III ZR 234/95
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 29. August 1996 3 Z BR 117/96 KostO § 19 Abs. 2 und 4 Keine Kostenprivilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO bei Bauerwartungsland Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau te肥 ich Die wei erweist s aussetzung des Landwirtschaftsprivilegs keine Obergrenze in der Gr6Be der Betriebsfl谷che vorsieht ( BayObLGZ 1993, 40 「= MittBayNot 1993, 228 ]; OLG Oldenburg JurBiiro 1994, 359). b) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daB die Privilegie-rung des §19 Abs. 4 KostO davon abhangig ist, daB samtliche in ihm aufgefhrten Beispiele der U berlassung eines landoder forstwirtschaftlichen Betriebes der Fort伍hrung dieses Betriebes dienen. Die von der Notarkasse zitierte Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1994, 110 (=MittBayNot 1994, 359) kommt deshalb zu dem Ergebnis, daB die schenkweise Uberlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortfi山rung des landwirtschaftlichen Betriebes i. S. des §19 Abs. 4 KostO nicht betrifft. Diese Fortfhrung des Betriebes war der Erwerberin weder m6glich noch von ihr beabsichtigt. Die bloBe theoretische M6glichkeit, irgendwann den Betrieb selbst zu fhren, begrundet-so die Entscheidung des Senats-die Voraussetzung der Privilegierung nicht. Im Gegensatz zu der genannten Senatsentscheidung steht vorliegend die Fortfhrung des landwirtschaftlichen Betriebes (durch die Erwerberin) als solche nicht im Zweifel, sondern ausschlieBlich deren Zeitpunkt. Nach den tatsachlichen Feststellungen des Landgerichts, das sich auf die Angaben des beurkundenden Notars bezieht, ist die Beteiligte zu 2) als Ubernehmerin zum eigenverantwortlichen Betrieb: der Landwirtschaft bereit und in der Lage. Der Ubergabevertrag diene der Betriebsfortfi山rung innerhalb der Familie, da der 加ergeber der Ubernehmenden als seiner einzigen Tochter das Landgut zu Lebzeiten unter Aufrechterhaltung der innerfamili証en Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken ubergeben habe. An diese verfahrensfehlerfrei zustande gekommene Beweiswurdigung des Landgerichts ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (Jansen FGG 2. Aufl.§27 Rdnr. 19). Der Senat verkennt nicht, daB vorliegend die Fortfhrung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht im unmittelbaren AnschluB an den AbschluB des Ubergabevertrages erfolgt. Denn der Beteiligte zu 1) hat, um 一 nach den Angaben des beurkundenden Notars 一 schenkungsst叫erlichen Risiken nach dem 1 . 1 . 1 996 aus dem Weg zu gehen, einerseits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die beabsichtigte Uberlassung des Landguts auf den 19. 12. 1995 vorgezogen, sich aber andererseits ti ber das vereinbarte Institut des NieBbrauchs die bisherige alleinige Nutzung 一 in Form der Verpachtung des Landguts als Ganzes an seine Ehefrau 一 bis zu seinem Ableben gesichert. Eine dem AbschluB des Ubergabevertrages unmittelbar nachfolgende Fortfhrung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Erwerber setzt die Privilegierung des§19 Abs. 4 KostO aber auch nicht voraus. Es genUgt, wenn der Betrieb objektiv fortfhrbar ist und wenn er nach dem erkennbar gewordenen Willen des Ubergebers fortgefhrt werden soll (vgl. BayObLGZ 1991, 382 /383). Das zeigen, worauf das Landgericht zutreげ伽d hingewiesen hat, die im Gesetz aufgefhrten, dem vorliegenden Fall 谷hnlichen Beispiele der Uberlassung des Betriebs durch Erbvertrag oder Testament, die unstreitig der Privilegierung unterliegen. Auch bei ihnen ist im Regelfall im Zeitpunkt der Beurkundung der letztwilligen 恥げugung nicht an eine alsbaldige Betriebsfortfhrung durch den Begunstigten gedacht, sondern diese nur fCir die Zukunft vorgesehen. Dementsprechend hat der Senat in BayObLGZ 1991, 200 auch die 一 dem Erhalt des Betriebes dienende 一 T谷tigkeit des Gerichts im Rahmen der Vormundschaft u ber einen Minderj瓶rigen als ein die Fortfhrung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle in sonstiger Weise betreffendes