IX R 81/83
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 14. Januar 1985 IX R 81/83 EStG §§ 6, 7b, 9; Berlin FG § 15; WEG §§ 1, 6, 13, 16 Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer Eigentumswohnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau F. Steuerrecht 23. EStG §§ 6, 7 b, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; Berlin FG § 15; WEG §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 (Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer Eigentumswohnung) 1. Die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Boden- und des Gebäudeanteils aufzuteilen. 2. Die Verkehrswerte sind anhand der Sachwerte von Bodenund Gebäudeanteil zu schätzen. Als anerkannte Schätzungsmethode kommt die WertV i.d.F. vom 15. August 1972 (BGBl 1, 1416) in Betracht. 3. Der Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden läßt sich im allgemeinen mit Hilfe der Richtwerte der Gutachterausschüsse (§ 5 WertV) schätzen. 4. Wertbeeinflussende Umstände, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Boden- oder Gebäudeanteil preisbildend ausgewirkt haben, sind nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Interessenlage des Erwerbers zu prüfen. Die eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers bezüglich seines Bodenanteils rechtfertigt keinen Wertansatz unter dem Bodenrichtwert. BFH, Urteil vom 15.1.1985 — IX R 81183 — BStBI 1985 il 252 Aus dem Tatbestand.Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger kauften im Streitjahr 1979 eine von ihnen bis dahin als Mieter genutzte Wohnung nach deren Umwandlung in Wohnungseigentum für 113 500 DM. Die Eigentumswohnung befindet sich zusammen mit weiteren 23 Eigentumswohnungen in einem in Berlin (West) belegenen Gebäude, das im Jahre 1959 im Wege des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues errichtet worden war. Der,Miteigentumsanteil der Kläger beträgt 4,19/100. Um die Bemessungsgrundlage für die auf den Gebäudeanteil der Kläger entfallenden erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG i.V.m. § 15 des BerlinFG zu ermitteln, teilte das Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1979 die Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung der Kläger in einen Boden- und einen Gebäudewertanteil nach dem Verhältnis des Grundstückswerts zum Gebäudewert auf. Das FA bemaß den Wert des Grund und Bodens nach dem Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuß für Grundstückswerte ermittelt hatte, und den Wert des Gebäudes nach den durchschnittlichen Herstellungskosten je Kubikmeter umbauten Raumes auf Grund der Baupreisverhältnisse 1978, vermindert um die Wertminderung infolge des Alters des Gebäudes. Es gelangte dabei zu einem Gebäudewertanteil von 78077 DM (rd. 68 v.H. des Kaufpreises). Mit ihrer Klage begehrten die Kläger höhere Absetzungen auf Grund einer Aufteilung ihrer Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu den Herstellungskosten des Gebäudes im Zeitpunkt seiner Errichtung. Das Finanzgericht gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)1983, 599 veröffentlichten Urteil teilweise statt. Es bemaß die erhöhten Absetzungen nach dem Gebäudewertanteil der Anschaffungskosten, der als Restwert nach Abzug des von ihm geschätzten Bodenwertanteils verblieb. Das FG errechnete den Bodenwertanteil nach dem Miteigen)umsanteil der Kläger von 4,19/100 bezogen auf den vom FA zugrunde gelegten Gesamtwert des Grund und Bodens. Hierauf nahm es einen Abschlag von 50 v.H. vor, den es wegen der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, denen ein Wohnungseigentümer mit seinem Anteil am Grund und Boden unterliege, für erforderlich hielt. Das FG erhöhte den Gebäudewertanteil auf 93409 DM (rd. 82 v.H. des Kaufpreises). Die zugelassene Revision des Finanzamtes führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. MittBayNot 1985 Heft 3 Aus den Gründen: Die angefochtene Entscheidung verletzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 b EStG und § 15 BerlinFG sowie § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). a) Das FG hat die einheitlichen Anschaffungskosten der Kläger für ihre Eigentumswohnung in einen Bodenwertanteil und einen Gebäudewertanteil im Wege der Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO 1977) aufgeteilt, da erhöhte Absetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 b EStG und § 15 BerlinFG nur von den auf den Gebäudeanteil entfallenden Anschaffungskosten vorgenommen werden können. Der BFH ist als Revisionsinstanz grundsätzlich an die zu den tatsächlichen Feststellungen gehörende Schätzung durch die Vorinstanz gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, wenn sie keinen Rechtsirrtum enthält, nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und nicht auf einem Verfahrensmangel beruht (Urteile vom 27. Juni 1980 VI R 147/77, BFHE 131, 53 , BStBI 11 1980, 651; vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158 , BStBI 11 1982, 409). Das FA rügt hier zutreffend, daß die Schätzung des FG zur Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung der Kläger rechtsfehlerhaft ist. Das FG hat die Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung in einen Bodenwertanteil und einen Gebäudewertanteil in der Weise aufgeteilt, daß es allein den Wert des anteiligen Grund und Bodens geschätzt und von den Anschaffungskosten abgezogen hat, mit der Folge, daß der verbleibende Restbetrag auf den Gebäudewertanteil entfällt. Bei dieser Restwertmethode hat es allerdings — im Gegensatz zu der vom RFH angewandten Schätzungsmethode (Urteil vom 19. November 1941 VI 200/41, RStBI 1942, 42) — nicht als Willen der Parteien unterstellt, der Kaufpreis bilde zunächst und in erster Linie das Entgelt für den Grund und Boden. Vielmehr ist es umgekehrt von der Annahme ausgegangen, dem Erwerber einer Eigentumswohnung liege in erster Linie an dem Erwerb der sein Sondereigentum bildenden Wohnung, während er den Bodenanteil notgedrungen miterwerben müsse. Bei seiner eingeschränkten Verfügbarkeit und Nutzbarkeit sei der Bodenanteil mit einem Abschlag von 50 v.H. vom Verkehrswert zu bewerten. Diese abgewandelte Schätzungsmethode des FG hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das FG hat damit gegen den Grundsatz der Einzelbewertung ( § 6 EStG ) verstoßen, der für die einkommensteuerrechtliche Behandlung bebauter Grundstücke, die sich im Privatvermögen befinden, entsprechend gilt (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516 , 521, BStBI 11 1978, 620, 623). Denn das FG hat bei seiner Aufteilung der Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung nur den Bodenwertanteil ermittelt, während es den Wert des Gebäudeanteils hiervon lediglich abgeleitet hat, indem es den Bodenwertanteil von den Gesamtanschaffungskosten abgezogen hat. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung hätte es jedoch zunächst sowohl den Bodenwert- als auch den Gebäudewertanteil der Eigentumswohnung gesondert bewerten und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Bodenanteil und Gebäudeanteil aufteilen müssen. Diese Ansicht entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach ein Gesamtkaufpreis für mehrere Wirtschaftsgüter in der Regel - in Ermangelung einer Aufteilung durch die Vertragsparteien oder im Falle der Zweifelhaftigkeit einer solchen Aufteilung - im betrieblichen Bereich nach dem Verhältnis der Teilwerte und im privaten Bereich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen ist (Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464 , BStBI 11 1971, 682; Beschluß in BFHE 125, 516 , 526, BStBI 111978,620,625; Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 116/79, BFHE 135, 267 , BStBI 11 1982, 385; Urteil vom 16. Dezember 1981 1 R 131178, BFHE 135, 185, BStBI 11 1982, 320; Urteil vom 1. Dezember 1982 1 R 37/81, BFHE 137, 175 , BStBI 11 1983, 130). Hingegen führt die Schätzungsmethode des FG, sofern der Gesamtkaufpreis für Grund und Boden sowie Gebäude die Summe der Verkehrswerte über- oder unterschreitet, zu einer unzutreffenden Über- oder Unterbewertung des nicht gesondert bewerteten Wirtschaftsgutes, die sich allenfalls durch einen mehr oder weniger griffweise geschätzten Ab- oder Zuschlag korrigieren ließe. Ob in Ausnahmefällen dennoch auf eine derartige Schätzungsmethode zurückgegriffen werden kann, etwa wenn eines der Wirtschaftsgüter von unverhältnismäßig geringem Wert ist, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Daher sind die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung im Verhältnis der Verkehrswerte in einen Boden- und einen Gebäudewertanteil aufzuteilen. b) Für