X R 61/91
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 21. Mai 1992 X R 61/91 AO 1977 § 39; EStG § 10e Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für Inanspruchnahme von § 10e EStG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lichem Zusammenhang mit einer ぬrm6gensubergabe verei nbarte wiederkehrende Leistungen 一 auch abanderbare Geldleistungen 一 sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last. 3. Das FG hat zu Recht entschieden, daB die hier zu beurtei-・ leride Ubertragung des Grundstocks unter Vorbehalt des NieBbrauchs kein ぬrmogensobergabevertrag im vorge・ nannten Sinne ist, und daB deswegen die Zuwendungen des Klagers an seinen Vater nach§12 Nr.2 EStG nicht -abgezogen werden konnen. a) Werden samtliche Nutzungen des o bertragenen Verm6gens mit dinglicher Wirkung in vollem Umfang vorbehalten, liegt zivilrechtlich kein Altenteilsvertrag vor. Denn for diesen Vertragstypus ist kennzeichnend, daB der Altenteiler sein ぬrm6gen gerade deswegen o bertragt, weil er Ein・ konfte hieraus nicht mehr selbst erwirtschaften, sondern aus dem Ertrag des o bertragenen ぬrm6geris versorgt werden w川(Urteil des BGH vom 31. 10. 1969 V ZR 138/66, NJW 1970, 282 , unter II. B. 1.; ausfohrlich GroBer Senat in BFHE 161, 317 , 326, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. a). Ein ぬrtrag, in dem sich der Ubergeber den NieBbrauch an dem obergebenen ぬrmogen in vollem Umfang vorbehalten hat (sog. TotalnieBbrauch), kann nicht dadurch gepragt sein, daB der o bernehmer den scheidendeno bergeber versorgt (BGHUrteile vom 30.4.1980 VZR 7/79, WM 1980, 826 ; vom 4. 12. 1981 V ZR 37/81, WM 1982, 208 ; BayObLG, BeschluB vom 25. 3. 1975 BReg. 2 Z 8/75, BayObLGZ 1975, 132 , 136 f., m. w. N.; ルcher in Monchener Kommentar, Art.96 EGBGB Rdnr. 18). Ob dies auch dann gilt, wenn der NieBbrauch lediglich zur Sicherung von Altenteilsleistungen bestellt wird, kann hier dahingestellt bleiben. b) Zwar sind auch in steuerrechtlicher Hinsicht ぬrsorgungsleistungen aus einer ぬrm6gensobergabe unabhangig davon den Sonderausgaben und wiederkehrenden Bezogen zuzurechnen, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Altenteilsvertrages (Leibgedinges) erfol lt sind. Diesem steuerrechtlichen Typus des o bergabevertrages konnen aber solche ぬreinbarungen nicht mehr zugeordnet werden, bei denen sich der Ubergeber den gesamten Ertrag des ぬrm6gens vorbehalt und ihm ohnehin die Einkonfte aus der Nutzung dieses Verm6gens 一 originar 一 zug erec h n et werden. Es gibt keinen rechtlichen Grund dafoち die anlaBlich des Vorbehalts eines solchen NieBbrauchs vereinbarten 臨istungen des (neuen) Eigentomers an den NieBbraucher vom Abzugsverbot des§12 Nr.2 EStG auszunehmen. c) Der GroBe Senat hat sich in den vorstehend unter 2. dargestellten Entscheidungen ausschlieBlich mit den steuerrechtlichen Folgen des ぬrmogensobergabevertrages befaBt. Die von ihm ausgesprochene Charakterisierung der Versorgungsleistungen,, als vorbehaltene ぬrm6gensertrage" versteht der erkennende Senat in dem Sinne, daB durch den Abzug der dauernden 巨st beim ぬrpflichteten und durch die Erfassung wiederkehrender Einkonfte beim Bezieher das der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Prinzip der,, vorbehaltenen ぬrm6gensertrage" rechtstechnisch verwirklicht wird. Diese o berleitung (Transfer) der vom o bernehmer des ぬrm6gens erwirtschafteten Einkonfte auf den Versorgungsberechtigten setzt notwendigerweise voraus, daB die Abziehbarkeit der dauernden Last nicht durch§12 EStG und die Zurechnung de.r wiederkehrenden Bezoge