Geschft gewertet, obgleich die Betriebsfortfhrng durch den Betro日匂len aus Alters- und Ausbildungsgrunden noch auf l註ngere Zeit hinaus nicht m6glich war. Auch die ,,gleitende Hofbe培abe", bei der U bergeber und Nachfolger eine Landwirtschaft als Gesellschafter bUrgerlichen Rechts betreiben, unterfaTllt dann dem §19 Abs. 4 KostO , wenn gleichzeitig eine vollst谷ndige Nachfolgeregelung getroffen ist (so Korintenbe摺ル町勿e/Bengel/Reimann KostO 13. Aufl. §19 Rdnr. 84; vgl. auch zur sog.,, Interimsve叩achtung" 取pbender Das Kostenprivileg der Landwirtschaft Rdnr. 24). c) Der Be師if der,, Fort負hrung des Betriebes" i. 5. des§ 19 Abs. 4 KostO stellt lediglich auf einen im Zeiゆunkt der Vornahme des Geschafts existenten landwirtschばtlichen Betrieb ab (vgl. BayObLGZ 1992, 23 1/234「= MittBayNot 1992, 416], nicht aber auf die Person des Ubergebers, der den Betrieb 一 im Gegensatz zum Verpachter 一 selbst gefhrt haben musse. So kann z. B . nicht zweifelhaft sein, daB die Ubergabe des verpachteten Betriebes an den fortfhrungsbereiten Sohn bei gleichzeitiger 即ndigung des Pachtverhaltnisses unter die Privilegierung des §19 Abs. 4 KostO fllt (vgl. hierzu auch 取pbender a.a.O.). Weisungsbeschwerde des beteiligten Notars somit als unbegrUndet und ist zurUckzuweisen. 22. KostO§19 Abs. 2 und 4 (Keine Kostenprivilegierung nach §19 Abs. 4 KostO bei Bauerwartungsland) Zur Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs des§19 Abs. 4 KostO auf landwirtschaftliche Betriebsflachen, die zum Teil in einem zur Zeit der Beurkundung eines Uber-gabevertrags schon bestehenden, aber erst kurze Zeit danach bestandskrftig gewordenen Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen, zum Teil nur in einem rechtswirksamen Flachennutzungsplan ・als Gewerbegebiet vorgesehen waren (Bauerwartun郎land). BayObLG, BeschluB 'om 29.8.1996 一 3 Z BR 117/96 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Am 27.8.1992 beurkundete Notar A einen Vertrag, nach dem Frau X ihren H谷lftemiteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Anwesen nebst Liegenschaften im Bereich der Stadt 5. sowie ihren Erbanteil von 1/2 am NachlaB ihres verstorbenen Ehemannes, der aus einem Halfteanteil an den genannten Grundstucken bestand, an die Beteiligten zu 1) bis 3)u berlieB. Die Ubernehmer verpflichteten sich als Gesamtschuldner zu verschiedenen Gegenleistungen (Einr谷umung eines Leibgedings auf Lebenszeit; Errichtung eines Aussiedlerhofes und Einr谷umung eines Wohnungsrechts fr die Ubergeberin). 2.Mit Kostenrechnung,, der NotareA und B" vom 27.8.1992 forderte Notar A von den Beteiligten fr die Beurkundung (und anderes) Gebuhren in H6he von insgesamt 65 863,50 DM. Er ging dabei von einem Gesch証tswert von 22 000 000 DM aus. Dem Gesch証tswert hatte der Notar bei einzelnen Teil日achen der U bertragenen Grundstucke Quadratmeterpreise von 700 DM und 88 DM zugrunde gelegt. Eine Fl加he von mindestens 35 000 m2 des in der Urkunde aufgeftihrten Grundbesitzes bef加d sich im Bereich eines Bebauungsplans, den die Stadt aufgestellt hatte, um dort Gewerbebetriebe anzusiedeln. 312 MittBayNot 1997 Heft 5 Der Bebauungsplan wurde am 12.2.1993 bestandskrftig. Da der Notar bei der Beurkundung am 27.8. 1992 davon ausgegangen ist, daB mindestens 35000 m2 der aufgefhrten Grundstcke Bauland werden wurden, bewertete er 3/4 davon (von Frau X めergeben) unter Zugrundelegung von Kaufpreisen fr benachbarte Grundstcke mit 700 DM/m2. Ca. 55 000 m2 des in der Urkunde vom 27.8.1992 weiter aufgef曲】- ten Grundbesitzes sind in einem seit 23.1.1989 rechtswirksamen Flachennutzungsplan als Gewe山egebiet vorgesehen. 