V ZR 104/64
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 24. Mai 1985 BReg. 2 Z 61/84 BGB § 883, HGB §§ 161, 123, 124; GBVfG § 15 Partielle Grundbuchfähigkeit der KG in Gründung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Berufungsrichter wird deshalb zunächst zu prüfen haben, wie weit der Vorbehalt in dem Überlassungsvertrag vom 15. Januar 1968 reicht, ob damit insbesondere dem Erblasser die Möglichkeit eröffnet werden sollte, statt der im Vertrag vereinbarten Anrechnung des Wertes des überlassenen Trennstücks beim künftigen Erbfall auch eine Pflicht des Beklagten zur Zahlung einer Wertdifferenz festzulegen. Aus Rechtsgründen ist eine solche Auslegung nicht von vornherein auszuschließen. Sie würde nicht — wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang meint — zu einer unzulässigen Aushöhlung der Schenkung führen. Denn zum einen bliebe die Überlassung auch bei einem Wertausgleich für den Beklagten vorteilhaft. Zum anderen kann erst eine Auslegung ergeben, ob und inwieweit der Überlassungsvertrag unentgeltlichen Charakter haben und behalten sollte. Rechtlich möglich ist es, dem Gläubiger in einem gegenseitigen Vertrag vorzubehalten, die zunächst vereinbarte (Gegen-)Leistung durch eine andere zu ersetzen oder überhaupt erst eine solche festzulegen. Möglich ist es auch, ihm dabei zu überlassen, den Inhalt der anderen Leistung entsprechend §§ 315 Abs. 1, 316 BGB zu bestimmen. Denkbar ist auch, daß die so bestimmte Gegenleistung in der Zahlung an einen Dritten besteht. Daß eine solche Neubestimmung der Leistung durch — dem Beklagten nicht zugegangene — letztwillige Verfügung erfolgte, kann unschädlich sein. Denn § 315 Abs. 2 BGB , der an sich den Zugang einer Leistungsbestimmung an den Vertragspartner voraussetzt, enthält — wie die ganze Vorschrift — nachgiebiges Recht (Pa/andt1Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 315 Anm. 3 b). Der Erblasser hatte sich eine anderweite Bestimmung durch letztwillige Verfügung ausdrücklich vorbehalten. Schließlich stellten sich insoweit auch keine Formprobleme im Hinblick auf § 313 BGB ( RGZ 165, 161 , 163; BGH Urteile vom 30. Juni 1967 — V ZR 104/64 = BB 1967, 1394 ; vom 28. Februar. 1968 — V ZR 206/64 = LM BGB § 313 Nr. 33 [= DNotZ 1968, 546 ]). Für die danach zu treffende Auslegung kann von Bedeutung sein, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Erblasser schon bei Abschluß des Überlassungsvertrages im Auge hatte, seine Kinder evtl. später im wesentlichen gleich zu bedenken, und welche Vorstellungen er damals vom Wert des ganzen Grundstücks und des Trennstücks hatte. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden. Sollte die Auslegung ergeben, daß der Vorbehalt in dem Überlassungsvertrag auch die nachträgliche Bestimmung einer Zahlungspflicht des Beklagten deckt, wird der Tatrichter die Ausgleichsklausel in dem Testament des Erblassers auszulegen haben. Da der Erblasser beim Abfassen dieser Klausel davon ausging, daß der Kläger das Restgrundstück erben werde, diese offensichtlich wesentliche Grundlage seiner Entschließung durch die Veräußerung des Grundstücks aber später entfiel, kommt eine ergänzende Auslegung in Betracht, die sich insbesondere damit wird befassen müssen, ob angenommen werden kann, für diesen Fall solle nach dem hypothetischen Willen des Erblassers der Erlös an die Stelle des Grundstücks treten. Dabei wird auch zu beachten sein, inwieweit nach dem hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen ist, daß die beiden Schwestern in Gestalt der Wohnrechte — wenn auch mittelbar — unentgeltliche Vermögenszuwendungen erhalten haben. 6. BGB § 883; HGB §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 2, 2 Abs. 1, 124 Abs. 1; GBVfG, § 15 Abs. 1 Buchst. b (Partielle Grundbuchfähigkeit der KG in Gründung) Für eine Kommanditgesellschaft in Gründung kann eine Auf• lassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. BayObLG, Beschluß vom 24.5.1985 — BReg. 2 Z 61/84 — mitgeteilt von Notar Hans Kleider, Nürnberg und Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Eigentümer eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 10.11.1983 verkauften sie das Grundstück an die Beteiligte zu 4; gleichzeitig bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Beteiligte zu 4 war mit Vertrag vom 8.11.1983 errichtet worden, ist aber noch nicht im Handelsregister eingetragen. Den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 16.1.1984 beanstandet: Es fehle der Nachweis, daß die Beteiligte zu 4 im Handelsregister eingetragen sei. