OffeneUrteileSuche

II R 116/90

FG, Entscheidung vom

9Zitate

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 20. Oktober 1993 II R 116/90 GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Grunderwerbsteuer bei unmittelbarer nach mittelbarer Anteilsvereinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 』 狙 温 播 温 播 温 漫ー ー ー ・ steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es nahm an, daB die Klagerin sowohl von ihrem Vater als auch von ihrer Mutter jeweils 90 000 DM geschenkt bekommen hめe. Die Entscheidung ist in EFG 1991, 737 yeめffentlicht. Mit der vom FG zugelassenen Revision rUgt das FA unzutreffende Anwendung des§7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 1974) snwie des§42 der Abgabenordnu昭(AO 1977)・ Das FA beantragt sinngem郎, das Urteil des FG vom 7. 3. 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klagerin beantragt, die Revision zurUckzuweisen. Aus den Grnnde,v Die Revision Ist begrtindet. Der Senat vermag der rechtlichen Beurteilung der notariell beurkundeten Vertrage vom 28. 12. 1987 durch das FG nicht zu folgen, daB der KI智erin jeweils von ihrem ぬter und von ihrer Mutter ein Betr昭 von 90 000 DM schenkweise zugewandt worden sei. Vielmehr ergibt sich aus diesen Vertr詔en, daB nur zwischen dem Vater und seiner Tochter, der ・K!臨grin, eine 世m6gensverschiebung statt即funden hat, so d叩sie in H6he von insgesa血 180 000 DM aus dem Verm6gen des Vaters bereichert worden ist. Dieser Vorgang unterliegt gem.§7 Abs. 1 Nr. I ErbStG 1974 der Schenkungsteuer. Der Freibetrag nach §16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 in H6he von 90 000 DM kann nur einmal gewahrt werden. 1. Zutreffend sind die Beteiligten und das FG davon ausgegangen, d那 die KI詔erin aufgrund des Vertrages mit der UR-Nr. 675/1987 in H6he von 90 000 DM unentgeltlich auf Kosten ihres Vaters bereichert worden ist. Entgegen der Auffassung des FG (und der Ki智erin) liegt aber auch hinsichtlich der weiteren 90 000 DM, die der Klagermn au取rund des Vertr昭es mit der UR-Nr. 678/1987 zugeflossen sind, eine freigebige Zuwendung des ぬters an die KI館erin vor. Der Senat verm昭der rechtlichen Beurtei-lung des FG nicht zu folgen, d叩 von zwei voneinander unめhangigen Schenkungen auszugehen sei, durch die zunachst die Mutter der Klagerin aus dem Verm6gen ihres Ehemannes ('v飢er der KIむerin) und anschlieBend die Klagermn aus dem Vermogen ihrer Mutter bereichert wurde. Vielmehr handelt es sich bei den Vereinbarungen vom 28. 12. 1987 zwischen den Eltern der KI始erin untereinander、 sowie zwischen diesen und der 1(1始erin um einen einheitlichen Schenkungsvo昭ang, durch den der 1(1館erin insgesamt ein Betr昭 in H6he von 180 000 DM zur Leistung der Einl昭e fr die neugegrUndete GbR von ihrem Vater unentgeltlich zugewendet wurde. Eine Schenkung des Vaters an die Mutter und von dieser an die KI如erin kommt nicht in Betracht. Nach §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. An einer Bereicherung fehlt es jedoch, wenn der Emp飴nger lediglIch Durchg軍鳩5- oder Mittelsperson ist und das Erhaltene sogleich an einen Dritten weitergeben mu属 ohne daB fr ihn eine Bereicherung verbleibt (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 8. 11. 1922 IV 74/22, RGE 105, 305;乃man / H. H. Seiler, BGB, 8. Aufl.,§516 Anm. 6). So liegt der Streitfall. Der Schenkungsvertr昭 vom 28. 12. 