nicht durch §22 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist. Dieses den AusschluB der §§12, 22 Nr. 1 Satz 2 EStG rechtfertigende Prinzip hat andererseits Geltung nur for das Rechtsinstitut, Verm6gensobergabe gegen ぬrso rg u n gs 1 ei st u n gen'1 4. Der GroBe Senat hat in seinem BeschluB in BFHE 161, 317 , 328 f., BStBI II 1990, 847 zum rechtlichen Gesichtspunkt der vorbehaltenen 肥rm6gensertrage ausgefohrt, daB Abzug und ぬrsteuerung der ぬrsorgungsleistungen,, zu einem ahnlichen Ergebnis" fohren Wie der Vorbehalt eines gegenstandlich beschrankten NieBbrauchs durch den o bergeber der mit einer entgeltlichen Nutzungsuberlassしng an den ぬrm6gensobernehmer verbunden ist. Hierin kommt zum Ausdruck, daB das Rechtsinstitut, Verm6gensobergabevertrag" nicht die 田lle des VorbehaltsnieBbrauchs umfaBt. Mit der Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 15.5. 1986 III R 190/82 ( BFHE 147, 22 , BStBI II 1986, 714「= MittBayNot 1986, 279]), vom 26. 2. 1987 IV R 325/84 ( BFHE 150, 321 , BStBI II 1987, 772「= MittBayNot 1988, 48 ] und vom 31.3.1987 lx R 53/83(BFH/NV 1987, 645) geht der GroBe Senat unaus-gesprochen davon aus, daB der steuerrechtlich anzuerkennende Vorbehalt eines TotalnieBbrauchs steuerrechtlich nach den allgemeinen Grundsatzen o ber die Zurechnung von Einkonften und die Zuwendung zu behandeln ist. Dies schlieBt die Aussage ein, daB dort 一 anders als bei der spezialgesetzlichen Regelung der 肥rm6gensubergabe gegenぬrsorg u n gsl e 1 st u n gen 一§12 EStG uneingeschrankt gilt. 5. Der XI. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 23. 1. 1992 Xl R 6/87 ( BFHE 167, 86 , BStBI II 1992, 526) eine ぬrm6gensobergabe gegen Versorgungsleibrente zu beurteilen; er hat hierzu ausgefohrt: Diese ぬrsorgungsrente stelle auch dann kein zu Anschaffungskosten fohrendes Entgelt for die ぬr・ m6gensobergabe dar, wenn sie nicht aus den Ertragen des obertragenpn ぬrm6gens geleistet werden k6nne. Der GroBe Senatdes BFH habe in seinem BeschluB in BFHE 161, 317 , BStBI III 1990, 847,, lediglich auf die typischerweise gegebene Situation abgestellt'; ohne daB es insoweit auf die ぬr・ haltnisse des Einzelfalles ankame. Ob es sich um Versorgungsleistungen nach Art vorbehaltener Ertはge handele, ergebe ein Vergleich des Kapitalwerts der Leistungen mit dem Wert des o bertragenen ぬrm6gens. Der erkennende Senat laBt dahingestellt, ob er dieser rechtlichen Beurteilung der Versorgungsleibrente folgen kbnnte. Vorliegend geht es um die Abziehbarkeit von der Hohe nach abanderbaren Betragen, die allenfalls als dauernde Last zum Abzug in Betracht kamen. (Wird ausge危hrt.) Die dauernde 巨st setzt jedenfalls voraus, daB der o bernehmer des ぬrm6gens Ertrage erwirtschaftet und an den Ubergeber weiterleitet. Die Zuordnung eines Vertrages zu dem u.a. in dieser Weise umschriebenen Rechtstypus ist grundsatzlich dann nicht mehr m6glich, wenn alle Verm6gensertrage bereits mittels NieBbrauchs vorbehalten werden. 28. AO 1977§39;. EStG§10 e (Zivilrechtliches o加r wirtschaftliches 日gentum als Voraussetzung 危r Inanspruchnahme von ダ 10 e EStG) §10 e EStG begUnstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund von§39 AO 1977 steuerrechtlich zuzurechnen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Errichtet der Steuerpflichtige auf dem GrundstUck eines Angeh6rigen mit dessen Zustim・ mung ein Haus fUr eigene Wohnzwecke, erlangt in der Regel der Angehsrige das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an dem Geb谷ude. FUr die Inanspruchnahme des §lOe EStG reicht es nicht aus, daB der die Wohnung Nutzende deren Herstellungskosten getragen hat. Urteil vom 21. 