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.5.1984 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Kommanditgesellschaft in Gründung, die ein Gewerbe nach § 2 HGB betreibe, gebe es keine Vorgesellschaft, auf die das Recht der Kommanditgesellschaft anzuwenden sei, sondern eine eigenständige Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Die für die GmbH in Gründung entwickelten Grundsätze seien deshalb nicht entsprechend anwendbar. Im Gründungsstadium könne demnach nicht die KG in Gründung, sondern nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechte erwerben; Gläubigerin des Auflassungsanspruchs sei deshalb die BGB-Gesellschaft. 2.Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg. Für eine Kommanditgesellschaft in Gründung kann eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Meinung für die Kommanditgesellschaft in Gründung das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts maßgebend ist. Wenn - wie hier — die Kommanditgesellschaft kein Grundhandelsgewerbe i.S. des § 1 Abs. 2 HGB betreibt, entsteht die Kommanditgesellschaft mit Wirkung nach außen erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 123 Abs. 2, § 2 Abs. 1 HGB ). Bis dahin besteht — wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind — nach ganz überwiegender Auffassung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 63, 45 /47 f. [= MittBayNot 1975, 32 = DNotZ 1975, 224 ]; 69, 95/97 f. [= MittBayNot 1977, 240 ]; BayObLG NJW 1984, 497 /498 [= MittBayNot 1983, 222 = DNotZ 1984, 567 ] mit weit. Nachw.). Eine Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben ( § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB ). Sie kann unter ihrer Firma ins Grundbuch eingetragen werden (§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBVfg). Für eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gilt dies nicht. Sie hat keine Firma (vgl. § 17 Abs. 1 HGB). Die Rechte stehen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Gläubiger eines mit Vormerkung zu sichernden Auflassungsanspruchs sind die an dieser Gesellschaft beteiligten Personen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (vgl. MünchKomm BGB Rdnr. 110, Palandt BGB 44. Aufl. MittBayNot 1985 Heft 3 121 Anm. 5, je zu § 705). Ist ein Recht „der Gesellschaft" im Grundbuch einzutragen, so sind als Inhaber des Rechts die Gesellschafter mit dem Zusatz einzutragen, daß ihnen das Recht als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts zusteht ( § 47 GBO ; vgl. BGHZ 45, 348 ). Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft ist als solche nicht grundbuchfähig (vgl. RGZ 127, 309/311 f.). Von den vorstehenden Grundsätzen kann aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Vormerkung für eine Kommanditgesellschaft eingetragen werden soll, für die der Gesellschaftsvertrag bereits geschlossen ist, die aber mit Wirkung gegenüber Dritten noch nicht die Rechtsform der Kommanditgesellschaft erlangt hat, weil sie kein Grundhandelsgewerbe betreibt ( § 1 HGB ) und noch nicht gemäß § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen ist (Kommanditgesellschaft in Gründung). In diesem Fall können die Mitglieder der Gesellschaft unter Angabe der Firma und des Sitzes der Kommanditgesellschaft mit dem Zusatz „KG in Gründung" als Vormerkungsberechtigte eingetragen werden (vgl. LG Essen MittBayNot 1971, 148 f.; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 41, MünchKomm Rdnr. 20, Palandt Anm. 2c, je zu § 883; Waldner Rpfleger 1984, 59 f.; a.A. Landgericht Frankenthal_Rpfleger 1982, 346 [= MittBayNot 1982, 241 ]). Nach § 15 Abs. 1 Buchst. a GBVfg ist zur Bezeichnung des Berechtigten bei natürlichen Personen deren Name einzutragen. Demgegenüber sind bei Handelsgesellschaften die Firma und der Sitz anzugeben (§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBVfg). Nach dem Wortlaut würde für die Gesellschaft, die noch nicht die Rechtsform der Kommanditgesellschaft erlangt hat und die damit noch keine Handelsgesellschaft i.S. des Zweiten Buches des Handelsgesetzbuchs ist, § 15 Abs. 1 Buchst. a GBVfg gelten. Nach dem Sinn der Vorschrift kann aber Buchst. b angewendet werden. Dem Zweck, über die Person des Berechtigten in einer alle Zweifel möglichst weitgehend ausschließenden Weise Klarheit zu schaffen,-ist hier auch mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft in Gründung ausreichend Rechnung zu tragen. Die Angabe der Firma sowie des Sitzes und der Zusatz „KG in Gründung" bezeichnen nichts