1987 zwischen dem 'V飢er und der Mutter der Klagerin enthalt zwar seinem V而rtlaut nach keine Absprachen hinsichtlich der Nセrwendung des empfangenen Geldes durch die Mutter. Aus den MittB習Not 1994 Heft 2 Umstanden folgt jedoch, d加 die Mutter der Kl智erin den Betrag von 180 000 DM nur erhalten hat, um jeweils 90 000 DM an ihre beiden 恥chter weiterzu即ben; sie war ohne eigene Entscheidungsmoglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Geldes verpflichtet, den von ihrem Ehemann erhaltenen Geldbetr肥・an ihre beiden Tochter weiterzuleiten. Dies e昭ibt sich aus dem AbschluB der Vertr如e in einem Zuge, namlich an einem 肱ge in aufeinanderfolgenden Urkundenrollennummern des amtierenden Notars sowie ausder inhaltlichen Abstimmung der Vertr始e untereinander, insbesondere hinsichtlich der m叩geblichen Geldbetr館e sowie ihrer sofortigen 恥!ligkeit. Den Vertr如en liegt inhaltlich neben der GrUndung der GbR erkennbar das von allen Vertr昭schlieBenden angestrebte und gewollte einheitliche Ziel zugrunde, der KI館erin und ihrer Schwester die zur Erfllung der gleichzeitig mit dem AbschluB der ubrigen Vertr加e eingegangenen Einlageverpflichtungen erforderlichen und vor AbschluB der Vertr智e im Verm6gen des '飢ers befindlichen Geldmittel sofort zur Verfgung zu stellen. Diesem mit dem Abschl叩 aller Vertr如e angestrebten Ziel hat sich auch die Mutter unterworfen. Sie sollte Uber die ihr von ihrem Ehemann zuflieBenden 180 000 DM in keiner anderen Weise als durch Weitergabe an die Klagerin und deren Schwester verfgen. Insoweit hat sie lediglich die Zuwendungen ihres Ehemannes an ihre Tchter vermittelt, ohne selbst bereichert zu sein. Danach war die Klagerin auch hinsichtlich deru bしr die Mutter an sie gelangten 90 000 DM aus dem Verm6gen ihres ぬters bereichert. Da es sich im Streitfall um einen einheitlichen Schenkungsvo昭ang handelt, durch den der KI館erin insgesamt ein Betrag in H6he von 180 000 DM von ihrem Vater unentgeltlich zugewendet wurde, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob bei Annahme einer Bereicherung der KI館erin aus dem Verm6gen der Mutter eine als GestaltungsmiBbrauch i. S. von§42 AO 1977 zu wertende Kettenschenkung vorliegen wUrde (vgl. hierzu: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. 3. 1962 II 218/59 U, BFHE 74, 554 , BStBI III 1962, 206). 2. Das auf einem VerstoB gegen§157 des Btirgerlichen Geset山uches beruhende Urteil des FG ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif( §126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). Die KI昭e ist abzuweisen, weil das FA bei der Besteuerung zutreffend von einer Schenkung an die KI館erin von ihrem ぬter in H6he von 180 000 DM ausgegangen ist und den Freibetr昭 nach §16 Abs. I Nr. 2 ErbStG in H6he von 90 000 DM dementsprechend auch nur einmal gewahren durfte. 35. GrEStG 1983§1 Abs. 3 Nmn. 1 und 2 (Grunderwerbsteuer bei unmittelbarer nach mittelbarer Anteilsvereini-gung) Sind die Anteile an/ einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits derart vereinigt i. S. von§1 'Abs. 3 Nmn. 1 bzw. 2 GrEStG 1983, d叩sie zum einen Teil unmittelbar von einer Person gehalten werden, zum anderen Teil von e血er Gesellschalt, an der diese Person zu 1OO'o beteiligt ist (mittelbare Anteilsvereinigung), so l6st die nachfolgende Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grnnderwerbsteuer mehr aus (Abweichung von BFHE 126, 332, BStBI II 1979, 153). BFH, Urteil vom 20. 10. 1993 一 II R 116/90 【 Aus Die A-OHG verfgte 加er erheblichen Grundbesitz in mehreren L 加demn der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Zum 1. 