die Schätzung des Verkehrswertes des Boden- und des Gebäudeanteils kann die Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (WertV) i.d.F. vom 15. August 1972 (BGBl 1, 1416), die zur Ermittlung von Grundstückswerten nach dem BBauG und dem StBauFG ergangen ist, entsprechend herangezogen werden. Denn sie enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken (Urteil des BGH vom 27. April 1964 III ZR 136/63, WM 1964, 968 , 971 f. zur WertV vom 7. August 1961, BGBl 1, 1183). Die WertV sieht für die Verkehrswertermittlung in § 3 Abs. 2 das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Das Vergleichswertverfahren ist zur Ermittlung des Verkehrswerts des Boden- und des Gebäudeanteils einer Eigentumswohnung nicht brauchbar - auch wenn dieses Verfahren für die Feststellung des Gesamtwerts einer Eigentumswohnung allein sinnvoll sein mag (Gerardy, Praxis der Grundstücksbewertung, 3. Aufl. 1980 S. 633; Rössler/Langner/Simon, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 4. Aufl. 1981 S. 372). Denn diese Bewertungsmethode erlaubt nur, die Eigentumswohnung als eine Einheit von Miteigentumsanteil und Sondereigentum zu bewerten. Das gleiche gilt für das-Ertragswertverfahren, das auch für die Einheitsbewertung von Eigentumswohnungen als wirtschaftliche Einheit nach § 93 Abs. 2 BewG anzuwenden ist. Somit verbleibt als Schätzungsgrundlage für die Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten für eine Eigentumswohnung nur eine Teilung nach dem Verhältnis des Sachwerts des Miteigentumsanteils am Grund und Boden zum Sachwert des Miteigentumsanteils am Gebäude einschießlich der Außenanlagen zuzüglich des Sachwerts des Sondereigentums an der Wohnung. c) Der Sachwert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden kann im allgemeinen anhand der Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse (§ 5 WertV) geschätzt werden. Der Sachwert des Miteigentumsanteils am Gebäude einschließlich der Außenanlagen und der Sachwert des Sondereigentums an der Wohnung lassen sich auf der Grundlage der tatsächlichen oder gewöhnlichen Herstellungskosten nach Maßgabe der §§ 15 bis 20 WertV ermitteln. Dabei wird im allgemeinen schon der der Miteigentumsquote entsprechende anteilige Herstellungswert des Gesamtgebäudes einschließlich der Außenanlagen einen brauchbaren Ausgangswert bilden. Denn grundsätzlich kann angenommen werden, daß der Wert des Gebäudeanteils einschließlich des Sondereigentums mit dem Wertanteil am Gesamtgebäude entsprechend der Beteiligungsquote des Wohnungseigentümers am Miteigentum übereinstimmt. Nur wenn sich ausnahmsweise - etwa infolge einer abweichenden Parteivereinbarung (vgl. BGH-Urteil vom 18. Juni 1976 V ZR 156/75, NJW 1976, 1976 [= MittBayNot 1976, 171 = DNotz 1976, 741]) Verhältnis des Wertes des Sondereigentums entspricht, werden die Sachwerte des Sondereigentums und des Miteigentumsanteils am Gebäude einschließlich der Außenanlagen gesondert zu ermitteln sein. d) Der BFH hat schon in seinem Urteil in BFHE 135, 185 , BStBI 11 1982, 320 entschieden, daß bei der Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten nach den anteiligen Verkehrswerten gewichtige Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, die dafür sprechen, daß im Rahmen des einheitlichen Gesamtkaufpreises für das eine Wirtschaftsgut mehr oder auch weniger als für das andere aufgewendet worden ist. Derartige wertbeeinflussende Umstände werden in der WertV in § 4 Abs. 2, § 6 und §§ 17 bis 19 berücksichtigt. Insbesondere können die für unbebauten Grund und Boden ermittelten Werte nicht ohne weiteres der Bewertung bebauten Grund und Bodens zugrunde gelegt werden. Ob bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung im Einzelfall wertbeeinflussende Umstände, die nach allgemeiner Lebenserfahrung sich preisbildend beim Boden- oder beim Gebäudeanteil auswirken, zum Tragen gekommen sind, ist nach den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Interessenlage des Erwerbers zu entscheiden ( BFHE 135, 185 , BStBI 11 1982, 320). Die beschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers bezüglich seines Bodenanteils rechtfertigt es - entgegen der Auffassung von Bockholt, Der Betrieb 1983, 150, und von Birkenfeld, Finanz-Rundschau 1983, 441 - nicht, den Bodenanteil unter dem Richtwert nach § 5 WertV