anderes als die Gründergesellschaft und damit in bestimmbarer Weise die ihr angehörenden Gesellschafter. Zwischen der Gründungsgesellschaft und der späterhin auch mit Wirksamkeit nach außen entstehenden Kommanditgesellschaft besteht Identität; die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft über (vgl. KG JFG 12, 279, 280). Es kommt hinzu, daß die Vormerkung nur eine vorläufige Eintragung darstellt, welche die beabsichtigte dingliche Rechtsänderung vorbereiten soll, eine bloße Zwischenerscheinung im Grundbuch, die mit der Eintragung der Auflassung wieder gelöscht werden soll (vgl. BayObLGZ 1979, 1721175). Ob Bedenken bestünden, die Kommanditgesellschaft in Gründung unter ihrer Firma als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Schließlich spricht auch der von Rißmann/Waldner(Rpfleger 1984, 59/60) angeführte praktische Gesichtspunkt für den hier vertretenen Standpunkt: Andernfalls müßte der Grundbuchrechtspf leger — da sich die Frage der Vormerkungsfähigkeit nur bei einer offenen Handelsgesellschaft stellt, die kein Grundhandelsgewerbe betreibt — prüfen, ob ein solches vorliegt. Dies kann unter Umständen schwierig sein. 7. BGB § 1151; GBO § 19; ZPO §§ 800, 794 Abs. 1 Nr. 5 (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nur bezüglich eines Teiles einer Grundschuld) Unterwirft sich der Grundstückseigentümer hinsichtlich eines Teilbetrages einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung, ohne eine Bestimmung über den Rang dieses Teilbetrages zu treffen, so bedarf es für die Eintragung der Unterwerfung nicht der Bewilligung des Grundschuldgläubigers. BayObLG, Beschluß vom 4.4.1985 — BReg. 2 Z 29185 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand. Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Grundschuldgläubiger die Teilung seines Rechts bewilligen muß, damit die vom Grundstückseigentümer nur hinsichtlich eines Teilbetrags der Grundschuld erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ( § 800 ZPO ) in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Beteiligte zu 2) erwarb von der als Eigentümerin eingetragenen T. GmbH Grundbesitz. Nach Eigentumsumschreibung teilte die Beteiligte zu 2) den Grundbesitz gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teilei. gentum. Die Teilung wurde im Grundbuch am 18.1.1985 vollzogen. Zugleich wurde die für die Beteiligte zu 1) an erster Rangstelle eingetragene Grundschuld ohne Brief zu 4 Millionen DM nebst 18% Jahreszinsen auf die für die Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen. Am 13.9.1984 hat der Urkundsnotar gemäß § 15 GBO zugleich im Namen der Beteiligten zu 1) die Urkunde vom 7.9.1984 zum Vollzug vorgelegt, die mit Nachtrag vom 2.10.1984 ergänzt wurde. In diesen Urkunden haben die Beteiligte zu 2) und die Voreigentümerin (T. GmbH) wegen eines Teilbetrags der für die Beteiligte zu 1) bestellten Grundschuld in Höhe von 1 Million DM nebst Zinsen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und bewilligt und beantragt, die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 78, 80 GBO ). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Teilvollstreckbarkeit könne ohne gleichzeitige Teilung der Grundschuld nicht eingetragen werden. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gehöre zwar nicht zum Inhalt der Grundschuld „im engeren Sinn", doch werde mit einem Teil der Forderung ein zusätzliches prozessuales Recht verbunden.- Diese Veränderung bedeute eine Mehrbelastung für den Eigentümer. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei daher eine Änderung des Inhalts des Rechts „im weiteren Sinn" und bedürfe der Bewilligung des Grundschuldgläubigers. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unterwirft sich der Grundstückseigentümer hinsichtlich eines bestimmten Teilbetrags einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO), ohne eine Bestimmung über den Rang dieses Teilbetrags zu treffen, so ist für die Eintragung der Unterwerfüngsklausel weder die vorherige Teilung der Grundschuld noch die Bewilligung des Grundpfandgläubigers erforderlich. a) Der vorherigen Teilung der Grundschuld bedarf es nicht, weil auch eine Teilunterwerfung ( § 800 ZPO ) in das Grundbuch eingetragen werden kann. MittBayNot 1985 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 24.05.1985 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 61/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 121-122 MittRhNotK 1985, 146-147 Normen in Titel: BGB § 883, HGB §§ 161, 123, 124; GBVfG § 15