10. 1980 wurde sie in eine AG umgewandelt. Die Aktien an der Gesellschaft hielt zun加hst allein Herr A. Im AnschluB an die Umwandlung 山ertrug dieser 50 v. H. der Aktien auf die B-GmbH. Diese war zuvor stille Gesellschafterin der OHG gewesen. Die GmbH ist ihrerseits eine 1OOVoige Tochter der Klagerin. Mit Vertrag vom 9. 12. 1980u bとrtrug S. die ihm verbli山enen Aktien an der A-AG de思estalt auf die Klagerin und die GmbH, daB erstere kUnftig 49,995 v. H. und die GmbH 50,005 v. H. des Aktienkapitals besaBen. Fr die damit verwirklichte teils mittelbare, teils unmittelbare 叱reinigung aller Anteile an der A-AG in der Hand der KI醜erin erfolgte keine Festsetzung von Grunderwerbsteuer. Durch Vertrag vom 10. 12. 1985 U bernahm die KI軸erin auch die bislang von der GmbH gehaltenen Aktien der A-AG. Sie ist seither Alleinaktionarin. Am 31. 10. 1989 erlieB das bekl昭te Finanzamt (FA) einen Bescheid Uber die gesonderte 民ststellung der Besteuerungsgrundl昭en fr die Grunderwerbsteuer gegen die Klagerin. Dieser war auf§17 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 gestUtzt. Die 民ststellung erfolgte fr die Erwerbsvo堪ange, die durch die Vereinigung alle Anteile an der A-AG aufgrund des Vertrags vom 10・ ・ 1985 ver面rklicht worden waren. In einer Anlage zu diesem Bescheid, die Bestandteil des Bescheides war, wurden die Grundstucke angefhrt, auf die sich der Vorgang bezog. DarUber hinaus wurde zu jedem Grundstuck der Einheitswert, der Zuschlag von 40 v. H. und die sich daraus ergebende Besteuerungsgrundlage angegeben. Bezeichnet wurde jeweils auch das fr die Grunderwerbbesteuerung zust加dige FA. Die bezeichneten GrundstUcke geh6rten im Dezember 1985 der A-AG. Insgesamt ergab sich eine Besteuerungsgrundlage in Hめe von 29 640 980 DM. D留on entfielen 7 962 540 DM auf GrundstUcke, die zwischen dem 9. 12. 1980 und dem 10. 12. 1985 von der AG erworben worden waren. Hiergegen richtete sich die Klage, 面t der die Aufhebung des Feststellungsbescheids begehrt wurde. Die Klagerin war der Ansicht, daB der Tatbestand des §1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983 bzw. der Vorg加gervorschrift-bereits mit dem Erwerb der Aktien von 5. im Dezember 1980 erfllt worden sei. Der zus肌zliche Erwerb der bis dahin von der GmbH gehaltenen Aktien im Dezember 1985 habe den 血tbestand nicht ein zweites Mal erfllen 肋nnen. Es sei deshalb auch unerheblich, daB ein 恥il der GrundstUcke von der A-AG erst in der Zwischenzeit erworben worden sei. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und den Feststellungsbescheid und die diesen best批igende Einspruchsentschei-dung aufgehoben. Der Erwerb der restlichen Anteile l6se keine Grunderwerbsteuer nach §1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983 aus, weil die Klagerin schon vorher samtliche A血eile an der AG in ihrer Hand vereinigt habe. Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Mit dieser wird sinngem加 Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht. Das FA beantragt, u血er Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Die Klagerin beantr昭t, die Revision als unbegrUndet zurUckzu-weisen. Aus den Gn初den: Die Revision des、 FA ist unbegrUndet. . 