5. 1992 一 x R 61191 一 54 MlttBayNot 1993 Heft -1 Aus dem 乃tbes加nd: Die Mutter der Klagerin war Eigentumerin mehrerer Grundstucke. In ihrem zur Niederschnft eines Notars errichteten Testament vom 18. 7. 1986 setzte die Mutter ihre beiden T6chter zu gleichen Teilen als Erben ein. Die Grundstocke verteilte sie durch Vorausvermachtnisse auf die Tchter. Das der Klagerin zugedachte GrundstUck sollte laut Testament bebaut werden. Die Klagerin begann 1986 mit der Errichtung eines Gebaudes, das im Juni 1988 bezugsfertig wurde. Nach ihrer Heirat am 4. 6. 1988 bezog sie zusammen mit ihrem Ehemann (dem Klager) eine Wohnung dieses Gebaudes. Die andere Wohnung vermietete sie ab Juli 1988. Im Dezember 1989 o bertrug die Mutter der Klagerin das Eigentum an dem Grundst0ck. In der Einkommensteuererklarung 1988 machten die Klager fur die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung einen Abzugsbetrag nach§10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) in H6he von 9 390 DM sowie Vorkosten nach§10 e Abs.6 EStG in H6he von 4 644 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 一 FA 一)gewahrte die beantragten BegUnstigungen nach §10 e EStG nicht, weil die Klagerin keine Wohnung im eigenen Haus hergestellt habe. Eihspruch und Klage der KIager gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) fohrte in seiner Entscheidung aus: Das Gebaude sei wesentlicher Bestandteil des Grundst0cks und daher im Streitjahr 1988 zivilrechtlich Eigentum der Mutter gewesen. Das Einverstandnis der Mutter mit dem Bauvorhaben begrUnde kein wirtschaftliches Eigentum der KIagerin an dem Gebaude. Trotz des Entschadigungsanspruchs der Klagerin gegen die Mutter nach§951 des Borgerlichen Gesetzbuches (BGB) s& die Mutter in der Wrfogung Ober das Grundstock rechtIicI frei gewesen. Auch durch die ぬr machtnisanordnung habe dfe Klagerin keine wirtschaftliche Sachherrschaft U ber das Grundstock erlangt, weil die ぬrmachtnisanordnung als testamentarisch getroffene letztwillige 吻rfogung frei widerruflich gewesen sei. In der mondlichen ぬrhandlung habe die Klagerin vorgebracht, ihre Mutter und Ihre Schwester hatten befUrchtet, das GrundstUck werde dem Ehemann der KIagerin zufallen, falls sie die bevorstehende Entbindung wegen ihres geschwachten Gesundheitszustandes nichtoberstehen werde. Dieses Vorbringen spreche ebenfalls dafoち daB die Mutter das GrundstUck der Klagerin noch nicht endgultig und unwiderruflich habe zur ぬrfogung stellen wollen. Da durch §10 e EStG die ぬrm6gensbildung durch Wohn・ eigentum gef6rdert werden solle, s& das 仏tbestandsmerkmal,, eigenes Haus'1 als eigentumsbezogenes Merkmal zu verstehen. Eine dem (wirtschaftlichen) Eigentum nur a hnliche Rechtsstellung genoge daher for die Inanspruchnahme des §10 e EStG nicht Mit der Revision tragen die Klager vor: Nach dem Zweck der Vor schrift sei auch derjenige begonstigt, der nur eine eigentumerahnliche Stellung innehabe. Zwischen der Mutter und der KIagerin sei mUndlich vereinbart worden, daB die Klagerin wie eine Eigentロmerin ober das GrundstUck verfUgen k6nne. Dementsprechend habe die KIagerin den Mietvertragu ber den vermieteten Teil des Hauses im eigenen Namen abgeschlossen. For den Fall des Todes der Mutter sei durch ぬrmachtnis sichergestellt worden, daB die Klagerin das GrundstUck erhalte. Das FG habe das Vorbringen der KIagerin in der mロndlichen ぬrhandlung falsch gedeutet. Sie habe erklart, das Grundstock habe nicht auf den Namen ihres Ehemannes o bertragen werden sollen, da diesem gegenロber gewisse Vorbehalte bestanden hatten. Das FG habe dagegen angenommen, daB auch der Klagerin gegenober Vorbehalte bestanden hatten Die KI谷ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben Das FA beantragt, die Revision zurロckzuweisen Aus den Gronden: Die Revision ist unbegrondet. Zu Recht hat das FG weder einen Abzugsbetrag nach§10 e Abs. 1 EStG gewahrt noch Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG zum Abzug zugelassen. 