3/4 davon bewertete der Notar nach Erholung einer unverbindlichen Auskunft des Gutachterausschusses bei dem Landratsamt mit einem Quadratmeterpreis vOn 88 DM. Die verbleibende landwirtschaftlich genutzte Flache wurde vom Notaru berhaupt nicht bewertet. Die Beteiligten erhoben gegen die Kostenberechnung Einwendungen. Sie beanstanden, daB die Kostenberechnung entgegen§19 Abs. 4 KostO nicht nach dem Vierfachert des letzten Einheitswertes, der 52 400 DM betragen habe, vorgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Beurkundung des じbergabevertrages, auf den allein abzustellen sei, habe es sich bei den Liegenschaften ausweislich den Feststellungen des Einheitswertbescheides ausschlieBlich um landwirtschaftlichen Grund mit Hofstelle gehandelt, der von der Beteiligten zu 1) (zum Teil) auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werde. Aus damaliger Sicht sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, daB die Flachen in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen wurden. Im u brigen habe der Verkehrswert der vom Bebauungsplan erfi山ten Grundstucke allenfalls 300 DMIm2 betragen. 3. Das Landgericht hat die Beschwerde,, gegen die Kostenrechnuhg der Notare A und B" zuruckgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. 4. Die weitere Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg. Aus den Gr庇 nden: 1. Die gemaB §156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO zu1assigen weiteren Beschwerden der Beteiligten sind von vornherein unbegrndet, soweit sie sich gegen die Notar B betreffende Entscheidung des Landgerichts richten. Zwar ist im Kopf der angegriffengn Kostenberechnung vom 27.8.1932 auch Notar B aufgefhrt. Der Beurkundungsauftrag ist aber nur Notar A erteilt worden, der deshalb allein Kostengl加biger geworden ist und auch die Kostenberechnung allein unterzeichnet hat. Notar B ist somit fr die Notarkostenbeschwerden nicht passiviegitimiert, so d出 die Beschwerden gegen ihn vom Landgericht im Ergebnis zu Recht zuruckgewiesen worden sind (vgl. BayObLGZ 1986, 229 /232「= MittBayNot 1986, 2121). 2. Die weiteren Beschwerden gegen die die Kostenberechnung des Notars A vom 27.8.1992 betreffende Entscheidung des Landgerichts sind sachlich nicht begrUndet. a)... b) (1) Die Notarkostenberechnung ist jedoch-worauf das Landgericht ebenfalls abstellt 一 von einem zutreffenden Gesch証tswert in H6he von 22 000 000 DM ausgegangen. Die Privilegierung des §19 Abs. 4 Kosto ist weder auf die im Bebauungsplan enthaltenen Grundstticksflachen noch auf die sonstigen in einem Flachennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehenen Teilfl谷chen des beurkundeten Grundbesitzes anzuwenden. Die in den Bebauungsplan aufgenommenen Flachen stellten schon im Zeitpunkt der Beurkundung am 27.8.1992 kein landwirtschaftliches Verm6gen mehr dar. Nach den hierfr gemaB §19 Abs. 4 KostO maBgebenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes geh6ren zum landwirtschaftlichen V吐- m6gen alle Wirtschaftsguter, die einem Betrieb der Land- und MittBayNot 1997 Heft 5 b一 §33Abs. 1 Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind( BewG). Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flachen sind dagegen dem Grundverm6gen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertui呪sm6gl-ichkeiten oder den sonstigen Umstanden anzunehmen ist, d出 sie in 4bsehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land fr Verkehrszwecke, dienen werden §69 Abs. 1 BewG ). Bildet ein Betrieb der Land- und Forst( wirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber geh6rende Flachen, die von einer Stelle aus ordnungsgemaB nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundverm6gen nur dann zuzurechnen, wenn mit groBer w司lrscheinlichkeit anzunehmen ist, daB sie sp谷testens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen §69 Zwecken dienen werden( Abs. 2 BewG). Diese Annahme war bei den in den Bebauungsplan aufgenommenen Fl加hen gerechtft直igt. Dem Einheitswertbescheid des Finanzamts vom 2214.1991 kommt eine bindende Wirkung nicht zu (vgl. Korintenbe摺ルippe/Bengel/Reimann 一 nachfolgend Korintenberg 一 KostO 13. Aufl.§19 Rdnr. 87). Der Bebauungsplan erlangte nur 51/2 Monate nach der Beurkundung Bestandskraft. Mit notariellem Tauschvertrag vom 4.2.1994 haben die Beteiligten und andere GrundstuckseigentUmer das Bauland unter sich aufgeteilt und hierfr Baulandpreise gezahlt. Nach der fehlerfrei vorgenommenen Beweiswurdigung des Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (vgl. Jansen FGG 2. Aufl.