1. Geh6rt zum Verm6gen einer Gesellschaft ein inlandisches GrundstUck, so unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschaft, das den Anspruch aufU bertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begrUndet, wenn durch die U bertr昭ung alle Anteile der Gesellschaft u. a. in der Hand des Erwerbers allein vereinigt wUrden( Abs. 3 §1 Nr. 1 GrEStG 1983). Ist der Vereinigung der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft kein schuldrechtliches Geschaft vorausgegangen, so unterliegt die Vereinigung aller Anteile an ihr der Grunderwerbsteuer( 節s. 3 Nr. 2 §1 GrEStG 1983). Diese Tatbestande knUpfen zwar an den Anspruch auf Ubertragung bzw. die Vereinigung von Gesellschafts-叫 anteilen an, erfassen aber die infol部 der Vereinigung der Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich veranderte Zuordnung von Grundstucken (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. 3. 1982 II R 92/81, BFHE 135, 556 , BStBI II 1982, 424 【= MittB習Not 1983, 147]) §1 Abs. 3 GrEStG 1983 . behandelt den Inhaber aller Anteile so, als geh6rten ihm zufolge der Vereinigung dieser Anteile in seiner Hand die GrundstUcke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, daB in bezug auf die Anteilsvereinigung diejenigen Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft halt, an der eine Person zu 100 v. H. beteiligt ist, dieser wie eigene Anteile zuzurechnen sind. Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand i. S. von§1 Abs.3 Nrn. 1 und 2 GrEStG liegt dem部maB auch dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz teils selbst (unmittelbar), teils(面ttelbar)U ber eine andere Gesellschaft hlt, an der er zu 100 v. H. beteiligt ist (vgl. Senatsurteile vom 11. 6. 1975 II R 38/69, BFHE 116, 406, BStB1 II 1975, 834, und vom 30. 3. 1988 II R 76/87, BFHE 153, 63 , BStBI II 1988, 55の. In diesem Sinne ist durch die am 9. 12. 1980 erfolgteU bertragung der dem 5. verbliebenen Aktien von diesem auf die Klagerin und die GmbH, an der die Klagerin nach wie vor zu 100 v. H. beteiligt ist, der Tatbestand der Anteilsvereinigung entsprechend dem damals maBgeblichen vergleichbaren Landesrecht erfllt worden, und zwar in bezug auf alle diejenigen GrundstUcke, die zu diesem たitpunkt der AG grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen waren (vgl. Senatsurteil vom 28. 6. 1972 II 77/64, BFHE 106, 138 , BStBI II 1972, 719). Diese damalige Tatbestandserfllung ist nicht Ge部nstand des angefochtenen Verwaltungsaktes, der sich allein auf den Vertrag vom 10. 12. 1985 bezieht. 2. Sind die Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in dieser Weise teils unmittelbar, teils mittelbar in einer Hand vereinigt, so l6st die Veranderung der zivilrechtlichen Rechtszustandigkeit dadurch, daB die dem Alleingesellschafter grunderwerbsteuerrechtlich bereits zugerechneten Anteile auf ihn u bertr昭en werden, sich also unmittelbar in seiner Hand vereinigen, bei im U brigen unveranderten Beteiligungsverhaltnissen keine Grunderwerbsteuer aus. Zwar 姉nnten§1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG 1983 vom bloBen Wortlaut her auch dahin verstanden werden, daB die zivilrechtliche (unmittelbare) Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz in der Hand des Alleingesellschafters der zu 100 v. H. beherrschten anderen Gesellschaft den 負tbestand erflillen. Einem derartigen Verstandnis der Vorschrift steht aber entgegen, daB grunderwerbsteuerrechtlich die von einer zu 100 v. H. beherrschten Gesellschaft gehaltenen Anteile an der Gしsellschaft mit Grundbesitz 比 r die Anteilsvereinigung dem Alleingesellschafter (als ihm geh6rend) zugerechnet, die Anteile somit als in seiner Hand allein vereinigt