1. Die Grundf6rderung nach §10 e Abs. 1 EStG steht Steuerpflichtigen zu, die eine zu eigenen -Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung hergestellt oder angeschafft haben. Der Begriff MittBayNot 1993 Heft ,,eigen" bedeutet, daB der Steuerpflichtige Eigentomer des von ihm errichteten Objekts sein muB. Diese mit dem allgemeinen und dem bisherigen rechtlichen Sprachgebrauch (z.B. in§21 Abs.2 EStG i.d. F. vor 1987)o bereinstimmende Auslegung wird bestatigt durch die Formulierungen in§10 e Abs.5 und 7 EStG, die ausdrocklich die Eigentomer als Abzugsberechtigte bezeichnen. Da der in§39 der Abgabenordnung (AO 1977) enthaltene Vorrang des wirtschaftlichen vor dem zivilrechtlichen Eigentum auch im Bereich der Frderung des Wohneigentums gilt, ist in 慮Ilen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht o bereinstimmen, der wirtschaftliche Eigentomer zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach §10 e Abs. 1 EStG berechtigt (herrschende Meinung: z. B. Bundesminister der Finanze n 一 BMF 一 vom 25.10.1990, BStBI 1 1990, 626 Abs.5, sowie Meyer in Heri 刀annカりeuer/Raupach, Einkommenワ steuer- und 陥rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar,§lOe EStG Anm.30, m.w.N.; zweifelnd FG Monchen, Urteil vom 11.9. 1989 15 K 2152/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 一 EFG 一 1989, 633). a) Baut der Steuerpflichtige das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus auf einem fremden Grundstock, wird der Grundstockseigentomer i m Regelfal 1 durch die ぬrbindung des Gebaudes mit dem Grund und Boden zivilrechtlicher §§93, 94, 946 BGB ), es sei denn, Eigentomer des Gebaudes( der Steuerpflichtige errichtetdas Gebaude nur zu einem vorobergehenden Zweck oder aufgrund eines dinglichen Rechts (Erbbaurecht, NieBbrauch, Dienstbarkeit) an dem §95 BGB ). Abweichend vom Zivilrecht fremden Grundstock( kan n der Steuerpflichtige aber wirtschaftlicher Eigentomer des Gebaudes sein, wenn der Grundstockseigentomer durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gronden for die gewdhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf §39Abs.2 Nr.1 AO 1977). das Gebaude ausgeschlossen ist( Das ist nur dann anzunehmen, wenn der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentomers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht. Die Errichtung eines Gebaudes im eigenen Namen und for eigene Rechnung auf einem fremden Grundstock fUhrt in der Regel nicht zu wirtschaftlichびm Eigentum an dem zivil・ rechtlich dem Gru ndstockseigentomer geh6renden Gebaude. Das Einverstandnis des Grundstockseigentomers mit den BaumaBnahmen begrondet allenfalls ein(ausdrUckIich oder sti 1 Ischweigend vereinbartes) obligatorisches Nutzungsrecht. Weder das Nutzungsrecht noch der Anspruch des Bauenden gegen den Grundstockseigentomer auf Ersatz der Aufwendungen ( §§951, 812 BGB ) hindern aber den Grundstockseigentomer an der ぬrfogung o ber das Grundstock oder lassen dessen Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos werden (standige Rechtsprechung; z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs 一 BFH 一 vom 20. 