§27 Rdnr. 19), gingen die Beteiligten im Beurkundungszeitpunkt am 27.8. 1992 ausdrucklich von dieser Entwicklung aus, was sich bereits aus der in Nr. IV der Urkunde konzipierten Verpflichtung zur Auseinandersetzung der Beteiligten untereinander hinsichtlich der gegenw証tig oder nachtraglich als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teilfl加hen ergebe. Damit steht aber auch fest, d出 nicht nur die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Teilflachen, sondern auch die sonstigen im Geltungsbereich des bestehenden Fl加hennutzungsplans liegenden, als Gewerbegebiet vo稽esehenen Teilflachen, nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb fortgefhrt werden sollten, was Voraussetzung der Kostenprivilegierung des§19 Abs. 4 KostO ist (vgl. BayObLGZ 1991, 382 /383 「= MittBayNot 1992,229]; 1994, 110/112「= MittBayNot 1994, 358 ]; Korintenberg§19 Rdnr. 81). (2) Da auch im Falle eines W吐tvergleichs zwischen den Leistungen im bergabevertrag vom 27.8. 1 992 gemaB§39 Abs. 2 KostO die nicht nach §19 Abs. 4 KostO privilegierten GrundstUcke den h6heren Wert darstellten, ist fr den der Notarkostenberechnung zugrunde zu legenden Geschftswert der Verkehrswert dieser Grundstucke maBgebend. DaB es sich bei diesen GrundstUcken nur um einen 一 der Bewertung allerdings allein zugrunde gelegten 一 Teil des u bertragenen Grundbesitzes handelt, ist ohne Bedeutung (vgl. Konintenbe 管 §19 Rdnr. 74). Der Wert von Grundbesitz bestimmt sich nach §19 Abs. 2 Satz 1 KostO . Nach dieser Vorschrift sind alle ausreichenden Anhaltspunkte 血r einen den Einheitswert tibersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert 一 als dem gemeinen Wert i. 5. von§19 Abs. 1 Satz 1 KostOm6glichst nahe zu kommen. Solche Anhaltspunkte sind in den vom Notar mitgeteilten Bodenrichtwerten des Gutachteraus-schusses fr den Landkreis zusehen (vgl.§192 BBauG), in dem die im Bebauungsplan enthaltenen Fl 谷chen mit 770 DM bis 800 DM/m2 bewertet wurden, was sich auch mit den -ebenfalls vom Notar mitgeteilten-Kaufpreisen mehrerer deckt. Hinsichtlich der im Flachennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehenen Teilfi加hen hat die Auskunft des Gutachterausschusses ergeben, d那 der Wert dieser F!肋hen mit 30 bis 33% des Wertes eines baureifen GrundstUcks anzusetzen ist. Auch an die BeweiswUrdigung des Landgerichts hierzu ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die der Wertberechnug des Notars zugrunde gelegten Quadratmeterpreise von 700 DM fr Bauland und 88 DM fr im Fl加hennutzungsplan als Gewerbegめjet vorgesehene Fl加hen (Bauerwartungs!and) sind somit nicht zu beanstanden. Ein F!加henabzug zugunsten der Gemeinde berhrt den Wert des beurkundeten Rechtsverhaltnisses nicht. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten erweisen sich somit als unbegrtindet und sind zurUckzuweisen. nungseinheiten und des Verkaufs derselben betrifft kein wirtschaftliches Unternehmen der Gemdinde;. der Beteiligte ist deshalb nicht von der Gebtihrenbegtinstigung des§144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO ausgeschlossen. Unter einem wirtsch証 tljchen Unternehmen der Gemeinde sind solche Einrichtungen und Anlagen zu verstehen, die von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzie!ung dauernder Einnahmen betrieben werden k6nnten (BGHZ 95, 155/157; Wi凄mannAコrasser Bayerische Gemeindeordnung Art. 89 Rdnr. 3 ; Korintenbe 認ン翌 pe/Bengel/Reimann KostO 13. Aufl.