angesehen werden. Aus diesem Grund bewirkt die zivilrechtliche (unmittelbare) Vereinigung allerAnteile der grundbesitzenden Gesellschaft 一 wie hierin der Hand der Klagerin 一 keine grunderwerbsteuerrechtlich erhebliche,油rstarkung" seiner Position in MittB町Not 1994 Heft 2 derjenigen Grundstticke, die der Gesellschaft bereits in dem Zeitpunkt grunderwethsteuerrechtlich zuzurechnen waren, in dem die teils unmittelbare, teils durch die zu 100 v. H. beherrschte Gesellschaft vermittelte Anteilsvereinigung eintrat, sondern auch bezuglich weiterer in der Zwischenzeit erworbener Grundstucke. Denn wenn sich alle Anteile einer Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers ye直nigt haben, so l6st die nachfol即nde Er負llung der Tatbestande des§1 Abs. I bis 3 GrEStG durch die Gesellschaft, deren Anteile yereinigt wurden, als Erwerberin zwar bei dieser Grunderwerbsteuer aus, nicht aber bei demjenigen, in dessen Hand ihre Anteile yereinigt sind. An der im Urteil des Senats yom 8・ ・ Ii 1978 II R 82/73 (BFI-JE 126, 332, BStB1 II 1979, 153) yertretenen 恥chtsauffassung wird nicht mehr festgehalten. 3. Der Senat laBt offen, wie die unmittelbare Anteilsyereinigung in der Hand einer Person zu beurteilen ist, der diese Anteile au地rund eines Treuhandyerhaltnisses bereits zuzu-rechnen waren (ygl. Senatsurteile in BFHE 126, 332 , BStB1 II 1979, 153, und in BFHE 106, 138 , BStB1 II 1972, 719). Er laBt darUber hinaus offen, wie sich Anteilsvereinigungen auswirken, nachdem bereits eine Vereinigung in der Hand von herrschenden und abhangigen Unternehmen oder abhangigen 民rsonen stattgefunden hat. Beurkundungs- und Notarrecht 36. BGB§167Abs. 2,§§181, 2033 (Beurkundun即erfordernis fr Vollmacht zur Eiカteilsロbertr昭ung) Eine Vollmacht, die zur むbertr昭ung eines Erbanteils des Vollmachtgebers ermachtigt, bedarf der Form des§2033 BGB, wenn hierdurch im wesentlichen die gleiche Rechtslage geschaffen wird, wie durch die むbertragung des Erbanteils selbst. Dies Ist sowohl bei einer unwiderruflichen Vollmacht als auch bei einer Befreiung von den Besch血nkungen des§181 BGB der Fall. (Leitstze der Schriftleitung) LG Erfurt, Urteil vom 22. Ii. 1993 一 1 5 84/93--, mitgeteilt von Notar Dr. Stefan 圧Jgel, \ もimar Aus den Gr良 nden: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begrUndet. Dem Klager steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Der Beklagte ist neben dem Klager und 2 weiteren Geschwistern nach dem Tod des gemeinsamen Vaters am 21. 12. 1991 Miterbe der im Tenor naher bezeichneten GrundstUcke, die dem Erblasser zu 1/7 geh6rten, geworden ( §1922 BGB). Da der Beklagte die zum NachlaB geh6renden GrundstUcksanteile unstreitig allein in Besitz hat und yerwaltet, ist er dem Klager gem. §§666, 681 BGB zur Auskunft yerpflichtet (昭1. zur Auskunftspflicht der Miterben untereinander Palandt刀丑Zenho 概 51. Auflage,§2038, Rdnr. 13). Die Kammer vermag der Auffassung des Kreisgerichts 一 jetzt Amtsgericht--, der Beklagte habe durch den Erbteilsuberlassungsyertrag yom 22. 8. 1991 Alleineigentum an den ursprunglich dem Erblasser geh6renden GrundstUcksanteilen erlangt und diese seien daher nicht in den NachlaB gefallen, nicht zu folgen. Nach§2033 BGB bedarf ein ErbteilsUbertragungsyertrag, der neben dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschaft MittB習Not 1994 Heft 2 zugleich auch die Erftillung dieser Ye叩flichtung enthait, der notariellen Beurkundung. Diese Formyorschrift gilt entgegen der Auffassung des Kreisgerichts nicht nur unter den Erben, sondern auch gegenUber Dritten. Diese Formyorschrift hat der Beklagte auch beachtet; der ErbteilsUbertragungsyertrag yom 22. 