9. 1989 x R 140/87, BFHE 158, 361 , BStBI II 1990, 368, m.w. N. zur Rechtsprechung). Stephan (Der Betrieb 一 DB 一 1987, 297, 300), Meyer-Scharenberg,てDeutsches Steuerrecht 一 DStR 一 1986, 785, 787) und Schmidt/Drenseck (Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl.,§10 e Anm. 6 f.) vertreten zu§10 e EStG die Auffassung, daB der auf fremdem Grund und Boden Bauende regelmaBig wirtschaftlicher Eigentomer des Gebaudes werde, sofern dievereinbarte Nutzungsdauer nicht korzer als der Abschreibungszeitraum und der Ausgleichsanspruch des Bauenden nicht vertraglich ausgeschlossen sei. Im Rahmen des§lOe EStG kann indessen nicht von einem anderen Begriff des wirtschaftlichen EigenRechtsprechung fest. b) Erlangt der Steuerpflichtige weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an dem von ihm hergestellten Gebaude, ist er zur Inanspruchnahme der Grundf6rderung nach §10 e Abs. 1 EStG nicht berechtigt. Eine vom Wortlaut abweichende Au引egung des Begriffs,, eigenes Haus" im Sinne von,, auf eigene Kosten errichtetes" Haus laBt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Zweck der Vorschrift herleiten. Nach der Rechtslage vor 1987 erstreckte sich die Wohnungsbauf6rderung auch auf dem Steuerpflichtigen nicht gehorende Gebaude. Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum war for die Inanspruchnahme erh6hter Absetzungen nach §7 b EStG nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 15.3. 1990 IV R 30188, BFHE 160, 244 , BStBI II 1990, 623, und vom 15.5.1990 IX R 21186, BFHE 162, 26 , BStBIII 1992,67 【= MittBayNot 1992, 354 ];vgl. ferner BMF vom 4.6. 1986, BStBI 1 1986, 318). Es reichte aus, daB der Steuerpflichtige die Herstellungskosten for das Gebaude getragen hatte und damit Einkonfte aus ぬrmietung und ぬrpachtung erzielte, zu denen neben dem Nutzungswert derWohnung im eigenen Haus( §21 Abs. 2 Alternative 1 EStG i. d. E vor 1987) auch der N utzungswert einer fremden Wohnung ( §21 Abs. 2 Alternative 2 EStG 1. d. F. vor 1987) geh6rte, die der Steuerpflichtige aufgrund einer gesicherten Rechtsposition (z. B. eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts) unentgeltlich nutzte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.10.1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBI II 1985, 453, m.w.N.). Zwar ist§10 e Abs. 1 bis 5 EStG insoweit Nachfolgeregelung des §7 b EStG , als die Frderung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung durch erh6hte Abs引zungen wegen der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr m6glich war und deshalb in den Sonderausgabenbereich verlagert wurde. Auch wurde §10 e EStG weitgehend dem §7 b EStG nachgebildet. Die ab 1987 geltende Wohnungsbauf6rderung unterscheidet sich jedoch nicht nur systematisch, sondern auch inhaltlich in wesentlichen Punkten von der F6rderung durch erh6hte Absetzungen. Die abziehbaren Betrage wurden erh6ht und konzentriert auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus bzw. die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung. ErklarterZweck der Neuregelung war die 印rderung der ぬrm6gensbildung durch Wohneigentum (BTDrucks 1013633 5. 10). Eine Frderung von nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Wohnungen auf fremdem Grund und Boden war daher ersichtlich nicht gewollt. 