in vollem Umfange abzugsüberhaupt um die Erbringung einer in vollem Umfange abzugsfahigen dauernden Last oder einer nur anteilsmäßig abzugsfafähigen dauernden Last oder einer nur anteilsmaBig abzugsfähigen Leibrente handelte. higen Leibrente handelte. 10. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer 一 Gegenstand des Er10. Steuerrecht/Grunder四erbsteuer — Gegenstand des Erwerbsvorgangs beim Bauherrenmodell werbsvorgangs beim Bauherrenmodell (BeschluB vom 18. 9. 1985 — 11V 24 一 29/85 一 BB 1985, 1965 ) (Beschluß vom 18. 9. 1985 一 II V 24 — 29/85 — BB 1985, 1965 ) GrEStG 1983§§1 Abs.1 Nrn.1,6,7,Abs.2;8Abs.1;9Abs.1 GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7, Abs. 2; 8 Abs. 1; 9 Abs.1 Nr.1 Nr. 1 Beim,, Erwerb im Bauherrenmodell" wird durch Einbettung Beim „Erwerb im Bauherrenmodell" wird durch Einbettung und o berlagerung des verbal auf den Erwerb eines unbeund Überlagerung des verbal auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks gerichteten Kaufvertrags in und durch bauten Grundstocks gerichteten Kaufvertrags in und durch die Gesamtverpflichtung aufgrund des Vertragsgeflechtes die Gesamtverpflichtung aufgrund des Vertragsgeflechtes 白 bewirkt, daB der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. bewirkt, daß der En州erber ein bebautes Grundstock erh It. Dieses ist Gegenstand des En erbsvorgangs・ 四 Dieses ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Anm. d. Schriftl.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen. Anm. d. Schriftl.: Vom Abdruck der GrUnde wurde abgesehen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Köln Erscheinungsdatum: 20.12.1984 Aktenzeichen: VIII 120/79 E Erschienen in: MittRhNotK 1985, 220-221 Normen in Titel: EStG 1975 §§ 10, 12