anzusetzen. Zwar steht dem einzelnen Wohnungseigentümer nur der Mitgebrauch am gemeinschaftlichen Eigentum zu ( § 13 Abs. 2 WEG ), zu dem der Grund und Boden sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes gehören, die nicht im Sondereigentum stehen ( § 1 Abs. 5 WEG ). Jedem Wohnungseigentümer gebührt aber nur ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 1 WEG). Ein Wohnungseigentümer kann über sein Sondereigentum an seiner Wohnung nur zusammen mit dem dazugehörigen Miteigentumsanteil verfügen ( § 6 Abs. 1 WEG ). Diese beschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit mindert jedoch nicht den Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden. Der Käufer einer Eigentumswohnung muß notwendigerweise den Bodenanteil miterwerben und auch mitbezahlen. Der geringeren Bedeutung des Bodenanteils wird bei Eigentumswohnungen durch die Aufteilung des Grund und Bodens zu Miteigentum der mehr oder weniger großen Zahl der beteiligten Wohnungseigentümer Rechnung getragen. Darüber hinaus generell noch einen Abschlag auf den Wert des Bodenanteils vorzunehmen, würde außer acht MittBayNot 1985 Heft 3 sich gegenseitig beeinflussen. So ist ein Käufer eines Grundstücks, auf dem Eigentumswohnungen errichtet werden sollen, regelmäßig bereit, einen wesentlich höheren Preis zu zahlen, als er für vergleichbare Mietwohngrundstücke erzielbar ist (Gerardy, a.a.O., S. 320 f.). Diese Tatsache muß sich auf den Bodenwertanteil bestehender Eigentumswohnungen auswirken. Denn es kann .davon ausgegangen werden, daß die Kaufüberlegungen von Erwerbern von Eigentumswohnungen — anders als bei Mietwohnungen — nicht nur vom Wirtschaftlichkeitsdenken, sondern auch von anderen Gesichtspunkten getragen werden, wie dem Bestreben, Herrin den eigenen vier Wänden zu sein oder Steuervorteile zu nutzen (Gerardy, a.a.O.). Wenn das FG darauf hinweist, daß die Gesamtheit der Eigentumswohnungen auf einem bestimmten Grundstück oft einen weit höheren Wert als ein vergleichbares Mietwohnungsgrundstück besitzt, so ist nach den vorstehenden Ausführungen ein werterhöhender Faktor auch der erhöhte Bodenwert. e) Für die Ermittlung der anteiligen Verkehrswerte ist der Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung der maßgebliche Stichtag. Denn der aufzuteilende Gesamtkaufpreis beruht auf den einzelnen preisbildenden Umständen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufgeschäfts. Das Urteil des I. Senats in BFHE 137, 175 , BStBI 111983, 130 zur Ermittlung des anteiligen Buchwerts einer-veräußerten Teilfläche eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn auch der 1. Senat hält dort für die Aufteilung der Grundstücksteile nach dem Verhältnis der Teilwerte den Zeitpunkt für maßgeblich, zu dem das bisherige Gesamtgrundstück zuletzt Gegenstand eines Anschaffungsgeschäfts gewesen ist. f) Da das FG die Aufteilung der Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung der Kläger in einen Boden- und einen Gebäudewertanteil nach anderen Grundsätzen als den vorstehenden vorgenommen hat, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. 24. ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 516 Abs. 1, 525 (Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten) 1. Es ist den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen, ob eine Zuwendung zwischen Ehegatten unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jeder der Ehegatten in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens zu beteiligen ist (Änderung der Auffassung in dem Urteil vom 5. März 1980 II R 148176, BFHE 130, 179 , BStBI II 980, 402). 2. Zur Abgrenzung der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung zur Schenkung einer Geldsumme. BFH, Urteil vom 28.11.1984 - II R 133/83 — BStBI 1985 11159 Aus dem Tatbestand. Der Ehemann der Klägerin ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma F. Er ließ 1969 auf einem Darlehenskonto dieser Firma 250 000 DM zugunsten der Klägerin und zu Lasten seines Privatkontos buchen. 1971 wurde der Betrag zusammen mit den inzwischen aufgelaufenen Zinsen auf ein Sparbuch der Klägerin überwiesen. 