2. Da die Klagerin das Gebaude nicht aufgrund eines dinglichen Rechts oder nur zu einem vorobergehenden Zweck ( §95 BGB ) errichtet hatte, wurde zunachst die Mutter der Klagerin zivilrechtlich 日 gentomerin des Gebaudes ( §§93, 94, 946 BGB). Die Klagerin erlangte auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gebaude. Insbesondere bei einander nahestehenden Personen kann wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur angenommen werden, wenn ihm aufgrund eindeutiger Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentomer eine Stellung eingeraumt ware, aufgrund deren er wie ein Eigentomer o ber das Gebaude verfogen k6nnte ( BFHE 158, 361 , BStBI II 1990, 368, m.w.N.). Derartige Vereinbarungen haben die Klager im Streitfall nicht nachge-wiesen. (Wird ausgefohrt.) Wirtschaftliches Eigentum laBt sich im Streitfall auch nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten. Zutreffend hat das FG dargelegt, daB weder das Einverstandnis der Mutter mit der BaumaBnahme noch der der Klagerin zustehende Anspruch gegen die Mutter auf Ersatz ihrer Aufwendungen §§951, 812 6GB), noch diejederzeit widerrufliche ぬrmacht・ ( nisanordnung den Herausgabeanspruch der Mutter wertlos erscheinen lieBen oder seine Entstehung verhinderten. Die ぬrmietung der von der Klagerin nicht selbst bewohnten Wohnung im eigenen Namen und for eigene Rechnung begrondete ebenfalls kein wirtschaftliches Eigentum; die Mutter wurde dadurch nicht an der ぬrfogung o ber das Grundst0ck einschlieBlich des aufstehenden Gebaudes gehindert. 3. Nicht nur die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages nach §10 e Abs. 1 EStG , sondern auch der Vorkostenabzug nach§10 e Abs.6 EStG setzt zumindest wirtschaftliches Eigentum an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung voraus. Denn die vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Aufwendungen sind nach§lOe Abs.6 EStG nur abziehbaら wenn sie un・ mittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung 1. 5. des Absatzes 1, also einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung zusammenhangen. Die Klagerin hat die von ihr hergestellte (fremde) Wohnung im Dezember 1989 zu Eigentum erworben. Die vor Bezug entstandenen Aufwendungen hangen jedoch nicht mit der Anschaffung der eigenen, sondern mit der Herstel・ lung der fremden Wohnung zusammen. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 11.3.1992 X R 113/89 ( BFHE 167, 396 , BStBI II 1992, 886) bei vor Bezug entstandenen Reparaturauf-・ wendungen einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung genogen lassen. Ein unmittelbarer Zusammenhang liegt aber 1 1/2 Jahre nach Bezug der Wohnung nicht mehr vor. F Beurkundungs- und Notarrecht 29. BNotO§24 Abs. 1 Satz 1 (Amtspflich旭n eines No加rs bei Entwurf eines privatschriftlichen ゆ rtrages) Die Amtspflicht des Notars beim Entwurf eines privatschrift・ lichen ぬrirages richtet sich nach dem Betreuungsauftrag. Sie erstreckt sich auf eine auftragsgerechte, zweckmaBige und rechtlich zuverl谷ssige Gestaltung des beabsichtigten Rechtsgesch谷 fts; dafor soll der Notar den o bereinstimmen・ den Vertragswillen der Beteiligten erforschen, sie o ber die rechtliche Tragweite des Gesch首 fts belehren und ihre ぬr・ tragserklarungen klar und unzweideutig in seinem Entwurf wiedergeben. Der Notar darf, nachdem die Beteiligten seinen ぬrtragsent・ wurf gebilligt haben, ihn inhaltlich nur ver 谷ndern, wenn er vor der Unterzeichnung auf die A nderung hinweist und deren Bedeutung erlautert. BGH, Urteil vom 5. 11.1992 一 IX ZR 260/91 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MlttBayNot 1993 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 21.05.1992 Aktenzeichen: X R 61/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 54-56 Normen in Titel: AO 1977 § 39; EStG § 10e