8. 1991 ist notariell beurkundet. Nach Auffassung der 助mmer reicht jedoch die seitens des Beklagten im Termin zur notariellen Beurkundung des Erbteils加ertragungsvertrages yorgelegte notariell beglaubigte Vollmacht des Erblassers vom 24. 5. 1991 nicht aus, um der Formvorschrift des §2033 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend Rechnung zu tragen. Auch eine Vollmacht, die zur U bertragung eines Erbanteils des Vollmachtgebers ermachtigt, bedarf der Form des§2033 BGB, wenn hierdurch im wesentlichen die gleiche Rechtslage geschaffen wird, wie durch die U bertra四ng des Erbanteils selbst (B習ObLG 54, 234; Sch1HOLG SchlHA 62, 173 ; Palandt,§2033 Rdnr. 12). Aus diesem Grund ist abweichend yon §167 Abs. 2 BGB sowohl eine unwiderrufliche Vollmacht als auch eine solche, die 一 wie hier 一 eine Befreiung yon der in§181 BGB geregelten Beschr加kung vorsieht, formbed血ftig. Durch ,die Vollmacht ben血mt sich der Vertretene die M6glichkeit, fortan auf den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der bertragung des Erbteils einzuwirken. Fr ihn stellt sich die Vollmachterteilung wie derU bertragu昭sakt selbst dar. Die yorliegende notarielle Beglaubigung kann die nach §2033 Abs. I Satz 2 BGB yorgeschriebene notarielle Beurkundung auch nicht ersetzen. Dieo ffentliche Beglaubigung bezieht sich nach §129 Abs. 1 BGB nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht jedoch auf den Erklarungsinhalt. Im Beglaubigungsyerfahren findet nicht die nach der MaBgabe des §2033 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Beurkundung des Vertragstextes durch den Notar statt, durch die die Parteien auf die besondere Bedeutung des Geschafts hingewiesen und vor dem Eingehenu bereilter Verpflichtungen geschUtzt werden sollen. , Da die Vollmacht nicht notarjell beurkundet worden ist, ist der Erbteils助ertragungsyertrag unwirksam mit der Folge, daB die Grundstucksanteile des Erblassers in den NachlaB gefallen sind, der Klager Miterbe geworden ist und damit der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegebenj ist. Soweit der Klager beantragt hat, den Beklagten nach erteilter Auskunft zur Zahlung der gezogenen FrUchte zu yerurteilen, war dieser Zahlungsantrag entsprechend§ 538 Abs. 1 5. 3 ZPO an das Erstgericht zurUckzuyerweisen. Anmerkung: I. Ausgangslage Die Verwendung von beglaubigten Vollmachten geh6rt zum notariellen Alltag. Grundsatzlich bedarf die Vollmacht zum AbschluB eines formbedurftigen Vertrages nach §167 Abs. 2 BGB keiner bestimmten Form, lediglich durch§29 GBO ist im Grundbuchrecht eine Beglaubigung n6tig. Es grnt zwar ralie, in denen nacn der Keclltsprecllung die J3eurkundung deshalb erforderlich ist, weil die Vollmachtserteilung nach den Umstanden des Einzelfalles bereits eine faktische Bindung beinhaltet. Das sind jedoch Ausnahmeflle. Ob eine solche faktische Bindung yorliegt, ist fr den Notar in der Regel nicht ersichtlich; der Notar kann davon ausgehen, da die Erteilung einer Vollmacht grundsatzlich keiner- Fnrm hedarf1 Vgl. Reithmann in Reithmann/Rdll/Gぴele, Rdnr. 219. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 20.10.1993 Aktenzeichen: II R 116/90 Erschienen in: MittBayNot 1994, 175-177 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2