1973 kaufte die Klägerin mit den Mitteln dieses Sparguthabens das unbebaute Grundstück A-Straße. Vertragsgemäß bezahlte die Klägerin 1975 mit dem Sparguthaben den Kaufpreis. In den Jahren 1975 und 1976 errichtete der Ehemann der Klägerin auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit einem Kostenaufwand von 2 016 000 DM. Dabei lautete die Baugenehmigung auf den Namen der Klägerin, wähMittBayNot 1985 Heft 3 rend die Verhandlungen mit dem Architekten, den Behörden und Bauhandwerkern der Ehemann oder von diesem beauftragte Angestellte der Firma F. führten. Der kleinste Teil der Rechnungen der Bauhandwerker war an die Klägerin gerichtet; der weit überwiegende Teil an den Ehemann der Klägerin oder dessen Firma. Die Rechnungen wurden zu Lasten des Privatkontos der Einzelfirma des Ehemannes der Klägerin bezahlt. Schriftliche Vereinbarungen unter den Ehegatten hinsichtlich des Erwerbs des Grundstücks und der Errichtung des Einfamilienhauses bestehen nicht. Durch Bescheid vom 29. Mai 1980 setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Klägerin. Schenkungsteuer fest. Dabei legte das FA der Steuerberechnung die Herstellungskosten des Einfamilienhauses in Höhe von 2 016 000 DM sowie als Vorschenkung den Betrag von 250 000 DM zugrunde und setzte den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 in Höhe von 250 000 DM ab. Die Sprungklage, mit welcher die Klägerin den Ansatz des auf das Gebäude entfallenden Einheitswertes begehrte, hatte keinen Erfolg. Das FG ging davon aus, daß Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin vorlagen. Da die Klägerin bereits Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, könnten Gegenstand der Schenkung nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1977 II R 131171 ( BFHE 122, 539 , BStBI 11 1977, 731) nicht das Haus, sondern nur die aufgewandten Baukosten sein. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Erwerb des Grundstücks und die anschließende Bebauung auf einem einheitlichen Entschluß der Beteiligten beruhten. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Schenkungsteuer auf 0 DM festzusetzen, hilfsweise, die Schenkungsteuer aus dem auf das Haus entfallenden Einheitswert festzusetzen. Sie ist der Auffassung, daß nach den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 26. November 1981 IX ZR 91/80 ( BGHZ 82, 227 ; NJW 1982, 1093) weder hinsichtlich des Geldbetrages von 250 000 DM noch hinsichtlich der Herstellungskosten für das Gebäude eine Schenkung vorliege. Allenfalls sei die Schenkungsteuer aus dem auf das Gebäude anteilig entfallenden Einheitswert festzusetzen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Eine Zuwendung, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ( § 516 Abs. 1 BGB ); dies gilt auch zwischen Ehegatten. Soweit ausdrücklich Vereinbarungen hierüber fehlen, wie dies unter Ehegatten häufig der Fall ist, muß den Umständen des Einzelfalles entnommen werden, ob die Leistung unentgeltlich ist. Dabei geht die Rechtsprechung der Zivilgerichte davon aus, daß jeder der Ehegatten in angemessener Weise an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens zu beteiligen ist (BGH-Urteile vom 7. Januar 1972 IV ZR 231/69, NJW 1972, 580, sowie in BGHZ 82, 227 ; vgl. auch BGH-Urteil vom 24. März 1983 IX ZR 62/82 [= DNotZ 1983, 690 ], BGHZ 87, 145). Übersteigt die Zuwendung eine Grenze, über die hinaus sie nicht mehr als Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens aufgefaßt werden kann (vgl. BGH NJW 1972, 580), so wird in der Regel eine unentgeltliche Zuwendung anzunehmen sein, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, insbesondere also eine endgültige Vermögensverschiebung vorliegt (s. hierzu Knobbe-Keuk, ,Verunglückte" Schenkungen, in Festschrift für Werner Flume, Bd. II S. 149 f., 155 bis 157, 161, m.w.N.; Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1905 III 273/05, RGZ 62, 386 , 390) und, nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen, der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist (BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26178, BFHE 128, 266 , BStBI 11 1979, 631 [= MittBayNot 1979, 253 ]; s. auch Kollhosser in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 516 Anm. 49). An der im BFH-Urteil vom 5. März 1980 II R 148/76 (BFI-4E 130, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 14.01.1985 Aktenzeichen: IX R 81/83 Erschienen in: MittBayNot 1985, 153-155 Normen in Titel: EStG §§ 6, 7b, 9; Berlin FG § 15; WEG §§ 1, 6, 13, 16