§144 Rdnr. 13). Die nach den Feststellungen des Landgerichts aus einer besonderen Situation heraus als,, einmalige Angelegenheit" betriebene Errichtung eines Gebaudes und der Verkauf der Wohnungen stellen jedoch keine,, fortgesetzte und planmaBige Teilnahme am Wirtschaftsleben" (Widtmann/Grasser a.a.O.) dar. Wortlaut und Zweck der Regelung des§144 Abs. 1 Satz 1 KostO !assen dje vom Notar vorgenommene Auslegung nicht zu. 23. KostO§144 Abs. 1 (Zum Begrげ des wirtschaftlichen Unternehmens i. S. des §144 Abs. 1 KostO ) Die aus einer besonderen Situation heraus als,, einmalige Angelegenheit" betriebene Errichtung eines Gebaudes mit Eigentumswohnungen und deren Verkauf durch eine Gemeinde fllt nicht unter den Begriff,, wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde"; die Gemeinde Ist deshalb hinsichtlich der Beurkundung der Teilungserkl註 rung geblihrenbeglinstigt. BayObLG, BeschluB vom 7.5.1997 一 3 Z BR 25/97一, mjtgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Notar beurkundete am 13.9.1994 eine Teilungserkl 谷rung des Marktes S. (Beteiligter) nach§8 WEG: Auf dem aufgeteilten Grundstuck errichtete der Beteiligte ein Geb谷 ude mit einer Arzt- und einer Zahnarztpraxis, sechs Wohnungen sowie sechs Garagen. Die BaumaBnahme wie auch den Verkauf der Wohnungen 繊 hrte der Betelligte in eigener Verantwortung als einmalige Angelegenheit durch, nachdem Verhandlungen mit einem Bautrager gescheitert waren. 恥r die Beurkundung der Teilungserkl密ung stellte der Notar dem Beteiligten, ausgehend von einem Geschftswert von 1 1 1 8 554 DM, eine '/io-GebUhr nach §36 Abs. 1 KostO in H6he von 1 790 DM in Rechnung. Die Notarkasse vertrat hingegen die Auffassung, daB hier eine Gebuhrenerm谷Bigung gemaB §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO vorzunehmen sei Auf Anweisung des Prasidenten des Landgerichts 撒hrte der Notar die Entscheidung des Landgerichts herbei. Er ist der Auffassung, daB eine GebuhrenermaBigung nach§1叫.Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KostO nicht in Betracht komme, weil der Markt S. bei der vorliegenden T谷ti承eit wie jeder andere Unternehmer am gesch谷ftlichen Verkehr teilnehme. Nach Sinn und Zweck der Regelung des§l44Abs.1 KostO 姉nne in einem solchen Fall eine GebuhrenermaBigung nicht Platz greifen. 'Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Notars aufgehoben und die Gebuhr des Notars auf 895 DM festgesetzt; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Die in Ansatz gebrachte Geb6hr sei nach§144 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KostO zu ermaBigen gewesen, da die verfahrensgegenst谷ndliche einmalige Angelegenheit nicht ein kommunales wirtschaftliches Unternehmen betreffe. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Notars blieb ohne Erfolg Aus den Gr琵 nden: Die Beurkundung der Teilungserkl証ung zum Zweck der einmaligen Errichtung eines Gebaudes mit Arztpraxen und Woh-314 Dem Beteiligten ist desha!b vom Landgericht zu Recht die GebtihrenbegUnstigung zugestanden worden, so d郎 die dem Notar zustehende Gebtihr nach §36 Abs. 1 KostO um 50 v. H. zu ermaBigen war. Offentliches Recht 24. GG Art. 14; GrdstVG§9 (Zum Entschddigungsan叩ruch bei rechtswidriger Versagung der Genehmigung nach dem Grd計nコ) Wird durch die rechts殖drige Versagung einer Genehmi-gung nach dem GrundstUcksverkehrsgesetz die VerauBe-rung eines Grundstlicks verhindert oder verz6gert, so kann dies einen Entschadigungsanspruch des betroffenen GrundstUckseigentUmers aus enteignungsgleichem Eingriff begrlinden (Fortfhrung der Grundsatze des Senatsurteils vom 23.1.1997 一 III ZR 234/95, fr BGHZ vorgesehen= NJW 1997, 1229 ). BGH, Urteil vom 3.7.1997 一 III ZR 205/96 一, mitgeteilt von Dr Ma助ぞd Werp, Richter am BGH Steuerrecht 25. AO§39; EStG§10 e Abs. I und 7 (Sonderausgabenabzug nach §10 e EStG bei Bauten auffremdem Grund und Boden) 1. Errichtet der Steuerpflichtige auf eigene Kosten auf einem fremden GrundstUck mit Zustimmung des Eigenttimers ein Haus fr eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht fr die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebaudes zu, kann er als dessen wirtschaftlicher Eigentmer ( 39 AO) § zur Inanspruchnahme der Beglinstigung nach§10 e Abs. 1 EStG berechtigt sein (Abgrenzung zum BFH-・ Urteil vom 21.5.1992 一 x R 61/91 一 BFHE 168, 261 , BStB1 II 1992, 944). MittB習Not 1997 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 29.08.1996 Aktenzeichen: 3 Z BR 117/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 312-314 Normen in Titel: KostO § 19 Abs. 2 und 4